Mandanten-Rundschreiben 9/2010 / Steuertermine / Gesetzesänderungen

02.09. 2010



Allgemeines

Basis/Verzugszinssatz
Der Basiszinssatz nach § 247 BGB – z.B. als Bezugsgröße für die Berechnung von Verzugszinsen – wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli neu festgesetzt.

Dieser Basiszinssatz bleibt ab 1. Juli 2010 auf 0,12%.
Der Verzugszinssatz beträgt damit nach § 288 BGB
> für Verbrauchergeschäfte 5,12% (bisher 5,12%),
> bei Handelsgeschäften 8,12% (bisher 8,12%).

Abgabefrist für Steuererklärungen 2009
Sofern die Steuererklärungen 2009 (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, gesonderte und einheitliche Feststellung) von Angehörigen der steuerberatenden Berufe angefertigt werden, verlängert sich die grundsätzliche Frist
(31. Mai 2010) allgemein bis zum 31. Dezember 2010.
Die Finanzämtern können Erklärungen mit angemessener Frist vorab anfordern. Über den 31. Dezember 2010 hinaus kann die Frist bis zum 28. Februar 2011 nur aufgrund begründeter Einzelanträge verlängert werden. Eine weitergehende Fristverlängerung kommt grundsätzlich nicht in Betracht.

Hinweis
Um Bearbeitungsengpässe am Jahresende zu vermeiden, sollten die notwendigen Unterlagen den steuerlichen Beratern rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden.
Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 4.1.2010 (BStBl 2010 Teil I S. 29)

Einkommensteuer – Körperschaftsteuer
Körperschaftsteuerguthaben Erstattungsanspruch auf den Solidaritätszuschlag?
Aufgrund einer Änderung des Körperschaftsteuergesetzes wurde letztmalig auf den 31.12.2006 ein Körperschaftsteuerguthaben ermittelt, das grundsätzlich innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren ausbezahlt wird.

Ein Finanzgericht hat eine Klage abgewiesen, mit der zusätzlich der auf das Guthaben entfallende Solidaritätszuschlag geltend gemacht wurde. Gegen dieses Urteil wurde die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen.

Anmerkung
Körperschaften können vorsorglich einen entsprechenden Antrag beim zuständigen Finanzamt einreichen, gegen die darauf erfolgende Ablehnung Einspruch einlegen und zugleich unter Hinweis auf das anhängige Verfahren das Ruhen des Verfahrens beantragen.
FG Köln, Urteil vom 16.12.2009 13 K 64/09 (DStZAktuell 2010 S. 468)

Gemischt (betrieblich und privat) veranlasste Aufwendungen
Steuerliche Beurteilung

Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hat durch Beschluss das bisher geltende Aufteilungsund Abzugsverbot für gemischt veranlasste Aufwendungen aufgegeben (vgl. 3/2010).

Die Finanzverwaltung hat jetzt auf der Grundlage dieses Beschlusses zur steuerlichen Behandlung gemischter Aufwendungen in einem umfangreichen Schreiben Stellung genommen.

Nachstehend wird in Kurzform auf die wichtig erscheinenden Passagen dieses Schreibens eingegangen.

1. Nicht abziehbare Aufwendungen Nicht abziehbar sind die Kosten der Lebensführung (z.B. Wohnung, Ernährung, Kleidung, allgemeine Schulausbildung, Kindererziehung, persönliche Bedürfnisses des täglichen Lebens, Zeitung, Rundfunk, Besuch kultureller oder sportlicher Veranstaltungen).

Außerdem fallen hierunter Aufwendungen, die mit dem persönlichen
Ansehen des Steuerpflichtigen in Verbindung stehen (Repräsentationsaufwendungen) sowie alle Aufwandspositionen, die durch das steuerliche Existenzminimum abgegolten oder als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind.

2. Aufteilung gemischter Aufwendungen
Eine Aufteilung kommt nur in Betracht, wenn die betriebliche oder berufliche Veranlassung dargelegt und nachgewiesen wird.

Eine untergeordnete betriebliche/berufliche Mitveranlassung von unter 10% bleibt ebenso unberücksichtigt (Aufwendungen voll privat) wie eine untergeordnete private Mitveranlassung unter 10% (Aufwendungen voll betrieblich/beruflich).

Die Aufteilung hat nach einem geeigneten Aufteilungsmaßstab zu erfolgen, z.B. nach Zeitanteilen, Mengenanteilen, Flächenanteilen oder nach Köpfen.

3. Beispiele
3.1. Firmenjubiläum eines Einzelunternehmers
Teilnahme von 100 Personen, davon 80 Kunden/Geschäftsfreunde und 20 private Gäste; Kosten 5.000 €, davon 4.000 € für Bewirtung (Essen und Getränke).

Sachgerechte Aufteilung nach Köpfen ergibt abzugsfähige Betriebsausgaben in Höhe von insgesamt 3.040 €:
80%/4.000 € Bewirtung = 3.200 €, davon 70% abzugsfähig = 2.240 €
80%/1.000 € so. Kosten = 800 €.

3.2. Fachkongress im Ausland
Anreise Samstag früh, Kongress Dienstag bis Donnerstag, Rückreise Sonntag abend.

Abzugsfähig sind neben den Kongressgebühren (ausschließlich betrieblich/beruflich veranlasst) die Kosten für 2 Übernachtungen (Dienstag bis Donnerstag) und die Flugkosten nach Zeitanteilen (Tagen) mit 3/9.
BMFSchreiben vom 6.7.2010 IV C 3 S 2227/07/10003 (noch nicht veröffentlicht)

Auflösungsverlust aus einer Beteiligung i.S. von § 17 EStG
Die vollumfängliche Abzugsfähigkeit eines Auflösungsverlusts (vgl. 7/2010), wenn keinerlei zu versteuernde Einnahmen zugeflossen sind, wird jetzt auch von der Finanzverwaltung anerkannt. Die Finanzverwaltung hat ihren Nichtanwendungserlass aufgehoben.

Hinweis
Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2010 ist jedoch eine Änderung des § 3c EStG geplant, wonach schon die Einnahmenerzielungsabsicht für einen nur anteiligen Ausgabenabzug ausreichend ist.
Diese Bestimmungen sollen ab dem Veranlagungszeitraum 2011 gelten.
BMFSchreiben vom 28.6.2010 IV C 6 S 2244/09/1002 (DB 2010 S. 1493)

Übertragung zwischen Schwesterpersonengesellschaften Gewinnrealisierung?
Aus § 6 Abs. 5 EStG ergibt sich die Möglichkeit, ohne Aufdeckung von stillen Reserven Wirtschaftsgüter zwischen verschiedenen Betriebsvermögen zu überführen.

Es ist umstritten, ob diese Regelung auch auf die Übertragung zwischen den Gesamthandsvermögen von Schwestergesellschaften anzuwenden ist.

Der IV. Senat des Bundesfinanzhofs hat ernsthafte Zweifel geäußert, ob die Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft auf eine andere personenund beteiligungsidentische Personengesellschaft zur Aufdeckung und Besteuerung der stillen Reserven in diesem Wirtschaftsgut führt.

Damit wird dem I. Senat des Bundesfinanzhofs widersprochen, der die Buchwertfortführung verworfen hat.

Im späteren Hauptsacheverfahren wird vermutlich der Große Senat des Bundesfinanzhofs zur Entscheidung angerufen.

Hinweis
Steuerfälle, bei denen es zu einer unerwünschten Gewinnrealisierung gekommen ist, sollten deshalb offen gehalten werden.
BFHBeschluss vom 15.4.2010 IV B 105/09 (DB 2010 S. 1155)

Umsatzsteuer
Finanzielle Eingliederung einer GmbH Umsatzsteuerliche Organschaft bei Betriebsaufspaltung?
"Verfügen mehrere Gesellschafter nur gemeinsam über die Anteilsmehrheit an einer GmbH und einer Personengesellschaft, ist die GmbH nicht finanziell in die Personengesellschaft eingegliedert (Änderung der Rechtsprechung)."

Die Voraussetzungen einer umsatzsteuerlichen Organschaft liegen vor, wenn eine juristische Person (z.B. GmbH) nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen eines anderen Unternehmers eingegliedert ist.
Für die finanzielle Eingliederung ist im Hinblick auf das notwendige Überund Unterordnungsverhältnis eine unmittelbare Beteiligung erforderlich. Sie setzt voraus, dass der Organträger in der Organgesellschaft seinen Willen durch Mehrheitsbeschluss durchsetzen kann. Die finanzielle Eingliederung kann daher nicht mehr mittelbar über mehrere Gesellschafter des Organträgers erfolgen. Das Vorliegen einer ertragsteuerlichen Betriebsaufspaltung führt damit nicht mehr zwangsläufig zur umsatzsteuerlichen Organschaft.

Die bisherige Rechtsprechung orientierte sich an den ertragsteuerlichen Gegebenheiten, nach denen die Beteiligungen an der Kapitalgesellschaft bei den Gesellschaftern der Personengesellschaft zum steuerlichen Sonderbetriebsvermögen gehören.
Anmerkung Es bleibt abzuwarten, ob dieses Urteil durch Veröffentlichung im Bundessteuerblatt auch von der Verwaltung angewandt wird und ggf. ab wann.
BFHUrteil vom 22.4.2010 V R 9/09 (DStR 2010 S. 1277)

Schenkungsteuer – Erbschaftsteuer
GmbHAnteile im Rahmen einer Betriebsaufspaltung

Nach den neuen Regelungen im Erbschaftbzw. Schenkungsteuerrecht gehören GmbHAnteile (BetriebsGmbH) nur dann zum begünstigten Vermögen i.S. des § 13b ErbStG, wenn der Erblasser oder Schenker am Nennkapital dieser Gesellschaft zu mehr als 25% unmittelbar beteiligt war.

Diese Mindestbeteiligungshöhe gilt je einzeln (!) sowohl für Anteile im steuerlichen Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters als auch für Anteile im Gesamthandsvermögen der Besitzpersonengesellschaft selbst.

Nach den Verwaltungsrichtlinien (Hinweis 30 Absatz 2 zu § 13b ErbStG) ist es daher möglich, dass Anteile im Sonderbetriebsvermögen eines einzelnen Gesellschafters die Mindestbeteiligung (mehr als 25%) erfüllen, Anteile im Gesamthandsvermögen der Gesellschaft selbst hingegen nicht, weil die Gesellschaft selbst an der GmbH z.B. nur mit 20% beteiligt ist.

Diese Vorgabe deckt sich nicht mit den ertragsteuerlichen Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung.

Das Risiko der Zuordnung zum nicht begünstigten Verwaltungsvermögen steigt grundsätzlich mit der Anzahl der Gesellschafter, weil damit geringere Beteiligungshöhen verbunden sind.

Diesem Risiko kann auf zwei Wegen begegnet werden. Entweder werden alle "privat" gehaltenen GmbHAnteile des Sonderbetriebsvermögens in das Gesamthandsvermögen der Besitzpersonengesellschaft eingebracht *) oder es findet eine sogenannte Poolung statt, wonach mehrere Gesellschafter vereinbaren, nur einheitlich über die Anteile zu verfügen und das Stimmrecht nur einheitlich auszuüben.

*) Hinweis
Die Überführung eines Wirtschaftsguts aus dem Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen hat zwingend zum Buchwert zu erfolgen. Stille Reserven brauchen daher nicht versteuert zu werden.
Erbschaftsteuerreformgesetz (BStBl 2008 Teil I S. 3018)



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