Mandanten-Rundschreiben 9/2011 / Steuertermine / Gesetzesänderungen

10.08. 2011



Allgemeines

Abgabefrist für Steuererklärungen 2010

Sofern die Steuererklärungen 2010 (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, gesonderte und einheitliche Feststellung) von Angehörigen der steuerberatenden Berufe angefertigt werden, verlängert sich die grundsätzliche Frist (31. Mai 2011) allgemein bis zum 31. Dezember 2011.

Es bleibt den Finanzämtern vorbehalten, Erklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern.

Die Frist kann über den 31. Dezember 2011 bis zum 29. Februar 2012 nur aufgrund begründeter Einzelanträge verlängert werden. Eine weitergehende Fristverlängerung kommt grundsätzlich nicht in Betracht.

Hinweis
Um Bearbeitungsengpässe am Jahresende zu vermeiden, sollten die notwendigen Unterlagen den steuerlichen Beratern rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden.
Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 3.1.2011 (BStBl 2011 Teil I S. 44)

Gesetzgebungsverfahren
Ablehnung durch Bundesrat

Der Bundesrat hat zwei Gesetzentwürfen nicht zugestimmt. Das Steuervereinfachungsgesetz 2011 und das Gesetz zur
steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden
wurden abgelehnt.

Bundestag und Bundesregierung haben nun ihrerseits die Möglichkeit den Vermittlungsausschuss anzurufen. Diese Gesetzesvorhaben werden sich auf jeden Fall erheblich verzögern.
Beschluss vom 8.7.2011 BRDrs. 360/11 (DStRKompakt 28/2011 VI)
Beschluss vom 8.7.2011 BRDrs. 390/11(DStRKompakt 28/2011 VI)


Elektronischer Entgeltnachweis (ELENA) Verfahren eingestellt
Seit 1.1.2010 musste jeder Arbeitgeber für jeden seiner Beschäftigten einmal pro Monat einen Datensatz mit einer großen Anzahl persönlicher Angaben zum Arbeitsentgelt für verschiedene sozialversicherungsrechtliche Zwecke übermitteln. Mit diesem Verfahren, dessen Einführung in der Wirtschaft erheblichen Aufwand und Kosten verursachte, sollte ursprünglich ab 2012 der Einkommensnachweis elektronisch erbracht werden.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) haben sich darauf verständigt, dass das Verfahren schnellstmöglich eingestellt wird.

Hinweis:
Die Einstellung von ELENA hat keine Auswirkungen auf das angestrebte Verfahren der elektronischen Lohnsteuerkarte bzw. der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELSTAM). Dieses Verfahren soll weiterhin ab 2012 gestartet werden.
Gemeinsame Pressemitteilung von BMWi und BMAS v. 18.7.2011

Beiträge bei freiwilliger Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung
Nach den gesetzlichen Bestimmungen in § 240 Abs. 1 SGB V wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Mit der Einführung des Gesundheitsfonds ab 1.1.2009 hat der Spitzenverband der GKV "Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler" beschlossen.

Ein Sozialgericht hat hierzu in einem nicht rechtskräftigen Urteil mit ausführlicher Begründung entschieden, dass es für vorstehende Regelungen an einer gültigen Rechtsgrundlage mangele, da diese Beitragsverfahrensgrundsätze (nur) vom Vorstand beschlossen wurden. Für die Beitragsberechnung ab 1.1.2009 fehle es deshalb an einer gültigen Rechtsgrundlage. Ein weiteres Sozialgericht teilt diese Auffassung in einem rechtskräftigen Urteil.

Daher dürften Krankenkassen bei freiwilligen Mitgliedern in der gesetzlichen Krankenversicherung Beiträge nur auf der Basis des Mindesteinkommens nach § 240 Abs. 4 SGB V erheben.

Bei Selbständigen beläuft sich dieses Mindesteinkommen auf 75% der monatlichen Bezugsgröße, d.h. in 2010 und 2011 auf jeweils monatlich 1.916,25 € (75% von 2.555,00 €).
Sozialgericht München, Urteil vom 2.3.2010 S 19 KR 873/09 (AZ beim Landessozialgericht Bayern L 4 KR 237/10)
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 21.2.2011, L 1 KR 327/10 B ER)


Einkommensteuer – Körperschaftsteuer

Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung (Rechtsrechungsänderung)

"1. Zivilprozesskosten können Kläger wie Beklagtem unabhängig vom Gegenstand des Prozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen (Änderung der Rechtsprechung).

Unausweichlich sind derartige Aufwendungen jedoch nur, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Zivilprozesskosten sind jedoch nur insoweit abziehbar, als sie notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten. Etwaige Leistungen aus einer Rechtsschutzversicherung sind im Rahmen der Vorteilsanrechnung zu berücksichtigen."

Bislang war die für die Geltendmachung außergewöhnlicher Belastungen erforderliche "Zwangsläufigkeit" (von ganz seltenen Ausnahmen abgesehen, z.B. Verlust der Existenzgrundlage) verneint worden.

Anmerkungen
Unter der Prämisse, dass die Finanzverwaltung dieses Urteil nicht mit einem sog. Nichtanwendungserlass versehen wird, kommt zukünftig den Antworten auf die Fragen nach "Mutwilligkeit" und "Angemessenheit" entscheidende Bedeutung zu.

Steuerliche Auswirkung entfalten diese Kosten (nur) dann, wenn die zumutbare Eigenbelastung überschritten wird. Die zumutbare Eigenbelastung ermittelt sich prozentual vom Gesamtbetrag der Einkünfte in Abhängigkeit von Ehestand und Kinderzahl. Bei einem Ehepaar ohne Kind (SplittingVerfahren) mit einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 60.000 € beträgt sie beispielsweise 6%, d.h. nur soweit die selbst getragenen Aufwendungen in diesem Beispiel 3.600 € übersteigen, ergibt sich ein steuerlicher Effekt.
BFHUrteil vom 12.5.2011 VI R 42/10 (DStR 2011 S. 1308)

Einkünfte aus Kapitalvermögen Abgeltungssteueroder individueller Steuersatz?
Der Abgeltungssteuersatz von 25% findet nach den gesetzlichen Regelungen in § 32 d Absatz 2 EStG u.a. dann keine Anwendung, wenn Gläubiger und Schuldner einander nahestehende Personen sind.

Ist beim Gläubiger in diesen Fällen der persönliche Steuersatz höher als 25 %, wird bei der Veranlagung der höhere individuelle Steuersatz auf die Zinseinnahmen angewandt.

Gegen diese Regelung laufen derzeit zwei Musterverfahren, bei denen die Steuerzahler die Anwendung des Abgeltungssteuersatzes von 25 % beantragen:

 

> Darlehen der Eltern an Kind und Enkel fu?r eine Immobilienfinanzierung (Zinsen gehören bei den Darlehensnehmern zu den Werbungskosten);

Hinweis:
Nach dem Jahressteuergesetz 2010 gilt die Versagung des Abgeltungssteuersatzes ab 2011 in solchen Fällen eingeschränkt
nur noch dann, wenn die Aufwendungen beim Schuldner als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sind.

> Darlehen eines alleinigen GmbH-Gesellschafters an "seine" GmbH.

Niedersächsiches Finanzgericht, Aktenzeichen 15 K 417/10 und 14 K 335/10 (KÖSDI 2011 S. 17498)

 

Einbringung zum Privatvermögen gehörender Vermögensgegenstände in das betriebliche Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft
Die Finanzverwaltung hat nunmehr in einem ausführlichen Schreiben zu vorstehender Problematik Stellung genommen (vgl. hierzu 8/2009).

Hiernach liegt eine Übertragung im Wege der verdeckten Einlage und damit ein unentgeltlicher Vorgang nur dann vor, wenn dem Einbringenden überhaupt keine Gesellschaftsrechte und ihm auch keine sonstige Gegenleistung, einschließlich der Begründung einer Darlehensforderung, gewährt werden.

Eine unentgeltliche Übertragung eines privaten Wirtschaftsgutes erfordert damit eine ausschließliche Gutschrift auf einem gesamthänderisch gebundenen Kapitalrücklagekonto. Eine solche unentgeltliche Übertragung ist in der Praxis regelmäßig dann erwünscht, wenn steuerverstricktes Privatvermögen auf die Personengesellschaft übertragen werden soll, z.B. Anteile an Kapitalgesellschaften i.S. des § 17 EStG (mehr als 1%) oder im Wert gestiegene Grundstücke, die innerhalb der letzten 10 Jahre angeschafft worden sind (vgl. § 23 EStG).

Alle anderen Einbringungsvarianten führen zu einer vollumfänglichen entgeltlichen Übertragung! Eine Aufteilung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil ist nicht vorzunehmen.

Die vorstehenden Ausführungen gelten grundsätzlich auch in den Fällen einer "EinmannGmbH & Co KG", bei denen es der Gesellschafter selbst in der Hand hat, die zunächst gebildete gesamthänderisch gebundene Rücklage in Folgejahren wieder aufzulösen. Insbesondere bei Grundstücksübertragungen wird deswegen die Finanzverwaltung in solchen Fällen die Frage eines Missbrauchs von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten i.S. des § 42 AO prüfen.
BMFSchreiben vom 11.7.2011 IV C6 S 2178/09/10001 (DB 2011 S. 1609)

Umsatzsteuer
Sachzuwendung an Arbeitnehmer Frühstücksgestellung

Ein (weiteres) MusterBeispiel für die Kurzlebigkeit von steuerlichen Regelungen liefert die OFD Rheinland, die eine Verfügung allerdings erfreulicherweise nach rd. 3 Monaten geändert hat!

Mit einer Verfügung vom 17.2.2011 hatte die OFD Rheinland darauf hingewiesen, dass dann Umsatzsteuer ausgelöst wird, wenn der Arbeitgeber bei der Reisekostenvergütung dem Arbeitnehmer bei Frühstücksgestellung anlässlich der Übernachtung bei einer Auswärtstätigkeit einen wie in der Praxis nicht selten höheren Betrag als den Sachbezugswert kürzt (vgl. 6/2011).

Diese Auffassung hat die OFD Rheinland am 30.5.2011(!) widerrufen. Danach gilt:
"Ein umsatzsteuerpflichtiger Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer liegt auch dann nicht vor, wenn der Arbeitgeber die Reisekostenvergütung um einen höheren Betrag als den nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung anzusetzenden Sachbezugswert von 1,57 € kürzt (z.B. 4,80 €)."
OFD Rheinland, Kurzinformation 4/2011 vom 17.2.2011; geändert am 30.5.2011

Grunderwerbsteuer
Höherer Grunderwerbsteuersatz in BadenWürttemberg?

Nach Art. 105 Abs. 2a Satz 2 GG haben die Länder die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.

Der (ursprünglich) einheitliche Steuersatz bei der Erhebung der Grunderwerbsteuer von 3,5% wurde bereits von mehreren Bundesländern erhöht (vgl. 5/2011).

Auch das Land BadenWürttemberg plant den Grunderwerbsteuersatz auf 5 % zu erhöhen.

Die Gesetzesänderung soll frühestens im Oktober 2011 in Kraft treten; Grundstücksgeschäfte, die noch im September 2011 abgeschlossen werden, seien damit nicht betroffen.
Meldung im Landesportal BadenWürttemberg v. 2.7.2011



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