Mandanten-Rundschreiben 9/2013 / Steuertermine / Gesetzesänderungen

18.08. 2013



Allgemeines
Abgabefrist für Steuererklärungen 2012

Sofern die Steuererklärungen 2012 (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, gesonderte und einheitliche Feststellung) von Angehörigen der steuerberatenden Berufe angefertigt werden, verlängert sich die grundsätzliche Frist (31. Mai 2013) allgemein bis zum 31. Dezember 2013 (Anmerkung: Im Land Hessen läuft ein Pilotprojekt zur Neuregelung der Abgabefristen bis zum 28.2.2014).

Es bleibt den Finanzämtern vorbehalten, Erklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern.

Die Frist kann über den 31. Dezember 2013 bis zum 29. Februar 2014 nur aufgrund begründeter Einzelanträge verlängert werden. Eine weitergehende Fristverlängerung kommt grundsätzlich nicht in Betracht.

Hinweis:
Um Bearbeitungsengpässe am Jahresende zu vermeiden, sollten die notwendigen Unterlagen den steuerlichen Beratern rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden.
Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 2.1.2013 2012/1140277 (DB 2013 S. 30)

(Kein) Auskunftsanspruch eines abgelehnten Stellenbewerbers
Das "Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)" und damit verbunden "drohende Entschädigungsforderungen wegen Diskriminierung" von Stellenbewerbern hat zu Unsicherheiten bei den Unternehmen im Umgang mit abgelehnten Bewerbern geführt.

Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu entschieden, dass ein abgelehnter Stellenbewerber gegen einen Arbeitgeber keinen Anspruch auf Auskunft hat, ob dieser einen anderen Bewerber eingestellt hat und gegebenenfalls aufgrund welcher Kriterien.

Auch die Verweigerung jeglicher Auskunft durch das Unternehmen begründete im Streitfall nicht die Vermutung einer unzulässigen Benachteiligung.
Der europäische Gerichtshof (EuGH) hatte entschieden, dass sich ein solcher Anspruch auch nicht aufgrund Gemeinschaftsrechts ergibt; es könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die Verweigerung jedes Zugangs zu Informationen durch einen Arbeitgeber ein Gesichtspunkt sein kann, der im Rahmen des Nachweises von Tatsachen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen, heranzuziehen ist.
BAGUrteil vom 25.4.2013 8 AZR 287/08 (Pressemitteilung 28/13 des BAG vom 25.4.2013) EuGHUrteil vom 19.4.2012 C 415/10 (DB 2012 S.980)

Einkommensteuer – Körperschaftsteuer
Außergewöhnliche Belastung Kürzung um zumutbare Eigenbelastung verfassungswidrig?

Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig höhere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen können diese als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.

Bei Krankheitskosten ist stets zu unterstellen, dass die Kosten zwangsläufig sind.

Steuerwirksam sind diese Aufwendungen aber nach den derzeitigen gesetzlichen Vorgaben in § 33 EStG nur, wenn sie die sogenannte zumutbare Eigenbelastung übersteigen, die u.a. abhängig ist vom Gesamtbetrag der Einkünfte. In vielen Fällen ergibt sich deshalb dadurch keine steuermindernde Auswirkung.

Ein Finanzgericht hatte in einem Streitfall entsprechend entschieden und die steuerliche Geltendmachung von Krankheitskosten versagt, weil diese unterhalb der zumutbaren Eigenbelastung lagen.

Gegen dieses Urteil wurde nunmehr im Beschwerdeweg die Revision vor dem Bundesfinanzhof zugelassen.
FG RheinlandPfalz 4K1970/10 Revision zugelassenAz.: BFH VI R 32/13 (NWB Eilnachrichten 2013 S. 2130)

Keine Teilwertabschreibung wegen Unverzinslichkeit einer Forderung
"Die auf der Unverzinslichkeit einer im Anlagevermögen gehaltenen Forderung (hier: Darlehensforderung gegen eine Tochtergesellschaft) beruhende Teilwertminderung ist keine voraussichtlich dauernde Wertminderung und rechtfertigt deshalb keine Teilwertabschreibung."
Grundsätzlich entspricht der Teilwert eines unverzinslichen Darlehens dem abgezinsten Rückzahlungsbetrag.

Gleichwohl wurde im Streitfall vom Gericht dem Darlehensgeber eine Teilwertabschreibung versagt, weil nach den gesetzlichen Vorgaben in § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG eine solche nur dann angesetzt werden kann (Wahlrecht), wenn die Wertminderung "voraussichtlich dauernd" ist. Im Streitfall hatte das Darlehen laut Vertrag ein unverzinsliche Laufzeit von 9 Jahren!

In der Urteilsbegründung wird dazu u.a. ausgeführt: Der aktuelle Wert der Darlehensforderung sei zu den Bilanzstichtagen vor Fälligkeit zwar gemindert, dieser Wert steige aber in der Folgezeit sukzessive an und erreiche im Fälligkeitszeitpunkt den Nominalbetrag. Die Wertminderung erweise sich somit unter zeitlichen Aspekten nur als vorübergehend und nicht als dauerhaft.

Auch die Tatsache, dass die Darlehensnehmerin in ihrer Bilanz die Rückzahlungsverpflichtung abzuzinsen hat, führe zu keiner anderen Beurteilung, da ein diesbezügliches Korrespondenzprinzip nicht bestehe.

Anmerkung:
Handelsrechtlich können bei Finanzanlagen außerplanmäßige Abschreibungen auch bei nicht dauernder Wertminderung vorgenommen werden.
BFHUrteil vom 24.10.2012 IR43/11 (BStBl 2013 Teil II S. 162)

Einkünfteerzielung bei Mietvertragsübernahme
Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist grundsätzlich ohne weitere Prüfung vom Vorliegen einer Einkunftserzielungsabsicht auszugehen, so dass Verluste (Werbungskostenüberschüsse) steuerlich geltend gemacht werden können.

Dies gilt einschränkend dann nicht, wenn besondere Umstände oder Beweisanzeichen (befristeter Mietvertrag, kurze Fremdfinanzierung, Käufersuche nach kurzer Zeit etc.) gegen diesen Grundsatz sprechen. Dies ist z.B. gegeben, wenn eine Wohnung innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs – von in der Regel bis zu 5 Jahren – seit der Anschaffung/ Herstellung veräußert oder selbst genutzt wird.

Der Bundesfinanzhof bestätigte in einem Streitfall die Auffassung der Finanzverwaltung und verneinte eine Einkunftserzielungsabsicht.

Steuerpflichtige hatten mit dem Erwerb eines Grundstücks (von der Großmutter) ein bestehendes, auf 5 Jahre begrenztes Mietverhältnis übernommen, das beim Erwerb nur noch weniger als 5 Jahre dauern sollte, tatsächlich aber wegen vorzeitigem Auszug des Mieters nur rd. 2,5 Jahre vollzogen wurde. Die ursprüngliche Mietvertragsbefristung war mit daran anschließendem Eigenbedarf (für Tochter oder Enkel) vertraglich begründet worden.

Das Gericht stellte fest, dass die Einkunftserzielungsabsicht des Rechtsvorgängers einem Grundstückserwerber nicht zuzurechnen ist. Maßgeblich ist allein die "eigene Einkunftserzielungsabsicht".

Einer Veräußerung gleichzustellen ist eine von vornherein geplante und durchgeführte Eigennutzung mit vorheriger kurzfristiger Vermietung, wenn während der Vermietungsperiode Verluste erzielt werden.
BFHUrteil vom 22.1.2013 IXR13/12 (DStR 2013 S. 1164)

Umsatzsteuer
Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs bei einer Rechnungsberichtigung

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat erneut Stellung genommen zur Frage des Zeitpunkts des Vorsteuerabzugs bei einer Rechnungsberichtigung.

Aus einem früheren Urteil des EuGH (Rs. C 368/09 vom 15.7.2010) wurde hergeleitet, dass einer Rechnungsberichtigung Rückwirkung zukommt und dass damit eine zinsneutrale Rechnungsberichtigung erfolgen könne.

Die Finanzverwaltung hat diese Auffassung bislang nicht geteilt und klar gestellt, dass der EuGH in dieser Entscheidung nicht geurteilt habe, dass eine Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungserteilung zurückwirkt. Es sei deshalb auf den Zeitpunkt der Berichtigung abzustellen. Die Versagung des Vorsteuerabzugs für das ursprüngliche Jahr der Rechnungsausstellung führt dann ggf. zu einer Verzinsung.

Jetzt hat der EuGH sich erneut zu dieser Problematik geäußert. Danach wirkt eine Ergänzung einer nicht ordnungsgemäßen Rechnung zurück, aber nur dann, wenn die berichtigte Rechnung der Finanzbehörde zugeleitet worden ist, bevor sie eine Entscheidung über die Versagung des Vorsteuerabzugs getroffen hat.

Die Rechnungsberichtigung muss der Finanzverwaltung vor Erlass der ablehnenden Verwaltungsentscheidung zugehen.

Anmerkung:
Die Reaktion der Finanzverwaltung bleibt abzuwarten. Vorsorglich sollten fehlerhafte Rechnungen in Betriebsprüfungsfällen unverzüglich berichtigt und der Veranlagungsstelle gesendet werden. Parallel dazu kann ein Antrag auf Gewährung des Vorsteuerabzugs im Billigkeitsverfahren nach § 163 AO gestellt werden.
Urteil des EuGH vom 8.5. 2013 C271/12 (kösdi 2013 S.18407)

Keine Umsatzsteuerfreiheit für Inventarlieferungen mit Grundstücksveräußerungen
Bei Grundstücksveräußerungen werden bei gebrauchten Immobilien häufiger in den notariellen Verträgen gesonderte Kaufpreise für mitveräußertes Inventar, z.B. Mobiliar, Bestuhlungen oder Ähnliches ausgewiesen.

Damit wird erreicht, dass die Lieferung des Mobiliars von der Besteuerung mit Grunderwerbsteuer ausgenommen wird.

Andererseits kann dies – je nach umsatzsteuerlichem Status des Verkäufers – dazu führen, dass für die Veräußerung des Mobiliars Umsatzsteuer anfällt.

"1. Die Lieferung von Inventar im Zusammenhang mit einer Grundstücksveräußerung ist nur dann nach § 4 Nr. 9a UStG steuerfrei, wenn es sich hierbei um wesentliche Bestandteile der veräußerten Grundstücke bzw. Gebäude handelt.

2. Bei der Lieferung von Inventar handelt es sich grundsätzlich nicht um eine unselbstständige Nebenleistung, die das Schicksal der steuerbefreiten Hauptleistung (Grundstückslieferung) teilt. Dies gilt auch dann, wenn die Inventarlieferung in den notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag aufgenommen worden ist."
FG München, Urteil vom 16.4.2013 2 K 3443/10 (NWB 2013 S.1717)

Lohnsteuer
Private KfzNutzung bei Anwendung der sogenannten 1%Regelung

Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung führt zwingend zu einem lohnsteuerlichen Vorteil.

Für die Besteuerung im Rahmen der sogenannten 1%Regelung ist es in Änderung der Rechtsprechung nunmehr unerheblich, ob das Fahrzeug auch tatsächlich privat genutzt wird. Bisher wurde in solchen Fällen die tatsächliche private Nutzung vermutet; der Steuerpflichtige konnte die Vermutung jedoch unter engen Verhältnissen widerlegen. Diese Möglichkeit besteht nicht mehr.

Selbst wenn der Arbeitnehmer den hierzu überlassenen Personenkraftwagen tatsächlich nicht privat nutzen sollte, erspart er sich zumindest die nutzungsunabhängigen Kosten, die er für das Vorhalten eines betriebsbereiten Kraftfahrzeugs verausgaben müsste.

Über die Frage, ob und welches betriebliche Fahrzeug dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen wird, entscheidet das Finanzgericht unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls.

Anmerkung:
Alternativ besteht unverändert die Möglichkeit, den jährlichen privaten Nutzungsanteil anhand eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuches nachzuweisen.
BFHUrteil vom 21.3.2013 VIR31/10 (BB 2013 S. 1685)



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