Mandanten-Rundschreiben 9/2014 / Steuertermine / Gesetzesänderungen

17.09. 2014



Allgemeines
Abgabefrist für Steuererklärungen 2013

Sofern die Steuererklärungen 2013 (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer,Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, gesonderte und einheitliche Feststellung) von Angehörigen der steuerberatenden Berufe angefertigt werden, verlängert sich die grundsätzliche Frist (31. Mai 2014) allgemein bis zum 31. Dezember
2014 (Anmerkung: Im Land Hessen läuft ein Pilotprojekt zur Neuregelung der Abgabefristen bis zum 28.2.2015).

Es bleibt den Finanzämtern vorbehalten, Erklärungen mit angemessener Frist fur einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemeinverlängerten Frist anzufordern.

Die Frist kann über den 31. Dezember 2014 bis zum 28. Februar 2015 nur aufgrund begrundeter Einzelanträge verlängert werden. Eine weitergehende Fristverlängerung kommt grundsätzlich
nicht in Betracht.

Hinweis:
Um Bearbeitungsengpässe am Jahresende zu vermeiden, sollten die notwendigen Unterlagen den steuerlichen Beratern rechtzeitig zur Verfugung gestellt werden.
Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 2.1.2014 - S 0320 - 1 - VA 2 (DB 2014 S.92)

Aufbewahrung von Unterlagen Ordnungsvorschriften
DiesteuerrechtlichenOrdnungsvorschriftenfürdieAufbewahrungvonUnterlagenergebensichaus§147AO.Danachgeltengrundsätzlich folgendeAufbewahrungsfristen:
a) 10 Jahre
– Bücher und Aufzeichnungen,

– Buchungsbelege,

– Inventar,

– Jahresabschlüsse (auch Einnahme-Überschuss-Rechnungen),

– Lageberichte,
– dieEröffnungsbilanz
sowie
–sowie
– die zum Verständnis der Unterlagen erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen.

b) 6 Jahre
– empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe,
– Wiedergaben der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe,
– sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind.

c) Beginn
Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht
aufgestellt, die Handels- oder Geschäftsbriefe empfangen oder abgesandt sind oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnungen vorgenommen worden oder die sonstigen
Unterlagen entstanden sind.

Die Aufbewahrungsfrist beginnt damit im "Normalfall" am Ende des Folgejahres, d.h. z.B. für einen Jahresabschluss 2003 Ende 2004, so dass die Aufbewahrungsfrist Ende 2014 abläuft.

Es empfiehlt sich daher in der Praxis in aller Regel, die unter
a) aufgeführten Unterlagen ab dem Kalenderjahr 2003 und die unter b) genannten Unterlagen ab dem Kalenderjahr 2007 weiterhin aufzubewahren.

d) Besonderheiten
In besonderen Fälle müssen auch Unterlagen früherer Jahre aufbewahrt werden. Besondere Fälle liegen z.B. dann vor, wenn
– eine Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist,
– eine Außenprufung begonnen hat,
– steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen anhängig sind,
– ein schwebendes Rechtsbehelfsverfahren läuft oder aufgrundeiner Außenprufung zu erwarten ist,
– eine vorläufige Steuerfestsetzung erfolgt ist.

e) Form
Die Eröffnungsbilanz und die Jahresabschlüsse müssen im Original aufbewahrt werden. Alle anderen Unterlagen können auf Bild- oder anderen Datenträgern aufbewahrt werden. Dabei muss sichergestellt sein, dass bei der Wiedergabe die Unterlagen bildlich (Briefe und Buchungsbelege) bzw. inhaltlich (andere
Unterlagen) mit den Originalen übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden.

f) Ergänzender Hinweis Rechnungen (z.B. Kassenzettel) werden häufig auf Thermopapier ausgedruckt. Hier besteht die Gefahr, dass der Text im Laufe der Jahre verblasst. Um die Lesbarkeit auch noch innerhalb der Aufbewahrungsfristen zu gewährleisten, sollten diese Belege zusätzlich kopiert oder gescannt werden.

Aufbewahrung und Archivierung von elektronischen Kontoauszügen
Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften nutzen verstärkt das OnlinebankingVerfahren. Kontoauszüge werden daher zunehmend in digitaler Form von den Banken an die Kunden übermittelt.

In diesem Fall sind die in digitaler Form eingegangenen Unterlagen in eben dieser Form auch aufzubewahren und dürfen innerhalb der Aufbewahrungsfrist nicht verändert oder gelöscht werden.

Der Ausdruck des elektronischen Kontoauszugs und die anschließende Löschung des digitalen Dokuments verstößt gegen die Aufbewahrungspflichten!

Häufig weisen Kreditinstitute in ihren Geschäftsbedingungen zum Onlinebanking ihre Kunden bereits darauf hin, dass die Anerkennung des elektronischen Kontoauszuges mit dem zuständigen Finanzamt abzuklären sei.

Im Privatkundenbereich (Steuerpflichtige ohne Buchführungsund Aufzeichnungspflichten nach § 145 AO) besteht keine Aufbewahrungspflicht für Kontoauszüge (Ausnahme § 147a AO: Steuer
pflichtige mit einer Summe der positiven Einkünfte bei den Überschusseinkünften von mehr als 500 T€ im Kalenderjahr).
LfSt Bayern, Verfügung vom 19.5.2014 S 0317.1.13/3 St42 (DStR 2014 S.1341)

Einkommensteuer – Körperschaftsteuer
Vorfälligkeitsentschädigung bei Immobilienverkauf keine Werbungskosten

Es war umstritten, ob Vorfälligkeitsentschädigungen bei einer Immobilienveräußerung außerhalb der 10jährigen Spekulationsfrist als (nachträgliche) Werbungskosten abzugsfähig sind (vgl. 6/2014).

Der Bundesfinanzhof hat die Abzugsfähigkeit verneint:

"Löst ein Steuerpflichtiger seine Darlehensschuld vorzeitig ab, um sein bisher vermietetes Objekt lastenfrei übereignen zu können, kann er die dafür an den Darlehensgeber zu entrichtende
Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen."

Begründet wird dies damit, dass zwischen der Vorfälligkeits entschädigung und der vormaligen Vermietung ein wirtschaftlicher Zusammenhang nicht bestehe, sondern zwischen der Entschädigung und der Veräußerung.
BFHUrteil vom 11.2.2014 IX R 42/13 (BFHPressemitteilung 47/2014 vom 25.6.2014)

Kirchensteuereinbehalt auf Abgeltungsteuer bei Kapitalgesellschaften
Grundsätzlich alle Kapitalgesellschaften müssen für kapitalertragsteuerpflichtige Ausschüttungen ab 1.1.2015 vorab die Kirchensteuerpflicht der Empfänger ermitteln und ggf. Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer einbehalten und abführen (vgl. 5/2014). Hierzu ist erstmals vom 1.9.2014 bis 31.10.2014 die sog. Regelabfrage beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) durchzuführen.

Nachfolgende Ausnahmeregelungen von der Teilnahme am Verfahren sind zwischenzeitlich für bestimmte Gesellschaften vom BZSt zugelassen worden:
> Ein-Mann-Gesellschaften, wenn der AlleingesellschafterGeschäftsführer konfessionslos ist bzw. keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört.

> Kapitalgesellschaften, die eine Ausschüttung im Folgejahr mit Sicherheit ausschließen können. Zum Zeitpunkt der Regelabfrage (1.9. 31.10.) steht mit Sicherheit fest, das im Folgejahr keine Ausschüttung vorgenommen wird (z.B. durch Gesellschafterbeschluss).

> Kapitalgesellschaften, die nicht beabsichtigen, im Folgejahr eine Ausschüttung vorzunehmen. Wenn in Einzelfällen (z.B. aufgrund der Ertragslage, des bisherigen Ausschüttungsverhaltens oder aufgrund von Verlustvorträgen) eine Ausschüttung sehr unwahrscheinlich ist.

> KomplementärGmbH's einer GmbH & Co. KG, die niemals Gewinne ausschütten werden.
Bundeszentralamt für Steuern, FragenAntworten Katalog (www.bzst.de)

Umsatzsteuer
Abgabe gedruckter Zeitungen/Bücher Einräumung des Zugangs zu EPaper/EBook

Die Finanzverwaltung hat in einem koordinierten Länderlass zur Thematik der unterschiedlichen Steuersätze Stellung genommen.

Die Möglichkeit der Nutzung eines EPapers bzw. eines EBooks stellt keine Nebenleistung zur Hauptleistung der Lieferung einer gedruckten Zeitung bzw. eines gedruckten Buches dar.

Im Ergebnis handelt es sich bei der Einräumung eines zusätzlichen elektronischen Zugangs neben der Druckversion um eine gesonderte sonstige Leistung.

Die Druckversion unterliegt nach den gesetzlichen Vorgaben dem ermäßigten Umsatzsteuersatz in Höhe von derzeit 7%, die Einräumung des elektronischen Zugangs hingegen dem allgemeinen Steuersatz von derzeit 19%.

Wird der Zugang zum EPaper bzw. EBook ohne ein gesondert berechnetes Entgelt eingeräumt, ist der Gesamtpreis sachgerecht auf die einzelnen Leistungen aufzuteilen, z.B. nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise (vgl.BdFSchreiben vom 28.11.2013 IV D 2 S 7200/13/10004 (BStBl 2013 Teil I S. 1594).
BdFSchreiben vom 2.6.2014 IV D 2 S 7200/13/10005 (kösdi 2014 S.18918)

Erbschaftsteuer – Schenkungsteuer
Abzugsund nicht abzugsfähige Rechtsberatungskosten bei der Erbschaftsteuererklärung

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben zur Abzugsfähigkeit von Steuerberatungsund Rechtsberatungskosten in einem gleich lautenden Erlass wie folgt Stellung genommen:

Abzugsfähig als Nachlassregelungskosten sind Steuerberatungskosten für die Erstellung der Erbschaftsteuererklärung sowie Kosten von Gutachten für die Ermittlung des gemeinen Werts beim Grundbesitz, beim Betriebsvermögen und bei nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften. Diese Kosten sind auch dann voll abzugsfähig, wenn zum Erwerb auch ganz oder teilweise steuerbefreites Vermögen gehört.

Nicht abzugsfähig sind Steuerberatungsund Rechtsberatungskosten, die im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens oder in einem finanzgerichtlichen Verfahren anfallen.

Abzugsfähig sind hingegen auch im Rahmen eines Rechtsbehelfsoder Finanzgerichtsverfahrens die Kosten für vorgenannte Gutachten.
Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 5.6.2014 (BStBl 2014 Teil I S.893)



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