Sonderrundschreiben Steuervereinfachungsgesetz 2011

Stand Oktober 2011

Sonderrundschreiben
Stand Oktober 2011
Steuervereinfachungsgesetz 2011

BGBl 2011 Teil I vom 04.11.2011 S. 2131

1. Einkommensteuergesetz
2. Umsatzsteuergesetz
3. Bewertungsgesetz

4. Erbschaftsteuergesetz

5. Abgabenordnung

Nachstehend wird nur auf praktisch relevant erscheinende Änderungen und Neuerungen des Gesetzes eingegangen.

1. Einkommensteuergesetz
Anwendung (§ 52 Absatz 1 EStG)
Die Neuerungen bzw. Änderungen des Einkommensteuergesetzes sind grundsätzlich erstmals für den Veranlagungszeitraum 2012 anzuwenden bzw. für laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 31.12.2011 endenden Lohnzahlungszeitraum bezahlt wird und für sonstige Bezüge, die nach dem 31.12.2011 zufließen.

Anwendung (Artikel 18 Absatz 2 des Gesetzes i.V. § 52 Absatz 1 EStG)
In Ausnahmefällen gelten die Neuregelungen bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2011. Auf diese und andere Ausnahmen wird nachstehend jeweils gesondert hingewiesen.

 

1.1. Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen (§ 2 EStG)

1.1.1. Begriffsbestimmung
Kinderbetreuungskosten können zukünftig nur noch als Sonderausgaben geltend gemacht werden (vgl. Tz 1.6.1.).

Dies hätte Auswirkungen auf außersteuerliche Rechtsnormen, die auf die steuerlichen Begriffe Einkünfte, Summe der Einkünfte und Gesamtbetrag der Einkünfte abheben. Zur Vermeidung mindern sich daher die vorstehenden Begriffe jeweils um die abziehbaren Kinderbetreuungskosten.

1.1.2. Berücksichtigung von Kapitaleinkünften
Nach Einführung der Abgeltungssteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen werden diese Einkünfte grundsätzlich nicht mehr als solche bei der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt.

Hiervon gab es Ausnahmen; bisher waren Kapitaleinkünfte u.a. zu berücksichtigen

nach Gesetz

>     bei der Überprüfung der Einkunftsgrenzen für die Gewährung von Kinderfreibetrag bzw. Kindergeld,

>     bei der Überprüfung der zumutbaren Eigenbelastung im Rahmen von außergewöhnlichen Belastungen, sowie

auf Antrag

>     bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte für die Frage der Abzugsfähigkeit von Spenden.

Die vorstehenden Regelungen gelten nur für Kapitaleinkünfte, die der Abgeltungssteuer unterliegen.

Kapitalerträge im Sinne des § 32d Absatz 2 EStG, bei denen die Abgeltungssteuer zur Vermeidung einer doppelten Vergünstigung (z.B. Lebensversicherungen) bzw. zur Vermeidung von Missbräuchen (z.B. Gläubiger und Schuldner sind nahestehende Personen) oder in Fällen einer ausgeübten "Werbungskosten-Option" (z.B. Gewinnausschüttungen bei mindestens 25%-iger Beteiligung oder bei mindestens 1%-iger Beteiligung und beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft) nicht greift, werden unverändert im Rahmen der übrigen steuerlichen Vorschriften berücksichtigt und unterliegen der Regelbesteuerung. Gleiches gilt für Kapitalerträge, die im Rahmen der Günstigerprüfung individuell einer günstigeren Besteuerung unterworfen werden.

Der Gesetzgeber hat erkannt, dass die bisherigen Ausnahmen den mit der Abgeltungssteuer verfolgten Vereinfachungseffekt konterkarieren und hat die bisherigen Regelungen in É 2 Absatz 5b Satz 2 EStG ersatzlos gestrichen.

1.2. Steuerfreie Einnahmen (§ 3 EStG)
Verschiedene Regelungen, denen aber keine praktische Bedeutung zukommt, wurden aufgehoben.

Stipendien (§ 3 Nr. 44 EStG)


Nach geltendem Recht sind Stipendien (z.B. aus öffentlichen Mitteln) steuerfrei, die unmittelbar zur Förderung der Forschung oder zur Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung gewährt werden. Die Steuerfreiheit erstreckt sich nunmehr auch auf Stipendien, die in vorstehenden Fällen nur mittelbar gewährt werden.

Anwendung (Artikel 18 Absatz 2 des Gesetzes i.V. § 52 Absatz 1 EStG)

Gültig erstmals für den Veranlagungszeitraum 2011.

1.3. Werbungskosten (§ 9 EStG)
Die Entfernungspauschale für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte ist auf einen Höchstbetrag von 4.500 Ë im Kalenderjahr begrenzt. Diese Begrenzung gilt jedoch nicht für Fahrten mit einem eigenen oder einem zur Nutzung überlassenen Kraftwagen und sie findet keine Anwendung, soweit die Aufwendungen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel die Entfernungspauschale übersteigen.

Der Bundesfinanzhof hatte hierzu entschieden, dass die Prüfung, in wieweit die tatsächlichen Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel die Entfernungspauschale übersteigen, tageweis vorzunehmen ist.

Zur Vermeidung komplizierter Berechnungen wird die Vorschrift nunmehr gesetzlich "jahresbezogen" geregelt:

"Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen."

1.4. Pauschbeträge für Werbungskosten
§ 9a EStG)
Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit werden bisher Werbungskosten ohne jeden Nachweis pauschal mit 920 Ë berücksichtigt, wenn keine höheren Aufwendungen nachgewiesen werden.

Dieser pauschale Werbungskostenabzug wird erhöht von bisher 920 Ë auf nunmehr 1.000 €.

Anwendung (Artikel 18 Absatz 2 des Gesetzes i.V. § 52 Absatz 23e EStG)

Gilt erstmals für laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 30.11.2011 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird und für sonstige Bezüge, die nach dem 30.11.2011 zufließen.

1.5. Kinderbetreuungskosten (§ 9c EStG)
Im Rahmen des Familienleistungsgesetzes wurden mit Wirkung ab dem 1.1.2009 die bis dahin geltenden Regelungen zu Kinderbetreuungskosten in § 4f EStG (Betriebsausgabenabzug) und in § 10 Absatz 1 Nr. 5 und 8 EStG (Sonderausgabenabzug) aufgehoben und ohne materielle Änderungen in die neue Vorschrift des § 9c EStG übernommen.

Zukünftig sind Kinderbetreuungskosten nur noch als Sonderausgaben zu berücksichtigen (vgl. Tz 1.6.1.).

Die Vorschrift des § 9c EStG wurde aufgehoben.

1.6. Sonderausgaben (§ 10 EStG)
1.6.1. Kinderbetreuungskosten (§ 10 Absatz 1 Nr. 5 EStG)
Die steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten wird vereinfacht und ist nur noch im Rahmen der Sonderausgaben möglich.

Gesetzlich ergeben sich hierzu folgende Regelungen:

Kind

>     das Kind gehört zum Haushalt,

>     das Kind hat das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet

oder

>     das Kind ist wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung (eingetreten vor Vollendung des 25. Lebensjahres) außerstande, sich selbst zu unterhalten.

Betreuungskosten

>     Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung des Kindes,


Nicht begünstigt sind folgende Aufwendungen: für Unterricht, für die Vermittlung besonderer Fähigkeiten, für sportliche und andere Freizeitbetätigungen.

>     Aufwendungen müssen durch eine Rechnung belegt sein und die Zahlung muss auf das Konto des "Betreuenden"  erfolgen.

Sonderausgabenabzug

>     Abzugsfähig sind 2/3 der Aufwendungen, maximal 4.000 Ë je Kind.

Ist das Kind nicht unbeschränkt steuerpflichtig, ist vorstehender Betrag nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates zu kürzen.

Anwendung ( § 52 Absatz 24a EStG)

Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Kinder, die wegen einer vor dem 1.1.2007 in der Zeit ab Vollendung des 25. Lebensjahres und vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten.

1.6.2. Versicherungsbeiträge und Kirchensteuer (§ 10 Absatz 4b EStG)
Die neue Vorschrift des É 10 Absatz 4b EStG regelt die steuerliche Behandlung von den Fällen, bei denen sich z.B. wegen Prämienrückzahlungen, steuerfreien Zuschüssen oder Kirchensteuerüberzahlungen in einem Veranlagungsjahr saldiert ein Erstattungsüberhang ergibt.

Für den praktisch wohl häufigeren Fall, dass die Kirchensteuererstattungen in einem Veranlagungsjahr die in diesem Jahr bezahlte Kirchensteuer übersteigen, entfällt zukünftig die bisherige Korrektur vergangener Veranlagungszeiträume. Ein Erstattungsüberhang bei der Kirchensteuer wird dem Einkommen (Gesamtbetrag der Einkünfte abzüglich Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen) im betreffenden Jahr wieder hinzugerechnet.

Analoges gilt nach der zuletzt noch vorgenommenen Gesetzes-änderung nun auch bei Versicherungen (Kranken-und Pflegeversicherung i.S. von É 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Bei einem sich nach interner Verrechnung noch ergebenden Erstattungsüberhang erfolgt auch hier im gleichen Veranlagungsjahr eine Zurechnung zum Einkommen.

Damit ist gewährleistet, dass ein Erstattungsüberhang stets in voller Höhe steuerlich berücksichtigt wird.

1.7. Veräußerung des Betriebs (§ 16 EStG)
Auch die Aufgabe eines Gewerbebetriebs gilt als Veräußerung. Nach geltendem Recht hat der Steuerpflichtige insbesondere in den Fällen der Betriebsverpachtung im Ganzen ein Wahlrecht, ob er die Betriebsaufgabe erklären oder ob er mit den Pachteinnahmen weiterhin Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen will (sogenannter ruhender Gewerbebetrieb).

Dieses Wahlrecht besteht, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen im Ganzen verpachtet sind und wenn objektiv die Möglichkeit besteht, dass der Steuerpflichtige oder sein Rechtsnachfolger den Betrieb später wieder fortführen wird.

Vorstehende Voraussetzungen müssen nicht nur zu Beginn, sondern während der gesamten Dauer des Pachtverhältnisses vorliegen. Dies birgt bei "schleichender" Betriebsaufgabe fiskalische Risiken, wenn die Aufgabeerklärung einerseits nicht eindeutig erklärt wird und andererseits zu spät (nach eingetretener Festsetzungsverjährung) erkannt wird.

Diesem fiskalischen Risiko begegnet die neue gesetzliche Regelung in § 16 Absatz 3b EStG.

Der Betrieb gilt nunmehr solange nicht als aufgegeben (Betriebsfortführungsfiktion), bis der Steuerpflichtige die Aufgabe ausdrücklich gegenüber dem Finanzamt erklärt. Diese Erklärung muss innerhalb von drei Monaten nach dem Aufgabezeitpunkt dem Finanzamt abgegeben werden. Andernfalls gilt der Zeitpunkt des Eingangs der Erklärung beim Finanzamt als Aufgabetermin.

Anwendung (§ 52 Absatz 34 EStG)

Die neuen Regelungen gelten für Betriebsaufgaben ab dem 05.11.2011. Für früher stattgefundene Betriebsaufgaben gilt die neue Betriebsfortführungsfiktion noch nicht.

1.8. Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG)
Bisher gelten folgende Regelungen bei verbilligter Überlassung:

>     Beträgt die Miete weniger als 56% der ortsüblichen Miete, ist in einen entgeltlichen Teil (mit Werbungskostenabzug) und einen unentgeltlichen Teil (ohne Werbungskostenabzug) aufzuteilen;

>     Beträgt die Miete weniger als 75% (aber 56% oder mehr) der ortsüblichen Miete ist ein voller Werbungskostenabzug nur
bei einer positiven Totalüberschussprognose möglich.

Nach der Gesetzesänderung gilt nunmehr Folgendes:

>     Beträgt die Miete weniger als 66% der ortsüblichen Miete, ist in einen entgeltlichen Teil (mit Werbungskostenabzug) und einen unentgeltlichen Teil (ohne Werbungskostenabzug) aufzuteilen.

Darüberhinaus ist gesetzlich jetzt aber auch geregelt, dass bei einer Vermietung zu 66% (oder mehr) der ortsüblichen Miete, die Vermietung als entgeltlich (mit vollem Werbungskostenabzug) gilt.

Die bisher erforderliche Überschussprognose bei weniger als 75% entfällt.

1.9. Veranlagung von Ehegatten (§ 26 EStG)
Unbeschränkt einkommensteuerpflichtige, nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten können zwischen Einzelveranlagung und Zusammenveranlagung wählen.

Einzelveranlagung ist zwingend, wenn einer der Ehegatten diese Veranlagungsform wählt.

Die Wahl für die Veranlagungsform wird durch Angabe in der Steuererklärung getroffen. Diese Wahl kann nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Steuerbescheides nur noch geändert werden, wenn

>     ein Steuerbescheid, der die Ehegatten betrifft, aufgehoben, geändert oder berichtigt wird,

>     die geänderte Wahl innerhalb der Rechtsbehelfsfrist für den vorstehenden Bescheid dem Finanzamt mitgeteilt wird

und

>     sich für die Ehegatten insgesamt eine geringere Steuerbelastung ergibt.

Im Zweifel (Wahlrecht nicht oder nicht richtig ausgeübt) wird Zusammenveranlagung unterstellt.

Exkurs

Nach den gesetzlichen Neuregelungen ergeben sich bei Ehegatten noch folgende Veranlagungs-und Tarifvarianten:

>     Zusammenveranlagung mit Splittingtarif

>     Einzelveranlagung mit Grundtarif

>     Einzelveranlagung mit Splittingtarif (Witwensplitting)

>     Einzelveranlagung mit Splittingtarif im Trennungsjahr

Anwendung (§ 52 Absatz 68 EStG)

Die neuen Regelungen gelten erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013.

1.10. Einzelveranlagung von Ehegatten (§ 26a EStG)
Bei Einzelveranlagung sind jedem Ehegatten die von ihm bezogenen Einkünfte zuzurechnen.

Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen sowie Steuerermäßigungen nach É 35a EStG (haushaltsnahe Dienstleistungen/ Handwerkerleistungen) werden bei dem Ehegatten berücksichtigt, der die entsprechenden Ausgaben wirtschaftlich getragen hat.

Auf gemeinsamen übereinstimmenden Antrag werden die vorstehenden Aufwendungen bei jedem Ehegatten zur Hälfte zugerechnet.

Die Anwendung des § 10d EStG zum Verlustabzug beim Wechsel der Veranlagungsform und nicht ausgeglichenen Verlusten bei beiden Ehegatten bleibt einer gesonderten Regelung vorbehalten.

Anwendung (§ 52 Absatz 68 EStG)

Die neuen Regelungen gelten erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013.

1.11. Besondere Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung (§ 26c EStG)
Die praktisch bedeutungslose Möglichkeit der besonderen Veranlagungsform im Veranlagungszeitraum der Eheschlie-ßung wurde aufgehoben.

Anwendung (§ 52 Absatz 68 EStG)

Die bisherigen Bestimmungen sind letztmals für den Veranlagungszeitraum 2012 anzuwenden.

1.12. Kinder, Freibeträge für Kinder (§ 32 EStG)
1.12.1. Kinder, Kinderfreibeträge

Kinderfreibetrag bzw. Kindergeld wurde für ein volljähriges Kind (18. Lebensjahr vollendet) unter bestimmten Voraussetzungen bislang nur gewährt, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes (zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung) im Kalenderjahr bestimmte Grenzen nicht überschritten haben
(7.680 Ë für 2009 bzw. 8.004 Ë ab 2010).

Die bestimmten Voraussetzungen bleiben unverändert, den eigenen Einkünften und Bezügen kommt jedoch zukünftig keine Bedeutung mehr zu.

Dies gilt uneingeschränkt bis zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung (Schule gilt nicht als Berufsausbildung) und eines Erststudiums. Danach wird das volljährige Kind nur dann berücksichtigt, wenn es entweder keiner Erwerbstätigkeit oder einer Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Sunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit nachgeht oder wenn es sich um eine geringfügige Beschäftigung i.S. der §§ 8 und 8a SGB IV (400 €-Job) oder ein (weiteres) Ausbildungsdienstverhältnis handelt.

Hinweis
Die Bestimmungen im Bundeskindergeldgesetz in É 2 Absatz 2 BKGG werden wortgleich an die Änderungen im Einkommensteuergesetz angepasst.

1.12.2. Kinder geschiedener/dauernd getrennt lebender Eltern
Die Freibeträge für Kinder von geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Eltern stehen grundsätzlich den Eltern je zur Hälfte zu.
Die antragsgebundene Übertragung auf einen Elternteil ist unverändert möglich, wenn der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt sowie jetzt auch in den Fällen, in denen der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist.

Eine Übertragung scheidet hingegen in den Zeiten für einen Elternteil aus, in denen dieser Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz bezieht, weil er dann nicht allein für den Unterhalt des Kindes aufkommt.

Bei minderjährigen Kindern erfolgt die Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs-und Erziehungs-oder Ausbildungsbedarf auf Antrag wie bisher auf den Elternteil, bei dem das Kind gemeldet ist. Dies gilt auch weiterhin nicht bei Widerspruch des anderen Elternteils, wenn dieser Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind nicht unwesentlich betreut.

Eine Übertragung der vorstehenden Freibeträge für Kinder auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil ist bisher nur möglich, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Zukünftig ist diese Übertragung auch möglich, wenn z.B. die Großeltern mangels Leistungsfähigkeit der Eltern einer Unterhaltspflicht unterliegen. Dies kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.

1.13. Außergewöhnliche Belastungen
(§ 33 EStG)
Die Vorschrift des É 64 der Einkommensteuerdurchführungsverordnung wurde neu gefasst und enthält jetzt die bisheri
gen Verwaltungsanweisungen zum Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall.

Damit wurden die Verwaltungsanweisungen im Rahmen einer Rechtsverordnung gesetzlich festgeschrieben. Auf diesem Wege soll der geänderten "großzügigen" Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs begegnet werden.

Erforderlich ist damit weiterhin die Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers bzw. ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes vor (!) dem Erwerb medizinischer Hilfsmittel bzw. vor Beginn einer Heilmaßnahme.

Anwendung (§ 84 Absatz 3f EStDV)

Die Bestimmungen gelten in allen noch nicht bestandskräftigen Einkommensteuerveranlagungen.

1.14. Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen (§ 33a EStG)
Die Vorschrift des É 33a Absatz 2 EStG beinhaltet den Freibetrag in Höhe von 924 Ë im Kalenderjahr zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindlichen, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes, für das Anspruch auf Kinderfreibetrag oder Kindergeld besteht (vgl. Tz 1.12.).

Dieser Freibetrag vermindert sich bisher um Einkünfte und Bezüge des Kindes sowie um andere Mittel und Zuschüsse, soweit diese insgesamt mehr als 1.848 Ë im Jahr überstiegen.

Zukünftig wird der Freibetrag ohne jede Anrechnung gewährt.

1.15. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene
(§ 33b EStG)
Steht der Behinderten-Pauschbetrag oder der Hinterbliebenen-Pauschbetrag einem Kind zu, für das der Steuerpflichtige einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhält, so wird der Pauschbetrag -wie bisher -auf Antrag auf den Steuerpflichtigen übertragen, wenn ihn das Kind nicht in Anspruch nimmt.

Der auch hier unverändert geltende Grundsatz einer hälftigen Verteilung auf beide Elternteile gilt zukünftig nicht, wenn der Kinderfreibetrag auf den anderen Elternteil übertragen wurde (vgl. Tz 1.12.). Der Pauschbetrag folgt dem Kinderfreibetrag.

1.16. Steuersätze bei Einkünften aus außerordentlichen Holznutzungen (§ 34b EStG)
Die Tarifvergünstigungen bei außerordentlichen Holznutzungen sind jetzt in § 34b EStG abschließend geregelt; die bisher noch in § 34 Absatz 2 Nr. 5 EStG enthaltene Bestimmung wurde ersatzlos aufgehoben.


Darüber hinaus enthält der völlig neu gefasste § 34b EStG auch Bestimmungen darüber, wann und unter welchen Voraussetzungen außerordentliche Holznutzungen vorliegen.


2. Umsatzsteuergesetz
2.1. Ausstellung von Rechnungen
(§ 14 UStG)
Die Anforderungen an eine elektronische Rechnung für die Belange der Umsatzsteuer werden deutlich reduziert. Eine elektronische Rechnung ist nach § 14 Abs. 1 Satz 8 UStG eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.


Hierunter fallen nach der Gesetzesbegründung "Rechnungen, die per E-Mail, im EDI-Verfahren (electronic-data interchange), als PDF-oder Textdatei (portable document format), per Computer-Telefax oder Fax-Server (nicht aber Standard-Telefax) oder im Wege des Datenträgeraustauschs übermittelt werden."

Anwendung (Artikel 18 Absatz 3 des Gesetzes / § 27 Absatz 18 UStG)

Die neuen Regelungen treten am 1.7.2011 in Kraft; sie gelten für alle Rechnungen über Umsätze, die nach dem 30.06.2011 ausgeführt werden.

2.2. UmsatzsteuerNachschau (§ 27b UStG)
Gleichzeitig mit vorstehender Erleichterung wurde geregelt, dass auch im Falle elektronischer Rechnungen die elektronisch gespeicherten Aufzeichnungen auf Verlangen eingesehen werden können. Soweit erforderlich hat insoweit der mit der Nachschau beauftragte Amtsträger auch das Recht, hierfür die eingesetzten Datenverarbeitungssysteme zu nutzen.

Anwendung (Artikel 18 Absatz 3 des Gesetzes)

Die neuen Regelungen treten am 1.7.2011 in Kraft.

3. Bewertungsgesetz
3.1. Gesonderte Feststellungen
(§ 151 BewG)
Bislang wurden für Zwecke der Erbschaftsteuer gesondert festgestellt:

> Grundbesitzwerte,

> Werte des Betriebsvermögens (bzw. eines Anteils daran),

> Werte von Anteilen an Kapitalgesellschaften.

Zukünftig erfolgt eine gesonderte Feststellung auch für die Werte anderer Vermögensgegenstände und Schulden, wenn diese mehreren Personen zustehen.

Anwendung (Artikel 18 Absatz 2 des Gesetzes / § 205 Absatz 1 BewG)

Die neuen Regelungen treten am 05.11.2011 in Kraft; sie sind auf Bewertungsstichtage nach dem 30.06.2011 anzuwenden.

3.2. Erklärungspflicht (§ 153 BewG)
In Erbbaurechtsfällen besteht bei der Ermittlung des Gebäudewertanteils das Problem, dass auf Daten zurückgegriffen werden muss, die dem Erbbaurechtsverpflichteten i.d.R. nicht bekannt und nicht zugänglich sind (z.B. Nutzungsentgelte, Bruttogrundfläche, Nutzung und Ausstattung des Gebäudes).

Diesem Problem beugt der Gesetzgeber jetzt dadurch vor, dass das Finanzamt in diesen Fällen sowohl vom Erbbauberechtigten als auch vom Erbbauverpflichteten die Abgabe einer Feststellungserklärung verlangen kann.

Anwendung (Artikel 18 Absatz 2 des Gesetzes / § 205 Absatz 1 BewG)


Die neuen Regelungen treten am 05.11.2011 in Kraft; sie sind auf Bewertungsstichtage nach dem 30.06.2011 anzuwenden.

4. Erbschaftsteuergesetz
4.1. Steuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der Landund Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschafte
n (§ 13a ErbStG)
Im Rahmen der beiden Verschonungsvarianten für Betriebsvermögen (85%-ige oder 100%-ige Befreiung) sind neben der Höhe des Verwaltungsvermögens und der Behaltefristen auch die Ausgangslohnsumme, die Anzahl der Beschäftigten und die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsumme von Bedeutung.

Bislang teilte das Betriebsstättenfinanzamt die Ausgangslohnsumme und die Anzahl der Beschäftigten nur nachrichtlich dem betreffenden Finanzamt mit.

Erst nach Ablauf der Behaltefrist von 5 bzw. 7 Jahren aber kann beurteilt werden, ob die Mindestlohnsumme in Höhe von 400% bzw. 700% der Ausgangslohnsumme eingehalten ist. Bis dahin besteht nach der bisherigen Praxis für den Steuerpflichtigen keine Rechtssicherheit. Dies zu vermeiden, ist Ziel der Gesetzesänderung.

Zukünftig werden daher Ausgangslohnsumme, Beschäftigtenanzahl und die jährliche Lohnsumme gesondert festgestellt und können dann zeitnah vom Steuerpflichtigen überprüft und gegebenenfalls mit Rechtsmitteln angefochten werden.

Anwendung (Artikel 18 Absatz 2 des Gesetzes / § 37 Absatz 6 ErbStG)


Die neuen Regelungen treten am 05.11.2011 in Kraft; sie sind auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 30.06.2011 entsteht.

4.2. Begünstigtes Vermögen (§ 13b ErbStG)
Fehlende Rechtssicherheit ist auch Grund für die weitere Gesetzesänderung.

Das Verwaltungsvermögen darf in den Verschonungsvarianten für Betriebsvermögen nicht mehr als 50% bzw. 10% betragen. Sogenanntes junges Verwaltungsvermögen (weniger als 2 Jahre dem Betrieb zuzurechnen) ist generell nicht begünstigt.

Bislang wurden auch hier die Summen der gemeinen Werte des Verwaltungsvermögens und des jungen Verwaltungsvermögens dem betreffenden Finanzamt nur nachrichtlich mitgeteilt.

Auch hier erfolgt zukünftig eine gesonderte Feststellung.

Anwendung (Artikel 18 Absatz 2 des Gesetzes / § 37 Absatz 6 ErbStG)

Die neuen Regelungen treten am 05.11.2011 in Kraft; sie sind auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 30.06.2011 entsteht.

5. Abgabenordnung
5.1. Beratung, Auskunft
(§ 89 AO)
Die Finanzämter und das Bundeszentralamt für Steuern können auf Antrag eines Steuerpflichtigen verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten erteilen.

Für die Auskünfte waren bisher nach den gesetzlichen Regelungen Gebühren auf der Basis des Gegenstandswertes bzw. bei nicht feststellbarem Gegenstandswert auf der Basis des Bearbeitungszeitaufwandes festzusetzen.

Zukünftig werden keine Gebühren mehr erhoben, wenn der Gegenstandswert (Zeitaufwand) weniger als 10.000 Ë (2 Stunden) beträgt.

Der Gegenstandswert ist unverändert auf 30 Mio €, die Gebühr damit auf maximal 91.456 Ë begrenzt.

Ist die Erhebung der Gebühr nach Lage des einzelnen Falles unbillig, kann auf diese ganz oder teilweise verzichtet werden.

Anwendung (Artikel 18 Absatz 2 des Gesetzes / § 25 EGAO)

Die neuen Regelungen treten am 05.11.2011 in Kraft. Sie gelten erstmals für Auskunftsanträge, die nach diesem Tag bei der Finanzbehörde eingegangen sind.

5.2. Anzeigen über die Erwerbstätigkeit (§ 138 AO)
Die Betriebseröffnung bzw. die Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit ist unverändert innerhalb eines Monats nach Eröffnung/Aufnahme der Gemeinde bzw. dem Finanzamt zu melden.

Die Meldepflicht gilt unverändert auch für "Auslandsbeziehungen", doch wurde in diesen Fällen die Frist verlängert. Solche Mitteilungen müssen nunmehr "erst" innerhalb von 5 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres erstattet werden.

Anwendung (Artikel 18 Absatz 2 des Gesetzes)


Die neuen Regelungen treten am 05.11.2011 in Kraft.



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