Mandanten-Rundschreiben 01/2012 / Steuertermine / Gesetzesänderungen

20.01. 2012



Allgemeines 
Änderungen in der Sozialversicherung zum 1.1.2012 

a) Zum 1.1.2012 sind folgende neue Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Krankenund Pflegeversicherung sowie der gesetzlichen Rentenund Arbeitslosenversicherung geplant. Weitere Anpassungen sind noch nicht völlig aus zu schließen. 



b) In der Krankenversicherung ist zu beachten, dass die jährliche Versicherungspflichtgrenze auf 50.850 € (bisher 49.500 €) und die monatliche Beitragsbemessungsgrenze auf 3.825,00 € (bisher 3.712,50 €) erhöht wurde. Der bundeseinheitliche Beitragssatz bleibt unverändert auf 15,5% (bisher 15,5%), davon trägt der Arbeitgeber 7,3% und der Arbeitnehmer 8,2%. 

c) Die Beitragssätze in den übrigen Sozialversicherungszweigen sind ab 2012 wie folgt geplant
- Rentenversicherung 19,60% (bisher 19,90%) 
- Arbeitslosenversicherung 3,00% (bisher 3,00%) 
- Pflegeversicherung 1,95% (bisher 1,95%). Der Arbeitnehmeranteil für Versicherte, die keine Kinder erziehen oder erzogen haben, erhöht sich um 0,25% auf 1,225% (in Sachsen auf 1,725%). Dieser zusätzliche Beitrag wird grundsätzlich von allen mindestens 23jährigen kinderlosen Beitragspflichtigen erhoben. Ausgenommen sind kinderlose Mitglieder, die vor dem 1. Januar 1940 geboren sind, Wehrund Zivildienstleistende, Bezieher von Arbeitslosengeld II. 

Beitragszuschuss für privat versicherte Arbeitnehmer 
Die Beitragszuschüsse zur privaten Krankenversicherung sind ab 1.1.2012 neu zu berechnen. Die in der privaten Krankenversicherung versicherten Beschäftigten haben Anspruch auf einen Beitragszuschuss ihres Arbeitgebers. Der Zuschuss beträgt die Hälfte des durchschnittlichen Höchstbeitrags der gesetzlichen Krankenversicherung, höchstens jedoch die Hälfte des Betrags, den der Beschäftigte für seine Krankenversicherung bezahlt. 

Zum 1.1.2012 erhöht sich die Bemessungsgrundlage für den Zuschuss auf voraussichtlich monatlich 3.825,00 €. Der maßgebende Beitragssatz beträgt 14,6 %. 

Der Höchstzuschuss ab 1.1.2012 beträgt danach bundesweit: 279,23 €. Anmerkung: Höchstzuschuss für Mitarbeiter ohne Krankengeldanspruch 267,75 €. 

Wenn das tatsächliche Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers die Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht, ist nur das tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt für die Errechnung des Beitragszuschusses zugrunde zu legen. 

Beispiel: 
- Arbeitnehmer brutto 2.500 € 
- Zuschuss 182,50 €, max.1/2 des tatsächlichen Beitrags. 

Der Höchstzuschuss zur privaten Pflegeversicherung beträgt 37,29 € (0,975%/3.825,00 €) bzw. in Sachsen 18,17 € (0,475%/3.825,00 €). Auch hier darf der Zuschuss die Hälfte des tatsächlichen Beitrags nicht übersteigen. 


Mit den besten Wünschen für 2012 



Sonstige Beitragssätze 
PensionsSicherungsverein (PSVaG) 
Der Beitragssatz für Beiträge an den PensionsSicherungsVerein (Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung) beträgt für 2011 unverändert 1,9 Promille. 

Ein Vorschuss für 2012 wird jetzt nicht erhoben. Die Entscheidung über die eventuelle Erhebung eines Vorschusses wird im ersten Halbjahr 2012 getroffen. 

Vom Beitrag 2009 in Höhe von insgesamt 14,2 Promille sind soweit nicht vorfällig bezahlt noch fällig: 
> 1,5 Promille zum 31.12.2012 
> 1,5 Promille zum 31.12.2013 

PSVaG, Pressemitteilung vom 04.11.2011 
Künstlersozialabgabe 
Die Künstlersozialabgabe bleibt für 2012 stabil mit unverändert 3,9% für alle Bereiche der Kunst und Publizistik. 
KünstlersozialabgabeVerordnung 2012 v. 6.9.2011 (BGBl 2011 I S. 1831) 

Einkommensteuer – Körperschaftsteuer 
Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen Notwendigkeit schriftlicher Änderung 

Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Betriebs, Teilbetriebs, Mitunternehmeranteils oder eines mindestens 50%igen Anteils an einer GmbH mit Geschäftsführungsübergabe vom Übergeber an den Übernehmer sind aus steuerlicher Sicht interessant, weil diese steuerlich keinen gewinnrealisierenden Verkauf beinhalten und mit ihnen i.d.R. außerdem das steuerliche Progressionsgefälle zwischen "alter" und "junger" Generation genutzt werden kann. 

Änderungen solcher Versorgungsleistungen waren Gegenstand eines Rechtsstreits, den der Bundesfinanzhof im Ergebnis wie folgt entschied. 

1. Änderungen der Höhe der Versorgungsleistungen müssen schriftlich fixiert werden. 
2. Bei "willkürlicher" Aussetzung der Versorgungsleistungen sind auch spätere, vertragskonforme Zahlungen nicht mehr als Sonderausgaben abzugsfähig. 

Aussetzungen oder Reduzierungen der Leistungen (Zahlungen) müssen durch eine Änderung der Verhältnisse gerechtfertigt sein und sind entsprechend zu dokumentieren

Dies bedarf nach der neuen Rechtsprechung nunmehr der Schriftform. Dies gilt für alle nach der Urteilsveröffentlichung, d.h. nach dem 29.7.2011 vorgenommenen Vertragsänderungen

BFHUrteil vom 15.9.2010 X R 13/09 (BStBl 2011 Teil II S. 641) OFD Frankfurt/M., Verfügung vom 19.8.2011 S 2221 A 82 St 218 (DB 2011 S. 2349) 

Verlustabzug Beschränkungen nach § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG 
Nach den auch für das Körperschaftsteuerrecht anzuwendenden Bestimmungen des § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG können nicht ausgeglichene Verluste (negative Einkünfte) im Rahmen des Verlustvortrages in den folgenden Veranlagungszeiträumen bis zu 1 Mio € unbeschränkt und darüber hinaus nur bis zu 60% des 1 Mio € übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte steuerlich geltend gemacht werden (sogenannte Mindestgewinnbesteuerung). 

In einem Streitfall ging es um die Frage der Aussetzung der Vollziehung der auf der Basis dieser Mindestgewinnbesteuerung festgesetzten Körperschaftsteuer. 

Der Bundesfinanzhof hat es hierzu in einem Beschluss als ernstlich zweifelhaft angesehen, ob diese Mindestgewinnbesteuerung auch dann verfassungskonform ist, wenn eine Verlustverrechnung in späteren Veranlagungsjahren aus rechtlichen Gründen endgültig ausgeschlossen ist. 

Die Verwaltung hat inzwischen schon die Finanzbehörden angewiesen, Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung in den Fällen stattzugeben, in denen es zu einem endgültigen Ausschluss der Verlustnutzungsmöglichkeit kommt. 

Es handelt sich um Fälle: 
> des schädlichen Beteiligungserwerbs nach § 8c KStG, 
> der Umwandlung beim übertragenden Rechtsträger, 
> der Liquidation einer Körperschaft, 
> der Beendigung der persönlichen Steuerpflicht (Tod einer natürlichen Person) bei fehlender Möglichkeit der "Verlustvererbung". 

Anmerkung 
Die Stellung eines Aussetzungsantrages im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens muss auch unter dem Aspekt der 6%igen Steuerverzinsung gesehen werden. 

BFHBeschluss vom 26.8.2010 I B 49/10 (BStBl 2011 Teil II S. 826) BMFSchreiben vom 19.10.2011 IV C 2 S 2741/10/10002 (DStR 2011 S. 2050) 

Lohnsteuer 
Besteuerung von Firmenwagen nach der 1%Regelung 

Im Rahmen der sogenannten 1%Regelung zur Ermittlung des Wertes der privaten Nutzung eines Firmenwagens bildet die Bemessungsgrundlage der Bruttolistenpreis für einen Neuwagen gleicher Ausstattung, auch wenn z.B. ein billigerer Gebrauchtwagen von der Firma zur Verfügung gestellt wird. 

Gegen diesen Ansatz läuft derzeit ein Musterverfahren mit der Begründung, dass der Gesetzgeber verpflichtet sei, die vorstehende Bemessungsgrundlage nach Wegfall des Rabattgesetzes der allgemeinen Marktentwicklung im KfzHandel anzupassen. 

Vom Bruttolistenneupreis sei daher ein üblicher durchschnittlicher Abschlag vorzunehmen, der nach einer Preisstudie einer Universität mit 20% anzunehmen sei. 

Hinweis 
Arbeitgeber werden aus Haftungsgründen weiterhin die 1%Regelung anwenden. 
Arbeitnehmer müssen daher gegebenenfalls ihre Veranlagungen durch Einspruch (verbunden mit einem Antrag auf Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung durch den Bundesfinanzhof) offen halten. 

Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 14.9.2011 9 K 394/10 Revision eingelegt; AZ des BFH VI R 51/11(Pressemitteilung FG Niedersachsen v. 14.10.2011) 

Schenkungsteuer – Erbschaftsteuer 
Ist das Erbschaftsteuergesetz verfassungskonform? 

Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftsteuergesetzes (vgl. 4/2007) steht schon wieder auf dem Prüfstand. 
1. Ist die Gleichstellung von Personen der Steuerklassen II und III verfassungsgemäß? 

Bei den im Jahre 2009 verwirklichten steuerlichen Sachverhalten waren die Steuersätze in den Steuerklassen II und III gleich hoch. In den Jahren zuvor und wiederum in den Jahren danach waren und sind die Steuersätze in der Steuerklasse II niedriger als jene in der Steuerklasse III. 

2. Verstoßen die Regelungen der §§ 13a und 13b (Steuerbefreiung bzw. Vergünstigung für bestimmte Vermögensarten) gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz? 

Die Regelungen der §§ 13a und 13b ErbStG ermöglichen es nach dem Gerichtsbeschluss "durch bloße Wahl bestimmter Gestaltungen die Steuerfreiheit des Erwerbs von Vermögen, gleich welcher Art und unabhängig von dessen Zusammensetzung und Bedeutung für das Allgemeinwohl, zu erreichen." 

Das Gericht sieht u.a. eine verfassungsrechtliche Problematik darin, dass bei entsprechender Gestaltung auch für den Übergang von Vermögen einer nur "gewerblich geprägten Personengesellschaft" zur Vollverschonung (d.h. für die Steuerfreistellung) optiert werden kann. 

BFHBeschluss vom 5.10.2011 II R 9/11 (BFH Pressemitteilung Nr.92 vom 16.11.2011)



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