Mandanten-Rundschreiben 01/2019 / Steuertermine / Gesetzesänderungen

15.01. 2019



Allgemeines
Änderungen in der Sozialversicherung zum 1.1.2019

a) Zum 1.1.2019 sind folgende neue Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung geplant. Weitere Anpassungen sind noch nicht völlig auszuschließen.



Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2019
(noch nicht veröffentlicht)

a) Zum 1.1.2019 sind folgende neue Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung geplant. Weitere Anpassungen sind noch nicht völlig auszuschließen.

b) In der Krankenversicherung ist zu beachten, dass die jährliche Versicherungspflichtgrenze auf 60.750 € (bisher 59.400 €) und die monatliche Beitragsbemessungsgrenze auf 4.537,50 € (bisher 4.425 €) erhöht werden.
Der bundeseinheitliche Beitragssatz bleibt unverändert auf 14,6% (bisher 14,6%), davon tragen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer jeweils 7,3%.
Anmerkung:
Die Krankenkassen können einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag - in Ab- hängigkeit vom Einkommen der Versicherten - erheben, der bisher vom Arbeitnehmer allein getragen wurde.
Ab 2019 tragen diesen Beitrag Arbeitgeber und Arbeitnehmer je hälftig.

c) Die Beitragssätze in den übrigen Sozialversicherungszweigen sind ab 2019 wie folgt geplant:
- Rentenversicherung    18,60% (bisher 18,60%)
- Arbeitslosenversicherung   2,50%  (bisher   3,00%)
- Pflegeversicherung    3,05% (bisher  2,55%)
Der um 0,25% erhöhte Arbeitnehmeranteil für Versicherte, die keine Kinder erziehen oder erzogen haben, erhöht sich damit auf 1,775% (in Sachsen auf 2,275%). Dieser zusätzliche Beitrag wird grundsätzlich von allen mindestens 23-jährigen kinderlosen Beitragspflichtigen erhoben. Ausgenommen sind kinderlose Mitglieder, die vor dem 1. Januar 1940 geboren sind, Wehr- und Zivildienstleistende, Bezieher von Arbeitslosengeld II.

Sonstige  Beitragssätze
Pensions-Sicherungsverein (PSVaG)
Der Beitragssatz für Beiträge an den Pensions-Sicherungs-Verein (Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung) wird 2018 festgesetzt auf 2,10 Promille (2017: 2,00 Promille).

Ein Vorschuss für 2019 wird jetzt nicht erhoben. Die Entscheidung über die eventuelle Erhebung eines Vorschusses wird im ersten Halbjahr 2019 getroffen.
PSVaG Pressemitteilung vom 13.11.2018

Künstlersozialabgabe
Die Künstlersozialabgabe bleibt 2019 auf 4,2 % (2018: 4,2%) für alle Bereiche der Kunst und Publizistik.
Künstlersozialabgabe-Verordnung 2019 vom 23.8.2018
(BGBl 2018 Teil I S. 1348)

Mindestlohn
Stufenweise Erhöhung ab 1. Januar 2019

Die Mindestlohnkommission hat alle zwei Jahre erneut über die Anpassung des Mindestlohns zu beschließen. Im Juni 2018 hat diese Kommission einen Vorschlag zur Anpassung des Mindestlohns ab 1.1.2019 vorgelegt.

Das Bundeskabinett hat nun beschlossen, dass auf der Basis dieses Vorschlags der bisherige Mindestlohn von 8,84 € ab 1. Januar 2019 auf brutto 9,19 € je Zeitstunde und ab 1. Januar 2020 auf brutto 9,35 € erhöht  wird.

Mit der "Zweiten Verordnung zur Anpassung der Höhe des Min- destlohns" wird die von der Mindestlohnkommission beschlossene Erhöhung rechtsverbindlich.

Ob Arbeitgeber den Mindestlohn einhalten, wird durch den Zoll kontrolliert. Wer unter Mindestlohn bezahlt oder die Arbeitszeiten nicht ordentlich dokumentiert, kann mit ggf. erheblichen Geldbußen bestraft werden. Die Bundesregierung hat angekündigt, dass der Zoll personell verstärkt wird, um die Umsetzung des Mindestlohns  sicherzustellen.
Zweite Verordnung zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns (Zweite Mindestlohnanpassungsverordnung – MiLoV2)
(DB 2018 Heft 45, M 18)

Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis vererbbar
Der europäische Gerichtshof (EuGH) bestätigt, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub nicht mit seinem Tod untergeht.

Die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers können von dessen ehemaligem Arbeitgeber eine finanzielle Vergütung für den vom Ar- beitnehmer nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub verlangen.

Der Anspruch des verstorbenen Arbeitnehmers auf eine finanzielle Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub kann nämlich im Wege der Erbfolge auf seine Erben übergehen.

Sofern das nationale Recht eine solche Möglichkeit ausschließt und sich daher als mit dem Unionsrecht unvereinbar erweist, können sich die Erben unmittelbar auf das Unionsrecht berufen.
EuGH, Urteile vom 6.11.2018 – C 569/16, C-570/16
(Pressemitteilung des EuGH vom 6.11.2018)

Einkommensteuer - Körperschaftsteuer
Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge eines Kindes als Sonderausgaben

Eltern können die Beiträge eines Kindes, für das sie Anspruch auf Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld haben, als (eigene) Beiträge im Rahmen der Sonderausgaben geltend machen.

Voraussetzung ist, dass die Eltern zum Unterhalt verpflichtet sind und dass sie durch die Beitragszahlungen tatsächlich und endgültig belastet werden.

In einem Urteil hat der Bundesfinanzhof hierzu u.a. entschieden:
"Die Erstattung der eigenen Beiträge des Kindes ist nur im Wege des Barunterhalts möglich."

"Die Steuerpflichtigen können auch die vom Arbeitgeber von der Aus- bildungsvergütung des Kindes einbehaltenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge als Sonderausgaben geltend machen, soweit sie diese Beiträge dem unterhaltsberechtigen Kind erstattet haben."

Die Beiträge müssen dem Kind aufgrund einer bestehenden Unterhaltsverpflichtung tatsächlich bezahlt werden.
Anmerkung:
Ausbildungsunterhalt wird von den Eltern geschuldet, wenn das Kind einen entsprechenden Unterhaltsbedarf hat. Die Ausbil- dungsvergütung eines volljährigen Kindes ist als dessen Einkommen zu berücksichtigen.
BFH-Urteil vom 13.3.2018 – X R 25/15 (KSR direkt Nr. 11 vom 2.11.2018 S. 4)

Forderungsverzicht des GmbH-Gesellschafters als verdeckte Einlage
Zu vorstehender Thematik hat ein Finanzgericht u.a. wie folgt entschieden:
"1. Verzichtet der Gesellschafter aus Gründen des Gesellschaftsverhältnisses auf eine Forderung gegen die Kapitalgesellschaft, erbringt er eine - mit dem Teilwert der Forderung zu bewertende - verdeckte Einlage, wobei der durch den Forderungsverzicht innerhalb der Bilanz der Kapitalgesellschaft entstandene Gewinn außerbilanziell in Höhe des Teilwerts der Forderung zu neutralisieren ist.

2. Ist das Eigenkapital der Kapitalgesellschaft negativ, sind jedoch stille Reserven vorhanden, die die latente Überschuldung
so weit beseitigen, dass die Verbindlichkeiten der Kapitalgesellschaft durch ihr aktives Vermögen (einschließlich der stillen Reserven) gedeckt sind, und ist das auf diese Weise ermittelte Eigenkapital positiv, so ist bei der Bewertung der verdeckten Einlage die Darlehensforderung mit ihrem Nennwert anzusetzen, denn bei positivem Eigenkapital kann regelmäßig von einer
"wirtschaftlich gesunden Kapitalgesellschaft" und damit ganz allgemein von einer ausreichenden Bonität ausgegangen werden."

In wirtschaftlichen Krisen verzichten Gesellschafter häufig auf Forderungen gegen ihre Gesellschaft. Dabei gilt es zu bedenken, dass der handelsrechtlich entstehende Ertrag auch insoweit steuerwirksam wird als die Forderung nicht werthaltig ist.
FG München, Urteil vom 9.4.2018 – 7 K 729/17 (BB 2018 S. 2481)

Entschädigung für die Überspannung eines Grundstücks steuerbar?
Im Streitfall waren die Steuerpflichtigen Eigentümer eines selbst bewohnten Grundstücks, für das sie einer Gesellschaft gegen eine einmalige Entschädigung ein zeitlich nicht begrenztes Recht einräumten, das Grundstück mit einer Hochspannungsleitung zu überspannen (ein Mast wurde nicht errichtet).

Es stellte sich die Frage, ob die Steuerpflichtigen die Entschädigung zu versteuern haben.

Der vorliegende Fall wurde zu Gunsten der Steuerpflichtigen entschieden:
"Eine einmalige Entschädigung, die für das mit einer immerwährenden Dienstbarkeit gesicherte und zeitlich nicht begrenzte Recht auf Überspannung eines zum Privatvermögen gehörenden Grundstücks mit einer Hochspannungsleitung gezahlt wird, zählt nicht zu den nach dem Einkommensteuergesetz steuerbaren Einkünften."

Für das Urteil von entscheidender Bedeutung war der zeitlich unbegrenzte Eingriff in die Eigentumsrechte am Grundstück, der veräußerungsähnlichen Charakter hatte. Darüber hinaus wäre notfalls auch eine zwangsweise Enteignung durchzusetzen gewesen.

Die Entschädigung für eine zeitlich begrenzte Nutzung kann hingegen zur Steuerpflicht der Nutzungsentschädigung führen.
BFH-Urteil vom 2.7.2018 – IX R 31/16 (kösdi 2018 S. 20979)

Berücksichtigung einer Umsatzsteuervorauszahlung für das Vorjahr

Bei einer Einnahme-Überschuss-Rechnung sind Ausgaben grundsätzlich für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.

Nach der gesetzlichen Regelung gelten jedoch regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die bei dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beginn des Kalenderjahres angefallen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören, als in diesem Kalenderjahr abgeflossen. Als kurze Zeit gilt i.d.R. ein Zeitraum von 10 Tagen. Umsatzsteuervorauszahlungen sind regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig sind.

Der BFH hat gegen die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung entschieden, dass mögliche Fristverlängerungen aufgrund von Wochenenden oder gesetzlichen Feiertagen keine Rolle spielen.

"Eine Umsatzsteuervorauszahlung, die innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres gezahlt wird, ist auch dann im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit abziehbar, wenn der 10. Januar des Folgejahres auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt (entgegen EStH 2017, § 11 EStG H 11, Stichwort Allgemeines, "Kurze Zeit“)."

Hinweis:
Bedeutung hat diese Entscheidung immer dann, wenn der 10.1. auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt. Dies war letztmals im Jahr 2016 der Fall und wird es wieder im Jahr 2021 sein.
BFH-Urteil vom 27.6.2018 – X R 44/16 (DStR 2018 S. 2257)



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