Mandanten-Rundschreiben 01/2021 / Steuertermine / Gesetzesänderungen

15.12. 2020



Allgemeines
Änderungen in der Sozialversicherung zum 1.1.2021


a) Zum1.1.2021sind folgende neue Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken-und Pflegeversicherung sowie der gesetzlichen Renten-und Arbeitslosenversicherung geplant. Weitere Anpassungen sind noch nicht völlig auszuschließen.



b) In der Krankenversicherung ist zu beachten, dass die jährliche Versicherungspflichtgrenze auf 64.350 €  (bisher 62.550 € ) und die monatliche Beitragsbemessungsgrenze auf 4.837,50 € (bisher 4.687,50 € ) erhöht wurde. Der bundeseinheitliche Beitragssatz bleibt unverändert auf 14,6% (bisher 14,6%), davon tragen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer jeweils 7,3%.

Anmerkung:
Die Krankenkassen können einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag – in Abhängigkeit vom Einkommen der Versicherten – erheben, der vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer je hälftig getragen wird.
c) Die Beitragssätze in den übrigen Sozialversicherungszweigen sind ab 2021 wie folgt geplant:
– Rentenversicherung 18,60% (bisher 18,60%) – Arbeitslosenversicherung 2,40% (bisher 2,40%) – Pflegeversicherung 3,05% (bisher 3,05%)
Der um 0,25% erhöhte Arbeitnehmeranteil für Versicherte, die keine Kinder erziehen oder erzogen haben, beträgt damit 1,775% (in Sachsen 2,275%). Dieser zusätzliche Beitrag wird grundsätzlich von allen mindestens 23-jährigen kinderlosen Beitragspflichtigen erhoben. Ausgenommen sind kinderlose Mitglieder, die vor dem 1. Januar 1940 geboren sind, Wehr- und Zivildienstleistende, Bezieher von Arbeitslosengeld II.

Sonstige Beitragssätze
Pensions-Sicherungsverein (PSVaG)

Der Beitragssatz für Beiträge an den Pensions-Sicherungs-Verein (Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung) wird 2020 festgesetzt auf 4,20 Promille (2019:3,10Promille).
Ein Vorschuss für 2021 wird jetzt nicht erhoben. Die Entscheidung über die eventuelle Erhebung eines Vorschusses wird im ersten Halbjahr 2021 getroffen.
PSVaG Pressemitteilung vom 06.11.2020

Künstlersozialabgabe
Die Künstlersozialabgabe bleibt 2021 auf 4,2% (2020: 4,2%) für alle Bereiche der Kunst und Publizistik.
BMAS, Pressemitteilung vom 27.11.2020

Sonstige Neuregelungen
Erhöhung Mindestlohn ab 1. Januar 2021 beachten

Die Mindestlohnkommission empfiehlt alle zwei Jahre, letztmals im Jahr 2020, eine Anpassung des Mindestlohns je Zeitstunde. Auf der Basis dieser Empfehlung erhöht sich der bisherige Mindestlohn ab 1. Januar 2021 auf brutto 9,50 E und ab 1. Juli  2021 auf brutto 9,60 E (2020: 9,35 E). Ob Arbeitgeber den Mindestlohn einhalten, wird durch den Zoll kontrolliert. Wer unter Mindestlohn bezahlt oder die Arbeitszeiten nicht ordentlich dokumentiert, kann mit ggf. erheblichen Geldbußen bestraft werden.
Dritte Verordnung zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns – MiLoV3 vom 09.11.2020 (BGBl. 2020 I S.2356)

Umsatzsteuer -Besteuerungsverfahren für "Neugründer" (§ 18 UStG)
Voranmeldungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderviertelahr. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7.500 €, ist der Unternehmer verpflichtet, Voranmeldungen monatlich abzugeben.
Bei Aufnahme einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit ist derzeit im laufenden und im folgenden Kalenderjahr Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat, völlig unabhängig von der Höhe der Jahressteuer in den beiden Kalenderjahren.

Abweichend hiervon gilt für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026:
– Umrechnung der tatsächlichen Steuer in eine Jahressteuer, wenn der Unternehmer seine gewerbliche/berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des vorangegangenen Kalenderjahres ausgeübt hat.

– Maßgebend ist die voraussichtliche Steuer des laufenden Kalenderjahres in den Fällen, in denen die berufliche oder gewerbliche Tätigkeit im laufenden Kalenderjahr aufgenommen wird.

Drittes Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirt.schaft von Bürokratie vom 22.11.2019 – Artikel 7 (BGBl. 2019 I S. 1746)

Einkommensteuer – Körperschaftsteuer
Zuordnung von Darlehen beim Abzug von Schuldzinsen

Soll bei gemischt genutzten Gebäuden eine direkte Zuordnung von Schuldzinsen zu unterschiedlichen Gebäudeteilen (teils eigengenutzt und teils vermietet) erreicht werden, ist eine strikte Trennung der eingesetzten Eigen-bzw. Fremdmittel bei der Finanzierung einzuhalten (vgl. 9/2020).
Nach einem aktuellen Urteil des BFH gelten diese Grundsätze auch bei Herstellung und anschließender teilweiser Veräußerung eines Mehrfamilienhauses:
"1. Die anteilige Zuordnung von Darlehen zu den Herstellungs.kosten eines Gebäudes, das teilweise vermietet und teilweise veräußert werden soll, ist nach den jenigen Kriterien zu beurteilen, die die Rechtsprechung zu anteilig fremdvermieteten und anteilig selbstgenutzten Gebäuden entwickelt hat.
2. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Schuldzinsen und den Herstellungskosten eines künftig der Einkünfteerzielung aus Vermietung und Verpachtung dienenden Gebäudeteils liegt in diesen Fällen nur vor, wenn die Herstellungskosten des später vermieteten Gebäudeteils sowie diejenigen des später veräußerten Gebäudeteils getrennt ermittelt und entsprechend ausgewiesen werden und der Steuerpflichtige sodann mit den als Darlehen empfangenen Mitteln tatsächlichjene Aufwendungen begleicht, die der Herstellung des zur Vermietung bestimmten Gebäudeteils konkret zuzurechnen sind."
BFH-Urteil vom 04.02.2020 – IX R 1/18 (DB 2020 S. 1492)

Anwendung der Kostendeckelung auf Leasingsonderzahlungen?
Bei privater Nutzung betrieblicher PKW´s wird als Billigkeitsregelung die sog. Kostendeckelung zur Begrenzung des pauschalen Wertansatzes nach der 1%-Regelung gewährt. Vereinfacht wird damit der Entnahmewert auf die tatsächlich angefallenen Kosten begrenzt (vgl. BMF-Schreiben vom 18.11.2009, BStBl. 2009 I S. 1326, Rz.18).

Umstritten ist, wie die Kostendeckelung für die private Kfz-Nutzungbei einem Überschussrechner mit hohen, einmaligen Leasing-Sonderzahlungen steuerlich anzuwenden ist. Im Jahr der Sonderzahlung entstehen hohe Betriebsausgaben, denen in den Folgejahren aufgrund der Kostendeckelung geringere Entnahmewerte für die Kfz-Nutzung gegenüberstehen.
Im Streitfall hat ein Finanzgericht entschieden, dass es – ungeachtet des Sofortabzugs der Leasing-Sonderzahlung als Betriebsausgabe im Abflussjahr – nicht zu beanstanden sei, wenn das Finanzamt die Sonderzahlung auf die Laufzeit des Leasingvertrags verteilt.
Übersteigen bei Anwendung der Billigkeitsregelung der pauschale Nutzungswert sowie die nicht abziehbaren Betriebsausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und Familienheimfahrten die für das genutzte Kraftfahrzeug insgesamt tatsächlich entstandenen Aufwendungen, sind Leasingsonderzahlungen auf die Vertragslaufzeit zu verteilen und den Kfz-Kosten hinzuzurechnen.
FG Niedersachsen, Urteil vom 13.01.2020 – 8 K 98/19 Revision eingelegt, Az. BFH: VIII R 11/20 (EFG 2020 S. 1597)

Häusliches Arbeitszimmer eines Rechtsanwalts bei selbständiger und unselbständiger Tätigkeit
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung können bis zu 1.250 €/jährlich als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Beschränkung der Höhe nach gilt nur dann nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellt.
Die Frage nach diesem Mittelpunkt "ist bei Rechtsanwälten nicht isoliert für deren einzelne Tätigkeiten, sondern für sämtliche Tätigkeiten zu bestimmen." Bildet das häusliche Arbeitszimmer nur den Mittelpunkt der selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt, reicht dies für einen unbegrenzten Betriebsausgabenabzug nicht aus.
Diese Thematik wird sich auch bei anderen teils selbständig und teils unselbständig Tätigen stellen.
BFH, Beschluss vom 13.6.2020 – VIII B 166/19 (BB 2020 S. 2471)

Gewerbesteuer
Keine Hinzurechnung von Miet-und Pachtzinsen

Die Hinzurechnung von Miet-und Pachtzinsen zum Gewerbeertrag nach § 8 des Gewerbesteuergesetzes ist immer wieder Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten.
In einem Revisionsverfahren zu einem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts (vgl. 10/2018) ging es um die Frage, ob Miet-und Pachtzinsen dem Gewinn hinzuzurechnen sind, soweit sie zu Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens gehören würden, die vor dem Bilanzstichtag ("unterjährig") aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden sind.
Diese Problematik hat der BFH wie folgt entschieden: "1. Miet-und Pachtzinsen für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sind dem Gewinn aus Gewerbebetrieb nicht nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG hinzuzurechnen, soweit sie in die Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens einzubeziehen sind.
2. Insoweit reicht es aus, dass die Miet-und Pachtzinsen als Herstellungskosten aktiviert worden wären, wenn sich das Wirtschaftsgut am Bilanzstichtag nochim Betriebsvermögen befunden und deshalb hätte aktiviert werden müssen.“
In der Urteilsbegründung wird u.a. ausgeführt, dass eine Hinzurechnung von Miet-und Pachtzinsen deren Abzugsfähigkeit als Betriebsausgaben voraussetzt. Der betreffende Aufwand muss bei der einkommensteuerrechtlichen Gewinnermittlung eine Betriebsausgabe darstellen. Eine Gewinnabsetzung liegt dagegen nicht vor, wenn der Aufwandin die Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts eingeht.
BFH-Urteil vom 30.07.2020 – III R 24/18 (NWB-Eilnachrichten 47/2020 S. 3464)



copyright 2024 © ECKSTEIN & FREY Partnerschaft mbB Steuerberater              
-> webpages by sow