Mandanten-Rundschreiben 01/2022 / Steuertermine / Gesetzesänderungen

17.12. 2022



Allgemeines
Änderungen in der Sozialversicherung zum 1.1.2022

a) Zum1.1.2022 sind folgende neue Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken-undPflegeversicherung sowie der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung geplant. Weitere Anpassungen sind noch nicht völlig auszuschließen.



b) In der Krankenversicherung ist zu beachten, dass die jährliche Versicherungspflichtgrenze unverändert auf 64.350 € und die monatliche Beitragsbemessungsgrenze unverändert auf 4.837,50 € bleibt.

Der bundeseinheitliche Beitragssatz bleibt unverändert auf 14,6% (bisher 14,6%), davon tragen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer jeweils 7,3%.


Anmerkung:
Die Krankenkassen können einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag – in Abhängigkeit vom Einkommen der Versicherten – erheben, der vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer je hälftig getragen wird.


c) Die Beitragssätze in den übrigen Sozialversicherungszweigen sind ab 2022 wie folgt geplant:
– Rentenversicherung 18,60% (bisher 18,60%)
– Arbeitslosenversicherung 2,40% (bisher 2,40%)
– Pflegeversicherung 3,05% (bisher 3,05%)

Der um 0,35% erhöhte Arbeitnehmeranteilfür Versicherte, die keine Kinder erziehen oder erzogen haben, beträgt damit 1,875% (in Sachsen 2,375%).
Dieser zusätzliche Beitrag wird grundsätzlich von allen mindestens 23-jährigen kinderlosen Beitragspflichtigen erhoben. Ausgenommen sind kinderlose Mitglieder, die vor dem 1.Januar 1940 geboren sind, Wehr-und Zivildienstleistende, Bezieher von Arbeitslosengeld II.

Sonstige Beitragssätze
Pensions-Sicherungsverein (PSVaG)
Der Beitragssatz für Beiträge an den Pensions-Sicherungs-Verein (Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung) wird 2021 festge setzt auf 0,60 Promille (2020:4,20Promille).

Ein Vorschuss für 2022 wird jetzt nicht erhoben. Die Entscheidung über die eventuelle Erhebung eines Vorschusses wird im ersten Halbjahr 2022 getroffen.
PSVaG, Pressemitteilung vom 10.11.2021

Künstlersozialabgabe
Die Künstlersozialabgabe bleibt 2022 auf 4,2% (2021: 4,2%) für alle Bereiche der Kunst und Publizistik.
BMAS, Pressemitteilung vom 6.8.2021


Mitteilung des wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister
Das geänderte Geldwäschegesetz verpflichtet nunmehr Unternehmen/Vereinigungen zu bestimmten Mitteilungen an das Transparenzregister.
Diese Mitteilungspflichten bestehen u.a. für juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften, z.B. OHG, KG, UG, GmbH, AG, SE, KGaA, PartG.

Eingetragene Vereine sind insoweit entlastet als sie selbst zumindest keine eigenen zusätzlichen Mitteilungen machen müssen, wenn sich die geforderten Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten des Vereins bereits aus dem Vereinsregister ergeben.
Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2022 (noch nicht veröffentlicht)

Einreichungsfristen bestehen in Abhängigkeit von der Rechtsform
bis 31.03.2022  für AG, SE, KGaA  
bis 30.06.2022  für GmbH, Genossenschaft, Partnerschaft  
bis 31.12.2022  für alle anderen Rechtsformen, z.B. Personengesellschaft.  

Bei Neugründungen gelten vorstehende Fristen nicht.

Zu melden sind wirtschaftlich Berechtigte, d.h.natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle das betreffende Unternehmen letztendlich steht. Bei juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften zählt u.a. eine natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigte, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25% der Kapitalanteile der Gesellschaft hält oder in diesem Umfang Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.
 
Kann nach Nachforschungen und zu dokumentierenden Rückfragen bei den Anteilseignern keine natürliche Person ausgemacht werden, die die Kriterien der unmittelbaren oder mittebaren wirtschaftlichen Berechtigung erfüllt, gelten die gesetzlichen Vertreter als wirtschaftlich Berechtigte.

Von den wirtschaftlich Berechtigten sind nachstehende Daten dem Transparenzregister mitzuteilen:
Vorname
Nachname
Geburtsdatum
Wohnort
Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses
alle Staatsangehörigkeiten.

Vorstehende Angaben sind zur Eintragung in das Transparenzregister elektronisch (www.transparenzregister.de) mitzuteilen und stets auf dem aktuellen Stand zu halten!

Nicht erfolgte, nicht rechtzeitige, nicht richtige oder nicht vollständige Meldungen können mit Bußgeld geahndet werden.
Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sons.tigen schweren Straftaten (Transparenzregister-und Finanzinformations.gesetz vom 25.6.2021) (BGBl. Nr. 37 vom 30.6.2021 Teil I S. 2083)


Einkommensteuer – Körperschaftsteuer
Inkongruente Gewinnausschüttung kein Gestaltungsmissbrauch

"Eine zivilrechtlich ordnungsgemäß zustande gekommene inkongruente Gewinnausschüttung ist steuerlich anzuerkennen."

Im Streitfall fassten die Gesellschafter einen Ausschüttungsbeschluss, wonach der gesamte Gewinn an nur einen Gesellschafter ausgeschüttet wurde.
 
Dieser Beschluss stand unter der aufschiebenden Bedingung einer im Handelsregister einzutragenden Satzungsregelung, wonach die Gesellschafter jährlich über die Gewinnverteilung abweichend von der gesetzlichen Regelung des § 29 GmbHG beschließen können.

Nach gesetzlicher Regelung erfolgt die Ergebnisverteilung grundsätzlich nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile, im Gesellschaftsvertrag kann jedoch ein anderer Verteilungsmaßstab festgesetzt werden.

In der gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung des Streitfalls war außerdem noch geregelt, dass die übrigen Gesellschafter zum Ausgleich der vorgenannten Ausschüttung bei Liquidation der Gesellschaft vorab einen bestimmten Anteil am Liquidationserlös erhalten.

Hinweis: Beim Bundesfinanzhof anhängig ist noch die Frage der Behandlung einer inkongruenten Gewinnausschüttung ohne entsprechende Satzungsregelung (Az BFH: VIII-R-20/20).
FG Münster, Urteil vom 30.6.2021 – 13 K 272/19 (DStRK 2021 S. 266)

Gesellschafterdarlehen an eine vermögensverwaltende Personengesellschaft
"Besteht ein objektiver Zusammenhang von Schuldzinsen mit der Überlassung eines Vermietungsobjekts und werden die Aufwendungen zur Förderung dieser Nutzungsüberlassung gemacht, sind diese grundsätzlich als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften zu berücksichtigen."

Im Streitfall erhielt eine vermögensverwaltende (!) Personengesellschaft ein verzinsliches Darlehen zur Finanzierung einer vermieteten Immobilie. Die Darlehensgeberin war Kommanditistin und allein am Vermögen der Gesellschaft beteiligt.

Das Finanzgericht entschied, dass die Darlehenszinsen nach der sogenannten Bruchteilsbetrachtung des §39 Abs.2 Nr.2AO nicht als Werbungkosten abzugsfähig sind.

Gewährt die Gesellschafterin ihrer vermögensverwaltenden Personengesellschaft ein verzinsliches Darlehen, ist nach Ansichtdes Finanzgerichts dieser Darlehensvertrag insoweit steuerlich nicht anzuerkennen, als die Gesellschafterin an der Personengesellschaft beteiligt ist.

Folgerichtig müssten dann die Zinseinnahmen insoweit nicht steuerpflichtig sein. Die Frage, ob ein Darlehensverhältnis zwischen einem Gesellschafter und einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft steuerrechtlich anzuerkennen ist, wenn und soweit der darlehensgebende Gesellschafter selbst an der Gesellschaft beteiligt ist, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden.
FG München, Urteil vom 18.03.2021 – 10 K 2756/19 Revision eingelegt: Az. BFH: I R 19/21 (EFG 2021 S. 1524)


Umsatzsteuer
Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern


Für Leistungen eines Aufsichtsrats, die nach dem 31.12.2021 erbracht werden, gelten umsatzsteuerlich auf der Basis geänderter Rechtsprechung (vgl. 8/2021) u.a. nachstehende Vorgaben der Finanzverwaltung.

"Trägt das Mitglied eines Aufsichtsrats aufgrund einer nicht variablen Festvergütung kein Vergütungsrisiko, ist es nicht selbständig tätig."

"Besteht die Vergütung des Aufsichtsratsmitglieds sowohl aus festen als auch variablen Bestandteilen, ist es grundsätzlich selbständig tätig, wenn die variablen Bestandteile im Kalenderjahr mindestens 10% der gesamten Vergütung einschließlich erhaltener Aufwandsentschädigungen, betragen. Reisekostenerstattungen sind keine Vergütungsbestandteile und demzufolge bei der Ermittlung der 10%-Grenze nicht zu berücksichtigen".
 
Sitzungsgelder, die das Mitglied des Aufsichtsrats nur erhält, wenn es tatsächlich an der Sitzung teilnimmt, sowie nach dem tatsächlichen Aufwand bemessene Aufwandsentschädigungen sind keine Festvergütung.
 
Vorstehende Regelungen gelten auch für Beiräte von Personen- oder Kapitalgesellschaften, die der Kontrolle der Geschäftsführung dienen.
Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern – BdF III C 2 – S 7104/19/10001 :003 vom 8.7.2021 (BStBl 2021 Teil I S. 919)



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