Mandanten-Rundschreiben 02/2012 / Steuertermine / Gesetzesänderungen

10.02. 2012



Allgemeines 
Wert der Sachbezüge 2012 Freie Verpflegung – Freie Unterkunft – Freie Wohnung 
Freie Verpflegung: 

Für die freie Verpflegung gelten einheitlich in den alten und neuen Bundesländern ab 1.1.2012 folgende Werte: 



Freie Unterkunft: 
Der Sachbezug wird unterschieden in „freie Unterkunft“ und „freie Wohnung“. Dabei gilt als Wohnung eine in sich geschlossene Einheit von Räumen, die zur Führung eines selbstständigen Haushalts geeignet ist. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, handelt es sich um eine Unterkunft, für die einheitlich in den alten und neuen Bundesländern folgende Werte gelten: 



Freie Wohnung: 
Stellt der Arbeitgeber eine Wohnung zur Verfügung, ist diese im Grundsatz mit dem ortsüblichen Mietpreis unter Berücksichtigung der sich aus der Lage der Wohnung zum Betrieb ergebenden Beeinträchtigungen zu bewerten. Dabei sind gesetzliche oder vertragliche Mietpreisbindungen, z.B. im sozialen Wohnungsbau, zu beachten. 

Ist im Einzelfall die Feststellung des ortsüblichen Mietpreises mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden, kann als Ausnahme die Wohnung mit 3,70 €/m2 monatlich, bei einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad/Dusche) mit 3,00 €/m2 monatlich bewertet werden. 

Vierte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 02.12.2011 (BGBl 2011 I S. 2453) 

Basiszinssätze 
Der Basiszinssatz nach § 247 BGB – z.B. als Bezugsgröße für die Berechnung von Verzugszinsen – wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli neu festgesetzt. 

Dieser Basiszinssatz wurde ab 1. Januar 2012 wieder auf 0,12 % gesenkt

Der Verzugszinssatz beträgt damit 
- für Verbrauchergeschäfte (§ 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) 5,12 % 
- bei Handelsgeschäften (§ 288 Abs. 2 BGB) 8,12 % 

Im Jahre 2011 hatten folgende Basiszinssätze Gültigkeit: 
ab 1. Januar 2011 0,12 % 

ab 1. Juli 2011 0,37 %. 


Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (BeitrRLUmsG) 
BGBl 2011 vom 13.12.2011 Teil I S. 2592 

Nachstehend wird nur auf einige, wesentlich erscheinende Änderungen und Neuerungen eingegangen. 


1. Einkommensteuergesetz 
1.1. Berufsausbildungskosten
 (§§ 4, 9, 10 und 12 EStG) 

Es wird klargestellt, dass Berufsausbildungskosten für eine erstmalige Berufsausbildung bzw. für ein Erststudium, das eine Erstausbildung vermittelt, keine Betriebsausgaben und keine Werbungskosten darstellen (Ausnahme: Berufsausbildungskosten im Rahmen eines Dienstverhältnisses). 

Berufsausbildungskosten können daher grundsätzlich nur im Rahmen der Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung konnten bislang bis zu 4.000 ? als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Dieser Betrag wird auf 6.000? erhöht. 

Anwendung (§ 52 Absätze 12, 23 d, 24a und 30a EStG) 
Die Regelungen gelten für Veranlagungszeiträume ab 2004. Die Erhöhung bei den Sonderausgaben gilt für Veranlagungszeiträume ab 2012. 

1.2. Zusätzliche Altersvorsorge (§ 10a EStG) 

Nach den Bestimmungen zur Altersvorsorgezulage in § 79 Abs. 2 EStG ist auch der nicht zum Personenkreis des § 10a Abs. 1 EStG gehörende Ehegatte zulageberechtigt, wenn ein auf seinen Namen lautender Altersvorsorgevertrag besteht und er zugunsten dieses Altersvorsorgevertrages im jeweiligen Beitragsjahr mindestens 60 € geleistet hat. 

In diesem Fall erhöht sich der mögliche Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG von 2.100 ? um den vorstehenden Betrag auf 2.160 €. 

Anwendung (Artikel 25 Absatz 1 BeitrRLUmsG) 
Die Neuregelung tritt am 1.1.2012 in Kraft. 

Hinweis (§ 52 Absatz 63a EStG) 
Der Anbieter eines Altersvorsorgevertrages hat seinen Vertragspartner bis zum 
31.7. 2012 schriftlich darauf hinzuweisen, dass für die Zulageberechtigung ab 2012 die Zahlung von eigenen Altersvorsorgebeiträgen in Höhe von mindestens 60 € pro Beitragsjahr Voraussetzung für den Zulageanspruch ist.
 
1.3. Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern 
(§ 51a EStG) 

Die Vorschriften zum Kirchensteuerabzug im Rahmen von Kapitaleinkünften werden neu gefasst. Dem zum Kapitalertragsteuerabzug Verpflichteten (insbesondere Banken) wird die Konfessionszugehörigkeit des Steuerpflichtigen vom Bundeszentralamt für Steuern zur Verfügung gestellt. Damit soll der Kirchensteuerabzug effizienter gestaltet werden. 

Anwendung (§ 52a Absatz 18 EStG) 
Die neuen Vorschriften sind erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die ab dem 1.1.2014 zufließen. 

2. Körperschaftsteuergesetz 
2.1. Verlustabzug bei Körperschaften
 (§ 8c KStG) 
Die gesetzliche Vorschrift des § 8c KStG enthält eine sogenannte Sanierungsklausel, nach der unter bestimmten Voraussetzungen ein Beteiligungserwerb für den Verlustabzug unschädlich ist. 

Die Europäische Kommission hat in einem Beschluss diese Klausel für rechtswidrig eingestuft. Hiergegen wurden Klagen erhoben. 

Aus diesem Grunde wurde die Vorschrift des § 8c KStG nunmehr dahingehend ergänzt, dass die Sanierungsklausel nur dann greift, wenn vorstehende Klagen Erfolg haben. 

Anwendung (Artikel 25 Absatz 4 BeitrRLUmsG) 
Die Regelung tritt am 14.12.2011 (Tag nach der Gesetzesverkündung) in Kraft. 

3. Erbschaftsteuerund Schenkungsteuergesetz 
3.1. Schenkung unter Lebenden
 (§ 7 ErbStG) 
Zukünftig gilt als Schenkung auch die Werterhöhung von Kapitalgesellschaftsanteilen (z.B. GmbHAnteilen) bei einer natürlichen Person, die sich dadurch ergibt, dass eine andere Person dieser Kapitalgesellschaft Vermögenswerte als Einlage bzw. unter Wert zukommen lässt. 

Bislang wurde eine solche Werterhöhung von der Rechtsprechung nicht als Schenkung angesehen, weil diese als nicht steuerrelevanter "Reflex" angesehen wurde. Diese "Besteuerungslücke" wurde jetzt geschlossen. 

Hierunter fallen auch Zuwendungen zwischen Kapitalgesellschaften, soweit damit eine Bereicherung von Gesellschaftern beabsichtigt ist. Nicht erfasst werden solche freigebige Zuwendungen jedoch dann, wenn an beiden Gesellschaften die gleichen Gesellschafter zu gleichen Anteilen beteiligt sind. 

Verdeckte Gewinnausschüttungen und verdeckte Einlagen zwischen verbundenen Unternehmen stellen nach der Gesetzesbegründung grundsätzlich keine freigebigen Zuwendungen dar. 

Anwendung (§ 37 Absatz 7 ErbStG) 
Die neuen Bestimmungen finden auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 13.12.2011 entsteht. 

3.2. Steuerklassen (§ 15 ErbStG) 

Schenkungen durch Kapitalgesellschaften sind der ungünstigsten Steuerklasse III mit hohen Steuersätzen und geringen Freibeträgen zuzuordnen. 

Dieser Härte wird mit den neuen Bestimmungen dadurch begegnet, dass steuerlich bezüglich der Steuerklasse als Schenker die Person angesehen wird, die die Schenkung veranlasst hat. 

Die Kapitalgesellschaft bleibt gleichwohl Schenkerin, so dass sich hinsichtlich von Steuerpflicht und Steuerschuldner keine Veränderungen ergeben. 

Allein die Rechtsfolgen der Schenkung sind neu geregelt. 

Anwendung (§ 37 Absatz 7 ErbStG) 
Die neuen Bestimmungen finden auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 13.12.2011 entsteht. 

4. Umsatzsteuergesetz 
4.1. Ort der sonstigen Leistung
 (§ 3a UStG) 

Bestimmte Leistungen gelten als im Drittland ausgeführt, wenn diese dort genutzt oder ausgewertet werden. 

Zu diesen Leistungen zählen jetzt auch Veranstaltungsleistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen. Regelmäßig kann bei diesen Leistungen von einer Nutzung oder Auswertung im Drittland ausgegangen werden.
 
Eine einheitliche Veranstaltungsleistung im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen liegt vor, wenn der leistende Unternehmer an den Leistungsempfänger neben der Überlassung der Standflächen zumindest noch drei weitere Leistungen aus einem umfangreichen 15PunkteKatalog erbringt. 

1. Technische Versorgung der überlassenen Stände 
2. Planung, Gestaltung sowie Aufbau, Umbau und Abbau der Stände 
3. Überlassung von Standbauteilen und Einrichtungsgegenständen 
4. Standbetreuung und Standbewachung 
5. Reinigung von Ständen 
6. Überlassung von Garderoben und Schließfächern auf dem Messegelände 
7. Überlassung von Eintrittsausweisen / Eintrittskarten 
8. Überlassung von Kommunikationsmitteln (Telefon, Fax etc.) 
9. Überlassung von Informationssystemen (Bildschirmen, Lautsprecher etc). 
10. Schreibdienste und ähnliche Leistungen 
11. Beförderung und Lager von Ausstellungsgegenständen 
12. Übersetzungsdienste 
13. Eintragungen in Messekatalogen, Aufnahme von Werbeanzeigen 
14. Besuchermarketing 
15. Vorbereitung und Durchführung von Foren und Sonderschauen 

Anwendung (Artikel 25 Absatz 2 BeitrRLUmsG) 
Die Regelung tritt mit Wirkung vom 1.7.2011 in Kraft. 

Umsatzsteuer 
Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (IstVersteuerung) 

Die Umsatzsteuer entsteht grundsätzlich mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, in dem die Leistung ausgeführt wurde. (SollVersteuerung).

Abweichend hiervon kann es das Finanzamt auf Antrag gestatten, die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen (IstVersteuerung). Dies ist derzeit u.a. möglich für Unternehmer, deren Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 500.000 € betragen hat.

Die vorstehende Umsatzgrenze war zunächst bis 31.12.2011 befristet, gilt nach einer aktuellen Gesetzesänderung aber nunmehr über den 31.12.2011 hinaus dauerhaft

Drittes Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (BGBl 2011 Teil I S. 2562) 



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