Mandanten-Rundschreiben 02/2016 / Steuertermine / Gesetzesänderungen
Allgemeines
Wert der Sachbezüge 2016
Freie Verpflegung – Freie Unterkunft – Freie Wohnung
Freie Verpflegung:
Für die freie Verpflegung gelten einheitlich in den alten und neuen Bundesländern ab 1.1.2016 folgende, teilweise erhöhte Werte:
Freie Unterkunft:
Der Sachbezug wird unterschieden in "freie Unterkunft" und "freie Wohnung". Dabei gilt als Wohnung eine in sich geschlossene Einheit von Räumen, die zur Führung eines selbstständigen Haushalts geeignet ist. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, handelt es sich um eine Unterkunft, für die einheitlich in den alten und neuen Bundesländern folgende Werte gelten:
Freie Wohnung:
Stellt der Arbeitgeber eine Wohnung zur Verfügung, ist diese im Grundsatz mit dem ortsüblichen Mietpreis unter Berücksichtigung der sich aus der Lage der Wohnung zum Betrieb ergebenden Beeinträchtigungen zu bewerten. Dabei sind gesetzliche oder vertragliche Mietpreisbindungen, z.B. im sozialen Wohnungsbau, zu beachten.
Ist im Einzelfall die Feststellung des ortsüblichen Mietpreises mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden, kann als Ausnahme die Wohnung mit 3,92 €/m² monatlich, bei einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad/Dusche) mit 3,20 €/m² monatlich bewertet werden.
Achte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverord nung vom 18.11.2015 (BGBl 2015 Teil I S. 2075)
Basiszinssätze
Der Basiszinssatz nach § 247 BGB – z.B. als Bezugsgröße für die Berechnung von Verzugszinsen - wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli neu festgesetzt.
Dieser - weiterhin negative - Basiszinssatz bleibt ab 1. Januar 2016 unverändert auf 0,83% (bisher 0,83%).
Der Verzugszinssatz beträgt damit für
- Verbrauchergeschäfte 4,17% (bisher 4,17%) (5%Punkte über Basiszinssatz § 288 Abs.1 Satz 2 BGB)
- Handelsgeschäfte 8,17% (bisher 8,17%) (9%Punkte* über Basiszinssatz § 288 Abs. 2 BGB)
*Hinweis: Bis zum 28.7.2014 entstandene Forderungen 8%Punkte
Im Jahre 2015 hatten folgende (negative) Basiszinssätze Gültigkeit:
ab 1. Januar 2015 0,83%
ab 1. Juli 2015 0,83%.
Deutsche Bundesbank Pressenotiz vom 29.12.2015
Unternehmen mit Bargeschäften
Aufbewahrung digitaler Unterlagen
Die Finanzverwaltung hat bereits im Jahr 2010 in einem Erlass die Vorschriften zur Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei
Bargeschäften neu geregelt. Betroffen sind Bargeschäfte unter Verwendung folgender Geräte:
- Registrierkassen, Waagen mit Registrierkassenfunktion,
- Taxamater und Wegstreckenzähler.
Unterlagen, die mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden sind, sind während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar aufzubewahren.
Unveränderbar und vollständig aufbewahrt werden müssen insbesondere
- alle steuerlich relevanten Einzeldaten (Einzelaufzeichnungspflicht) incl. elektronisch erzeugter Rechnungen,
- die digitalen Unterlagen und Strukturinformationen, z.B. Journal, Auswertungs, Programmier und Stammdatenänderungen.
Unzulässig bzw. nicht ausreichend sind
- Verdichtung der Daten,
- ausschließliche Speicherung der Rechnungsendsummen,
- Vorhalten in ausgedruckter Form.
Ist die komplette Speicherung aller steuerlich relevanten Daten innerhalb des Geräts nicht möglich, müssen diese Daten unver änderbar und maschinell auswertbar auf einem externen Daten träger gespeichert werden. Ein Archivsystem muss die gleichen Auswertungen wie jene im laufenden System ermöglichen.
Die konkreten Einsatzorte und zeiträume der vorgenannten Geräte sind zu protokollieren und diese Protokolle aufzubewahren.
Außerdem müssen die Grundlagenaufzeichnungen zur Überprüfung der Bareinnahmen für jedes einzelne Gerät getrennt ge führt und aufbewahrt werden. Die zum Gerät gehörenden Organisationsunterlagen müssen aufbewahrt werden, insbesondere die Bedienungsanleitung, die Programmieranleitung und alle weiteren Anweisungen zur Programmierung des Geräts.
Soweit mit Hilfe eines solchen Geräts unbare Geschäftsvorfälle (z.B. ECCash, ELVElektronisches Lastschriftverfahren) erfasst werden, muss aufgrund der erstellten Einzeldaten ein Abgleich der baren und unbaren Zahlungsvorgänge und deren zutreffende Verbuchung im Buchführungs bzw. Aufzeichnungswerk gewährleistet sein.
Soweit ein Gerät bauartbedingt den niedergelegten gesetzlichen Anforderungen nicht oder nur teilweise genügt, wird es nicht beanstandet, wenn der Steuerpflichtige dieses Gerät längstens bis zum 31. Dezember 2016 in seinem Betrieb weiterhin einsetzt. Voraussetzung hierfür ist, dass der Steuerpflichtige technisch mögliche Softwareanpassungen und Speichererweiterungen mit dem Ziel durchführt, die konkretisierten gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.
Das BMFSchreiben zum "Verzicht auf die Aufbewahrung von Kassenstreifen bei Einsatz elektronischer Registrierkassen" vom 09. Januar 1996 (BStBl I S. 34) wird aufgehoben. Dieses Schreiben kann nur noch herangezogen werden bei Registrierkassen, die technisch nicht mit Softwareanpassungen und Speichererweiterungen aufgerüstet werden können.
Anmerkungen:
Insbesondere im Hinblick auf evtl. steuerliche Außenprüfungen sollten alle Unternehmen mit Bargeschäften, die derartige Geräte nutzen, mit ihren Softwareanbietern rechtzeitig vor Ablauf der Übergangsregelung abstimmen, inwieweit die eingesetzten Geräte die Voraussetzungen dieses Erlasses bereits jetzt oder ggf. mit Softwareanpassungen/Speichererweiterungen erfüllen.
BMFSchreiben vom 26.11.2010 IV A 4 S 0316/08/1000407 (BStBl. 2010 Teil I S.1342)
Steuerliche Außenprüfung Datenzugriff der Finanzverwaltung
Steuerliche Außenprufung
Datenzugriff der Finanzverwaltung
Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung sind der Finanz verwaltung nicht - wie oft vermutet - nur die Daten der Finanz buchhaltung und des Jahresabschlusses bzw. der Einnahmen ÜberschussRechnung zur Verfügung zu stellen.
Die Finanzverwaltung hat auch das Recht des Datenzugriffs auf andere aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtige Daten.
Dazu zählt das eingesetzte Datenverarbeitungssystem mit Haupt, Vor und Nebensystemen. In den ab 2015 maßgebenden GoBD werden hierzu beispielhaft aufgezählt:
"Finanzbuchführungssystem, Anlagebuchhaltung, Lohnbuch haltungssystem, Kassensystem, Warenwirtschaftssystem, Zah lungsverkehrssystem, Taxameter, Geldspielgeräte, elektronische Waagen, Materialwirtschaft, Fakturierung, Zeiterfassung, Archivsystem, Dokumenten-Management-System".
Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) (BStBl. 2014 Teil I S. 1450)
Einkommensteuer - Körperschaftsteuer
Kindergeld
Konsekutives Masterstudium als Teil der Erstausbildung
Kindergeld für ein in Ausbildung befindliches Kind ist zu ge währen, solange das Kind das 25. Lebensjahr nicht vollendet hat. Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, ob es sich um eine Erst-, Zweit- oder Drittausbildung handelt.
Allerdings entfällt das Kindergeld, wenn das Kind nach seiner Erstausbildung neben einer weiteren Ausbildung regelmäßig mehr als 20 Stunden/Woche arbeitet (Ausnahme: Ausbildungsdienst verhältnis oder geringfügiges Beschäftigungsverhältnis).
In einem Streitfall war ein Kind nach Abschluss des Bachelor-Studiengangs neben seinem Masterstudium 21,5 Std./Woche tätig.
Nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung in einem BMF-Schreiben stellt der Abschluss eines Bachelorstudiengangs den Abschluss eines Erststudiums dar; ein nachfolgender Studiengang (Masterstudium) ist als weiteres Studium zu betrachten. Dies soll auch gelten, wenn ein Masterstudium auf einem Bachelorstudiengang aufbaut (konsekutives Masterstudium). Das Kindergeld wurde deshalb nach Abschluss des Bachelorgrads nicht mehr gewährt.
Der Bundesfinanzhof hat der Auffassung der Finanzverwaltung widersprochen:
"Ein Masterstudium ist jedenfalls dann Teil einer einheitlichen Erstausbildung, wenn es zeitlich und inhaltlich auf den voraus gegangenen Bachelorstudiengang abgestimmt ist und das von den Eltern und dem Kind - bestimmte Berufsziel erst darüber erreicht werden kann (entgegen BMF v. 7.12.2011)."
Das Kind war deshalb (weiterhin) kindergeldberechtigt, da es sich nach dem Urteil noch in erstmaliger Berufsausbildung befand.
BFHUrteil vom 3.9.2015 – VI R 9/15 (DStR 2015 S.2601) BMFSchreiben vom 7.12.2011 – IV C 4 – S 2282/07/000101,Tz.19 (BStBl. 2011 Teil I S. 1243)
Erbschaftsteuer - Schenkungsteuer
Verhältnis von verdeckter Gewinnausschüttung und Schenkungsteuer
Der Bundesfinanzhof hatte bereits im Jahr 2013 entschieden, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht zusätzlich noch den Tatbestand einer freigebigen Zuwendung auslöst. Dieses Urteil war von der Finanzverwaltung mit einem sogenannten Nichtanwendungserlass belegt worden (vgl. 3/2014).
Nunmehr hat der Bundesfinanzhof seine Auffassung - gegen den Nichtanwendungserlass erneut bestätigt.
"Im Verhältnis einer Kapitalgesellschaft zu ihren Gesellschaftern oder zu den Gesellschaftern einer an ihr beteiligten Kapitalgesellschaft gibt es neben den betrieblich veranlassten Rechtsbeziehungen lediglich offene und verdeckte Gewinnausschüttungen so wie Kapitalrückzahlungen, aber keine freigebigen Zuwendungen."
Beschluss des BFH vom 2.9.2015 – II B 146/14 (koesdi 2015 S. 19597)