Mandanten-Rundschreiben 02/2018 / Steuertermine / Gesetzesänderungen

10.01. 2018



Allgemeines
Wert der Sachbezüge 2018
Freie Verpflegung – Freie Unterkunft – Freie Wohnung Freie Verpflegung:

Für die freie Verpflegung gelten einheitlich in den alten und neuen Bundesländern ab 1.1.2018 folgende (erhöhte) Werte:



Freie Unterkunft:
Der Sachbezug wird unterschieden in "freie Unterkunft" und "freie Wohnung". Dabei gilt als Wohnung eine in sich geschlossene Einheit von Räumen, die zur Führung eines selbstständigen Haushalts geeignet sind. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, handelt es sich um eine Unterkunft, für die einheitlich in den alten und neuen Bundesländern folgende Werte gelten:



Freie Wohnung:
Stellt der Arbeitgeber eine Wohnung zur Verfügung, ist diese im Grundsatz mit dem ortsüblichen Mietpreis unter Berücksichtigung der sich aus der Lage der Wohnung zum Betrieb ergebenden Beeinträchtigungen zu bewerten. Dabei sind gesetzliche oder vertragliche Mietpreisbindungen, z.B. im sozialen Wohnungs- bau, zu beachten.

Ist im Einzelfall die Feststellung des ortsüblichen Mietpreises mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden, kann als Ausnahme die Wohnung mit 3,97 €/m² monatlich, bei einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad/Dusche) mit 3,24 €/m² monatlich bewertet werden.
Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung und anderer Verordnungen vom 7.12.2017 (BGBl 2017 Teil I S. 3906)

Basiszinssätze
Der Basiszinssatz nach § 247 BGB – z.B. als Bezugsgröße für die Berechnung von Verzugszinsen – wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli neu festgesetzt.

Dieser – weiterhin negative – Basiszinssatz bleibt ab 1. Januar 2018 festgesetzt auf -0,88% (bisher -0,88%).

Der Verzugszinssatz beträgt damit für
- Verbrauchergeschäfte 4,12% (bisher 4,12%) (5%-Punkte über Basiszinssatz - § 288 Abs.1 Satz 2 BGB)
- Handelsgeschäfte    8,12% (bisher 8,12%) (9%-Punkte* über Basiszinssatz - § 288 Abs. 2 BGB)
*Hinweis: Bis zum 28.7.2014 entstandene Forderungen 8%-Punkte

Im Jahre 2017 hatten folgende (negative) Basiszinssätze Gültigkeit:
ab 1. Januar  2017   - 0,88%
ab 1. Juli    2017   - 0,88%.
Deutsche Bundesbank - Pressenotiz vom 19.12.2017

Einkommensteuer – Körperschaftsteuer
Pensionsrückstellung Rechnungszinsfuß von 6% verfassungskonform?

Nach den derzeitigen gesetzlichen Bestimmungen in § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG sind bei der Berechnung des Teilwerts einer Pensionsverpflichtung ein Rechnungszinsfuß von 6% und die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik anzuwenden.

Ein Senat eines Finanzgerichts hält den Rechnungszinsfuß von 6% im Jahre 2015 für verfassungswidrig. Er hat deshalb beschlossen, ein Klageverfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit dieses Rechnungszinsfußes  einzuholen.

Anmerkung:
Je höher der Rechnungszinsfuß, desto geringer ist die Höhe der Pensionsrückstellung. Folge ist eine höhere steuerliche Belastung.
FG Köln, Beschluss vom 12.10.2017 – 10 K 977/17 (Pressemitteilung FG Köln vom 16.10.2017)

Antrag auf Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren anstelle der Abgeltungsteuer
Der gesonderte Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen (Abgeltungsteuer nach § 32d Abs.1 EStG) findet u.a. auf Antrag keine Anwendung, wenn eine Beteiligung unmittelbar oder mittelbar mindestens 25% beträgt oder eine Beteiligung mindestens 1% beträgt und durch die berufliche Tätigkeit ein maßgeblicher Ein- fluss genommen werden kann. Der Antrag (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG) ist spätestens mit der Abgabe der Steuererklärung zu stellen.

Werden Vergütungen, die der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft von dieser als Einkünfte aus selbständiger oder nicht selbständiger Arbeit bezogen und versteuert hat, erst nachträglich im Rahmen einer Prüfung als verdeckte Gewinnausschüttungen eingeordnet, kann der Steuerpflichtige die vorstehend genannte Tarifoption entgegen dem Gesetzeswortlaut solange ausüben, bis der Einkommensteuerbescheid des fraglichen Jahres formell und materiell bestandskräftig ist.
FG München, Urteil vom 15.6.2016 – 9 K 190/16; Revision, Az. BFH: VIII R 20/16 (kösdi 2017 S. 20393)

Steuerermäßigung nach § 35a EStG für haushaltsnahe Dienstleistungen/Handwerkerleistungen
Zu diesem Thema wird nachstehend auf drei Urteile hingewiesen.


1. Änderung der Steuerfestsetzung
Erlangt ein Wohnungsmieter erst nach Bestandskraft seiner Einkommensteuerveranlagung dem Grunde und der Höhe nach auf Grund der Betriebskostenabrechnung des Verwalters Kenntnis über haushaltsnahe Dienstleistungen, kann er eine Änderung der  Steuerfestsetzung beanspruchen.
FG Köln, Urteil vom 24.08.2016 – 11 K 1319/16 (kösdi 2017 S. 20433)

2. Erschließungsbeiträge
Die Finanzverwaltung erkennt die Steuerermäßigung für Erschließungsbeiträge für den Straßenausbau nicht an.
Die Frage ist jedoch offen, weil Finanzgerichte unterschiedlicher Auffassung sind. Die Angelegenheit soll nun in einer Musterklage beim Bundesfinanzhof geklärt werden.
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.10.2017 – 3 K 3130/17; Revision, BFH: Az VI R 50/17 (DB 2017 Nr. 48 M 18)

3. "Hundegassi-Service"
Eine voll berufstätige Steuerpflichtige wollte ihre Aufwendungen für die Betreuung ihrer Hunde durch einen "Gassi-Service" als haushaltsnahe Dienstleistung berücksichtigt wissen und bekam Recht.
FG Hessen, Urteil vom 01.02.2017 – 12 K 902/16 (NWB Eilnachrichten 2017 S. 2808)


Vergleichszahlungen aufgrund Kündigung eines Bausparvertrags
In der derzeitigen Niedrigzinsphase kündigen Bausparkassen zunehmend Bausparverträge mit vergleichsweise hohen Guthabenzinsen, bei denen Zuteilungsreife eingetreten ist (vgl.12/2017).

Kommt es auf Grund dieser Kündigung zu einer Vergleichszahlung, die zusätzlich zum Bausparguthaben und den bereits entstandenen Zinsen gezahlt wird, stellt sich die Frage nach der steuerlichen Behandlung dieser Entschädigung.

Nach Auffassung der obersten Finanzbehörden der Länder sind diese Zahlungen, die aufgrund von vertragsbeendenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen für den Zeitraum ab Beendigung des Bausparvertrags gezahlt werden, widerleg- bar als Zahlungen für entgehende Zinsen zu behandeln und daher Entschädigungen für sonstige Kapitalforderungen (§§ 24 Nr. 1a, 20 Abs.1 Nr.7 EStG).

Ist von der Bausparkasse ein Kapitalertragsteuer-Abzug nicht erfolgt, sind diese Erträge zwingend in der Steuererklärung anzugeben.
OFD NRW, Kurzinformation ESt Nr. 34/2017 vom 20.11.2017 (DB 2017 S. 2835)

Erbschaftsteuer – Schenkungsteuer
Änderungsmöglichkeit eines Erbschaftsteuerbescheides nach Eintritt der Festsetzungsverjährung
"Ein bestandskräftiger Erbschaftsteuerbescheid kann nach § 6 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 BewG geändert werden, wenn nachträglich eine wirtschaftliche Belastung eintritt."

Im Streitfall war der Erblasser an einer Gesellschaft beteiligt, bei der die vom Betriebsfinanzamt ursprünglich akzeptierte Steuerfreiheit eines Sanierungsgewinns bei der endgültigen Veranlagung verworfen wurde.

Die dadurch ausgelöste höhere Einkommensteuerschuld des Erblassers machten die Erben nachträglich als Nachlassverbindlichkeit geltend.

Das mit der Angelegenheit befasste Finanzgericht gab den Erben Recht, ließ aber wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zu.
FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.10.2016 – 3 K 112/13; Revision eingelegt, Az. BFH: II R 36/16 (DStRE 2017 S. 1203)

Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen Mitunternehmeranteil  und  Sonderbetriebsvermögen

"Für die Steuerbegünstigung nach § 13a Abs. 1 und 2, § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG kommt es auf die zeitgleiche Übertragung von Mitunternehmeranteil und Sonder-BV an. Auch ein nur kurzes zeitliches Auseinanderfallen beider Übertragungszeitpunkte ist schädlich."

Gegen dieses Urteil eines Finanzgerichts ist Revision zugelassen.

Es betrifft einen nicht selten anzutreffenden Fall der Praxis und muss vorsorglich bei entsprechenden Gestaltungen beachtet werden.

Wie häufig, bestand das Sonderbetriebsvermögen in einem Grundstück. Die Schenkung eines solchen ist ausgeführt, wenn die Auflassung beurkundet worden ist und der Schenker die Eintragung im Grundbuch bewilligt hat.

Bezüglich des Kommanditanteils hatten die Parteien aus Haftungsgründen vereinbart, dass die dingliche Wirkung der Übertragung und Abtretung des Kommanditanteils erst mit Eintragung im Handelsregister erfolgen soll.

Anmerkung:
Es muss darauf geachtet werden, dass der Übergang des Mitunternehmeranteils und des Sonderbetriebsvermögens zeitgleich erfolgt. Die Grundstücksübertragung kann hierzu durch eine entsprechende aufschiebende Bedingung zeitlich hinausgeschoben werden.
FG Köln, Urteil vom 29.6.2017 – 7 K 1654/16;
Revision eingelegt, Az. BFH: II R 38/17 (EFG 2017 S. 1743)



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