Mandanten-Rundschreiben 02/2019 / Steuertermine / Gesetzesänderungen

20.01. 2019




Allgemeines
Wert der Sachbezüge 2019
Freie Verpflegung - Freie Unterkunft - Freie Wohnung Freie Verpflegung:

Für die freie Verpflegung gelten einheitlich in den alten und neuen Bundesländern ab 1.1.2019 folgende (erhöhte) Werte:



Freie Unterkunft:
Der Sachbezug wird unterschieden in "freie Unterkunft" und "freie Wohnung". Dabei gilt als Wohnung eine in sich geschlossene Einheit von Räumen, die zur Führung eines selbstständigen Haushalts geeignet sind. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, handelt es sich um eine Unterkunft, für die einheitlich in den alten und neuen Bundesländern folgende Werte gelten:



Freie Wohnung:
Stellt der Arbeitgeber eine Wohnung zur Verfügung, ist diese im Grundsatz mit dem ortsüblichen Mietpreis unter Berücksichtigung der sich aus der Lage der Wohnung zum Betrieb ergebenden Beeinträchtigungen zu bewerten. Dabei sind gesetzliche oder vertragliche Mietpreisbindungen, z.B. im sozialen Wohnungsbau, zu beachten.

Ist im Einzelfall die Feststellung des ortsüblichen Mietpreises mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden, kann als Ausnahme die Wohnung mit 4,05 €/m² monatlich, bei einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad/Dusche) mit 3,31 €/m² monatlich bewertet werden.
Zehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 06.11.2018 (BGBl 2018 Teil I S. 1842)

Basiszinssätze

Der Basiszinssatz nach § 247 BGB - z.B. als Bezugsgröße für die Berechnung von Verzugszinsen - wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli neu festgesetzt.

Dieser - weiterhin negative - Basiszinssatz bleibt ab 1. Januar 2019 unverändert auf -0,88% (bisher -0,88%).

Der Verzugszinssatz beträgt damit für
- Verbrauchergeschäfte 4,12% (bisher 4,12%) (5%-Punkte über Basiszinssatz - § 288 Abs.1 Satz 2 BGB)
- Handelsgeschäfte    8,12% (bisher 8,12%) (9%-Punkte* über Basiszinssatz - § 288 Abs. 2 BGB)
*Hinweis: Bis zum 28.7.2014 entstandene Forderungen 8%-Punkte

Im Jahre 2018 hatten folgende (negative) Basiszinssätze Gültigkeit:
ab 1. Januar  2018   - 0,88%
ab 1. Juli    2018   - 0,88%.
Deutsche Bundesbank - Pressenotiz vom 18.12.2018

Weitere Gesetzesänderungen ab 2019
Nachfolgend ein stichwortartiger Überblick über weitere Gesetzesänderungen, die ab 2019 zu beachten sind.

Familienentlastungsgesetz
Zur steuerlichen Entlastung der Familien werden Freibeträge und das Kindergeld wie folgt erhöht:

Erhöhung des Grundfreibetrags
- ab 2019 auf 9.168 € (bisher 9.000 €)
- ab 2020 auf 9.408 €.

Anhebung des Kinderfreibetrags (Alleinstehend/Ehegatten)
- ab 2019 auf 2.490 €/4.980 € (bisher 2.394 €/4.788    €)
- ab 2020 auf 2.586 €/5.172  €.

Erhöhung des Kindergelds ab 1.7.2019 für jedes Kind um 10 €
für das 1. und 2. Kind auf jeweils 204 €
für das 3. Kind auf 210 €
für das 4. und jedes weitere Kind auf je 235 €.
Gesetz zur steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen-"Familienentlastungsgesetz – FamEntlastG" vom 29.11.2018 (BGBl. 2018 Teil I S. 2210)

Betriebsrentenstärkungsgesetz

Bei Entgeltumwandlungen in den Durchführungswegen Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung muss der Arbeitgeber bei Neuverträgen ab 2019 künftig einen Arbeitgeberzuschuss leisten.

Der Arbeitgeber muss 15% des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.

Der Zuschuss muss in den Durchführungsweg eingezahlt werden, in den auch die Entgeltumwandlung geleistet wird.

Für bereits vor dem 1.1.2019 bestehende Entgeltumwandlungsvereinbarungen ist der Arbeitgeberzuschuss erst ab 1.1.2022 verpflichtend zu leisten.
Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze "Betriebsrentenstärkungsgesetz" vom 17.8.2017 (BGBl 2017 Teil I S. 3214)

Einführung  einer Brückenteilzeit
Die Vorschriften zum Teilzeitrecht wurden weiterentwickelt. Sie wurden um eine gesetzliche Regelung zur zeitlich begrenzten Verringerung der Arbeitszeit erweitert, die zum 1.1.2019 in Kraft tritt.

Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum verringert wird.

Der begehrte Zeitraum muss mindestens ein Jahr und darf höchstens fünf Jahre betragen.

Der Arbeitnehmer hat nur dann einen Anspruch auf zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigt.

Der Arbeitgeber kann den gewünschten Zeitraum aus betrieblichen Gründen ablehnen.
Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts - Einführung einer Brückenteilzeit vom 11.12.2018 (BGBl. 2018 Teil I S. 2384)

Einkommensteuer - Körperschaftsteuer
Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) für das Jahr 2019

Die  Finanzverwaltung  hat  die  (gegenüber  2018  erhöhten) Pauschbeträge für Sachentnahmen in bestimmten Branchen für das Jahr 2019 veröffentlicht. Danach gelten folgende Werte:



Anmerkungen zur Tabelle:
1. Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt.

2. Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen.

3. Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse (z.B. individuelle persönliche Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu.

4. Der jeweilige Pauschbetrag stellt einen Jahreswert für eine Person dar. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen.
Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung).

5. Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment.

6. Bei gemischten Betrieben (Fleischerei/Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gaststätten) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.
BMF- Schreiben vom 12.12.2018 - IV A 4 – S 1547/13/10001-06) (DB 2018 S. 3088)

Gewerbesteuer
Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen

"Mietzinsen, die als Herstellungskosten in Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens eingehen, sind bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nicht nach § 8 Nr. 1 GewStG hinzuzurechnen."

Insoweit deckt sich das aktuelle Finanzgerichtsurteil mit einem früheren Urteil (vgl. 10/2018).

Über das frühere Urteil hinausgehend besagt das aktuelle Urteil aber auch:
"Das gilt auch dann, wenn der Vermögensgegenstand nicht aktiviert, sondern vor dem Bilanzstichtag veräußert wird."
FG Münster, Urteil vom 20.07.2018 – 4 K 493/17 G– Revision eingelegt, Az. BFH: IV R 31/18 (BB 2018 S. 2800)



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