Mandanten-Rundschreiben 02/2020 / Steuertermine / Gesetzesänderungen

27.01. 2020

 

Allgemeines

Wert der Sachbezüge 2020
Freie Verpflegung – Freie Unterkunft – Freie Wohnung
Freie Verpflegung:

Für die freie Verpflegung gelten einheitlich in den alten und neuen Bundesländern ab 1.1.2020 folgende (erhöhte) Werte:

 

 

 

Freie Unterkunft:
Der Sachbezug wird unterschieden in "freie Unterkunft" und "freie Wohnung". Dabei gilt als Wohnung eine in sich geschlossene Einheit von Räumen, die zur Führung eines selbstständigen Haushalts geeignet sind. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt,
handelt es sich um eine Unterkunft, für die einheitlich in den alten und neuen Bundesländern folgende Werte gelten:

 

Freie Wohnung:
Stellt der Arbeitgeber eine Wohnung zur Verfügung, ist diese im Grundsatz mit dem ortsüblichen Mietpreis unter Berücksichtigung
der sich aus der Lage der Wohnung zum Betrieb ergebenden Beeinträchtigungen zu bewerten. Dabei sind gesetzliche oder vertragliche Mietpreisbindungen, z.B. im sozialen Wohnungsbau, zu beachten.

Ist im Einzelfall die Feststellung des ortsüblichen Mietpreises mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden, kann als Ausnahme die Wohnung mit 4,12 € /m² monatlich, bei einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad/Dusche) mit
3,37 € /m² monatlich bewertet werden.
Elfte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 29.11.2019 (BGBl 2019 Teil I S. 1997)

Basiszinssätze
Der Basiszinssatz nach § 247 BGB – z.B. als Bezugsgröße für die Berechnung von Verzugszinsen – wird jeweils zum 1. Januar
und 1. Juli neu festgesetzt.

Dieser – weiterhin negative – Basiszinssatz bleibt ab 1. Januar 2020 unverändert auf -0,88% (bisher -0,88%).
Der Verzugszinssatz beträgt damit für
– Verbrauchergeschäfte 4,12% (bisher 4,12%)
   (5%-Punkte über Basiszinssatz - § 288 Abs.1 Satz 2 BGB)
– Handelsgeschäfte 8,12% (bisher 8,12%)
   (9%-Punkte* über Basiszinssatz - § 288 Abs. 2 BGB)
   *Hinweis: Bis zum 28.7.2014 entstandene Forderungen 8%-Punkte

Im Jahre 2019 hatten folgende (negative) Basiszinssätze Gültigkeit:
ab 1. Januar 2019 - 0,88%
ab 1. Juli 2019 - 0,88%.
Deutsche Bundesbank - Pressemitteilung vom 2.1.2020

Einkommensteuer – Körperschaftsteuer
Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) für das Jahr 2020

Die Finanzverwaltung hat die (gegenüber 2019 erhöhten) Pauschbeträge für Sachentnahmen in bestimmten Branchen für das Jahr 2020 veröffentlicht. Danach gelten folgende Werte:

 

Anmerkungen zur Tabelle:
1. Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt.

2. Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen.

3. Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse (z.B. individuelle persönliche Essoder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu.

4. Der jeweilige Pauschbetrag stellt einen Jahreswert für eine Person dar. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung).

5. Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment.

6. Bei gemischten Betrieben (Fleischerei/Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gaststätten) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.
BMF- Schreiben vom 2.12.2019 - IV A 4 – S 1547/19/10001-001)
(DB 2019 S. 2774)


Abzinsung von unverzinslichen Darlehen
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG sind Verbindlichkeiten mit einem Zinssatz von 5,5% abzuzinsen. Ausgenommen von der Abzinsung sind Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als 12 Monate beträgt und Verbindlichkeiten, die verzinslich sind oder auf einer Vorauszahlung oder Anzahlung beruhen.

Der BFH entschied einen Streitfall wie folgt:
"Eine rückwirkend auf den Vertragsbeginn vereinbarte Verzinsung eines zunächst unverzinslich gewährten Darlehens ist (bilanz-) steuerrechtlich unbeachtlich, sofern diese Vereinbarung erst nach dem Bilanzstichtag getroffen wird."

Dem Streitfall lagen nachträgliche vertragliche Vereinbarungen zwischen verschwägerten Personen vor, die rückwirkend eine Verzinsung festlegten.

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG war damit die bilanzielle Darlehensverbindlichkeit in der Steuerbilanz des Jahres der Darlehensaufnahme gewinnerhöhend mit 5,5% abzuzinsen. Gegen die Höhe des Abzinsungssatzes hat der BFH für das Streitjahr 2010 keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Anmerkung:
Die gewinnerhöhende Wirkung der Abzinsung kann durch Verzinsungvermieden werden, sie kann aber auch in anders gelagerten
Fällen bewusst gestalterisch genutzt werden, um z.B. Verluste mit den Abzinsungserträgen zu verrechnen.
BFH-Urteil vom 22.05.2019 – X R 19/17 (NWB Eilnachrichten 44/2019 S. 3190)

Erbschaftsteuer – Schenkungsteuer
Wegfall der Steuerbefreiung für ein Familienheim

Steuerfrei bleibt u.a. der Erwerb von Todes wegen des Eigentums oder Miteigentums an einem im Inland gelegenen Grundstück durch den überlebenden Ehegatten, soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat und die beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist (Familienheim).

Diese Steuerbefreiung fällt jedochmitWirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt.

Dieser Nachversteuerungstatbestand greift nach einer aktuellen Entscheidung auch im nachfolgenden Fall:
"Die Steuerbefreiung für den Erwerb eines Familienheims durch den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner entfällt rückwirkend, wenn der Erwerber das Eigentum an dem Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb auf einen Dritten überträgt.
Das gilt auch dann, wenn er die Selbstnutzung zu Wohnzwecken aufgrund eines lebenslangen Nießbrauchs fortsetzt."

Für den Wegfall der Steuerbefreiung kommt es nach dem höchstrichterlichen Urteil nicht darauf an, ob der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner die Immobilie entgeltlich oder unentgeltlich überträgt.

Die in der Praxis häufig gewichtige Steuerbefreiung geht selbst dann verloren, wenn sich der überlebende Ehegatte/Lebenspartner bei der Grundstücksübertragung die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vorbehält.
BFH-Urteil vom 11.7.2019 – II R 38/16 (DStR 2019 S. 2520)

Schädliches Verwaltungsvermögen
Ermittlung verfassungskonform?

Zum begünstigungsfähigen Vermögen i.S. des § 13b ErbStG gehört z.B. inländisches Betriebsvermögen oder Anteile an inländischen Kapitalgesellschaften.

Solches Vermögen bleibt grundsätzlich zu 85% steuerfrei (Verschonungsabschlag). Diese Vergünstigung entfällt jedoch gänzlich, wenn das Verwaltungsvermögen 90% oder mehr des gemeinen Werts des begünstigungsfähigen Vermögens beträgt (sog. 90%-Test).

In einem Aussetzungsverfahren hat das Gericht ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung geäußert.

Hintergrund ist u.a. die Berechnungsmethode, nach der vereinfacht die Summe von Forderungen und Bankguthaben (brutto – ohne Berücksichtigung von Schulden !) als Verwaltungsvermögendem Netto-Unternehmenswert gegenüber gestellt wird.

Gegebenenfalls hohe Verbindlichkeiten schlagen sich demnach nur im Unternehmenswert nieder, bleiben aber ansonsten unberücksichtigt. Begründet wird dies lediglich damit, dass betriebliches Vermögen oder das Vermögen einer Gesellschaft, welches zu mind. 90% aus Verwaltungsvermögen besteht, nicht schutzwürdig ist.

Anmerkung:
Entsprechende Bescheide sollten mit Hinweis auf dieses Urteil offengehalten werden.
FG Münster, Beschluss vom 3.6.2019 – 3 V 3697/18 Erb
(NWB Steuerrecht 48/2019 S. 3474)



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