Mandanten-Rundschreiben 02/2021 / Steuertermine / Gesetzesänderungen

27.01. 2021



Allgemeines
Wert der Sachbezüge 2021 Freie Verpflegung – Freie Unterkunft – Freie Wohnung Freie Verpflegung:

Für die freie Verpflegung gelten einheitlich in den alten und neuen Bundesländern ab 1.1.2021 folgende (erhöhte) Werte:



Freie Unterkunft:
Der Sachbezug wird unterschieden in "freie Unterkunft" und "freie Wohnung". Dabei gilt als Wohnung eine in sich geschlossene Einheit von Räumen, die zur Führung eines selbstständigen Haushalts geeignet sind. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, handelt es sich um eine Unterkunft, für die einheitlich in den alten und neuen Bundesländern folgende Werte gelten:



Freie Wohnung:
Stellt der Arbeitgeber eine Wohnung zur Verfügung, ist diese im Grundsatz mit dem ortsüblichen Mietpreis unter Berücksichtigung der sich aus der Lage der Wohnung zum Betrieb ergebenden Beeinträchtigungen zu bewerten.

Dabei sind gesetzliche oder vertragliche Mietpreisbindungen, z.B. im sozialen Wohnungsbau, zu beachten. Ist im Einzelfall die Feststellung des ortsüblichen Mietpreises mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden, kann als Ausnahme die Wohnung mit 4,16 /m2 monatlich, bei einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad/Dusche) mit 3,40 /m2 monatlich bewertet werden.
Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung und der Unfallversicherungsobergrenzenverordnung vom 15.12.2020 (BGBl 2020 Teil I S. 2933)

Basiszinssätze
Der Basiszinssatz nach § 247 BGB – z.B. als Bezugsgröße für die Berechnung von Verzugszinsen – wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli neu festgesetzt.

Dieser – weiterhin negative – Basiszinssatz bleibt ab 1. Januar 2021 unverändert auf -0,88% (bisher -0,88%). Der Verzugszinssatz beträgt damit für

– Verbrauchergeschäfte 4,12% (bisher 4,12%) (5%-Punkte über Basiszinssatz -§ 288 Abs.1 Satz 2 BGB)

– Handelsgeschäfte 8,12% (bisher 8,12%) (9%-Punkte* über Basiszinssatz -§ 288 Abs. 2 BGB)
*Hinweis: Bis zum 28.7.2014 entstandene Forderungen 8%-Punkte

Im Jahre 2020 hatten folgende (negative) Basiszinssätze Gültigkeit: ab 1. Januar 2020 -0,88% ab 1. Juli 2020 -0,88%.
Deutsche Bundesbank -Pressenotiz vom 29.12.2020

Jahressteuergesetz 2020
(JStG 2020 vom 21.12.2020 -BGBl. 2020 Teil I S. 3096)

Nachstehend wird nur auf praktisch relevant erscheinende gesetzliche Änderungen, Ergänzungen und Neuerungen im Rahmen der Einkommensteuer eingegangen.

1. Steuerfreie Einnahmen (§ 3 EStG)
1.1. Weiterbildung (§ 3 Nr. 19 EStG) Der Katalog steuerfreier Einnahmen wird erweitert auf Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers, die der verbesserten Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen. Steuerfrei sind jetzt auch Beratungsleistungen des Arbeitgebers zur beruflichen Neuorientierung bei Ende des Arbeitsverhältnisses.
Anwendung (§ 52 Abs. 1 EStG) Die Erweiterung findet ab der Veranlagung 2020 Anwendung.

1.2. Nebenberufliche Tätigkeiten (§ 3 Nr. 26 EStG) Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren Tätigkeiten sind bis zur Höhe von 3.000 €  im Jahr steuerfrei (bisher 2.400 € ). Die Freibeträge gelten wie bisher auch für nebenberufliche künstlerische Tätigkeiten und für die Pflege alter, kranker und behinderter Menschen.
Anwendung (Art. 50 Abs. 4 des Gesetzes)
Die Erhöhung gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2021.


1.3. Steuerfreie Einnahmen (§ 3 Nr. 26a EStG)
Außerdem wird für nebenberufliche Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person deöffentlichen Rechts oder einer Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke der bisherige Freibetrag in Höhe von 720 €  auf 840 €  erhöht.
Anwendung (Art. 50 Abs. 4 des Gesetzes)
Die Erhöhung gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2021.

2. Gewinnbegriff im Allgemeinen (§ 4 EStG)
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung (§ 4 Abs. 5 Ziffer 6b EStG) sind grundsätzlich in Höhe von maximal 1.250 €  dann abzugsfähig, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Diese betragsmäßige Begrenzung greift nur dann nicht, wenn das Zimmer beim
Steuerpflichtigen den Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet.

Liegt ein häusliches Arbeitszimmer gar nicht vor oder aber wird auf die Geltendmachung desselben verzichtet, können jetzt kalendertäglich 5 €  für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung geltend gemacht werden, begrenzt auf 600 €  im Jahr.
Anwendung (§ 52 Abs. 6 EStG) Die Bestimmungen gelten für in der häuslichen Wohnung ausgeübte Tätigkeiten in den Jahren 2020 und 2021.

3. Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe (§ 7g EStG)
Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG ermöglichen die Vorverlagerung von Abschreibungspotential in ein Wirtschaftsjahr vor Anschaffung oder Herstellung begünstigter Wirtschaftsgüter.

Steuerpflichtige können für die künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres vermietet (neu) oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden, bis zu 50% (bisher 40%) der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbeträge).

Investitionsabzugsbeträge können nur in Anspruch genommen werden, wenn der Gewinn nach § 4 oder § 5 EStG ermittelt wird. Für alle Einkunftsarten gilt nunmehr eine einheitliche Gewinngrenze in Höhe von höchstens 200.000 €  im Wirtschaftsjahr (vor Berücksichtigung § 7g EStG).

Neu ins Gesetz aufgenommen wurde eine Missbrauchsklausel, die Investitionsabzugsbeträge verhindern soll für Investitionen, die zum Zeitpunkt der Geltendmachung bereits angeschafft oder hergestellt worden sind.
Mehrergebnisse aufgrund einer Betriebsprüfung konnten bisher ohne diese Klausel "nachträglich" ausgeglichen werden.

Neu aufgenommen ins Gesetz wurde außerdem, dass die Steuererleichterungen nur demjenigen gewährt werden, der die Investitionen auch tatsächlich vornimmt. Ein Im Sonderbetriebsvermögen geltend gemachter Investitionsabzugsbetrag erfordert somit auch die Investition in diesem Vermögensbereich und nicht im Gesamthandvermögen der Personengesellschaft.
Anwendung (§ 52 Abs. 16 EStG) Die Regelungen sind erstmals für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen anzuwenden, die in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden.
Bei vom Kalenderjahr abweichendem Wirtschaftsjahr können die neuen Betriebsgrößenmerkmale auch erst für Wirtschaftsjahre angewandt werden (Wahlrecht), die nach dem 17.7.2020 enden.
Die einschränkenden Regelungen zum Vermögensbereich bei Personengesellschaften sind erst in Wirtschaftsjahren anzuwenden, die nach dem 31.12.2020 enden.


4. Einnahmen (§ 8 EStG)
Sachbezüge (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) bleiben außer Ansatz, wenn die sich ergebenden Vorteile insgesamt 50 €  (bisher 44 € ) im Kalendermonat nicht übersteigen.
Anwendung (Art. 50 Abs. 7 des Gesetzes)
Die Erhöhung gilt ab der Veranlagung 2022.


5. Steuerbegünstigte Zwecke (§ 10b EStG)
Bisher genügt bei Spenden bis zur Höhe von 200 €  regelmäßig der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts, einer gesonderten Spendenbescheinigung bedurfte es nicht. Die Betragsgrenze wird jetzt von 200 €  auf 300 €  erhöht.
Anwendung (Art. 50 Abs. 4 des Gesetzes)
Die Erhöhung gilt für Zuwendungen ab dem 1.1.2021.


6. Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG)
Nach derzeitiger Rechtslage erfolgt bei der Vermietung eine Aufteilung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil, wenn die Wohnung zu weniger als 66% der ortsüblichen Miete überlassen wird.

Diese Aufteilung ist nunmehr vorgesehen, wenn die Wohnung zu weniger als 50% der ortsüblichen Miete überlassen wird. Gleichzeitig gilt jetzt aber auch, dass es einer Totalüberschussprognoseprüfung bedarf, wenn das Mietentgelt 50% und mehr, jedoch weniger als 66% der ortsüblichen Miete beträgt.

Damit soll insbesondere Missbräuchen im Angehörigenbereich begegnet werden.
Anwendung (Art. 50 Abs. 4 des Gesetzes)
Die Änderungen gelten ab dem Veranlagungsjahr 2021.

7. Arten der sonstigen Einkünfte (§ 22 EStG)
Renten werden regelmäßig nach dem Tod des Rentenberechtigten für den Sterbemonat zwar noch auf die Bankverbindung des Verstorbenen bezahlt, sind bisher aber steuerlich dem oder den Erben zuzurechnen.

Aus Vereinfachungsgründen werden die allgemeinen steuerlichen Vorgaben ignoriert und die Rente steuerlich für den Sterbemonat noch der verstorbenen Person zugerechnet.
Anwendung (Art. 50 Abs. 4 des Gesetzes)
Die Änderung gilt ab dem Veranlagungsjahr 2021.



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