Mandanten-Rundschreiben 02/2022 / Steuertermine / Gesetzesänderungen

20.01. 2022



Allgemeines
Wert der Sachbezüge 2022 Freie Verpflegung – Freie Unterkunft – Freie Wohnung
Freie Verpflegung:

Für die freie Verpflegung gelten einheitlich in den alten und neuen Bundesländern ab 1.1.2022 folgende (erhöhte) Werte:



Freie Unterkunft:
Der Sachbezug wird unterschieden in "freie Unterkunft" und "freie Wohnung". Dabei gilt als Wohnung eine in sich geschlossene Einheit von Räumen, die zur Führung eines selbstständigen Haushalts geeignet sind. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, handelt es sich um eine Unterkunft, für die einheitlich in den alten und neuen Bundesländern folgende Werte gelten:



Freie Wohnung:
Stellt der Arbeitgeber eine Wohnung zur Verfügung, ist diese im Grundsatz mit dem ortsüblichen Mietpreis unter Berücksichtigung der sich aus der Lage der Wohnung zum Betrieb ergebenden Beeinträchtigungen zu bewerten.

Dabei sind gesetzliche oder vertragliche Mietpreisbindungen, z.B. im sozialen Wohnungsbau, zu beachten. Ist im Einzelfall die Feststellung des ortsüblichen Mietpreises mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden, kann als Ausnahme die Wohnung mit 4,23 €/m2 monatlich, bei einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad/Dusche) mit 3,46 €/m2 monatlich bewertet werden.
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 6.12.2021 (BGBl 2021 Teil I S. 5187)

Basiszinssätze
Der Basiszinssatz nach § 247 BGB – z.B. als Bezugsgröße für die Berechnung von Verzugszinsen – wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli neu festgesetzt.

Dieser – weiterhin negative – Basiszinssatz bleibt ab 1. Januar 2022 unverändert auf -0,88% (bisher -0,88%).
Der Verzugszinssatz beträgt damit für
– Verbrauchergeschäfte 4,12% (bisher 4,12%) (5%-Punkte über Basiszinssatz - § 288 Abs.1 Satz 2 BGB)
– Handelsgeschäfte 8,12% (bisher 8,12%) (9%-Punkte* über Basiszinssatz - § 288 Abs. 2 BGB)
*Hinweis: Bis zum 28.7.2014 entstandene Forderungen 8%-Punkte.

Im Jahre 2021 hatten folgende (negative) Basiszinssätze Gültigkeit:
ab 1. Januar 2021 -0,88%
ab 1. Juli 2021 -0,88%.
Deutsche Bundesbank - Pressenotiz vom 28.12.2021

Einkommensteuer – Körperschaftsteuer
Abzinsung von Verbindlichkeiten bei der Gewinnermittlung

"Verbindlichkeiten sind für Zwecke der steuerlichen Gewinnermittlung grundsätzlich mit einem Zinssatz von 5,5% abzuzinsen. Das Abzinsungsgebot gilt nicht für verzinsliche Verbindlichkeiten, für Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Monaten und für Verbindlichkeiten, die auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen."

Die bestehenden Bedenken gegen die Zinshöhe nach § 238 AO (vgl. 10/2021) greifen hier nicht. Das Gericht weist in der Urteilbegründung selbst darauf hin, dass eine Abzinsung durch sogenannte Kettendarlehen mit einer sich jeweils wiederholenden Laufzeit von weniger als 12 Monaten vermieden werden kann.

Außerdem ergibt sich eine nur minimale Abzinsung bei einem vereinbarten Zinssatz knapp über 0%. Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Finanzgericht Münster, Urteil vom 22.7.2021 – 10 K 1707/20 – vorläufig nicht rechtskräftig, (EFG 2021 S. 1810)

Gewerbesteuer
Steuerschädlichkeit der Verwaltung fremder gemischt genutzter Gebäude

Bei Unternehmen die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen errichten und veräußern, können bei der Ermittlung des Gewerbeertrags auf Antrag die sogenannte erweiterte Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags geltend machen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG).

Die Auslegung des Begriffs "Wohnungsbauten" war in einem Verfahren umstritten. Bereits nach Ansicht eines Finanzgerichts lag eine für die erweiterte Grundbesitzkürzung schädliche Nebentätigkeit dann vor, wenn neben der Verwaltung eigenen Grundbesitzes auch Grundstücke betreut werden, in denen Mieteinheiten bestehen, die nicht zu Wohnzwecken vermietet werden (im Streitfall Büro, Fahrschule und Hotel).

Diese restriktive Auffassung wurde in der Revision vom BFH bestätigt: "Wohnungsbauten i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG sind Gebäude, die ausschließlich Wohnzwecken dienen. Gemischt genutzte Gebäude werden nicht erfasst."
BFH-Urteil vom 15.4.2021 – IV R 32/18 (BStBl. 2021 Teil II S. 624)

Umsatzsteuer
Grundstücksverkäufe Widerruf der Option ist möglich

Nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung war ein späterer Widerruf des Verzichts auf die Umsatzsteuerbefreiung bei Grundstücksverkäufen selbst in notarieller Form nicht mehr möglich.
BdF vom 2.8.2017 – III C 3 – S 7198/16/10001 (BStBl. 2017 Teil I S. 1240)

Dieser Auffassung wurde jetzt höchstrichterlich widersprochen. Im Streitfall hatte die spätere Klägerin im Jahre 2009 beim Grundstückserwerb auf die Steuerbefreiung verzichtet, das Grundstück teilweise aber im Jahre 2011 ohne Option zur Umsatzsteuer weiterverkauft. Dies hätte – zumindest anteilig – die Rückzahlung geltend gemachter Vorsteuern zur Folge gehabt.

Deswegen wurde in einem weiteren notariellen Vertrag "Änderung eines Grundstückkaufvertrags" der Kaufvertrag aus dem Jahre 2009 angepasst und der Verzicht auf die Steuerbefreiung widerrufen.

Der Bundesfinanzhof kam hierzu in einem Beschluss zum Ergebnis: "Der Verzicht auf die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 9 Buchstabe a UStG kann widerrufen werden, solange die Steuerfestsetzung für das Jahr der Leistungserbringung noch anfechtbar oder noch nach § 164 AO änderbar ist".
BFH-Beschluss vom 2.7.2021 – XI R 22/19 (DB 2021 S. 2606)

Lohnsteuer
Betriebsveranstaltung Ermittlung des Arbeitnehmeranteils

Grundsätzlich gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer anlässlich von sog. Betriebsveranstaltungen (z.B. Weihnachtsfeier).

Die Zuwendungen gehören jedoch insoweit nicht zu den Einkünften als die Zuwendungen für max. zwei Betriebsveranstaltungen jährlich einen Freibetrag von jeweils 110 € pro teilnehmendem Arbeitnehmer nicht übersteigen und die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebes oder eines Betriebsteils offensteht.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind für die Frage der Lohnsteuer die Kosten einer Betriebsveranstaltung nur auf alle tatsächlich teilnehmenden Mitarbeiter zu verteilen.

Die entgegenstehende Auffassung eines Finanzgerichts (Verteilung auf die angemeldeten Teilnehmer - vgl. 11/2018) wurde vom Bundesfinanzhof verworfen.

"Die danach zu berücksichtigenden Aufwendungen (Gesamtkosten) des Arbeitgebers sind zu gleichen Teilen auf die bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer aufzuteilen.”

Krankheitsbedingte Ausfälle beispielsweise können daher dazu führen, dass der lohnsteuerliche Freibetrag von 110 € überschritten wird.
BFH-Urteil vom 29.04.2021 – VI R 31/18 (Stbg 12/21 M 8)

Handykauf vom Arbeitnehmer mit Nutzungsüberlassung an denselben
Nach § 3 Nr. 45 EStG sind u.a. steuerfrei die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten (z.B. Tablet, Handy).

Die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 45 EStG setzt voraus, dass "betriebliche", d.h. arbeitgebereigene Datenverarbeitungsgeräte und Telekommunikationsgeräte zur privaten Nutzung überlassen werden.

Im Streitfall erwarb eine GmbH von ihrer Arbeitnehmerin deren gebrauchtes Handy zu einem Kaufpreis von 1 € und überlies ihr dann dieses auch zur privaten Nutzung.

Nach dem Urteil eines Finanzgerichts stellt es keinen Gestaltungsmissbrauch dar, wenn ein Arbeitnehmer sein gebrauchtes Handy im Rahmen eines zivilrechtlich wirksamen Kaufvertrags an seinen Arbeitgeber verkauft und dieser anschließend das Handy dem Arbeitnehmer kostenlos auch zur privaten Nutzung überlässt.

Die Vorschrift erspart damit die Bewertung, vor allem aber die Ermittlung durch den Arbeitgeber, in welchem Umfang das betriebliche Gerät vom Arbeitnehmer privat genutzt wird.

Dies gilt selbst dann, wenn alleiniges Ziel dieser Gestaltung die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 45 EStG gewesen sein sollte.
Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt, die Entscheidung des BFH ist abzuwarten.
FG München, Urteil vom 20.11.2020 – 8 K 2654/19 – Revision eingelegt, Az. BFH: VI R 49/20 (DStRK 2021 S. 281)



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