Mandanten-Rundschreiben 03/2012 / Steuertermine / Gesetzesänderungen

20.02. 2012



Allgemeines 
Strafund Bußgeldverfahren bei verspäteten Steueranmeldungen 

Für die Zusammenarbeit der Finanzbehörden untereinander bestehen "Anweisungen für das Strafund Bußgeldverfahren (Steuer) AStBV (St)". 

Diese Anweisungen wurden in einer Neufassung u.a. für Steueranmeldungen (z.B. UmsatzsteuerVoranmeldungen, LohnsteuerAnmeldungen) wesentlich geändert. 

In der bisherigen Fassung 2009 war in Nr. 115 ausdrücklich vorgesehen: 
"Von der Vorlage (ergänzende Anm: an die Bußgeldund Strafsachenstelle) verspäteter Steueranmeldungen kann …. abgesehen werden." 

In der Neufassung 2012 ist in Nr. 132 dieser Satz ersatzlos weggefallen, d.h. künftig sind verspätet eingereichte/übermittelte Steueranmeldungen von den Finanzämtern der Strafsachenstelle zu melden. 

Hinweis: 
Es ist deshalb unbedingt darauf achten, dass die Steueranmeldungen rechtzeitig beim Finanzamt eingehen. 
AStBV (St) 2012 (BStBl 2011 Teil I S. 1000) 
AStBV (St) 2009 (BStBl 2009 Teil I S. 210) 

Einkommensteuer – Körperschaftsteuer 
Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung 

Der Bundesfinanzhof hatte durch eine Rechtsprechungsänderung in einem Urteil entschieden, dass Zivilprozesskosten unter bestimmten Umständen als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden können (vgl. 9/2011). 

Dieses Urteil hat die Finanzverwaltung jetzt mit einem sog. Nichtanwendungserlass belegt, d.h. das Urteil ist über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden. 

BMFSchreiben vom 20.12.2011 IV C 4 S 2284/07/0031:002 (DB 2012 S. 20) 

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) für das Jahr 2012 

Die Finanzverwaltung hat die (gegenüber 2011 erhöhten) Pauschbeträge für Sachentnahmen in bestimmten Branchen für das Jahr 2012 veröffentlicht. Danach gelten folgende Werte: 




Anmerkungen zur Tabelle: 

1. Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden durch die zuständigen Finanzbehörden festgesetzt. 

2. Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen. 

3. Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zuund Abschläge wegen individueller persönlicher Essoder Trinkgewohnheiten zu. Auch Krankheit oder Urlaub rechtfertigen keine Änderungen der Pauschbeträge. 

4. Die Pauschbeträge sind Jahreswerte für eine Person. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. 

Tabakwaren sind in den Pauschbeträge nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung). 

5. Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment. 

6. Bei gemischten Betrieben (Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gastwirtschaft) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen. 

BMFSchreiben vom 08.12.2010IV A 4 – S 1547/0 (DStR 2010 S. 2577) 

Börsennotierte Aktien im Anlagevermögen 
Teilwertabschreibung bei voraussichtlich dauernder Wertminderung 

NacheinembisherigenBMFSchreibenzurvorstehendenProblematiklageinevoraussichtlichdauerndeWertminderungnur dann vor 
> wenn der Börsenkurs zum aktuellen Bilanzstichtag um mehr als 40% 
oder 

> wenn der Börsenkurs zum aktuellen Bilanzstichtag und zum vorangegangenen Bilanzstichtag um mehr als 25% unter die Anschaffungskosten gesunken war. 


Diesen Vorgaben der Finanzverwaltung hat der Bundesfinanzhof widersprochen. Grundsätzlich rechtfertigt jede Minderung des Kurswerts die Annahme einer voraussichtlich dauernden Wertminderung, so das Urteil.

Auch auf die Kursentwicklung nach dem Bilanzstichtag bis zur Bilanzaufstellung kommt es grundsätzlich nicht an. Insoweit handelt es sich um wertbeeinflussende (wertbegru?ndende) Umstände, die grundsätzlich die Bewertung zum Bilanzstichtag nicht beru?hren.

Eine dauernde Wertminderung liegt ausnahmsweise nur dann nicht vor, wenn die im Steuerrecht unbeachtliche Bagatellgrenze nicht u?berschritten wird; Kursverluste bis zu 5% berechtigen damit nicht zur Abschreibung.

BFH-Urteil vom 21.9.2011 - I R 89/10 - (KÖSDI 2011 S. 17726)

Umsatzsteuer
Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen
Neue Beleg- und Buchnachweispflichten!


Durch die zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen wurden die Beleg- und Buchnachweispflichten für Ausfuhrlieferungen angepasst und neue Nachweisregelungen für die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen geschaffen.

Gewichtig sind die neuen Nachweisregeln für die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen, bei denen eine neue "Gelangensbestätigung"eingeführt wird.

Für diese Gelangensbestätigung werden folgende Angaben
verlangt (§ 17a UStDV):
> Name und Anschrift des Abnehmers,
> die Menge des Gegenstandes der Lieferung und die handelsübliche Bezeichnung (bei Fahrzeugen einschließlich der Fahrzeug-Identifikationsnummer),
> im Fall der Beförderung oder Versendung durch den Unternehmer oder im Fall der Versendung durch den Abnehmer den Ort und Tag des Erhalts des Gegenstandes im übrigen Gemeinschaftsgebiet und
> im Fall der Beförderung des Gegenstandes durch den Abnehmer den Ort und Tag des Endes der Beförderung des
Gegenstandes im übrigen Gemeinschaftsgebiet,
> das Ausstellungsdatum der Bestätigung sowie
> die Unterschrift des Abnehmers.

Bei einer Versendung ist es ausreichend, wenn sich die Gelangensbestätigung bei dem mit der Beförderung beauftragten selbständigen Dritten befindet und auf Verlangen der Finanzbehörden
zeitnah vorgelegt werden kann. Der Unternehmer muss eine schriftliche Versicherung des Dritten besitzen, dass
dieser über einen Beleg mit den Angaben des Abnehmersverfügt.


Für die Gelangensbestätigung innergemeinschaftlicher Lieferungen stehen Muster in Deutsch, Englisch und Französisch zur Verfügung. Außerdem gibt es für Versendungsfälle ein Muster für die schriftliche Versicherung des mit der Versendung/Beförderung beauftragten Dritten.

Vorstehende Regelungen gelten zwingend für innergemeinschaftliche Lieferungen, die ab 1.4.2012 ausgeführt werden.

Zweite Verordnung zur Änderung steuerrechtlicher Verordnungen vom
2.12.2011 (BGBl 2011 Teil I S. 2416)
BMF-Schreiben vom 09.12.2011 - IV D 3 - S 7141/11/10003 (BStBl 2012 Teil I S. 1287)

Haftungsvergütung als Entgelt bei der Komplementär-GmbH

"Die Festvergütung, die der geschäftsführungs- und vertretungsberechtigte
Komplementär einer Kommanditgesellschaft von dieser für seine Haftung nach §§ 161, 128 HGB erhält, ist als Entgelt für eine einheitliche Leistung, die Geschäftsführung, Vertretung und Haftung umfasst, umsatzsteuerpflichtig."

Die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG für "die Übernahme von Verbindlichkeiten, von Bürgschaften und anderen Sicherheiten" findet nach Ansicht des Gerichts keine Anwendung.

Bei Kommanditgesellschaften in der typischen Form der GmbH & Co KG wird man fu?r die Komplementär-GmbH regelmäßig von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen können und dies insbesondere dann tun, wenn die Kommanditgesellschaft selbst nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Das damit verbundene Vorsteuerabzugsverbot bei der GmbH wird i.d.R. nur geringe Auswirkungen haben.

Übergangsregelung:
Es wird nicht beanstandet, wenn eine gegen Sonderentgelt erbrachte isolierte Haftungsu?bernahme vor dem 1. Januar 2012 als nicht steuerbar behandelt wird. Dies gilt nicht für die Fälle, in denen der persönlich haftende Gesellschafter gegenüber der Personengesellschaft zudem umsatzsteuerbare Geschäftsführungs-
und Vertretungsleistungen erbringt.

BFH-Urteil vom 3.3.2011 - V R 24/10 (DStR 2011 S. 854)
BMF-Schreiben vom 14.11.2011-IV D 2 - S- 7100/07/10028
(BStBl 2011 Teil I S.1158)

Lohnsteuer
Regelmäßige Arbeitsstätte beim Arbeitnehmer


Der Bundesfinanzhof hatte in mehreren Entscheidungen abweichend von der bisherigen Rechtsprechung festgestellt, dass ein Arbeitnehmer grundsätzlich nur (max.) eine regelmäßige Arbeitsstätte haben kann (vgl. 11/2011).

Die Finanzverwaltung hat sich dazu erläuternd wie folgt geäußert: In der Regel ist von einer solchen regelmäßigen Arbeitsstätte auszugehen, wenn der Arbeitnehmer auf Grund der dienstrechtlichen/ arbeitsvertraglichen Festlegungen
> einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers dauerhaft zugeordnet ist
oder
> in einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers
>> arbeitstäglich,
>> je Arbeitswoche einen vollen Arbeitstag oder
>> mindestens 20% seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll (Prognoseentscheidung).

Wird abweichend hiervon geltend gemacht, dass eine andere betriebliche Einrichtung regelmäßige Arbeitsstätte ist oder gar keine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt, ist dies anhand des inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunktes der beruflichen Tätigkeit nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
BMF-Schreiben vom 15.12.2011 - IV - C 5 - S 2353/11/10010
(BB 2012 S. 22)



copyright 2024 © ECKSTEIN & FREY Partnerschaft mbB Steuerberater              
-> webpages by sow