Mandanten-Rundschreiben 03/2018 / Steuertermine / Gesetzesänderungen

07.02. 2018



Allgemeines
KindergeldEnde der Berufsausbildung

Ein Anspruch auf Kindergeld besteht u.a. dann, wenn ein Kind noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird (§ 32 Abs. 4 Nr. 2a EStG).

Nach bisheriger Rechtsprechung des BFH war die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses der späteste in Betracht kommende Zeitpunkt für das Ende des Ausbildungsverhältnisses.

In einem aktuellen Urteil hat der BFH seine Rechtsprechung präzisiert.

Eine Berufsausbildung endet hiernach nicht bereits mit der Bekanntgabe des Ergebnisses einer Abschlussprüfung, sondern erst mit dem späteren Ablauf der gesetzlich festgelegten Ausbildungszeit.
BFH-Urteil vom 14.9.2017 – III-R-19/16
(BFH-Pressemitteilung Nr. 4/2018 vom 10.1.2018)

Anspruch auf Mindestlohn Leistungszulage
Erneut hat das Bundesarbeitsgericht ein weiteres grundsätzliches Urteil zur Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohnanspruchs verkündet (vgl. 8/2016).

Im Streitfall zahlte der Arbeitgeber einen Gesamtstundenlohn, bestehend aus einem Grundlohn und einer Leistungszulage, deren Höhe von der Anzahl der pro Stunde montierten Teile abhing.

Der Arbeitnehmer argumentierte, dass die pro Stunde gezahlte Leistungszulage nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechenbar sei.

Das Bundesarbeitsgericht hat die Klage jedoch abgewiesen.

"1. Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn ist nicht von der Quantität der Arbeitsleistung abhängig.

2. Der Arbeitgeber kann den Mindestlohnanspruch auch durch die Zahlung einer im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis stehenden  Leistungszulage erfüllen."

Der Arbeitgeber hat den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn erfüllt, wenn die für einen Kalendermonat gezahlte Bruttovergütung den Betrag erreicht, der sich aus der Multiplikation der Anzahl der in diesem Monat tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden mit dem Mindestlohn (im Streitfall des Jahres 2015 8,50 €) ergibt.
BAG – Urteil vom 6.9.2017 – 5 AZR 317/16 (DB 2017 S. 2812)


Einkommensteuer – Körperschaftsteuer
Ausfall einer privaten Darlehensforderung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

Die Finanzverwaltung hatte bisher einen solchen Verlust nicht anerkannt, obwohl seit Einführung der Abgeltungsteuer ab dem Jahre 2009 entsprechende Gewinne der Besteuerung unterworfen werden.

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs führt der Ausfall einer privaten Kapitalforderung zu einem steuerlichen Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.

"Von einem Forderungsausfall ist erst dann auszugehen, wenn endgültig feststeht, dass keine weiteren Rückzahlungen mehr erfolgen werden. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners reicht hierfür in der Regel nicht aus."

Ungewiss ist daher der Zeitpunkt der steuerlichen Verlustberücksichtigung. Um hier den richtigen Zeitpunkt nicht zu versäumen, sollte die Geltendmachung des Verlustes ab dem frühest denkbaren Veranlagungszeitraum jährlich bis zur Anerkennung wiederholt werden.

Anmerkung:
Verluste aus Kapitalvermögen können nur mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden (§ 20 Abs. 6 EStG).
BFH-Urteil vom 24.10.2017 – VIII R 13/15 (BB 2018 S. 99)

Sonderbetriebsausgabenabzug bei Auslandsbezug

Die Vorschrift des § 4i EStG zum Sonderbetriebsausgabenabzug ist erstmals im Veranlagungszeitraum 2017 anzuwenden.

Diese Regelung soll einen doppelten Abzug von - im Ausland begrifflich regelmäßig unbekannten - Sonderbetriebsausgaben vermeiden helfen.

Aufwendungen eines Gesellschafters einer Personengesellschaft dürfen nicht als Sonderbetriebsausgaben abgezogen werden, soweit diese Aufwendungen auch die Steuerbemessungsgrundlage in einem anderen Staat mindern.

Dies gilt nur insoweit nicht, als diese Ausgaben Erträge mindern, die sowohl im Inland besteuert werden als auch nachweislich im anderen Staat der tatsächlichen Besteuerung unterliegen.
§ 4i EStG i.V. § 52 Abs. 1 Satz 1 EStG (IWB 2017 S. 713)

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) für das Jahr 2018
Die Finanzverwaltung hat die (gegenüber 2017 erhöhten) Pauschbeträge für Sachentnahmen in bestimmten Branchen für das Jahr 2018 veröffentlicht. Danach gelten folgende Werte:



Anmerkungen zur Tabelle:
1. Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt.

2. Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen.

3. Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse (z.B. individuelle persönliche Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu.

4. Der jeweilige Pauschbetrag stellt einen Jahreswert für eine Person dar. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen.
Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung).

5. Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment.

6. Bei gemischten Betrieben (Fleischerei/Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gaststätten) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.
BMF- Schreiben vom 13.12.2017 - IV A 4 – S 1547/13/10001-05) (BStBl. 2017 Teil I S.1618)

Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung bei Testamentsvollstreckung auf  Dauer
In einem Streitfall hatte die Erblasserin Testamentsvollstreckung auf die Dauer von 20 Jahren angeordnet und die Vergütung des Testamentsvollstreckers jährlich auf 1,5% vom Bruttonachlass festgelegt. Im Nachlass war sowohl Grundbesitz als auch Kapitalvermögen enthalten.

Strittig war die Aufteilung der Kosten der Testamentsvollstreckung auf die einzelnen Einkunftsarten ab 2009, da diese Gebühren zu nicht mehr abzugsfähigen Werbungkosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen führten.

Zur Diskussion standen bei der Aufteilung der Zeitaufwand des Testamentsvollstreckers bzw. die historischen Wertverhältnisse im Zeitpunkt des Erbfalls.

Der BFH hat diesen Streitfall wie folgt entschieden:
"1. Kosten für die auf Dauer angelegte Testamentsvollstreckung können bei den aus der Verwaltung des Nachlasses erzielten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abgezogen werden.

2. Werden aus der Verwaltung des Nachlasses noch andere Einkünfte erzielt, kommt eine Aufteilung der Kosten nach dem anteiligen Zeitaufwand des Testamentsvollstreckers nicht in Betracht, wenn sich der Anspruch des Testamentsvollstreckers nach dem Nachlasswert bemisst.

3. Für die Aufteilung der einheitlichen Kosten der Testamentsvollstreckung auf verschiedene Einkunftsarten kommt es auf die Zusammensetzung des Nachlasses im jeweiligen Veranlagungszeitraum an."

Der Bezug auf den jeweiligen Veranlagungszeitraum wird damit begründet, dass die gegenteilige Auffassung (historische Werte) dem Abschnittsprinzip widerspreche und zu rechtlich nicht haltbaren Ergebnissen führen kann.
BFH-Urteil vom 8.11.2017 – IX-R-32/16 (DB 2018 S. 100)

Umsatzsteuer
Vermietung von Plätzen für das Abstellen von zum Verkauf bestimmten Fahrzeugen

"Die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von zum Verkauf bestimmten Fahrzeugen an Kfz-Händler ist jedenfalls dann steuerfrei, wenn sie mit einer steuerfreien Vermietung von für einen anderen Gebrauch bestimmten Grundstücksflächen – hier
u.a. Stellplatz für als Verkaufseinrichtung genutzten (Büro-) Container – eng verbunden ist."

Nach den gesetzlichen Vorschriften in § 4 Nr. 12 UStG ist u.a. die Vermietung von Plätzen für das Abstellen vom Fahrzeugen nicht umsatzsteuerbefreit. Im Streitfall war diese Voraussetzung für die Umsatzsteuerpflicht eigentlich gegeben, denn die Grundstücke wurden auch zum Abstellen von Fahrzeugen vermietet.

Der Bundesfinanzhof aber legte die Vorschrift einschränkend aus. Grundstücksanmietungen sind hiernach nur dann steuer- pflichtig, wenn die Anmietung ausschließlich für das Abstellen von Fahrzeugen erfolgt.

Anmerkung:
Zur Frage, welche Gegenstände als Fahrzeuge gelten, wird auf die Ausführungen im Verwaltungsanwendungserlass unter 4.12.2. UStAE verwiesen.
BFH-Urteil vom 29.3.2017 – XI R 20/15 (UR 2017 S. 669)

Vermietung und Verpachtung von Grundstücken mit  Einrichtungsgegenständen
Die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken ist grundsätzlich steuerfrei. Diese Steuerbefreiung erstreckte sich bei auf Dauer angelegter Vermietung bisher in der Regel nicht auf mitvermietete  Einrichtungsgegenstände.

Auf der Basis höchstrichterlicher Rechtsprechung aus dem Jahre 2015 wird daran nicht mehr festgehalten (vgl. 6/2016).
Nach dem geänderten Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE 4.12.1) gilt spätestens für Umsätze ab dem 1.1.2018:

"Die Steuerbefreiung erstreckt sich in der Regel auch auf mitvermietete oder mitverpachtete Einrichtungsgegenstände, z.B. auf das bewegliche Büromobiliar oder das bewegliche Inventar eines Seniorenheimes."

Wurden die Einrichtungsgegenstände bisher umsatzsteuerpflichtig vermietet, muss die Abrechnung ab 2018 geändert werden, wenn der Vermieter nicht wirksam auf die Steuerbefreiung verzichten kann. Dies führt gegebenenfalls zu nachträglichen Vorsteuerberichtigungen gemäß § 15a UStG.

Anmerkungen:
- Die Vermietung und Verpachtung von Betriebsvorrichtungen (z.B. Maschinen, maschinenähnliche Anlagen) bleibt unverändert umsatzsteuerpflichtig.

- Für Umsätze, die vor dem 1.1.2018 ausgeführt wurden, wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine Leistungen (z.B. mit vermieteten Büromobiliar) umsatzsteuerpflichtig behandelt hat.
BFH-Urteil vom 11.11.2015 – V R 37/14 (BStBl 2017 Teil II S. 1259)
BdF-Schreiben vom 8.12.2017 (BStBl 2017 Teil I S. 1664)



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