Mandanten-Rundschreiben 03/2019 / Steuertermine / Gesetzesänderungen

07.02. 2019



Allgemeines
Gesetzentwurf zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus (vorerst) gestoppt

Das geplante Gesetz (vgl. 11/2018), das durch Sonderabschreibungen steuerliche Anreize für den Mietwohnungsneubau setzen soll, wurde gestoppt.

Nachdem der Bundestag das geplante Gesetz verabschiedet hatte, ist die erforderliche und vorgesehene Zustimmung des Bundesrats nicht erfolgt; der Gesetzentwurf wurde von der Tagesordnung abgesetzt.

Hinweis:
Das Gesetzgebungsverfahren kann jedoch auf Antrag eines Landes oder der Bundesregierung auf eine der nächsten Tagesordnungen des Bundesrats gesetzt werden, die weitere Entwicklung ist deshalb abzuwarten.
BundesratKOMPAKT 973. Sitzung am 14.12.2018 – TOP 11
(kösdi 2019 S. 21058)

Absenkung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für hauptberuflich Selbstständige in der KV/PV
Für den betroffenen Personenkreis mit geringem Einkommen werden die Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung durch Änderung des § 240 SGB V ab 2019 gesenkt.

Ohne Einkommensnachweis wird für freiwillige  Mitglieder der Kranken- und Pflegeversicherung (auch weiterhin) die Beitragsbemessungsgrenze (2019: 4.537,50 €) angesetzt.

Bei Nachweis eines niedrigeren Einkommens wird die Bemessungsgrundlage nach unten angepasst, jedoch begrenzt auf eine Mindestbemessungsgrundlage in Abhängigkeit von der Bezugsgröße. Diese lag 2018 bei monatlich 2.283,75 € (Bezugsgröße 3.045 € : 40 x 30).

Die Mindestbemessungsgrundlage wird einheitlich ab 1.1.2019 für alle freiwillig Versicherten deutlich abgesenkt auf 1.038,33 € (Bezugsgröße 3.115 € : 90 x 30).

Hinweise:
- Eine selbstständige Tätigkeit wird hauptberuflich ausgeübt, wenn sie für die betreffende Person den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt (detaillierte Hinweise hat der GKV-Spitzenverband aufgestellt).

- Betroffene können eine entsprechende Herabsetzung der Beiträge bei ihrer Krankenkasse beantragen.
Gesetz zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versichertenentlastungsgesetz–GKV-VEG) – Artikel 1+2 (BGBl. vom 14.12.2018 Teil I S. 2387)

Einkommensteuer - Körperschaftsteuer
Rückwirkende Umwandlung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe  (Zusammenveranlagung)
Gesetzesänderung

Gleichgeschlechtliche Paare, die bereits zuvor eine Lebenspartnerschaft begründet hatten, können diese Partnerschaft in eine Ehe umwandeln. Die Lebenspartner sollen dabei so gestellt sein, als ob sie am Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft geheiratet hätten.

Steuerrechtlich ist umstritten, ob diese Umwandlung der Lebenspartnerschaft ein rückwirkendes Ereignis i.S.v. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO darstellt und damit eine Änderung bestandskräftiger Steuerveranlagungen möglich ist (vgl. 12/2018, 8/2018).

Um für die Betroffenen einen unter Umständen Jahre dauernden Schwebezustand zu vermeiden, hat der Gesetzgeber eine zeitlich befristete Ausnahmeregelung  geschaffen.

Die Vorschriften der AO über die Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von rückwirkenden Ereignissen sind zeitlich begrenzt anzuwenden, soweit

- eine Lebenspartnerschaft bis zum 31.12.2019 in eine Ehe umgewandelt wird

und

- die Ehegatten bis zum 31.12.2020 den Erlass, die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids zur nachträglichen Berücksichtigung an eine Ehe anknüpfender, bislang aber nicht berücksichtigter Rechtsfolgen beantragt haben.
Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11.12.2018 - Artikel 13 (BGBl. vom 14.12.2018 Teil I S. 2348)

Unentgeltliche Übertragung eines Kommanditanteils Zuordnung des verrechenbaren  Verlustes
Der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Verlust einer Kommanditgesellschaft darf weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht. Insoweit ist auch ein Abzug nach § 10d EStG nicht zulässig.

Soweit der Verlust nicht ausgeglichen oder abgezogen werden darf, mindert er grundsätzlich die Gewinne, die dem Kommanditisten in späteren Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung zuzurechnen sind (sog. verrechenbarer Verlust).

Strittig war die steuerliche Behandlung eines verrechenbaren Verlustes im Falle einer unentgeltlichen Übertragung eines Kommanditanteils.

Das Finanzamt hatte noch die Auffassung vertreten, dass der anteilige Verlust durch die schenkweise Übertragung untergeht.

Bereits das mit dem Fall befasste Finanzgericht aber hatte gegen diese Auffassung entschieden und festgestellt, dass die Zurechnung verrechenbarer Verluste aus steuerlicher Sicht nicht disponibel sei, da der verrechenbare Verlust nicht abtrennbar ist und daher notwendig mit dem übertragenen Anteil auf den Beschenkten übergeht. Der BFH hat die Auffassung des Finanzgerichts im Revisionsverfahren  bestätigt.

"Überträgt ein Kommanditist unentgeltlich einen Teil seiner Beteiligung an der KG, geht der verrechenbare Verlust anteilig auf den Übernehmer über, wenn diesem auch das durch die Beteiligung vermittelte Gewinnbezugsrecht übertragen wird."
BFH-Urteil vom 1.3.2018 – IV R 16/15 (DStR 2018 S. 1362)

Umsatzsteuer
Neuregelung der umsatzsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen (§ 3 Nr. 13-15 UStG)

Ein Gutschein ist ein Instrument, bei dem

1. für den einlösenden Unternehmer die Verpflichtung besteht, es als vollständige oder teilweise Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung anzunehmen

und

2. der Liefergegenstand oder die sonstige Leistung oder die Identität des leistenden Unternehmers auf dem Instrument selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen angegeben sind.

Keine Gutscheine sind Instrumente, die lediglich zu einem Preisnachlass berechtigen.

Künftig ist bei Gutscheinen zwischen Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen zu unterscheiden.

Der Einzweck-Gutschein ist definiert als ein Gutschein, bei dem im Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststeht

- der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht,

und

- die für diese Umsätze geschuldete Umsatzsteuer.

Damit müssen bereits bei der Ausstellung des Gutscheins alle Informationen bekannt sein, die notwendig sind, um die umsatzsteuerliche Behandlung (z.B. voller oder ermäßigter Steuersatz) mit Sicherheit zu bestimmen.

Unter diesen Voraussetzungen gilt (fiktiv) die Übertragung des Gutscheins als die Lieferung des Gegenstands oder die Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht.

Die Besteuerung erfolgt demzufolge bereits im Zeitpunkt der Ausgabe bzw. Übertragung des Gutscheins.

Mehrzweck-Gutscheine sind Gutscheine, die keine Einzweck-Gutscheine sind.

Hier stehen bei Ausgabe des Gutscheins noch nicht alle für die Besteuerung maßgebenden Merkmale fest, da sie z. B. zur Anrechnung für den Erwerb einer beliebigen Ware oder Dienstleistung berechtigen.

Aus diesem Grund erfolgt die Besteuerung bei diesen Gutscheinen im Zeitpunkt der Einlösung. Erst die tatsächliche Lieferung oder tatsächliche Erbringung der Leistung unterliegt der Umsatzsteuer.

Die Neuregelung gilt für solche Gutscheine, die nach dem 31.12.2018 ausgestellt werden.
Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11.12.2018 – Artikel 9 (BGBl. vom 14.12.2018 Teil I S. 2345)

Lohnsteuer
Gesetzliche Änderungen ab 2019

Die Steuerfreiheit bestimmter Zuwendungen/Vorteile des Arbeitgebers wurde erstmals bzw. in geänderter Form geregelt.

Allen Regelungen gemeinsam ist die Voraussetzung "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt/erbracht", d.h. Gehaltsumwandlungen zu Gunsten der Steuerfreiheit scheiden aus.

Gesundheitsförderung (§ 3 Nr. 34 EStG)
Die Vorschrift des § 3 Nr. 34 EStG wurde neu gefasst:
"Steuerfrei sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b SGB V genügen, soweit sie 500 € im Kalenderjahr nicht übersteigen."

Damit ist die Zertifizierung von Maßnahmen künftig zwingende Voraussetzung für die Anerkennung der Steuerbefreiung. Der Spitzenverband der Krankenkassen bestimmt in einem einheitlichen Verfahren die Anforderungen für die Zertifizierung.

Unverändert bleibt dagegen der Freibetrag von 500 € pro Kalenderjahr und die Voraussetzung, dass die Leistung des Arbeitgebers zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden muss.

Die Regelung ist am 1.1.2019 in Kraft getreten. Übergangsweise wird bestimmt, dass das Zertifizierungsverfahren für bereits vor dem 1.1.2019 begonnene, nicht zertifizierte Maßnahmen erstmals für Sachbezüge gilt, die nach dem 31.12.2019 gewährt werden.
Arbeitgeberzuschüsse/Jobtickets (§ 3 Nr. 15 EStG)

Steuerfrei sind Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte und für Fahrten zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet oder für Fahrten zu einem vom Arbeitgeber dauerhaft festgelegten Sammelpunkt sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr gezahlt werden.

Das Gleiche gilt für die unentgeltliche oder verbilligte Nutzung dieser Verkehrsmittel, die der Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn in Anspruch nehmen kann.

Die genannten steuerfreien Leistungen mindern die Entfernungspauschale. Die Regelung ist am 1.1.2019 in Kraft getreten.

Fahrräder, die keine Kraftfahrzeuge sind (§ 3 Nr. 37 EStG)
Steuerfrei bleibt künftig der zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteil für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug im verkehrsrechtlichen Sinne ist.

Unter diese Regelung fallen daher neben Fahrrädern auch Pedelecs (Elektrofahrrad mit Motorunterstützung mit max. Geschwindigkeit von weniger als 25 km/h), nicht jedoch E-Bikes.

Die Entfernungspauschale wird bei dieser Regelung nicht gekürzt.

Die Vorschrift ist am 1.1.2019 in Kraft getreten, gilt jedoch nur für Vorteile, die in einem vor dem 1.1.2022 endenden Lohnzahlungszeitraum oder als sonstige Bezüge vor dem 1.1.2022 zugewendet werden.
Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11.12.2018 - Artikel 3 (BGBl. vom 14.12.2018 Teil I S. 2341)



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