Mandanten-Rundschreiben 03/2021 / Steuertermine / Gesetzesänderungen

15.03. 2021



Allgemeines
Jahressteuergesetz 2020

(JStG 2020 vom 21.12.2020 – BGBl. 2020 Teil I S. 3096)

I. Abgabenordnung

Nachfolgend wird auf einige gesetzliche Ergänzungen/Änderungen in der Abgabenordnung hingewiesen.

1. Selbstlosigkeit (§ 55 AO)
Eine steuerbegünstigte Körperschaft muss ihre Mittel – vorbe.haltlich der gesetzlich erlaubten Bildung von Rücklagen und Vermögen – grundsätzlich zeitnah für ihre satzungsgemäßen Zwecke verwenden. Diese Vorgabe gilt nicht mehr für Körperschaften deren jährliche Einnahmen nicht mehr als 45.000 €  betragen. Anwendung (Art. 50 Abs. 1 des Gesetzes)
Gilt ab dem 29.12.2020 (Tag nach der Verkündung des Gesetzes).

2. Unmittelbarkeit (§ 57 AO)
Bisher verfolgt eine Körperschaft ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke regelmäßig dann, wenn sie selbst diese Zwecke verwirklicht. Dieses Erfordernis entfällt. Es genügt auch ein planmäßiges Zusammenwirken mit mindestens einer weiteren steuerbegünstigten Körperschaft bei der Realisierung der steuerbegünstigten Zwecke. Im Übrigen reicht es für die Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke auch schon aus, wenn die Körperschaft ausschließlich Anteile an steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften hält und verwaltet.

Die neuen Vorgaben legen eine aktuelle Überprüfung der jeweils bestehenden Satzung nahe. Anwendung (Art. 50 Abs. 1 des Gesetzes). 
Gilt ab dem 29.12.2020 (Tag nach der Verkündung des Gesetzes).

3. Vertrauensschutz bei Mittelweitergaben (§ 58a AO)
Bei Mittelweitergaben zwischen zwei steuerbegünstigten Körperschaften darf die Weitergebende nach den Bestimmungen im neuen § 58a AO darauf vertrauen, dass die empfangende Körperschaft steuerbegünstigt ist und die Mittel für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.

Dieses Vertrauen ist aber nur geschützt, wenn entsprechende Nachweise angefordert worden sind. Anwendung (Art. 50 Abs. 1 des Gesetzes).
Gilt ab dem 29.12.2020 (Tag nach der Verkündung des Gesetzes).

4. Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (§ 64 AO)
Übersteigen derzeit die Einnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (ohne Zweckbetriebe) im Jahr nicht 35.000 €  fällt keine Gewerbe-und keine Körperschaftsteuer an. Die Grenze in Höhe von 35.000 €  wird auf 45.000 €  erhöht. Anwendung (Art. 50 Abs. 1 des Gesetzes).
Gilt ab dem 29.12.2020 (Tag nach der Verkündung des Gesetzes).

5. Verfolgungsverjährung (§ 376 AO)
In Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung, z.B. wenn der Täter in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, beträgt die Verjährungsfrist bisher 10 Jahre. Diese Frist wurde auf 15 Jahre verlängert. Anwendung (Art. 50 Absatz 1 des Gesetzes).
Gilt ab dem 29.12.2020 (Tag nach der Verkündung des Gesetzes).


II. Erbschaftsteuer
Auch in der Erbschaftsteuer haben sich einige praktisch bedeutsame Änderungen/Ergänzungen des Gesetzes ergeben.

1. Zugewinngemeinschaft (§ 5 ErbStG)
Im Falle des Todes eines Ehegatten oder Lebenspartners gewährt das Gesetz dem Überlebenden eine Steuerbefreiung in Höhe der ihm zustehenden Zugewinnausgleichsforderung. Diese Forderung berechnet sich nach den maßgebenden Verkehrswerten des Anfangs-und des Endvermögens. Dabei wird im Rahmen der Erbschaftsteuer bisher nicht berücksichtigt, ob und in welchem Umfang für das im Nachlass vorhandene Vermögen Steuerbefreiungen gewährt werden.

Diese doppelte Begünstigung wird jetzt beseitigt. "Sind bei der Ermittlung der Bereicherung des überlebenden Ehegatten oder des überlebenden Lebenspartners Steuerbefreiungen berücksichtigt worden, gilt die Ausgleichsforderung im Verhältnis des um den Wert des steuerbefreiten Vermögens geminderten Werts des Endvermögens zum ungeminderten Wert des Endvermögens des Erblassers nicht als Erwerb im Sinne des § 3 ErbStG."

Eine rückwirkende Änderung von Steuerbefreiungen löst damit automatisch eine Neuberechnung der steuerbefreiten Zugewinnausgleichsforderung aus.
Anwendung (§ 37 Abs. 18 ErbStG).
Die neue Bestimmung findet auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 28.12.2020 (Tag der Gesetzesverkündung) entsteht.

2. Steuerpflichtiger Erwerb (§ 10 ErbStG)
2.1. Steuern – Forderungen/Schulden (§ 10 Abs. 1 ErbStG) Einkommensteuererstattungsansprüche aus der Veranlagung des Todesjahres des Erblassers gehörten bisher nicht zum steuerpflichtigen Erwerb, weil diese erst mit Ablauf des Todesjahres entstehen.

Steuerschulden für das Todesjahr waren hingegen zu berücksichtigen. Diese Ungleichbehandlung wird beseitigt. Zukünftig sind Steuern, die das Todesjahr des Erblassers betreffen immer zu berücksichtigen, sei es als Forderung bei Überzahlungen oder als Verbindlichkeit bei Nachzahlungen. Anwendung (§ 37 Abs. 18 ErbStG).
Die neue Bestimmung findet auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 28.12.2020 (Tag der Gesetzesverkündung) entsteht.

2.2. Schulden und Lasten bei Steuerbefreiung (§ 10 Abs. 6 ErbStG)
Unverändert ist ein Abzug von Schulden und Lasten ausgeschlossen, soweit diese in wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerbefreiten Vermögensgegenständen stehen.

Schulden und Lasten, die in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einzelnen Vermögensgegenständen stehen, werden nach den neuen Bestimmungen anteilig allen Vermögens.gegenständen des Erwerbs zugerechnet. Bislang kamen diese ungekürzt zum Abzug.

Für Bestattungskosten, Grabmal-und Grabpflegekosten sowie für die Kosten der Abwicklung, Regelung und Verteilung des Nachlasses unterbleibt vorstehende Zurechnung, weil diese Kosten erst nach dem Eintritt des Erbfalls begründet werden. Anwendung (§ 37 Abs. 18 ErbStG).
Die neue Bestimmung findet auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 28.12.2020 (Tag der Gesetzesverkündung) entsteht.

III. Lohnsteuer
1. Corona –Sonderzahlung (§ 3 Nr. 11a EStG)
Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11a EStG für an Arbeitnehmer gezahlte Beihilfen und Unterstützungen aufgrund der Corona-Krise bis zur Höhe von 1.500 € war bisher bis zum 31.12.2020 befristet.

Die Frist wird bis zum 30.6.2021 verlängert. Dies führt jedoch nicht dazu, dass der Betrag von 1.500 €  jeweils in 2020 und 2021 steuerfrei bezahlt werden kann. Die Begünstigung ist auf insgesamt 1.500 €  begrenzt. Anwendung (Artikel 50 Absatz 4 des Gesetzes).
Die Vorschrift tritt am 1.1.2021 in Kraft.

Einkommensteuer – Körperschaftsteuer
Ermittlung Aufgabegewinn beim häuslichen Arbeitszimmer mit beschränkt abziehbaren Aufwendungen

Bildet ein häusliches Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, z.B. bei einem Freiberufler, sind die Aufwendungen hierfür in vollem Umfang als Betriebsausgabe abziehbar.

Bei einem häuslichen Arbeitszimmer, das nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildet, aber sonst kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, sind die abziehbaren Aufwendungen (incl. AfA) auf 1.250 € jährlich begrenzt.

Im eigenen Wohnhaus eines Freiberuflers stellt das Arbeitszimmer ohne private Mitbenutzung regelmäßig notwendiges Betriebsvermögen dar.

Wird die mit einem solchen Arbeitszimmer verbundene freiberufliche Tätigkeit später aufgegeben, stellt sich die Frage der Berücksichtigung der AfA bei der Ermittlung des steuerrelevanten Aufgabegewinns.

Diese hat der BFH wie folgt ent.schieden:
"Für die Berechnung des Gewinns aus der Aufgabe einer freiberuflichen Tätigkeit ... ist der sich nach Abzug der AfA … ergebende Buchwert des häuslichen Arbeitszimmers auch dann maßgeblich, wenn die Abziehbarkeit der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer während der Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit … der Höhe nach beschränkt war. Eine Gewinnkorrektur im Hinblick auf den nicht abzugsfähigen Teil der AfA kommt nicht in Betracht."

Im Ergebnis ergibt sich so aus nicht zum Abzug zugelassenen Abschreibungen in Vorperioden gleichwohl ein steuerpflichtiger Aufgabegewinn.
Die Entscheidung über die Frage der Aktivierung bedarf daher schon zu Beginn der Tätigkeit einer genauen Überprüfung.
BFH-Urteil vom 16.6.2020 – VIII R 15/17 (BB 2021 S. 163)

Darlehensgewährung an eine GmbH durch eine dem Anteileigner nahestehende Person
In einem Streitfall ging es um die Frage, ob Zinseinkünfte des klagenden Darlehensgebers dem gesonderten und regelmäßig günstigen Tarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen (Abgeltungsteuer) unterliegen oder nicht.

Kläger waren die Alleingesellschafterin einer GmbH und deren Ehemann (Kläger), der als alleiniger Geschäftsführer dieser GmbH bestellt war.
Dieser gewährte der GmbH Darlehen wie ein finanzierendes Kreditinstitut, jeweils nur gegen Sicherungsübereignung verschiedener Gegenstände des Anlagevermögens. Die Darlehensverträge hielten einem Fremdvergleich stand.

Der gesonderte Tarif findet nach den gesetzlichen Vorgaben u.a. dann und insoweit keine Anwendung, wenn Gläubiger und Schuldner einander nahestehende Personen sind und die Zinsen beim Schuldner als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zum Abzug kommen.

Das höchste Gericht legt den Begriff des "Nahestehens" in diesem Zusammenhang sehr eng aus. Erforderlich ist hiernach, dass zwischen dem Darlehensgeber und dem GmbH-Gesellschafter ein Beherrschungsverhältnis besteht. Das Beherrschungsverhältnis müsse so beschaffen sein, dass der beherrschten Person für den Abschluss des Darlehens kein eigener Entscheidungsspielraum verbleibt.

Im Streitfall war diese Beherrschung nicht gegeben. Die Zinsen unterlagen der günstigen Abgeltungsteuer.
BFH-Urteil vom 16.06.2020 – VIII R 5/17 (DStRK 2020 S. 313)

Erbschaftsteuer – Schenkungsteuer
Geleistete Anzahlungen gehören nicht zum Verwaltungsvermögen

"Geleistete Anzahlungen verkörpern Sachleistungsansprüche und stellen keine auf Geld gerichtete Forderungen dar." Im Urteilsfall eines Finanzgerichts war die Frage zu klären, ob die vom Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit einem Neubau geleisteten Anzahlungen als "andere Forderungen" dem steuerschädlichen Verwaltungsvermögen zuzuordnen waren.

Das Gericht hat dies verneint und kam zum Ergebnis, dass geleistete Anzahlungen keine auf Geld gerichtete Forderungen darstellen. Es handelt sich um Vorleistungen im Rahmen eines schwebenden Geschäfts auf eine zu erbringende Lieferung oder Leistung.

Dass der Vertragspartner die geleisteten Anzahlungen bei Nichterfüllung/Schlechterfüllung gegebenenfalls ganz oder teilweise zurückzahlen muss, hat wegen des erb-und schenkungssteuerlich maßgebenden Stichtagsprinzips keine Bedeutung.
FG Münster, Urteil vom 22.10.2020 – 3 K 2699/17 F – Revision eingelegt; Az. BFH: II R 36/20 (EFG 2020 S. 1826)



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