Mandanten-Rundschreiben 03/2022 / Steuertermine / Gesetzesänderungen

20.02. 2022



Allgemeines
Neuregelungen des Statusfeststellungsverfahrens in der Sozialversicherung ab 1.4.2022


Das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV bietet Betrieben und Erwerbstätigen bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) eine Entscheidung zu beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt.

Zwingend ist das Statusfeststellungsverfahren bei der Erwerbstätigkeit von Ehegatten, Lebenspartnern oder Abkömmlingen des Arbeitgebers sowie bei einem geschäftsführenden Gesellschafter einer GmbH.

Künftig wird der Erwerbsstatus (Beschäftigung oder Selbständigkeit) statt der Versicherungspflicht festgestellt. Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die DRV bereits vor Aufnahme der Tätigkeit. Neben den schriftlichen Vereinbarungen sind die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung zu Grunde zu legen.

Ziel der Neuregelung ist eine Prognose-Entscheidung schon vor der Aufnahme der Tätigkeit und damit früher als bisher herbeizuführen. Es soll zu einem früheren Zeitpunkt, einfacher und schneller als bisher Rechts-und Planungssicherheit für alle Beteiligten hergestellt werden.

Eine weitere Neuregelung ist die Möglichkeit von Gruppenfeststellungen. Entscheidet die DRV in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus, äußert sie sich auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen. Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche Vereinbarungen zu Grunde liegen.

Darüber hinaus besteht künftig die Möglichkeit, Dreieckskonstellationen innerhalb desselben Statusfeststellungsverfahrens zu prüfen. Auch damit können separate Feststellungsverfahren vermieden werden. Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt sie bei Vorliegen auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht.
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze – Art. 2c, § 7a SGB IV (BGBl. I 2021 S. 2990)

Einkommensteuer – Körperschaftsteuer
Pensionsrückstellung bei Entgeltumwandlung

Streitig ist die steuerliche Anerkennung einer vertraglichen Pensionszusage, nach der bestehende Gehaltsansprüche des Gesellschafter-Geschäftführers in eine Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung umgewandelt wurden.

Nach den vertraglichen Gegebenheiten enthielt die Pensionszusage einen Anspruch auf einmalige Auszahlung der umgewandelten Beträge nebst garantierter Verzinsung in Höhe von 3%.

Das Finanzamt erkannte die Pensionszusage nicht an und behandelte die einer Pensionsrückstellung zugeführten Beträge als verdeckte Gewinnausschüttungen.

Dem widersprach das angerufene Finanzgericht. "Werden bestehende Gehaltsansprüche des Gesellschafter-Geschäftsführers in eine Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung umgewandelt, dann scheitert die steuerliche Anerkennung der Versorgungszusage regelmäßig weder an der fehlenden Erdienbarkeit noch an einer fehlenden Probezeit noch daran, dass die Kapitalgesellschaft die Pensionszusage unmittelbar nach ihrer Gründung erteilt." Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, beim Bundesfinanzhof wurde gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde eingelegt.
FG Düsseldorf, Urteil vom 16.11.2021 -6 K 2196/17 (EFG 2022 S. 127)

Avalprovisionen Schuldzinsen i.S. § 4 Abs. 4a EStG
Betrieblich veranlasste Schuldzinsen sind grundsätzlich Betriebsausgaben. Sie sind aber gemäß § 4 Abs. 4a EStG nur beschränkt abziehbar, wenn der Steuerpflichtige Überentnahmen tätigt, d.h. seinem Betrieb mehr entnimmt, als er an Gewinn erwirtschaftet und in den Betrieb eingelegt hat.

In einem Rechtsstreit ging es um die Frage, ob Avalprovisionen für einen Avalkredit als Schuldzinsen in diesem Sinne anzusehen sind.

Der Avalkredit beinhaltet eine Bürgschaft, die ein Kreditinstitut für einen Kunden gegenüber Dritten eingeht. Als Gebühren für diese Leistung werden von der Bank sogenannte Avalprovisionen in Rechnung gestellt.

Strittig ist in einem Rechtsstreit, ob Provisionen in diesem Sinne als Schuldzinsen anzusehen sind. Nach Ansicht des Finanzgerichts ist der Begriff der Schuldzinsen im Sinne des § 4 Abs. 4a EStG weit auszulegen. Unter ihn fallen außer Darlehenszinsen auch sonstige Finanzierungskosten, auch Kosten der Besicherung, wie Notargebühren für eine Grundschuld-oder Hypothekenbestellung. Auch Provisionen für einen Avalkredit sind nach Ansicht des Gerichts Schuldzinsen i.S. von § 4 Abs. 4a EStG.
FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26.05.2021 – 3 K 199/20 Revision eingelegt; Az. BFH: X R 15/21 (EFG 2021 S. 2042)

Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) für das Jahr 2022
Die Finanzverwaltung hat die veränderten, für das Jahr 2022 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) veröffentlicht. Danach gelten folgende Werte:



Anmerkungen zur Tabelle:
1. Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt.

2. Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen.

3. Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu-und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse (z.B. individuelle persönliche Ess-oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu.

Werden Betriebe jedoch nachweislich aufgrund einer landesrechtlichen Verordnung, einer kommunalen Allgemeinverfügung oder einer behördlichen Anweisung vollständig wegen der Corona-Pandemie geschlossen, kann in diesen Fällen ein zeitanteiliger Ansatz der Pauschbeträge erfolgen.

4. Der jeweilige Pauschbetrag stellt einen Jahreswert für eine Person dar. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen.

Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung).

5. Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment.

6. Bei gemischten Betrieben (Fleischerei/Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gaststätten) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.
BMF-Schreiben vom 20.01.2022 -IV A 8 – S 1547/19/10001:003 (BStBl. I 2022, noch nicht veröffentlicht)

Sofortige Abzugsfähigkeit von baufachlichen Betreuungskosten?
Strittig ist die steuerliche Einordnung einer qualifizierten baufachlichen Betreuung im Rahmen der Herstellung einer Immobilie als sofort abzugsfähige Finanzierungskosten.

Dem Kläger entstanden Herstellungskosten für mehrere Gebäude, mit denen er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte. Für die Darlehenszusage von 2 Mio. € forderte die Bank den Abschluss eines sog. Projektcontrollingvertrags, dessen Kosten der Kläger im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung als sofort abzugsfähige Finanzierungskosten ansetzte.

Zu den vorab entstandenen Werbungskosten, die schon vor Beginn der Einkünfteerzielung anfallen können, gehören auch Finanzierungskosten. Finanzierungskosten sind sämtliche Aufwendungen, die einem Kreditnehmer im Zusammenhang mit der Finanzierung eines gegebenen Kapitalbedarfs für den Finanzierungszeitraum entstehen. Dazu zählen z.B. auch die Garantieprovision für die Fertigstellung, soweit sich die Garantie allein auf die Finanzierung des Bauvorhabens erstreckt.

Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung gelangte die Prüferin u.a. zu der Auffassung, dass es sich bei den Projektcontrollingkosten um Herstellungskosten handelt, die damit zum steuerlichen Nachteil des Steuerpflichtigen nur im Rahmen der Abschreibung geltend gemacht werden konnten.

Das Finanzgericht dagegen entschied sich mit Hinweis auf das Verlangen der Bank für eine sofortige Abzugsfähigkeit: "Kosten für eine qualifizierte baufachliche Betreuung im Rahmen der Herstellung einer Immobilie sind den sofort abzugsfähigen Finanzierungskosten zuzurechnen, wenn die Betreuung durch die finanzierende Bank verlangt wurde."

Gegen das Urteil wurde Revision beim BFH eingelegt. Gegebenenfalls sollten negative Entscheidungen deshalb offengehalten werden.
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4.3.2021 – 12 K 12180/18 Revision eingelegt; Az. BFH: IX R 18/21 (EFG 2021 S. 1817)

Privates Veräußerungsgeschäft nach 23 EStG bleibt Streitthema
Immer wieder sind einzelne Facetten des Verkaufs einer selbst genutzten Immobilie Anlass zu Rechtsstreitigkeiten. Im vorliegenden Fall nutzten die Kläger ein Reihenhaus, das sie mit ihren Kindern gemeinsam bewohnten. In mehreren Jahren vermieteten sie einzelne Zimmer im Dachgeschoss der Immobilie tageweise und erzielten Einkünfte aus Vermietung.

Nach dem Verkauf der Immobilie ging das Finanzamt davon aus, dass die Veräußerung ein privates steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft sei. Das Finanzgericht entschied abweichend:
"Der Gewinn aus der Veräußerung von selbstgenutztem Wohneigentum ist auch dann nach § 23 Abs. 1 S.1 Nr. 3 EStG in vollem Umfang von der Besteuerung ausgenommen, wenn in den Jahren vor der Veräußerung wiederkehrend einzelne Räume des Gebäudes lediglich an einzelnen Tagen (konkret zwischen 12 und 25 Tagen pro Jahr) an Messegäste vermietet wurden."
FG Niedersachsen, Urteil vom 27.5.2021 – 10 K 198/20 Revision eingelegt; Az. BFH: IX R 20/21 (DStRK 2021 S. 328)

Erbschaftsteuer – Schenkungsteuer
Teilweise Steuerbefreiung für vermietete Immobilie im Drittstaat?

Nach § 13d Abs. 1 ErbStG (früher § 13c ErbStG) sind zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke in Höhe von 10% steuerbefreit, werden daher nur mit 90% des gemeinen Werts angesetzt.

Dies gilt nach dem Wortlaut des Gesetzes u.a. nur für Grundstücke die im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegen sind (§ 13d Abs. 3 Nr. 2 ErbStG).

Nach dem Beschluss eines Finanzgerichts ist es jedoch unter dem Gesichtspunkt der Kapitalverkehrsfreiheit zweifelhaft, ob Grundstücke in Drittstaaten von der eingangs erwähnten Steuerbefreiung ausgeschlossen werden dürfen.

Das Verfahren wird bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) über die Streitfrage ausgesetzt. Entsprechende Fälle sind daher offen zu halten.
FG Köln, Vorlagebeschluss vom 2.9.2021 – 7 K 1333/19 (EFG 2022 S. 51)



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