Mandanten-Rundschreiben 04/2017 / Steuertermine / Gesetzesänderungen
Allgemeines
Übermittlung Beitragsnachweise zur Sozialversicherung Auslegung der Frist von zwei Tagen
Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle einen Beitragsnachweis zwei Tage vor Fälligkeit der Beiträge (drittletzter Bankarbeitstag) durch Datenübertragung zu übermitteln (vgl. "Sonstige Termine"). Damit muss der Beitragsnachweis spätestens zu Beginn des fünftletz ten Bankarbeitstags des Monats der Einzugsstelle vorliegen.
Zu beachten ist weiterhin, dass diese Regelung so zu verstehen ist, dass der Beitragsnachweis spätestens zu Beginn, d.h. um 0.00 Uhr des fünftletzten Bankarbeitstags des Monats der Einzugsstelle vorliegen muss. Eine Übermittlung im Laufe des fünftletzten Bankarbeitstags reicht damit nicht aus.
Bilanzierung von Pensionszusagen Altersgrenze
Die Finanzverwaltung hat ihre Verwaltungsanweisungen zum maßgebenden Pensionsalter bei der Bewertung von Pensionszusagen und deren etwaige Behandlung als verdeckte Gewinnausschüttung der zwischenzeitlichen Rechtsprechung angepasst.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das BMFSchreiben verwiesen.
BMFSchreiben vom 9.12.2016 – IV C 6 – S 2176/07/10004 (BStBl Teil I 2016 S.1427)
Freiwillig Krankenversicherte
Beitragspflicht für Veräußerungsgewinn bei Betriebsaufgabe?
Ein Landessozialgericht hat zur Beitragspflicht von Veräußerungsgewinnen wie folgt entschieden:
"Zur Bemessung der Beiträge eines in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten ist auch ein der Besteuerung unterliegender Veräußerungsgewinn bei Betriebs aufgabe heranzuziehen. Es handelt sich dabei um eine Einnahme, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden kann."
Gegen das Urteil wurde die Revision beim Bundessozialgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Betroffene Versicherte können entsprechende Fälle deshalb offenhalten.
LSG BadenWürttemberg, Urteil vom 18.10.2016 – L 11 KR 739/16 Revision eingelegt; Az. BSG: B 12 KR 22/16 R (DStR 2017 S. 271)
Einkommensteuer – Körperschaftsteuer
Verkauf selbst genutzter Ferienwohnung Spekulationsgewinn?
Von der Spekulationsgewinnbesteuerung (Verkauf mit Gewinn innerhalb von 10 Jahren zwischen Anschaffung/Fertigstellung und Veräußerung) waren nach bisheriger Auffassung der Fi nanzverwaltung (BMFSchreiben vom 5.10.2000, BStBl. I 2000 S. 1383, Rz. 22) auch Ferienwohnungen ausgenommen, wenn eine ausschließ liche Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vorlag oder die Wohnung im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegan genen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.
Nach dieser Auffassung wird ein Wirtschaftsgut auch dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn es vom Steuerpflichtigen nur zeitweise bewohnt wird, in der übrigen Zeit ihm jedoch als Wohnung zur Verfügung steht (z.B. nicht zur Vermietung be stimmte Ferienwohnung).
Diese Auffassung steht nun nach einem Urteil eines Finanzge richts auf dem Prüfstand des Bundesfinanzhofs.
"Die Veräußerung eines dem Steuerpflichtigen jederzeit zur Ver fügung stehenden und als Zweitwohnung für Ferienaufenthalte vorgehaltenen Einfamilienhauses ist nicht nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG von der Besteuerung privater Veräußerungs geschäfte ausgenommen (entgegen BMFSchreiben vom 5.10.2000 …..)."
FGKöln, Urteil vom 18.10.2016 – 8 K 3825/11 –
Revision eingelegt; Az. BFH: IX R 37/16 (EFG 2017 S. 222)
Umsatzsteuer
Rechnungsberichtigung mit Rückwirkung Ergänzende Empfehlung
Auf die Entscheidung, dass einer Rechnungsberichtigung – entgegen bisheriger Rechtsprechung und Verwaltungsauffas sung – Wirkung für die Vergangenheit zukommt, wurde bereits hingewiesen (vgl. 12/2016). Ergänzend eine Empfehlung bis Form und Umsetzung der Rechtsprechung durch die Finanzverwaltung bekanntgegeben wird.
Bei einer Rechnungsberichtigung ist eine Stornierung oder Vernichtung der ersten ursprünglichen Rechnung und Ersatz durch eine neue Rechnung nicht zu empfehlen. Es fehlt dann an einer vorlagefähigen (und ergänzungsfähigen) Rechnung.
Hinweis:
Nach Auffassung des BFH liegt eine berichtigungsfähige Rechnung (nur) vor, wenn diese Rechnung folgende Mindestangaben enthält:
Werner Widmann: "Über Rechnungen nach den EuGHUrteilen in den RS. Senatex und Barlis" (UR 2017 S. 18 (24)
Lohnsteuer
Erste Tätigkeitsstätte eines Leiharbeitnehmers?
Zur bis 2013 geltenden Rechtslage war der BFH zum Schluss gelangt, dass Leiharbeiter typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte verfügen und daher die Fahrtkosten zu ihrem Entleihbetrieb nach Dienstreisekostengrundsätzen (0,30 € pro gefahrenen Kilometer) berechnen können.
Nach neuem Reisekostenrecht sind Fahrtkosten zwischen dem Wohnort und der "ersten Tätigkeitsstätte" auf die sog. Entfernungspauschale (0,30 € pro Entfernungskilometer) begrenzt.
Entscheidend ist damit, ob Leiharbeiter im Betrieb des Entleihers eine erste Tätigkeitsstätte begründen und damit nur die Entfernungspauschale angesetzt werden kann.
Nach Ansicht eines Finanzgerichts ist dies – entgegen bisheriger Verwaltungsauffassung nicht der Fall.
Die Zuweisung des Leiharbeitgebers, "bis auf Weiteres" in ei ner betrieblichen Einrichtung des Entleihers tätig zu sein, kann nicht als unbefristet angesehen werden (entgegen BdFSchreiben vom 24.10.2014, BStBl I 2014, S. 1412, Rz.13).
Das Gericht ging davon aus, dass aufgrund der gesetzlichen Beschränkung der Arbeitnehmerüberlassung bereits aus Rechts gründen keine dauerhafte Zuordnung zu einem Entleihbetrieb denkbar ist.
Anmerkung:
Wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts wurde die Revision zum BFH zugelassen. Von den Auswirkungen der Entscheidung sind fast 1 Million Leiharbeitsverhältnisse betroffen.
Niedersächsisches FG 9.Senat, Urteil vom 30.11.2016 9 K 130/16 – Revision eingelegt; Az. BFH: VI R 6/17 (EFG 2017 S. 202)
Besteuerung Firmenwagen
Auch individuelle Zuzahlungen mindern geldwerten Vorteil
Nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung (BMFSchreiben vom 19.4.2013, BStBl. I 2013, S. 513) mindert (nur) die Zahlung eines pauschalen Nutzungsentgelts (z.B. Monatspauschale, Kilome terpauschale, übernommene Leasingraten) durch den Arbeitnehmer den Wert des geldwerten Vorteils. Die Übernahme einzelner Kraftfahrzeugkosten (z.B. Treibstoffkosten) mindert den Nutzungswert bisher nicht.
Der BFH hat aktuell seine Rechtsprechung zugunsten der Steuerpflichtigen modifiziert.
Der Wert des geldwerten Vorteils aus der Dienstwagenüberlassung kann allerdings durch Zuzahlungen des Arbeitnehmers lediglich bis zu einem Wert von 0 € gemindert werden. Ein geldwerter Nachteil kann aus der Überlassung eines Dienstwagens zur Privatnutzung nicht entstehen, und zwar auch dann nicht, wenn die Eigenleistungen des Arbeitnehmers den Wert des geldwerten Vorteils übersteigen. Der verbleibende Restbetrag bleibt ohne steuerliche Auswirkung.
Anmerkung:
Die Minderung des Nutzungswerts kann durch den Arbeitgeber direkt oder auch nachträglich bei der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers erfolgen.
BFHUrteil vom 30.11.2016 – VI R 2/15 (DB 2017 S. 342) BFHUrteil vom 30.11.2016 – VI R 49/14 (DB 2017 S. 345)
Grunderwerbsteuer
Aktuelle Steuersätze in den Bundesländern
Grundsätzlich beträgt der Steuersatz nach § 11 GrErwStG für die Grunderwerbsteuer 3,5%.
Seit die Bundesländer jedoch (ab 1.9.2006) die Befugnis erhalten haben, abweichende Steuersätze festzulegen, zeigen die tatsächlichen Steuersätze eine deutlich steigende Tendenz.
Aktuell gelten folgende Steuersätze: