Mandanten-Rundschreiben 04/2019 / Steuertermine / Gesetzesänderungen

05.03. 2019



Allgemeines
Verfall von Urlaubsansprüchen Obliegenheiten des Arbeitgebers

§ 7 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) regelt Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs. Nach Absatz 3 dieser Vorschrift gilt u.a.:

"Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden."

Urlaub, der bis zum Jahresende nicht gewährt und nicht genommen wird, verfällt.

Dies galt nach bisheriger Rechtsprechung selbst für den Fall, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber rechtzeitig, aber erfolglos aufgefordert hatte, ihm Urlaub zu gewähren. Allerdings konnte der Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen, der während des Arbeitsverhältnisses auf Gewährung von Ersatzurlaub und nach dessen Beendigung auf Abgeltung der nicht genommenen Urlaubstage gerichtet war.

Diese Rechtsprechung wurde nach den Vorgaben der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH-Urteil vom 6.11.2018 – C 684/16) weiterentwickelt und umgesetzt.

Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub erlischt in der Regel nur dann am Ende des Kalenderjahres, wenn der Arbeitgeber ihn zuvor über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.

Es ist dem Arbeitgeber vorbehalten, die zeitliche Lage des Urlaubs unter Berücksichtigung der Urlaubswünsche des Arbeitnehmers festzulegen.
Der Arbeitgeber ist damit nicht gezwungen, dem Arbeitnehmer von sich aus Urlaub zu gewähren. Allerdings obliegt ihm die Initiativlast für die Verwirklichung des Urlaubsanspruchs.

Der Arbeitgeber ist gehalten, "konkret und in voller Transparenz dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, indem er ihn – erforderlichenfalls förmlich – auffordert, dies zu tun."

Der Arbeitgeber hat klar und rechtzeitig mitzuteilen, dass der Urlaub am Ende des Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums verfallen wird, wenn der Arbeitnehmer ihn nicht nimmt.

Der Verfall von Urlaub kann daher in der Regel nur eintreten, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und ihn klar und rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlischt.

Anmerkungen:
Offen bleibt u.a. die Konkretisierung der Begriffe "klar und rechtzeitig". Dies wird die Justiz sicherlich noch beschäftigen.

Bis weitere Erkenntnisse hierzu vorliegen, empfiehlt sich ka-enderjährlich gegen Empfangsbestätigung eine schriftliche Mitteilung an alle Arbeitnehmer zu verteilen, mit der diese aufgefordert werden, ihren Urlaub in Anspruch zu nehmen, verbunden mit dem Hinweis, dass der Anspruch sonst verfallen wird. Dies sollte so frühzeitig erfolgen, dass der (Rest-)Anspruch auch noch im Kalenderjahr erfüllt werden kann.
BAG, Urteil vom 19.2.2019 – 9 AZR 541/15
(BAG Pressemitteilung Nr. 9/2019 vom 19.2.2019)


Sachgrundlose Befristung Vorbeschäftigung
Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) ist die Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor (ein befristetes oder unbefristetes) Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Das Verbot der sachgrundlosen Befristung kann jedoch insbesondere unzumutbar sein, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lang zurückliegt, ganz anders geartet war oder von sehr kurzer Dauer gewesen ist.

Im Jahre 2011 hatte das Bundesarbeitsgericht noch entschieden, dass solche Vorbeschäftigungen nicht erfasst werden, die länger als drei Jahre zurückliegen (BAG-Urteil vom 6.4.2011 – 7 AZR 716/09, DB 2011 S. 1811).

Diese Rechtsprechung kann jedoch auf Grund der Entscheidung des BVerfG vom 6.6.2018 (1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14, BB 2018 S.1847)
nicht mehr aufrechterhalten werden, da damit die Grenzen vertretbarer Auslegung gesetzlicher Vorgaben überschritten sind. In einem aktuellen Urteil entschied das BAG, dass die  sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags nach § 14 Abs.  2 Satz 2 TzBfG nicht zulässig ist, wenn zwischen dem Arbeitneh-mer und der Arbeitgeberin acht Jahre zuvor ein Arbeitsverhältnis von etwa eineinhalbjähriger Dauer bestanden hat, das eine vergleichbare Arbeitsaufgabe zum Gegenstand hatte.

Hinweis:
In einem früheren Urteil geht ein Landesarbeitsgericht davon aus, dass fünf Jahre nicht "sehr lange" i.S.d. Bundesverfassungsgerichts sind (LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.10.2018 – 7 Sa 792/17, DB 2019 S. 73).
BAG, Urteil vom 23.1.2019 – 7 AZR 733/16
(BAG Pressemitteilung Nr. 3/2019 vom 23.01.2019)


Einkommensteuer – Körperschaftsteuer
Teilwertzuschreibung bei  Fremdwährungsdarlehen

Zu der Frage, ob und ggf. ab wann eine Teilwertzuschreibung bei Fremdwährungsdarlehen zulässig ist, gibt ein Finanzgerichtsurteil für die Praxis hilfreiche grundsätzliche Ausführungen.

"1. Fremdwährungsdarlehen sind grundsätzlich mit dem Rückzahlungsbetrag zu passivieren.

Bei Fremdwährungsdarlehen, die eine Restlaufzeit von ca. 10 Jahren haben, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sich Währungsschwankungen  ausgleichen.

Bei Fremdwährungsdarlehen mit kurzer Laufzeit ist eine Teilwertzuschreibung zulässig, wenn der Teilwert bei einer voraussichtlich dauernden Wertänderung höher ist als der ursprüngliche Rückzahlungsbetrag. Eine Teilwertzuschreibung ist zulässig, wenn die Kursschwankung eine Grenze von 20% für den einzelnen Bilanzstichtag bzw. von 10% für zwei aufeinanderfolgende Stichtage überschreitet."

Anmerkung:
Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt, so dass für eine endgültige Klarheit eine höchstrichterliche Rechtsprechung abzuwarten ist.
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.5.2018 – 2 K 3880/16 - Revision eingelegt, Az. BFH: IV R 18/18 (DStRK 2019 S. 40)

Werbungskostenabzug bei Vermietungsabsicht einer  selbstgenutzten Wohnung

Grundsätzlich können auch vorab entstandene Werbungskosten steuerlich berücksichtigt werden, bevor mit dem Aufwand zusammenhängende Einnahmen erzielt  werden.

Wenn jedoch beabsichtigt ist, die Selbstnutzung einer Wohnung zu beenden und diese zu vermieten, sollte nachfolgendes Urteil zur Vermeidung von Streitigkeiten mit der Finanzverwaltung beachtet werden.

"1. Beabsichtigt der Steuerpflichtige, die von ihm selbst genutzte Wohnung zu vermieten, können auch in diesem Fall vorweggenommene Werbungskosten, z.B. infolge der Wohnungsrenovierung anfallen. Ein Werbungskostenabzug ist jedoch nur möglich, wenn die Aufwendungen nach Beendigung der Selbstnutzung anfallen.

2. Ein Werbungskostenabzug kommt nur in Betracht, wenn der Steuerpflichtige sich endgültig zur Einkünfteerzielung entschlossen hat. Bei einer indifferenten Entschlusslage kann noch nicht von einer den Werbungskostenabzug eröffnenden Vermietungsabsicht  ausgegangen werden."

Nach der Urteilsbegründung wird dabei typisierend davon ausgegangen, dass ein Werbungskostenabzug generell nicht in Betracht kommt, wenn eine Reparatur während der Selbstnutzung durchgeführt wird.

Die Einzelfallumstände, aus denen sich der endgültige Entschluss zu vermieten ergibt, sind in erster Linie ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen des Steuerpflichtigen, wie z.B. Inserate, Beauftragung eines Maklers.
FG München, Urteil vom 24.7.2018 – 2 K 2058/17

Nachträglicher Antrag eines fortführungsgebundenen  Verlustvortrags
Nach § 8d KStG (fortführungsgebundener Verlustvortrag) kann auf Antrag die Anwendung von § 8c KStG (Nichtabziehbarkeit nicht genutzter Verluste in bestimmten Fällen der Anteilsveräußerung) vermieden werden. Dies setzt insbesondere voraus, dass die Körperschaft seit ihrer Gründung ausschließlich denselben Geschäftsbetrieb unterhält.

Der Antrag ist in der Steuererklärung für die Veranlagung des Veranlagungszeitraums zu stellen, in den der schädliche Beteiligungserwerb fällt.

Strittig ist, bis wann das Wahlrecht ausgeübt werden muss.

Nach Ansicht eines Finanzgerichts kann eine Körperschaft das Wahlrecht, einen fortführungsgebundenen Verlustvortrag nach § 8d KStG geltend zu machen, bis zur materiellen   Bestandskraft des KSt-Bescheids ausüben. Die Revision wurde zugelassen.
Thüringer FG, Urteil vom 5.10.2018 - 1 K 348/18 (DStZ 2019 S. 97)

Gewerbesteuer
Gewerbesteuerliche  Hinzurechnungen
Neues Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht

Die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungsvorschriften des § 8 GewStG sind immer wieder Anlass gerichtlicher Verfahren (vgl. z.B. 2/2019, 10/2018).

Der Bundesfinanzhof hatte entschieden, dass die Hinzurechnungs- vorschriften des § 8 Nr. 1 a, d, e und f GewStG (Entgelte für Schulden, Miet- und Pachtzinsen für bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, befristete Überlassung von Rechten) weder hinsichtlich der Höhe ihres jeweiliger Hinzurechnungsumfangs noch hinsichtlich ihres Verhältnisses zueinander im Widerspruch zur Verfassung stehen.

Die Frage bleibt jedoch weiterhin offen, da Verfassungsbeschwerde eingelegt wurde.
BFH-Urteil vom 14.6.2018 – III R 35/15 (BStBl 2018 II S. 662);
Verfassungsbeschwerde eingelegt (Az. BVerfG: 1 BvR 2150/18)


Umsatzsteuer
Bruchteilsgemeinschaft im Umsatzsteuerrecht
Änderung der Rechtsprechung

"Eine Bruchteilsgemeinschaft kann nicht Unternehmer sein. Es liegen vielmehr zivil- und umsatzsteuerrechtlich durch die Gemeinschafter als jeweilige Unternehmer anteilig erbrachte Leistungen vor."

Eine Bruchteilsgemeinschaft i.S. der §§ 741ff. BGB kann damit nach Auffassung des Bundesfinanzhofs unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung zur Umsatzsteuer nicht Unternehmer sein.

Stattdessen erbringen die Gemeinschafter als jeweilige Unternehmer anteilig von ihnen zu versteuernde Leistungen.

Unternehmer ist nach allgemeinen Grundsätzen nur derjenige, der entgeltliche Leistungen erbringt. Die Person des Leistungserbringers richtet sich nach den der Leistung zugrundeliegenden Rechtsverhältnissen und damit im Regelfall nach dem Zivilrecht.

Zivilrechtlich kann die nichtrechtsfähige Bruchteilsgemeinschaft aber keine Verpflichtungen eingehen und damit umsatzsteuerrechtlich auch keine Leistungen erbringen.
Dementsprechend kann die Bruchteilsgemeinschaft auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen; nur die einzelnen Gemeinschafter können vorsteuerabzugsberechtigt sein.

Nach Maßgabe der zivilrechtlich geprägten Rechtsverhältnisse handelt es sich daher umsatzsteuerrechtlich bei Leistungen, die mit einem in Bruchteilsgemeinschaft stehenden Recht erbracht werden, um anteilige Leistungen der einzelnen Gesellschafter.

Im Streitfall ging es um die Besteuerung von Lizenzgebühren durch eine Bruchteilsgemeinschaft.
Große Bedeutung hat diese Rechtsprechungsänderung z.B. für die in der Praxis im Immobilienbereich weit verbreiteten Grundstücksgemeinschaften.

Anmerkung:
Die Reaktion der Finanzverwaltung bleibt abzuwarten.
BFH-Urteil vom 22.11.2018 – V R 65/17
(BFH-Pressemitteilung Nr. 5 /2019 vom 6.2.2019)



copyright 2024 © ECKSTEIN & FREY Partnerschaft mbB Steuerberater              
-> webpages by sow