Mandanten-Rundschreiben 04/2021 / Steuertermine / Gesetzesänderungen

25.03. 2021



Allgemeines
Entgeltfortzahlung Einheit des Verhinderungsfalls

Wird ein Arbeitnehmer infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen (§ 3 EFZG).

Streitfälle können dann entstehen, wenn während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt, die auch zur Arbeitsunfähigkeit führt.

Diese Problematik hat das Bundesarbeitsgericht wie folgt entschieden: "Nach dem Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls ist der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit auf die Dauer von sechs Wochen begrenzt, wenn während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.

Ein einheitlicher Verhinderungsfall ist regelmäßig hinreichend indiziert, wenn zwischen einer "ersten" krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit und einer dem Arbeitnehmer im Wege der "Erstbescheinigung" attestierten weiteren Arbeitsunfähigkeit ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht. Hiervon ist auszugehen, wenn die bescheinigten Arbeitsverhinderungen zeitlich entweder unmittelbar aufeinanderfolgen oder zwischen ihnen lediglich ein für den erkrankten Arbeitnehmer arbeitsfreier Tag oder ein arbeitsfreies Wochenende liegt."
BAG-Urteil vom 11.12.2019 -5 AZR 505/18 (BB 2021 S. 443)

Einkommensteuer – Körperschaftsteuer
Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) für das Jahr 2021


Die Finanzverwaltung hat die für das Jahr 2021 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekanntgegeben. Danach gelten folgende Werte:



BMF-Schreiben vom 11.2.2021-IV A 8 – S 1547/19/10001:002 (BStBl. ... noch nicht veröffentlicht)

Kaufpreisaufteilung für ein bebautes Grundstück
Die vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) im Internet bereitgestellte "Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung)" stand auf dem Prüfstand (vgl. 6/2020). Die Kritik an diesem Verfahren schlägt sich auch im BFH-Urteil nieder:

"1. Das Finanzgericht darf eine vertragliche Kaufpreisaufteilung auf Grund und Boden, die die realen Wertverhältnisse in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich nicht haltbar erscheint, nicht durch die unter Verwendung der Arbeitshilfe des BMF ermittelte Aufteilung ersetzen.

2. Die Arbeitshilfe gewährleistet die von der Rechtsprechung geforderte Aufteilung nach den realen Verkehrswerten von Grund und Boden und Gebäude im Hinblick auf die Verengung der zur Verfügung stehenden Bewertungsverfahren auf das (vereinfachte) Sachwertverfahren und die Nichtberücksichti.gung eines sog. Orts- oder Regionalisierungsfaktors bei der Ermittlung des Gebäudewerts nicht.

3. Im Fall einer strittigen Grundstücksbewertung ist das Finanzgericht in der Regel gehalten, …. das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken einzuholen, wenn es nicht ausnahmsweise selbst über die nötige Sachkunde verfügt und diese in den Ent.scheidungsgründen darlegt."
BFH-Urteil vom 21.07.2020 – IX R 26/19 (DStZ 2021 S. 13)

Gemeinnützigen Zwecken dienende Körperschaften
Besteuerungsgrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe

Übersteigen die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die keine Zweckbetriebe sind, insgesamt nicht 45.000 €  (bisher 35.000 €) im Jahr, so unterliegen die diesen Geschäftsbetrieben zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen nicht der Körperschaft-und Gewerbesteuer (vgl. 3/2021).

Unverändert bleiben beim Verlustabzug (§ 10d EStG) weiterhin Verluste und Gewinne aus Jahren außer Ansatz, in denen die maßgeblichen Einnahmen die Besteuerungsgrenze nicht übersteigen.

Ein steuerrelevanter Gewinn oder Verlust kann somit nur in Jahren entstehen, in denen die Einnahmen über der Besteuerungs.grenze von 45.000 €  liegen.

Ein Verlustvortrag wird daher in Jahren nicht verbraucht, in denen die Besteuerungsgrenze nicht überschritten wird.
§ 64 Abs. 3 AO i.V. Anwendungserlass zu § 64 Abs. 3 Tz.27

Erbschaftsteuer – Schenkungsteuer
Krankheitsbedingter Auszug aus dem Familienheim Wegfall der Erbschaftsteuerbefreiung (§ 13 Abs.1 Nr. 4b ErbStG)
Der Grundstückserwerb bleibt im Erbfall durch den überlebenden Ehegatten oder überlebenden Lebenspartner steuerfrei, soweit darin der Erblasser bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat und diese beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist (Familienheim).

Diese Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb nicht mehr selbst zu Wohnzwecken nutzt.

Dies wiederum gilt nicht, wenn der Erwerber aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert ist. In einem Streitfall erfolgte der Umzug der Erbin innerhalb von zehn Jahren aus dem geerbten Grundstück in eine Eigentumswohnung auf ärztlichen Rat wegen einer Depressionserkrankung. Sie machte dabei geltend, dass sie aus zwingenden Gründen an einer weiteren Selbstnutzung gehindert gewesen sei.

Diese Argumentation reichte dem Gericht nicht. Ein zwingender Grund im Sinne des Gesetzes sei nur dann gegeben, wenn das Führen eines Haushalts schlechthin unmöglich sei. Gegen das Urteil wurde Revision zugelassen.
FG Münster, Urteil vom 10.12.2020 – 3 K 420/20 Erb – Revision zugelassen (NWB Eilnachrichten 2021 S. 466)

Schenkung eines Mitunternehmeranteils
Risiko bei Grundstück im Sonderbetriebsvermögen

Wirtschaftsgüter, die dem Gesellschafter einer Personengesellschaft gehören, aber dem Betrieb der Gesellschaft dienen (z.B. der Gesellschaft zur Nutzung überlassenes Grundstück) zählen steuerlich zum sog. Sonderbetriebsvermögen, das zusammen mit der Beteiligung am Gesellschaftsvermögen den Mitunternehmeranteil bildet.

Ein Urteil zu einer vorweggenommenen Erbfolge eines solchen Mitunternehmeranteils mit einem Grundstück im Sonderbetriebsvermögen weist auf die notwendigen zeitlichen Vorgaben hin, mit denen nachteilige Folgen im Hinblick auf die §§ 13a und 13b ErbStG steuerlich zu vermeiden sind.

"Bei der Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens können die Begünstigungen nach §§ 13a, 13b ErbStG a.F. nur gewährt werden, wenn die Wirtschaftsgüter gleichzeitig mit dem Anteil an der Personengesellschaft übertragen werden."

Die Schenkungsteuer entsteht nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG im Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung.

Eine Grundstücksschenkung wird nicht erst mit der Eintragung des Beschenkten im Grundbuch ausgeführt, sondern bereits in dem Zeitpunkt, in dem die Auflassung beurkundet worden ist, der Schenker die Eintragung in das Grundbuch bewilligt hat und der Beschenkte nach den getroffenen Vereinbarungen von der Eintragungsbewilligung Gebrauch machen darf. Die Grundstücksschenkung wurde hiernach im Streitfall zum 30.12.2013 ausgeführt.

Die Übertragung und Abtretung des Kommanditanteils erfolgte zu Beginn des Jahres 2014 und wurde am 30.12.2013 zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet. Bis zur Eintragung haftet der Kommanditist voll. Zur Vermeidung dieser persönlichen unbegrenzten Haftung des Kommanditisten erfolgt die Zuwendung des Kommanditanteils regelmäßig unter der aufschiebenden Bedingung, dass das Rechtsgeschäft erst mit Eintragung im Handelsregister begründet wird. So erfolgte die Eintragung im Streitfall erst am 14.1.2014.

Die Schenkung des Grundstücks erfolgte damit vor der Übertragung des Kommanditanteils, mit der Folge dass die Begünstigungen der §§ 13a, 13b ErbStG für das Grundstück nicht gewährt wurden.

Zur Vermeidung dieses Nachteils wird in der Literatur regelmäßig vorgeschlagen, den Notar anzuweisen, die erklärte Auflassung dem Grundbuchamt erst dann vorzulegen, wenn der Kommanditistenwechsel im Handelsregister eingetragen wurde.
BFH-Urteil vom 17.6.2020 – II R 38/17 (Ubg Heft 1/2021 S. 51)

Grunderwerbsteuer
Instandhaltungsrückstellung / Instandhaltungsrücklage
Keine Kürzung bei der Grunderwerbsteuer

Nach dem Urteil eines Finanzgerichts war umstritten, ob bei einem Grundstückserwerb ein vorhandenes Guthaben aus einer Instandhaltungsrücklage an der Bemessungsgrundlage zur Grunderwerbsteuer gekürzt werden kann (vgl. 6/2018 – FG Köln, Urteil vom 17.10.2017 – 5 K 2297/16).

Der BFH hat in der Revision jetzt wie folgt entschieden:
"Beim rechtsgeschäftlichen Erwerb von Teileigentum ist der vereinbarte Kaufpreis als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht um die anteilige Instandhaltungsrückstellung zu mindern."

Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer ist die Gegenleistung, d.h. alle Leistungen des Erwerbers gehören dazu. Das in der Instandhaltungsrücklage enthaltene anteilige Guthaben ist in der Leistung des Erwerbers aber nicht enthalten. Es bleibt bei einem Eigentümerwechsel Vermögen der Wohnungs.eigentümergemeinschaft.
BFH-Urteil vom 16.09.2020 – II R 149/17 (DStR 2021 S. 161).



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