Mandanten-Rundschreiben 05/2012 / Steuertermine / Gesetzesänderungen

21.04. 2012




Allgemeines
Meldepflicht für Auslandsinvestitionen in 2011 bis 31. Mai 2012

In der Praxis wird leicht übersehen, dass bestimmte Auslandsinvestitionen nach § 138 Abs. 2 AO dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen sind. Die Meldung muss unaufgefordert innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres erfolgen, in dem das meldepflichtige Ereignis eingetreten ist.
Diese Meldefrist kann nicht verlängert werden (Anm: Vor der Änderung durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 betrug die Frist nur einen Monat nach dem meldepflichtigen Ereignis). Die Nichtbeachtung der Frist ist mit Sanktionen (Bußgeld) belegt.

Meldpflichtig sind
1. die Gründung und der Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland;
2. die Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften oder deren Aufgabe oder Änderung;
3. der Erwerb von Beteiligungen an einer ausländischen (beschränkt körperschaftsteuerpflichtigen) Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse bei unmittelbarer Beteiligung von mindestens 10% oder mittelbarer Beteiligung von mindestens 25% am Kapital oder Vermögen oder wenn die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen mehr als 150.000 € beträgt.

Betriebskosten des Mieters
Erhöhung der Vorauszahlungen

Grundsätzlich ist die letzte Betriebskostenabrechnung Grundlage für eine Anpassung der Vorauszahlungen.
Der Bundesgerichtshof entschied hierzu in einem Streitfall, dass kein Raum für einen "abstrakten" Sicherheitszuschlag durch den Vermieter in Höhe von 10% auf die zuletzt abgerechneten Betriebskosten sei.
Gleichwohl wird jedoch eine Anpassung der Betriebskosten im Hinblick auf zu erwartende Kostensteigerungen als zulässig angesehen. Will der Vermieter aber die Betriebskostenvorauszahlungen über das erforderliche Maß laut letzter Abrechnung hinaus erhöhen, bedarf es einer substantiierten Begründung erwarteter Kostensteigerungen bei einzelnen Kostenarten.
BGHUrteil vom28.9.2011 VIII ZR 294/10 (NWB Eilnachrichten 2011 S. 3834)

Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen im Sinne der Pflichtteilsstrafklausel
In EhegattenTestamenten wird häufig von einer Pflichtteilsstrafklausel Gebrauch gemacht, wonach ein Kind, das nach dem Tode des erstversterbenden Elternteils den Pflichtteilsanspruch geltend macht, auch nach dem Tode des letztversterbenden Elternteils nur pflichtteilsberechtigt ist.

Ein Oberlandesgericht hat hierzu entschieden, dass für die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen im Sinne einer solchen Strafklausel (nur) ein entsprechend ernsthaftes Verlangen des Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erben erforderlich ist.

Eine erfolgreiche, womöglich gerichtliche Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs ist ebenso wenig erforderlich wie die wirksame Ausschlagung des Nacherbes für den Fall der Nacherbeneinsetzung nach dem Tode des letztversterbenden Elternteils.

Im Streitfall hatte die pflichtteilsberechtigte Tochter durch anwaltliches Auskunftsschreiben an die überlebende Stiefmutter ihren Nacherbenanspruch verwirkt.

Eine Strafklausel soll den überlebenden Ehepartner "nicht nur vor einer vorzeitigen Schmälerung der als Einheit gesehenen Erbmasse oder Gefahr einer solchen schützen, sondern ihm auch und gerade die persönlichen Belastungen ersparen wollen, die mit einer Auseinandersetzung mit dem (angeblichen) Pflichtteilsberechtigten regelmäßig verbunden sind."

Anmerkung
Die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen sollte vorher gut überlegt sein. Pflichtteilsansprüche entstehen mit dem Erbfall, sie unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.7.2011 I 3Wx124/11 (NWB Eilnachrichten 2011 S. 4302)

Kontierungsvermerk auf elektronisch erstellten Eingangsrechnungen
In der Praxis werden vermehrt elektronische Rechnungen verwendet. Belege in Papierform liegen nicht mehr vor, eine Kontierung auf dem Beleg scheidet damit aus.
Nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger DVgestützter Buchführungssysteme sind jedoch zur Erfüllung der Belegfunktion Angaben zur Kontierung, zum Ordnungskriterium für die Ablage und zum Buchungsdatum auf dem Beleg erforderlich.
Bei elektronischen Rechnungen ist vorstehendem Erfordernis dadurch Rechnung zu tragen, dass an die Rechnung ein Datensatz angehängt wird, der vorgenannte Informationen enthält und der untrennbar mit der Rechnung verbunden wird und bleibt.
BayLfSt, Verfügung vom 13.2.2012 S 0316.1.15/1 St42 (NWB Eilnachrichten 2012 S. 788)

Einkommensteuer – Körperschaftsteuer
Aufwendungen für krankheitsbedingte Unterbringung eines Angehörigen in einem Altenpflegeheim
Eine Steuerpflichtige wurde vom Sozialamt für krankheitsbedingte Mehrkosten ihres pflegebedürftigen Vaters in Anspruch genommen und wollte diese Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung im Rahmen des § 33a EStG geltend machen.

Dem hat der Bundesfinanzhof widersprochen und die Aufwendungen "nur" im Rahmen des § 33 EStG zugelassen, wo sich die Kostentragung bei der Steuerpflichtigen wegen der bei dieser Vorschrift zu berücksichtigenden zumutbaren Eigenbelastung steuerlich nicht auswirkte.

"Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen für die krankheitsbedingte Unterbringung eines Angehörigen in einem Altenpflegeheim entstehen, stellen als Krankheitskosten eine außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 EStG dar."

Ergänzend wies das Gericht darauf hin, dass zu den Krankheitskosten neben den Pflegekosten auch die Kosten für Unterbringung und Verpflegung gehören, soweit es sich um gegenüber der normalen Lebensführung entstehende Mehrkosten handelt. Nur für diese Mehrkosten aber hatte das Sozialgericht die Steuerpflichtige in Anspruch genommen.

Eine Aufteilung der Kosten in Unterhaltskosten i.S. von § 33a EStG und Krankheitskosten i.S. von § 33 EStG schloss das Gericht aus.

Hinweis
Beim Finanzgericht RheinlandPfalz ist derzeit die Frage anhängig, ob der Ansatz einer zumutbaren Eigenbelastung bei der steuerlichen Berücksichtigung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung verfassungskonform ist (Finanzgericht RheinlandPfalz, AZ 4K1970/10).
BFHUrteil vom 30.6.2011 VI R 14/10 (DStR 2011 S. 1755)

Entschädigungen als außerordentliche Einkünfte
Entschädigungen unterliegen als außerordentliche Einkünfte nach § 34 EStG einem besonderen (ermäßigten) Steuersatz.

Entschädigungen in diesem Sinne liegen u.a. nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG vor für Leistungen, die als "Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen" gewährt werden. Unter diese Vorschrift fallen daher nicht jegliche Ersatzleistungen, sondern lediglich solche zur Abgeltung von eingetretenen oder zu erwartenden Einnahmeausfällen.

"§ 24 Nr. 1 Buchst. a EStG erfasst Entschädigungen, die entgangene oder entgehende Einnahmen ersetzen (Einnahmeersatz), nicht aber solche, die Ausgaben ausgleichen."

Im vorliegenden Streitfall erhielt eine Vermieterin wegen vorzeitiger Auflösung des Mietverhältnisses u.a. eine Entschädigung für das Risiko der Anschlussvermietung und für die möglichen finanziellen Nachteile (Rückzahlung Vorsteuererstattung aus Baukosten).

Nur der Betrag, der auf das Risiko der Anschlussvermietung entfiel, wurde als begünstigte Entschädigung anerkannt. Der Ausgleich für die evtl. finanziellen Nachteile aus der UStRückzahlung wurde dagegen als laufende Einnahme behandelt, da dieser Ausgleich zu erwartende Aufwendungen abgelten sollte.

Hinweis
Für die Beurteilung zog das Gericht die Entschädigungsvereinbarung heran. Derartige Vereinbarungen sind daher sorgfältig abzufassen.
BFHUrteil vom 18.10.2011 IX R 58/10 (DB 2012 S. 555)

Gewerbesteuer
Hinzurechnungsvorschriften nach § 8 GewStG verfassungswidrig?

Nach § 8 GewstG sind dem Gewinn aus Gewerbebetrieb diverse Beträge wieder hinzuzurechnen. Ein Finanzgericht hält diese gewerbesteuerlichen Hinzurechnungsvorschriften für verfassungswidrig.

Im Streitfall ging es um die Hinzurechnung von Schuldzinsen sowie um die Hinzurechnung von Mietund Pachtzinsen für die Benutzung beweglicher und unbeweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.

Die Regelungen verstoßen nach Ansicht des Gerichts gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip und sind nicht hinreichend gerechtfertigt.

Die von der Klägerin ebenfalls angegriffene Nichtabzugsfähigkeit der Gewerbesteuer selbst als Betriebsausgabe wurde dagegen vom Gericht als akzeptabel eingestuft.

FG Hamburg, Beschluss vom 29.2.2012 1 K 138/10 (NWB Eilnachrichten 2012 S. 964)

Erbschaftsteuer – Schenkungsteuer
Berücksichtigung privater Steuerschulden

Die Auffassung der Finanzverwaltung (R E 10.8 Abs. 3 ErbStR), dass Einkommensteuerschulden (Abschlusszahlungen aus der Jahreserklärung) aus dem Veranlagungszeitraum, in den der Todeszeitpunkt fällt, nicht als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sind, da die Steuerschuld erst mit Ende des Veranlagungsjahrs entsteht, bleibt umstritten (vgl. 10/2011).

Bis zum Todeszeitpunkt festgesetzte und noch nicht entrichtete Einkommensteuer-Vorauszahlungen dagegen sind nach Auffassung der Finanzverwaltung abzugsfähig. Diese Vorauszahlungen entstehen jeweils mit Beginn des Kalendervierteljahres (R E 10.8 Abs. 4 ErbStR).
ErbschaftsteuerRichtlinien 2011 ErbStR 2011 vom 30.12.2011 (BStBl. Teil I Sondernummer 1/2011)

Grundsteuer – Grunderwerbsteuer
Mehrfachbelastung von Bauherrenmodellen mit Grunderwerbsteuer und Umsatzsteuer

Besteht ein objektiver sachlicher Zusammenhang zwischen dem Erwerb eines (unbebauten) Grundstücks und dem Abschluss von Verträgen über noch zu erbringende Bauleistungen (sog. einheitliches Vertragswerk), wird aus dem Gesamtbetrag (Grund und Boden plus Bauleistung) Grunderwerbsteuer erhoben. Die Bauleistungen unterliegen außerdem der Umsatzsteuer.

Diese doppelte steuerliche Belastung wurde vom Europäischen Gerichtshof gebilligt (vgl. 4/2009).

Hiergegen wendet sich nunmehr ein Finanzgericht in einem Urteil, gegen das Revision eingelegt wurde.

Ein Bauerrichtungsvertrag (Werkvertrag), der im Zusammenhang mit dem Erwerb eines unbebauten Grundstücks (Kaufvertrag) abgeschlossen wird und der für den Bauherrn eine Umsatzsteuerbelastung auslöst, unterliegt nach Ansicht dieses Gerichts regelmäßig nicht der Grunderwerbsteuer.

Entsprechende Steuerfestsetzungen können damit (wieder) offen gehalten werden.

Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 26.8.2011 7 K 192/09, 7 K. 193/09;
Revision eingelegt; AZ. BFH: II R 7/12 (NWB Eilnachrichten 2012 S.



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