Mandanten-Rundschreiben 05/2018 / Steuertermine / Gesetzesänderungen

17.04. 2018



Allgemeines
Insolvenzordnung Feststellung der Zahlungsunfähigkeit

Nach der Insolvenzordnung (InsO) setzt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus, dass ein Eröffnungsgrund gegeben ist. Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.

Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO ist ein Schuldner zahlungsunfähig, wenn der nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen.

Hierzu heißt es in einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs:
"Bei der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO anhand einer Liquiditätsbilanz sind auch die innerhalb von drei Wochen nach dem Stichtag fällig werdenden und eingeforderten Verbindlichkeiten (sog. Passiva II)  einzubeziehen".

Auf der Aktivseite sind neben den verfügbaren Zahlungsmitteln (sog. Aktiva I) die innerhalb von drei Wochen flüssig zu machenden Mittel (sog. Aktiva II) einzubeziehen und zu den am Stichtag fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten (sog. Passiva I) sowie den innerhalb von drei Wochen fällig werdenden und eingeforderten Verbindlichkeiten (sog. Passiva II) in Beziehung zu setzen.

Im Ergebnis ist damit eine stichtagsbezogene Liquiditätsbilanz um eine Finanzplanung für die nächsten drei Wochen zu ergänzen.
BGH-Urteil vom 19.12.2017 – II ZR 88/16 (BB 2018 S. 460)

Zinssatz von 6% noch verfassungsgemäß?
Angesichts der anhaltenden Niedrigzinsphase stellt sich weiterhin die Frage, ob der Zinssatz von 6% nach § 238 AO (z.B. für Steuernachforderungen und Aussetzungszinsen) noch verfassungsgemäß ist (vgl. 5/2015).

Der BFH hat in einem aktuellen Fall für Verzinsungszeiträume bis zum Jahr 2013 keinen Verfassungsverstoß gesehen.

"Die Höhe der Nachforderungszinsen (§ 233a Abs.1 S.1 iVm § 238 Abs.1 S.1 AO) für in das Jahr 2013 fallende Verzinsungszeiträume verstößt weder gegen den Gleichheitssatz noch gegen das Übermaßverbot."

Die Frage bleibt jedoch weiterhin für spätere Veranlagungszeiträume offen.

So hat z.B. ein Finanzgericht zwar entschieden, dass der Zinssatz von 6% (auch) für die Zeiträume 2014 bis 2016 verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Das Gericht hat jedoch die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen; die Entscheidung des BFH bleibt abzuwarten.
BFH-Urteil vom 9.11.2017 – III R 10/16 (DStR 2018 S. 465)
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.11.2017 6 K 6258/16
– Rev. eingelegt; Az.BFH: IX R 42/17 (EFG 2018 S. 341)


Einkommensteuer – Körperschaftsteuer
Steuerliches Einlagekonto bei Kapitalgesellschaften Verwendung bei unterjährigen Zugängen

Der Bundesfinanzhof hat seine bisherige Rechtsprechung bestätigt:
"Die Verwendung des steuerlichen Einlagekontos ist ungeachtet unterjähriger Zugänge zum steuerlichen Einlagekonto auf den zum Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres festgestellten positiven Bestand des Kontos begrenzt."

Die gesetzlichen Regelungen des § 27 KStG zum sog. steuerlichen Einlagekonto werden nicht selten "unterschätzt"; sie dürfen aber in der Praxis nicht unbeachtet bleiben.

Im Streitfall sollte die Kapitalertragsteuer dadurch vermieden werden, dass im gleichen Veranlagungszeitraum eine Einlage erfolgte, die kurze Zeit später an die Gesellschafter ausgeschüttet wurde. Das Vorhaben ging schief, weil für das Einlagekonto nach den gesetzlichen Vorgaben der Bestand zum Ende des vorangegangenen  Wirtschaftsjahres  maßgebend ist.

Andererseits besteht aber bei § 27 KStG auch das Risiko, dass irrtümlich Kapitalertragsteuer einbehalten wird, obwohl ganz oder teilweise eine Minderung des Einlagekontos vorliegt.
BFH-Urteil vom 19.7.2017 – I R 96/15 (GmbHR 2018 S. 206)

Umsatzsteuer
Gemischt genutzte Grundstücke/Gebäude Zuordnung zum umsatzsteuerlichen Unternehmen

Wenn ein Unternehmer Gegenstände bezieht, die teilweise unternehmerisch und teilweise nichtunternehmerisch verwendet werden, bestehen für Zwecke des Vorsteuerabzugs Zuordnungswahlrechte. Dies hat wesentliche Bedeutung u.a. bei Grundstücken.

In einem umfangreichen BMF-Schreiben (rd. 30 Seiten mit vielen Beispielen) sind die allgemeinen Grundsätze der Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen dargestellt.

Für Zuordnungen, die den Veranlagungszeitraum 2017 betreffen, muss eine Zuordnung bis zum 31.Mai 2018 getroffen sein.

Nachfolgend (nur) die wesentlichen Kernaussagen, insbesondere zum Zeitpunkt und der Dokumentation der  Zuordnung.

Mindestnutzung
Erreicht der Umfang der unternehmerischen Verwendung nicht mindestens 10% ist eine vollständige Zuordnung zum Privatvermögen zwingend.

Zeitpunkt und Dokumentation der Zuordnung
- Die Zuordnungsentscheidung ist grundsätzlich in der erstmöglichen USt-Voranmeldung zu treffen.

- An die Eindeutigkeit der Zuordnung sind erhöhte Anforderungen zu stellen; sinnvoll ist z.B. eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Finanzamt zum Umfang der unternehmerischen Zuordnung.

- Eine zeitnahe eindeutige Dokumentation der Zuordnungsentscheidung kann (nur) noch bis zur gesetzlichen Abgabefrist für Steuererklärungen, d.h. bis zum 31.Mai des Folgejahres, dem zuständigen Finanzamt gegenüber erfolgen (Fristverlängerungenfür die Abgabe der Steuererklärungen haben darauf keinen Einfluss!).
Bis zu diesem Zeitpunkt kann auch eine im Voranmeldungsverfahren getroffene Zuordnungsentscheidung korrigiert werden.


- Diese Grundsätze gelten entsprechend auch bei Herstellungsvorgängen eines Gebäudes über mehrere Jahre ab Beginn des Herstellungsprozesses, d.h. die schriftliche Mitteilung an das Finanzamt muss schon im Zeitpunkt des Herstellungsbeginns (spätestens zum 31. Mai des Folgejahres) erfolgen.
Bei "verspäteter Zuordnung" gehen Vorsteuerbeträge verloren!

BMF-Schreiben vom 2.1.2014 - IV D 2 - S 7300/12/10002:001 (BStBl 2014 Teil I S. 119)

Besteuerung von Reiseleistungen ist europarechtswidrig
Nach einem Urteil des europäischen Gerichtshofs sind die gesetzlichen deutschen Regelungen des § 25 UStG (Besteuerung von  Reiseleistungen) europarechtswidrig.

Nach der sog. Margenbesteuerung entsteht die Umsatzsteuer nur auf die Differenz zwischen dem Entgelt des Kunden und den Aufwendungen des Reisebüros für Reisevorleistungen.

Die deutsche Margenbesteuerung findet derzeit nur Anwendung für Reiseleistungen eines Unternehmers, die nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers bestimmt sind. Diese Einschränkung auf Leistungen an "Endverbraucher" sieht das Gericht als unionsrechtswidrig an.

Außerdem ist die Bestimmung, dass die Bemessungsgrundlage pauschal für Gruppen von Leistungen oder für die gesamten innerhalb eines Besteuerungszeitraumes erbrachten Leistungen ermittelt werden kann, nicht europarechtskonform.

Die deutschen Bestimmungen des § 25 UStG müssen geändert werden. Bis dahin können sich Unternehmer auf die unionsrechtlichen Vorgaben berufen.
EuGH, Urteil vom 8.2.2018 – C 380/16 (DStRK 2018 S. 75)

Erbschaftsteuer – Schenkungsteuer
Schenkungsteuer bei verdeckter Gewinnausschüttung an eine dem Gesellschafter nahestehende Person?

Der Bundesfinanzhof hat in mehreren Urteilen seine bisherige Auffassung aufgegeben und entschieden, dass bei vertraglich überhöhten Entgelten an eine dem Gesellschafter nahestehende Person keine Schenkung der GmbH vorliegt, wenn der Ge- sellschafter an der Vereinbarung mitgewirkt  hat.

"1. Die Zahlung überhöhter vertraglicher Entgelte durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person ist keine gemischte freigebige Zuwendung der GmbH i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG an die nahestehende Person, wenn der Gesellschafter beim Abschluss der Vereinbarung zwischen der GmbH und der nahestehenden Person mitgewirkt hat. In einem solchen Fall beruht die Vorteilsgewährung auf dem Gesellschaftsverhältnis zwischen der GmbH und dem Gesellschafter.

2. Diese Rechtsgrundsätze gelten entsprechend, wenn mehrere Gesellschafter an der GmbH beteiligt sind, von denen zumindest einer bei der Vereinbarung zwischen der GmbH und der ihm nahestehenden Person mitgewirkt hat."

Die Mitwirkung des Gesellschafters kann darin bestehen, dass er den Vertrag mitunterzeichnet, dem Geschäftsführer Anweisung zum Vertragsabschluss erteilt oder in sonstiger Weise auf den Vertragsabschluss hinwirkt oder diesem zustimmt.

Im Ergebnis liegen damit ertragsteuerlich verdeckte Gewinnausschüttungen der GmbH an den Gesellschafter vor.

Offen und zu prüfen bleibt, ob eine Schenkung zwischen dem Gesellschafter und der nahestehenden Person gegeben ist; dies war in den Streitfällen nicht entscheidungsrelevant. Nach den Ausführungen des Gerichts hängt dies von der Ausgestaltung der bestehenden Rechtsbeziehungen ab, wird aber voraussichtlich von der Finanzverwaltung angenommen werden.

Anmerkung:
Verdeckte Gewinnausschüttungen an den GmbH-Gesellschafter selbst führen nicht zu Schenkungsteuer (vgl. 2/2016).
BFH-Urteile vom 13.9.2017 – II R 54/15 – II R 32/16 – II R 42/16 (kösdi 2018 S. 20639)

Bewertung von GmbH-Anteilen Substanzwert als Mindestwert
Im Streitfall wurden Anteile (100%-ige Beteiligung) an einer GmbH vererbt, die schon länger keinen operativen Geschäftsbetrieb mehr hatte, deren Liquidation aber noch nicht beschlossen war.

Nach den gesetzlichen Vorschriften ist Untergrenze einer Bewertung der sog. Substanzwert (Summe der gemeinen Werte der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze abzüglich der zum Betriebsvermögen gehörenden Schulden und sonstigen Abzüge).

Hierzu entschied das Gericht:
"Die zukünftige ertragssteuerrechtliche Belastung aufgrund einer im Bewertungszeitpunkt lediglich beabsichtigten, aber noch nicht beschlossenen Liquidation der Kapitalgesellschaft ist bei der Ermittlung des Substanzwerts als Mindestwert nicht wertmindernd zu berücksichtigen."

Im Ergebnis führen damit die stillen Reserven einerseits zu einer Erhöhung der Erbschaftsteuer und sie werden andererseits im Rahmen des Im Abwicklungszeitraum erzielten Gewinns nochmals einer (Ertrags-)Besteuerung unterworfen.

Das Gericht erkennt diese Konsequenz, hält diese aber für verfassungskonform.

Anmerkung:
Bei der stichtagsbezogenen Bewertung einer freiberuflichen Praxis für Zwecke des Zugewinnausgleichs werden hingegen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH-Urteil vom 9.2.2011 – XII ZR 40/09, DStR 2011, S. 585) Ertragsteuern berücksichtigt, selbst wenn eine Veräußerung gar nicht beabsichtigt ist.
BFH-Urteil von 27.9.2017 – II R 15/15 (KSR direkt Nr. 3 S. 8)



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