Mandanten-Rundschreiben 06/2012 / Steuertermine / Gesetzesänderungen

15.05. 2012



Allgemeines

IHK-Beitrag
Freistellung für Kleingewerbetreibende

Als Beiträge erhebt die Industrieund Handelskammer (IHK) Grundbeiträge und Umlagen. Die Grundlagen für diese Beiträge sind in § 3 Abs. 3 IHKG geregelt.

Bestimmte, nicht im Handelsregister eingetragene Kleingewerbetreibende können dabei nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts verfassungsgemäß (Beschluss v. 14.12.2011 8 B 38.11) Beitragsfreistellungen erhalten. Die Beitragsbescheide sind daraufhin zu überprüfen.

Vom Beitrag freigestellt sind nicht in das Handelsregister eingetragene natürliche Personen und Personengesellschaften, wenn deren Gewerbeertrag nach dem GewStG oder der nach dem EStG ermittelte Gewinn 5.200 € nicht übersteigt.

Im Jahr der Betriebseröffnung und im folgenden Jahr sind unter bestimmten weiteren Voraussetzungen nicht im Handelsregister eingetragene natürliche Personen von der Umlage und vom Grundfreibetrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn der Gewerbeertrag oder der Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 € nicht übersteigt.

Sozialhilfe bei schenkungsbedingten Rückforderungsansprüchen
Vor Bezug von Sozialhilfe muss der Bedürftige nach § 90 Abs. 1 SGB XII sein gesamtes verwertbares Vermögen einsetzen.

Zu diesem Vermögen gehören grundsätzlich auch Ansprüche auf Herausgabe von Geschenken. Dies ist z.B. bei Übertragungen von Grundstücken unter Nießbrauchsvorbehalt auf Kinder zu beachten.

"Ist ein verschenktes Hausgrundstück mit einem lebenslangen unentgeltlichen Nießbrauch zugunsten des Schenkers belastet,
beginnt die Zehnjahresfrist zur Schenkungsrückforderung nach § 529 Abs. 1 BGB nicht bereits mit der Übergabe des Grundstücks zu laufen, so dass der Schenker vor dem Einsetzen von Sozialhilfe die Schenkungsrückforderung als Vermögensgegenstand zu realisieren hat."

Nach den Regelungen in § 528 BGB (Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers) kann der Schenker von dem Beschenkten dann die Herausgabe des Geschenkten fordern, wenn er nicht mehr imstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und seine ihm gesetzlich obliegenden Unterhaltsverpflichtungen zu erfüllen.

Dieser Anspruch ist aber nach § 529 Abs. 1 BGB u.a. dann ausgeschlossen, wenn seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes 10 Jahre verstrichen sind.

Diese Problematik war Streitgegenstand vor einem Sozialgericht.

Das Gericht entschied hierzu, dass bei Schenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt die 10Jahresfrist des § 529 Abs. 1 BGB gar nicht zu laufen beginnt, weil die Leistung als wirtschaftlich noch nicht vollzogen anzusehen ist.

Im Streitfall wurde die Klägerin daher vor dem Einsetzen von Sozialhilfe auf die Realisierung ihres Rückforderungsanspruchs verwiesen.

Hinweis
Zum Beginn der 10Jahresfrist gilt Gleiches bei Pflichtteilsergänzungsansprüchen (vgl. 2/2010). SG Freiburg, Urteil vom 27.7.2011 S 6 SO 6485/09 (ZEV 2011 S. 665)

Einkommensteuer – Körperschaftsteuer
Pensionsrückstellungen für einen beherrschenden GesellschafterGeschäftsführer

Nach den Verwaltungsanweisungen zu § 6a EStG ( R 6a Abs. 8 EStR) soll für Geburtsjahrgänge ab 1962 ein Pensionsalter von 67 Jahren gelten.

Dieses erhöhte Mindestpensionsalter gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2007 enden, kann aber auch erstmals in dem Wirtschaftsjahr berücksichtigt werden, das nach dem 30.12.2009 endet.

Ein Finanzgericht hat in einem Aussetzungsbeschluss dieser Verwaltungsauffassung widersprochen und festgestellt, dass für Altverträge mit einem vertraglich vereinbarten Ruhestandsalter von 65 Jahren durch die Hebung der Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung von 65 auf 67 Jahre keine Anpassungspflicht besteht.

Für die Berechnung des Teilwerts der Pensionsverpflichtung ist in diesen Fällen nicht auf das geburtsjahrabhängige höhere Pensionsalter abzustellen.

Hinweis
Mit dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz wurde ab 2008
die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung um zwei Jahre auf 67 Jahre angehoben (BGBl 2007 Teil I S. 554). FG München, Beschluss vom 20.2.2012 7 V 2818/11 (KÖSDI 2012 S. 17841)

Sind Kinderzuschüsse steuerpflichtig?
Versorgungswerk/Rentenversicherung

Kinderzuschüsse bei Renten sind steuerlich unterschiedlich zu behandeln:

> Kinderzuschüsse zu einer Rente aus einem berufsständischen Versorgungswerk sind nach § 22 Nr. 1 Satz 3 a/aa EStG steuerpflichtig.
> Kinderzuschüsse aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind gemäß § 3 Nr. 1 b EStG steuerfrei.

Nach Ansatz des Bundesfinanzhofes liegt in der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung u.a. deswegen kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Artikel 3 Grundgesetz vor, weil Kindergeld nur neben Zuschüssen aus berufsständischen Versorgungswerken gewährt wird.
BFHUrteil vom 31.8.2011 X R 11/10 (NWB Eilnachrichten 2012 S. 787)

Umsatzsteuer
Umsatzsteuerbefreiung bei ehrenamtlicher Tätigkeit

Nach § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG sind Umsätze steuerfrei, wenn das Entgelt für die ehrenamtliche Tätigkeit nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht.

Für Umsätze ist die Angemessenheitsvoraussetzung der Entschädigung regelmäßig dann erfüllt, wenn diese den Betrag von 50 € pro Stunde nicht übersteigt, sofern die Vergütung für die gesamten ehrenamtlichen Tätigkeiten nicht mehr als 17.500 € im Jahr beträgt.

Der Zeitaufwand ist nachvollziehbar zu dokumentieren. Auch bei nur zusätzlich bezahlten pauschalen Vergütungen entfällt
die Umsatzsteuerbefreiung insgesamt, so dass dann sämtliche Vergütungen (einschl. Auslagenersatz) der Umsatzsteuer unterliegen.

Hinweis:
Ursprünglich sollten diese Regelungen für Umsätze gelten, die nach dem 31.3.2012 ausgeführt werden. Mit einem erneuten BMFSchreiben vom März 2012 wurde die Anwendung dieser Grundsätze verschoben auf Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2012 ausgeführt werden.

BMFSchreiben vom 2.1.2012 IV D 3 S 7185/09/10001 (DStR 2012 S. 83) BMFSchreiben vom 21.3.2012 IV D 3 S 7185/09/1000102 (BStBl 2012 Teil I S.344).

Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte, Museen etc.
Die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte, Museen, sowie für die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler unterliegt nach § 12 Abs. 2 UStG dem ermäßigten Steuersatz.

Bislang konnte diese Steuerermäßigung jeder Veranstalter in Anspruch nehmen, wenn mehrere Veranstalter tätig wurden.

Diese Regelung wird für Umsätze ab dem 1.1.2013 geändert, dann gilt:
Werden mehrere Veranstalter tätig, kann nur der Veranstalter die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen, der die Eintrittsberechtigung verschafft.

Bei TourneeVeranstaltungen steht deshalb die Steuerermäßigung regelmäßig nur dem örtlichen Veranstalter zu. Dem ermäßigten Steuersatz unterliegen ebenfalls die Umsätze von TicketEigenhändlern aus dem Verkauf von Eintrittsberechtigungen.

Auf Vermittlungsleistungen ist die Steuerermäßigung nicht anzuwenden.
BMF-Schreiben vom 21.3.2012 IV D 2 S 7238/11/10001 (DB 2012 S. 775)

Photovoltaikanlage Wechsel des Betreibers
Wegen der Einkünfte aus Photovoltaikanlagen drohen bei Steuerpflichtigen gegebenenfalls Kürzungen von Renten oder anderen Sozialleistungen.

Dem soll in der Praxis durch die Übertragung der Unternehmereigenschaft auf den Ehegatten begegnet werden.

Die Finanzverwaltung stellt hierzu klar, dass eine rückwirkende Übertragung der Unternehmereigenschaft nicht möglich ist.

Erst ab einer zivilrechtlichen Änderung des Stromliefervertragspartners mit dem Netzbetreiber ist für die Zukunft eine geänderte Zurechnung der unternehmerischen Tätigkeit möglich.

Bei einer entgeltlichen oder unentgeltlichen Eigentumsübertragung auf den Ehegatten liegt gemäß § 1 Absatz 1a UStG eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen vor, die keine Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG auslöst.
BayLfSt, Verfügung vom 17.2.2012 S 7104.1.1. 9/2 St 33 (UR 2012 S. 329)

Lohnsteuer
Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten

Liegt ein beruflich veranlasster Umzug vor (z.B. Versetzung, Wechsel des Arbeitgebers) kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Umzugskosten in Höhe des Betrags steuerfrei ersetzen, der nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) als höchstmögliche Umzugskostenvergütung gezahlt werden könnte.

Ersetzt werden können als umzugsbedingte Kosten grundsätzlich
- Beförderungsauslagen (z.B. Speditionskosten),
- Reisekosten (z.B. zur Wohnungsbesichtigung),
- Mietenschädigungen (z.B. Miete alte Wohnung, die wegen Kündigungsfristen noch weiter bezahlt werden muss),
- Vermittlungsgebühren,
- (zusätzlicher) Unterricht für Kinder,
- Sonstige Umzugsauslagen.

Für bestimmte Positionen sind Höchstgrenzen/Pauschbeträge zu beachten. Diese Beträge wurden für Umzüge, die ab 1.1.2012 beendet werden, neu festgesetzt:
- Höchstbetrag für Unterrichtskosten für ein Kind 1.657 €
- Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen
    1.314 €/657 € Verheirate/Ledige

    289 €              jede weitere Person (ohne Ehegatte)
BMFSchreiben vom 23.2.2012 IV C 5 S 2353/08/10007 (DB 2012 S. 487)

Leiharbeitnehmer
Keine regelmäßige Arbeitsstätte

"Ein Leiharbeiter verfügt typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte. Eine solche liegt auch dann nicht vor, wenn er von der entsendenden Firma nur bei einem Kunden (Entleiher) eingesetzt wird."

Gegen vorstehendes Urteil eines Finanzgerichts wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt, so dass auch die Frage des Leiharbeitnehmers "bei nur einem Kunden" höchstrichterlich entschieden werden wird.

Der Bundesfinanzhof hat schon im Jahre 2008 geurteilt, dass ein Leiharbeitnehmer typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte verfügt.

Die Frage der Arbeitsstätte hat u.a. Auswirkungen auf die Höhe der abzugsfähigen Werbungskosten (insbesondere bei kmGeld und Verpflegungsmehraufwendungen).
FG Münster, Urteil vom 11.10.2011 13 K 456/10 E Revision eingelegt; Az des BFH: VI R 63/11 (EFG 2012 S. 228)



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