Mandanten-Rundschreiben 06/2018 / Steuertermine / Gesetzesänderungen

25.05. 2018



Allgemeines
Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen Beschädigung der Mietwohnung

Der Bundesgerichtshof hatte einen Streitfall zu entscheiden, bei dem ein Vermieter nach einvernehmlicher Beendigung des Mietverhältnisses und Rückgabe der Wohnung vom Mieter Schadensersatz für verschiedene Beschädigungen der Wohnung verlangte.

Zu klären war, ob der Vermieter dem Mieter zuvor eine angemessene Frist zur Schadensbeseitigung setzen muss.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs setzt ein vom Vermieter wegen Beschädigung der Mietsache geltend gemachter Schadensersatzanspruch keine vorherige Fristsetzung zur Schadensbeseitigung gegenüber dem Mieter voraus.

Ein Vermieter kann bei Beschädigungen der Mietsache vom Mieter gemäß § 249 BGB nach seiner Wahl statt einer Schadensbeseitigung auch sofort Geldersatz verlangen, ohne diesem vorher eine Frist zur Schadensbeseitigung gesetzt zu haben.

Dies gilt auch unabhängig davon, ob ein Vermieter einen entsprechenden Schadensersatz bereits vor oder wie im Streitfall erst nach der Rückgabe der Mietsache geltend macht.
BGH-Urteil 28.2.2018 - VIII-ZR-157/17
(BGH Pressemitteilung Nr. 43/2018 vom 28.2.2018)


Steuerliche Außenprüfung Einordnung in Größenklassen
Nach § 3 der Betriebsprüfungsordnung (BpO 2000) werden der Betriebsprüfung unterliegende Steuerpflichtige in die Größenklassen "Großbetriebe, Mittelbetriebe, Kleinbetriebe und Kleinstbetriebe" eingeteilt. Die Einteilung hat Auswirkung auf den Prüfungsumfang. Die Größenmerkmale und die Abgrenzungsmerkmale für die wesentlichen Betriebsarten sind in der Tabelle dargestellt.

Zeitlicher Umfang der Prüfung
Die Finanzbehörden bestimmen den Umfang der Prüfung nach§ 4 BpO nach pflichtgemäßem Ermessen.

Bei Großbetrieben soll der Prüfungszeitraum an den vorhergehenden Prüfungszeitraum anschließen, d.h. es soll eine lückenlose Prüfung erfolgen.

Bei anderen Prüfungen soll der Prüfungszeitraum in der Regel nicht mehr als drei zusammenhängende Besteuerungszeiträume erfassen. Als Gründe für eine Erweiterung des Prüfungszeitraums kommen nicht unerhebliche Änderungen der Besteuerungsgrundlagen oder der Verdacht einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit in Betracht.



Einkommensteuer – Körperschaftsteuer
Steuerliche Einordnung nebenberuflicher  Tätigkeiten

Nach § 3 Nr. 26 EStG sind u.a. bestimmte Einnahmen aus der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Men- schen bis zur Höhe von insgesamt 2.400 € im Jahr steuerfrei.

Nach § 3 Nr. 26a EStG sind u.a. nebenberufliche Einnahmen im Dienst oder Auftrag einer Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke bis zur Höhe von insgesamt 720 € im Jahr steuerfrei.

In einem Fall war umstritten, unter welche Vorschrift die Vergütung nebenberuflicher Fahrer einer gemeinnützigen Einrichtung im Bereich der Altenhilfe fällt. Teil der im Rahmen der Tagespflege von einer gemeinnützigen Einrichtung zu erbringenden Leistungen ist die notwendige Beförderung der Nutzer von der Wohnung zur Einrichtung und zurück.

Das Finanzamt wollte lediglich den geringeren Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG gewähren, da die Fahrtätigkeit mangels persönlichem Kontakt nicht der Förderung der geistigen und körperlichen Fähigkeiten diene.

Das Finanzgericht gewährte dagegen den höheren Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG. Begründet wird dies u.a. damit, dass Pflege sämtliche persönlich zu erbringende Hilfeleistungen bei den Verrichtungen des täglichen Lebens umfasst. Dazu gehört auch die Hilfe zur Mobilität pflegebedürftiger Personen.
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 8.3.2018 – 3 K 888/16 – Revision zugelassen (FG BW, Pressemitteilung vom 16.4.2018)

Bestellung eines befristeten Zuwendungsnießbrauchs zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs
Nach § 42 AO kann durch Missbrauch von Gestaltungsmögichkeiten des Rechts das Steuergesetz nicht umgangen wer- den. Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt.

Einen solchen Missbrauch hat ein Finanzgericht bei der Bestellung eines befristeten Zuwendungsnießbrauchs zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verneint.

"1. Auch ein aufgrund der Bestellung eines unentgeltlichen Zuwendungsnießbrauchs an einem Grundstück nur befristet Nutzungsberechtigter kann Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen.

Eltern steht es frei, zu entscheiden, ob sie ihrem Kind zum Zwecke der Gewährung von Unterhalt Barmittel überlassen oder ob sie ihm – auch befristet – die Einkunftsquelle selbst übertragen. Entscheiden sie sich aus steuerlichen Gründen dafür, einen befristeten, unentgeltlichen Zuwendungsnießbrauch an einem vermieteten Grundstück zu bestellen, führt allein dies nicht dazu, dass die zugrunde liegende rechtliche Gestaltung als unangemessen im Sinne des § 42 AO anzusehen wäre.

Etwas anderes folgt nicht daraus, dass das betroffene Grundstück von der Ehefrau als Eigentümerin an den Ehemann für dessen betriebliche Zwecke vermietet war."

Der steuerliche Vorteil der Gestaltung besteht im Wesentlichen darin, dass wegen der steuerlichen Progression die Vermietungseinkünfte beim Kind niedriger oder ggf. gar nicht besteuert werden. Zu beachten ist, dass die Abschreibung für die Dauer des Zuwendungsnießbrauchs steuerlich verloren geht.

Anmerkung:
– Das Urteil wurde trotz zugelassener Revision rechtskräftig.
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.2016 – 11 K 2951/15, rkr. (EFG 2017 S. 965)

Erbschaftsteuer – Schenkungsteuer
Wegfall der Steuerbefreiung für ein Familienheim bei Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt

Nach den Bestimmungen des § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG besteht Steuerfreiheit für den überlebenden Ehegatten/Lebenspartner für eine Wohnung im Nachlass, die vom Erblasser für dessen eigene Wohnzwecke genutzt worden war und die dann der Erbe unverzüglich selbst zu eigenen Wohnzwecken nutzt (sog. Familienheim).

Diese Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr selbst zu Wohnzwecken nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert.

Im Streitfall lagen die Nutzungsvoraussetzungen unstrittig vor, allein das Eigentum am betreffenden Familienheim wurde auf die nächste Generation übertragen und damit verbunden erfolgte die Eigennutzung fortan auf der Basis des vorbehaltenen Nießbrauchs.

Das Finanzgericht sah nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung die Eigentumsübertragung als schädlich an (vgl. auch 8/2016).
FG Münster, Urteil vom 28.9.2016 – 3 K 3757/15 Erb – Revision eingelegt - Az. BFH: II R 38/16 (DStRE 2018 S. 231)

Junges  Verwaltungsvermögen auch bei Umschichtung von Wertpapieren

Sogenanntes junges Verwaltungsvermögen bleibt stets von der erbschaft- bzw. schenkungsteuerlichen Verschonung ausgenommen.

Hierzu gehören abgegrenzte Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens, die dem Betrieb im Besteuerungszeitpunkt weniger als zwei Jahre zuzurechnen waren.

Ursächlich sollte diese Regelung Missbräuchen durch Einlagen Einhalt gebieten. Der Steuerpflichtige sollte nicht die Möglichkeit haben, kurze Zeit vor Entstehung der Steuer aus seinem Privatvermögen nicht begünstigtes Vermögen in ein (steuerlich begünstigtes) Betriebsvermögen zu übertragen.

Die Vorschrift geht aber nach dem Wortlaut weit darüber hinaus. Erfasst wird nämlich nicht nur in den Betrieb eingelegtes Verwaltungsvermögen, sondern auch Verwaltungsvermögen, das innerhalb des 2-jährigen Zeitraums aus betrieblichen Mitteln angeschafft oder hergestellt worden ist.

So soll auch die Umschichtung von Verwaltungsvermögen in anderes Verwaltungsvermögen – im Streitfall von Wertpapieren - erfasst werden.

In diesem Sinne hat erstmals ein Finanzgericht in einem nicht rechtskräftigen Urteil einen Streitfall entschieden, bei dem im Betriebsvermögen aktivierte Wertpapiere verkauft und mit dem Erlös wiederum Wertpapiere angeschafft worden sind.
FG Münster, Urteil vom 30.11.2017 – 3 K 2867/15 – Revision zugelassen, Az. BFH: II R 8/18 (ZEV 2018 S. 227)

Passive Rechnungsabgrenzungsposten keine berücksichtigungsfähigen Schulden
In einem Streitfall ging es um die Frage, ob passive Rechnungsabgrenzungsposten bei der Ermittlung des nach § 13b ErbStG begünstigten Betriebsvermögens als Schulden zu berücksichtigen sind.

Der Begriff der Schulden selbst ist im Erbschaftsteuergesetz nicht näher definiert.

Das Gericht schloss sich der herrschenden Meinung in der Literatur an, wonach passive Rechnungsposten nicht als Schul- den i.S. des Bewertungsrechts (§103 BewG) abzugsfähig sind.

Das Gericht begründet dies damit, dass nur geldbezogene Forderungen auf der Aktivseite als Finanzmittel anzusetzen sind.
Wenn keine aktiven Rechnungsabgrenzungsposten zu berücksichtigen sind, ist es nur folgerichtig, dass auch passive Abgrenzungsposten unberücksichtigt bleiben.
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.10.20.17 – 2 K 2201/15 – Revision zugelassen (ZEV 2018 S. 224)

Grunderwerbsteuer
Guthaben Instandhaltungsrücklage grunderwerbsteuerpflichtig?

Nach § 21 Abs. 5 Nr. 4 WEG erfordert eine ordnungsgemäße Verwaltung von Wohnungseigentum die Ansammlung einer angemessenen  Instandhaltungsrücklage.

Abweichend von der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung und der darauf basierenden Verwaltungsauffassung hat ein Finanzgericht zur Grunderwerbsteuer (GrESt) in einem nicht rechtskräftigen Urteil entschieden:

"Ist beim Erwerb eines Grundstückes ein Guthaben aus einer Instandhaltungsrücklage vorhanden, ist der Wert der Gegenleistung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG nicht um dieses Guthaben zu vermindern. Auch insoweit unterliegt der Vorgang vielmehr der GrESt."

Das Gericht begründet dies mit einer zwischenzeitlichen Änderung  des Wohnungseigentumsgesetzes.

Auch bei einem Eigentümerwechsel bleibt das Vermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft erhalten und geht nicht auf den Erwerber über. Die Verkäuferin kann nicht über die Instandhaltungsrücklage  verfügen.
FG Köln, Urteil vom 17.10.2017 – 5 K 2297/26 – Revision eingelegt, Az. BFH: II R 49/17 (EFG 2018 S.470)



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