Mandanten-Rundschreiben 06/2021 / Steuertermine / Gesetzesänderungen

25.05. 2021



Einkommensteuer – Körperschaftsteuer
Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen


Auf eine Grundstücksgemeinschaft wurde vom Vater ihrer Mitglieder ein Grundstück aus dem Betriebsvermögen unter Vorbehalt des lebenslänglichen Nießbrauchs im Jahre 2007 übertragen.

Steuerliche Folgerungen aus der Übertragung wurden im Rahmen der Gewinnermittlung beim Vater nicht gezogen. Das Grundstück wurde zwar nicht mehr als Betriebsvermögen behandelt, der dadurch (eigentlich) erzielte Entnahmegewinn jedoch nicht erklärt und nicht versteuert. Die Steuerbescheide des Vaters waren einer Änderung nicht mehr zugänglich.

Nach dem Tod des Vaters erklärten die Kinder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus diesem Grundstück. Das stets fremd verpachtete Grundstück wurde schließlich mit notariellem Vertrag im Jahr 2016 vor Ablauf von 10 Jahren veräußert.

Private Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken unterliegen grundsätzlich der Einkommensteuer, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre beträgt.

Umstritten war die Ermittlung des Veräußerungsgewinns durch das Finanzamt. Da der Rechtsvorgänger keinen Entnahmegewinn angesetzt und versteuert hatte, sei lediglich der damalige letzte Buchwert des Rechtsvorgängers im Jahre 2007 als Anschaffungskosten vom Veräußerungspreis abzusetzen.

Die Steuerpflichtigen dagegen ermittelten den Gewinn durch Abzug "fiktiver Anschaffungskosten" bzw. eines "Entnahmewerts Betriebsvermögen" vom Veräußerungspreis. Dieser Wert wurde aus dem früheren Veräußerungspreis eines Nachbargrundstücks abgeleitet. Das Finanzamt folgte dem nicht und wurde vom Gericht bestätigt.

"Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 23 EStG ist bei einem zuvor aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen überführten Grundstück anstelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der tatsächlich angesetzte Entnahmewert anzusetzen, unabhängig davon, ob dieser Wert fehlerhaft war."
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8.12.2020 – 3 K 1277/20 – Revision eingelegt, Az. BFH: IX R 3/21 (DStRK 2021 S, 78)

Homeoffice-Pauschale
Kürzung der Kosten einer ÖPNV-Zeitkarte?

Für jeden Tag, an dem der Steuerpflichtige seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt, kann eine Pauschale von 5 /Tag (höchstens 600 /Jahr) als Werbungskosten abgezogen werden (vgl. 2/2021–Jahressteuergesetz 2020).

Diese Pauschale kann für 2020 und 2021 unabhängig vom Vorhandensein eines steuerlich berücksichtigungsfähigen häuslichen Arbeitszimmers angesetzt werden. An "Homeoffice-Tagen" kommt ein Abzug von Fahrkosten (für Fahrten Wohnung-erste Tätigkeitsstätte, Reisekosten) nicht in Betracht.

Unabhängig von der Inanspruchnahme der Homeoffice-Pauschale wird bezüglich der Abziehbarkeit von Aufwendungen für eine Zeitfahrkarte im Öffentlichen PersonenNahVerkehr bundeseinheitlich folgende Auffassung vertreten:
"Die tatsächlich geleisteten Aufwendungen für eine Zeitfahrkarte zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können als Werbungskosten geltend gemacht werden, soweit sie die insgesamt im Kalenderjahr ermittelte Entfernungspauschale übersteigen.

Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer eine Zeitfahrkarte in Erwartung der regelmäßigen Benutzung für den Weg zur ersten Tätigkeitsstätte erworben hat, er die Zeitfahrkarte dann aber aufgrund der Tätigkeit im Homeoffice nicht im geplanten Umfang verwenden kann. Eine Aufteilung dieser Aufwendungen auf einzelne Arbeitstage hat nicht zu erfolgen."
FinMin.Thüringen, Erlass vom 17.02.2021 .S-1901-2020 Corona-21.15,30169/2021 (DB 2021 S. 487)

Kinderbetreuungskosten bei steuerfreien Arbeitgeberleistungen
Nach § 3 Nr. 33 EStG sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen steuerfrei. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG sind u.a. als Sonderausgaben abzugsfähig, zwei Drittel der Aufwendungen (höchstens 4.000  je Kind) für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Streitig ist die Frage, ob gezahlte Kindergartenbeiträge, die der Steuerpflichtige von seinem Arbeitgeber in gleicher Höhe steuerfrei erhalten hat, als Sonderausgaben steuermindernd zu berück.sichtigen sind.

Ein Finanzgericht hat wie folgt entschieden:
"1. Erhält ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber steuerfreie Leistungen nach § 3 Nr. 33 EStG, so stellen die mit diesen Mitteln gezahlten Kinderbetreuungskosten den Sonderausgabenabzug ausschließende Werbungskosten dar, auf die das Abzugsverbot nach § 3c Abs. 1 Satz 1 EStG (Anm: Abzugsverbot für Ausgaben in wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen) Anwendung findet.

2. Ein Sonderausgabenabzug gem. § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG scheidet auch deshalb aus, weil es sich bei den Arbeitgeberleistungen nach § 3 Nr. 33 EStG um zweckgebundene Zahlungen handelt, um die der Sonderausgabenabzug zu kürzen ist."

Die Streitfrage an sich bleibt offen. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
FG Köln, Urteil vom 14.8.2020 – 14 K 139/20 Revision eingelegt, Az. BFH: III R 54/20 (EFG 2021 S. 439)

Größere Erhaltungsaufwendungen bei Wohngebäuden Tod des Steuerpflichtigen

Ein Steuerpflichtiger kann größere Aufwendungen für die Erhaltung eines privaten, überwiegend Wohnzwecken dienenden Gebäudes, nach § 82b EStDV auf zwei bis fünf Jahre verteilen.

Wird das Grundstück während des Verteilungszeitraumes veräußert, ist der noch nicht berücksichtigte Teil im Jahr der Veräußerung als Werbungskosten abzusetzen. Gleiches gilt, wenn ein Grundstück in ein Betriebsvermögen eingebracht wird oder nicht mehr zur Einkünfteerzielung genutzt wird.

Zur Verteilung beim Tod des Steuerpflichtigen während des Verteilungszeitraums hat der BFH wie folgt entschieden:
"Hat der Steuerpflichtige größere Erhaltungsaufwendungen nach § 82b EStDV auf mehrere Jahre verteilt und verstirbt er innerhalb des Verteilungszeitraums, ist der noch nicht berücksichtigte Teil der Erhaltungsaufwendungen im Veranlagungsjahr des Versterbens als Werbungskosten im Rahmen seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen (entgegen R 21.1 Abs. 6 Sätze 2 und 3 EStR 2012)."
BFH-Urteil vom 10.11.2020 – IX R 31/19 (noch nicht veröffentlicht)

Steuerliche Erleichterungen für freiwillige Helfer in Impfzentren
Personen, die in regionalen Impfzentren oder mobilen Impfteams beschäftigt sind (ärztliches und anderes Personal) üben einkommen-und umsatzsteuerrechtlich eine nichtselbständige Tätigkeit aus.

Auf nebenberufliche Helfer in den Impfzentren, die direkt an der Impfung beteiligt sind, soll die Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG in Höhe von 3.000  (2021) bzw. 2.400  (2020) im Jahr Anwendung finden. Bis zu dieser Höhe bleiben die Einkünfte steuerfrei.

Für nebenberuflich in der Verwaltung des Impfbereichs, in der Leitung eines Impfzentrums oder in der Infrastruktur Tätige gilt die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG, nach der ma.ximal 840  (2021) bzw. 720  (2020) im Jahr steuerfrei sind.
Pressemitteilung des Landes Baden-Württemberg vom 15.2.2021 OFD Frankfurt, Verfügung vom 10.02.2021 – S 2331 A-49-St 210 (DB 2021 S. 488)

Umsatzsteuer
Bruchteilsgemeinschaft im Umsatzsteuerrecht

Der BFH hat in einem Urteil aus dem Jahre 2018 ((vgl. 4/2019) ab.weichend von früherer Rechtsprechung entschieden, dass eine Bruchteilsgemeinschaft nicht Unternehmer sein könne. Es lägen vielmehr zivil-und umsatzsteuerrechtlich durch die Gemeinschaf.ter als jeweilige Unternehmer anteilig erbrachte Leistungen vor.

Da eine Reaktion der Finanzverwaltung zu diesem Urteil bisher ausgeblieben ist, besteht weiterhin Rechtsunsicherheit. In einem strittigen Fall ging das Gericht davon aus, dass bei unternehmerisch genutztem Miteigentumsanteil an Grundstücken die Bruchteilsgemeinschaft überlagert wird durch eine als Unternehmer tätige Vermietungs-GbR.
Es bleibt abzuwarten wie der Sachverhalt in der Revision ent.schieden wird.
FG Düsseldorf, Urteil vom 16.09.2020 5 K 1048/17 U,AO – Revision eingelegt, Az. BFH: V R 44/20 (EFG 2021 S.315)


Erbschaftsteuer – Schenkungsteuer
Steuerberatungskosten und Räumungskosten als Nachlassregelungskosten


Im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung sind u.a. als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein angemessenes Grabmal, die Kosten für die übliche Grabpflege sowie die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Kosten für die Verwaltung des Nach.lasses sind nicht abzugsfähig (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG).

Bislang hat die Verwaltung in einem Erlass die Auffassung vertreten, dass z.B. Steuerberatungskosten, die dem Erben anlässlich einer Berichtigung bzw. Selbstanzeige für ursprünglich vom Erblasser abgegebene Steuererklärungen entstehen, nicht als Erblasserschulden abzugsfähig sind (Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 11.12.2015 – BStBl. I 2015, S.1028).

Von dieser Verwaltungsauffassung weicht jetzt ein Urteil des BFH ab:
"1. Steuerberatungskosten des Erben für die Nacherklärung von Steuern, die der Erblasser hinterzogen hat, sind als Nachlassregelungskosten abzugsfähig (Abweichung von der Verwal.tungsauffassung).

2. Kosten für die Haushaltsauflösung und Räumung der Erblasserwohnung können als Nachlassregelungskosten abzugsfähig sein."
In der Begründung wird u.a. ausgeführt, dass der Begriff "die Kosten der Regelung des Nachlasses" weit auszulegen ist. Er umfasst die Kosten der tatsächlichen und rechtlichen Feststellung einschließlich von Bewertungskosten.

Es ist unschädlich, vielmehr für die Nachlassabwicklungs-, Nachlassregelungs-und Nachlassverteilungskosten typisch, dass der Erbe selbst die Kosten auslöst.
Die Kosten müssen in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen stehen und dürfen nicht erst durch die spätere Verwaltung des Nachlasses anfallen.
BFH-Urteil vom 14.10.2020 – II R 30/19 ( DB 2021 S.715)

Steuerbefreiung für ein Familienheim Aufgabe der Selbstnutzung zu Wohnzwecken

Ein Grundstückserwerb bleibt im Erbfall durch Kinder und Kinder verstorbener Kinder steuerfrei, soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat und diese beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist (Familienheim) und soweit die Wohnfläche 200 qm nicht übersteigt (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG).

Auf Grund einer ggf. nicht unerheblichen Erbschaftsteuer beim rückwirkenden Wegfall der Voraussetzungen der Steuerbefreiung für ein sog. Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb bleiben diese Vorschriften streitanfällig.

In einem Verfahren hat ein Gericht die Steuerbefreiung versagt:
"1. Bauliche Mängel an einem ererbten Familienheim, die den Abriss des Gebäudes aus wirtschaftlichen Erwägungen geboten erscheinen lassen, sind keine zwingenden objektiven Grün.de, die dem rückwirkenden Wegfall der Erbschaftsteuerbefreiung bei Aufgabe der Selbstnutzung zu Wohnzwecken innerhalb der 10-Jahresfrist entgegenstehen.

2. Eine Aufgabe der Selbstnutzung des Wohnhauses aus zwingenden Gründen wegen der Unmöglichkeit der selbständigen Haushaltsführung ist auch zu verneinen, wenn die die Räume im Obergeschoss nutzende Erbin aus gesundheitlichen Grün.den auf die Hilfe eines – im Haus wohnenden – Bekannten beim Treppensteigen und bei ihrer Versorgung angewiesen war."
FG Düsseldorf, Urteil vom 8.1.2020 – 4 K 3120/18 Erb Revision eingelegt, Az. BFH: II R 18/20 (DStRE 2021 S.346)



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