Mandanten-Rundschreiben 07/2016 / Steuertermine / Gesetzesänderungen

17.06. 2016



Allgemeines
Allgemeine Geschäftsbedingungen für B2C-Geschäfte zwischen Unternehmen und Konsumenten

Allgemeine Geschäftsbedingungen enthalten häufig Schriftformklauseln, nach denen bestimmte Erklärungen nur wirksam sind, wenn sie schriftlich abgegeben werden.

Solche Klauseln sind im Rechtsverkehr mit Verbrauchern  ab dem 1.10.2016 unzulässig.

Betroffene Firmen sollten sich daher mit ihren dafür zuständigen rechtlichen Beratern rechtzeitig in Verbindung setzen.
Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts (BGBl 2016 Teil I S. 233)

Auskünfte über Konto- und Depotstände verstorbener deutscher Kunden
Nach einem Urteil des europäischen Gerichtshofs müssen österreichische Filialen deutscher Kreditinstitute dem deutschen Fiskus für Zwecke der Erhebung der Erbschaftsteuer Auskunft erteilen über Konto- und Depotstände verstorbener deutscher Kunden.

Vom Urteil betroffen waren Kontostände im "Kleinen Walsertal" von zwischen 2001 und 2008 verstorbenen Bankkunden.
EuGH-Urteil vom 14.4.2016 – C 522/14 (kösdi 2016 S. 19787)

Einkommensteuer – Körperschaftsteuer
Vorweggenommene Werbungskosten im Rahmen eines Studiums

Streitig ist die Anerkennung vorweggenommener Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

Die Klägerin hatte eine Berufsausbildung abgeschlossen und danach ein Medizinstudium aufgenommen.

Kosten im Zusammenhang mit einer am Studienort belegenen Mietwohnung (Maklerprovision, Wohnungsmiete, Garagenmiete) machte die Steuerpflichtige als vorweggenommene Werbungskosten geltend.

Vertragspartner der Mietverträge war jeweils der Vater der Studentin, der auch die Ausgaben getragen hatte und der Tochter die Rückzahlung dieser Beträge bis zur Erzielung laufender Einkünfte stundete.

Das Gericht erkannte die Maklerprovision als Werbungskosten an, die Mietzahlungen hingegen nicht.

Begründet wurde dies insbesondere damit, dass die Grundsätze des abgekürzten Vertragsweges bei Dauerschuldverhältnissen nicht anwendbar sind.

Ein abgekürzter Vertragsweg liegt vor, wenn der Dritte (hier: der Vater) im eigenen Namen für den Steuerpflichtigen (hier: die Tochter) einen Vertrag abschließt und aufgrund dessen auch selbst die Zahlung leistet, mit dem Willen, sie dem Steuer- pflichtigen (hier: der Tochter) zuwenden zu wollen.

Die Revision gegen das Urteil wurde zugelassen, weil es höchstrichterlich noch nicht entschieden ist, ob im Fall abgekürzter Zahlungswege die Abziehbarkeit von Mietzahlungen und Maklerprovision unterschiedlich beurteilt werden können.
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 25.2.2016 – 1 K 169/15 (NWB Eilnachrichten 2016 S. 1482)

Aufwand für ein betrieblich genutztes Gebäude auf fremdem Grund und Boden

Im Streitfall hatte der Unternehmer auf einem ihm und seiner Ehefrau gehörenden Grundstück ein von ihm betrieblich genutztes Gebäude mit eigenen Mitteln erstellt.

Nutzungsvereinbarungen waren nicht getroffen. Das wirtschaftliche Eigentum am Grundstück entsprach dem zivilrechtlichen Eigentum.

Hierzu hat der Bundesfinanzhof entschieden:
> Der Gebäudeanteil der Ehefrau gehört zu deren Privatvermögen.
> Der beim Unternehmer hierfür anfallende Aufwand ist bei ihm in einem Bilanzposten eigener Art abzubilden und abzuschreiben.
Diese Bilanzposition kann keine stillen Reserven enthalten, sie dient lediglich der Verteilung des getätigten Aufwands.

"Errichtet der Unternehmer-Ehegatte mit eigenen Mitteln ein Gebäude auf einem auch dem Nichtunternehmer-Ehegatten gehörenden Grundstück, wird der Nichtunternehmer-Ehegatte - sofern keine abweichenden Vereinbarungen zwischen den Eheleuten getroffen werden - sowohl zivilrechtlicher als auch wirtschaftlicher Eigentümer des auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden Gebäudeanteils. Dieser Gebäudeteil gehört zu seinem Privatvermögen."

"Die vom Unternehmer-Ehegatten für die typisierte Verteilung seines eigenen Aufwands gebildete Bilanzposition kann nicht Sitz stiller Reserven sein."

Im Streitfall übertrug später der Vater den Betrieb unentgeltlich auf den Sohn, gleichzeitig übertrugen Vater und Mutter die betrieblich genutzten Grundstücke ebenfalls unentgeltlich auf den Sohn.

Hierzu entschied der Bundesfinanzhof, dass
> der Grundstücksanteil der Ehefrau zum Teilwert einzulegen ist.

"Übertragen in derartigen Fällen sowohl der Unternehmer-Ehegatte den Betrieb als auch beide Eheleute ihre Miteigentumsanteile an dem Grundstück samt Gebäude unentgeltlich auf einen Dritten, kann dieser den Miteigentumsanteil des Nichtunternehmer-Ehegatten zum Teilwert in seinen Betrieb einlegen und von diesem Wert AfA vornehmen."


Im Ergebnis ist hiernach in derartigen Fällen eine doppelte Abschreibung auf den Gebäudeanteil des Nichtunternehmer-Ehegatten möglich, obwohl die Baukosten nur einmal angefallen sind.

Anmerkung:
Die Reaktion der Finanzverwaltung auf dieses Urteil bleibt abzuwarten.
BFH-Urteil vom 9.3.2016 – X R 46/14 (DStR 2016 S. 1014)

Abzinsung von Pensionsrückstellungen Keine Abführungssperre bei Organgesellschaften
Die Rückstellungsdifferenz zwischen dem Ansatz des 10-Jahreszinssatzes und des 7-Jahreszinssatzes ist  ausschüttungsgesperrt.

Die bisherige Auffassung, dass diese Ausschüttungssperre bei Vorhandensein eines Gewinnabführungsvertrags zu einer Abführungssperre (vgl. 6/2016) wird, ist  überholt.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich inzwischen dahingehend geäußert, dass ein Gewinnabführungsvertrag nur dann tatsächlich durchgeführt wird, wenn auch der Differenzbetrag i.S. der Ausschüttungssperre abgeführt wird.

Das BMF erwägt, in dieser Angelegenheit ein BMF-Schreiben zu verfassen.

Hinweis:
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die handelsrechtliche Ausschüttungssperre in § 253 HGB geregelt ist, mithin in einer Vorschrift, die nicht nur Kapitalgesellschaften betrifft.

Offen bleibt dann allerdings die Frage der praktischen Umsetzung einer Ausschüttungssperre bei Nicht-Kapitalgesellschaften.
Der Betrieb Nr. 18 – Nachrichten M 12 vom 6.5.2016

Verlust aus der Veräußerung unentgeltlich  erworbener GmbH-Anteile

Einem Finanzgerichtsurteil lag vereinfacht folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger hat mit notariellem Schenkungs- und Übertragungsvertrag Anteile an einer GmbH übertragen bekommen und diese Anteile wenige Tage später an eine Kapitalgesellschaft veräußert, deren Alleingesellschafter er selbst war.

Die Differenz zwischen dem geringen Veräußerungserlös und den sehr hohen Anschaffungskosten des Schenkers machte der Kläger als Verlust nach § 17 Abs. 2 EStG geltend.

Das Gericht anerkannte die Gestaltung mit folgenden Leitsätzen:

"1. Die Geltendmachung eines Verlustes nach § 17 Abs. 2 EStG aus der Veräußerung eines zuvor innerhalb der letzten fünf Jahre unentgeltlich erworbenen Anteils an einer Kapitalgesellschaft setzt voraus, dass der Rechtsvorgänger den Anteil mit Einkünfteerzielungsabsicht erworben und gehalten hat.

Bei der Einkünfteerzielungsabsicht des unentgeltlichen Erwerbers von Anteilen im Sinne von § 17 Abs. 1 EStG sind im Rahmen der Totalgewinnprognose die gemäß § 17 Abs. 2 Satz 5 EStG zugerechneten Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers nicht zu berücksichtigen.

Eine unentgeltliche Übertragung von Anteilen i.S. des § 17 Abs. 1 EStG, um dem Erwerber durch eine Veräußerung zu ermöglichen, den durch die Zurechnung der Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers entstehenden Veräußerungsverlust zum Verlustausgleich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu nutzen, stellt keinen Gestaltungsmissbrauch im Sinne von § 42 AO dar."

Das Gericht hat Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

"Von grundsätzlicher Bedeutung ist die Frage, ob bei unentgeltlichen Erwerben von Anteilen im Sinne des § 17 EStG mit anschließenden Veräußerungsverlusten bei der Einkünfteerzielungsabsicht des Rechtsnachfolgers im Rahmen der Totalgewinnprognose die Anschaffungskosten des Rechtsvorgän- gers zu berücksichtigen sind."

Anmerkung:
Die höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Gestaltung bleibt abzuwarten.
FG Hamburg, Urteil vom 25.11.2015 - 2 K 258/14 – Revision BFH Az. IX R 1/16 (EFG 2016 S. 483)

Freiberufliche Gemeinschaftspraxis
Risiken gewerblicher Tätigkeit

Zwei Urteile zu einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis weisen auf die vorgenannten Risiken hin.

Einer in einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis neu aufgenommenen Ärztin wurde die Stellung einer Mitunternehmerin in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) abgesprochen.

"Erhält ein (Schein-)Gesellschafter eine von der Gewinnsituation abhängige, nur nach dem eigenen Umsatz bemessene Vergütung und ist er von einer Teilnahme an den stillen Reserven der Gesellschaft ausgeschlossen, kann wegen des danach nur eingeschränkt bestehenden Mitunternehmerrisikos eine Mitunternehmerstellung nur bejaht werden, wenn eine besonders ausgeprägte Mitunternehmerinitiative vorliegt. Hieran fehlt es jedoch, wenn zwar eine gemeinsame Geschäftsführungsbefugnis besteht, von dieser aber tatsächlich wesentliche Bereiche ausgenommen sind."

Die neu aufgenommene Ärztin war aber gleichwohl eigenverantwortlich tätig, was dazu führte, dass die GbR gewerbliche Einkünfte erzielte.

"Die Einkünfte einer Ärzte-GbR sind insgesamt solche aus Gewerbebetrieb, wenn die GbR auch Vergütungen aus ärztlichen Leistungen erzielt, die in nicht unerheblichem Umfang ohne leitende und eigenverantwortliche Beteiligung der Mitunternehmer-Gesellschafter erbracht werden."

Vorstehende Problematik gilt es zu bedenken, wenn neue Gesellschafter in bestehende freiberufliche Sozietäten aufgenom- men werden, diese aber erst "sukzessive" die volle Gesellschafterstellung erhalten sollen.
BFH-Urteile vom 3.11.2015 – VIII R 62/13 und VIII R 63/13 (kösdi 2016 S. 19790)

Erbschaftsteuer - Schenkungsteuer
Widerruf des Testaments durch Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung
Ein vor einem Notar errichtetes Testament gilt nach § 2256 BGB als widerrufen, wenn die in Verwahrung genommene Urkunde dem Erblasser zurückgegeben wird. Die zurückgebende Stelle soll den Erblasser über diese Folge der Rückgabe belehren.

Die Rückgabe kann der Erblasser jederzeit verlangen, die Urkunde darf nur ihm persönlich zurückgegeben werden.

Diese gesetzlichen Vorgaben gilt es für den Erblasser zu bedenken.

Nur in einem besonders gelagerten Streitfall hat das Gericht - trotz der Belehrung bei der Rückgabe - ausnahmsweise unter Verweis auf die nach § 2078 BGB mögliche Anfechtung wegen Irrtums anders entschieden.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.12.2015 – I-3-Wx 285/14 (NWB Eilnachrichten 2016 S. 689)



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