Mandanten-Rundschreiben 07/2017 / Steuertermine / Gesetzesänderungen

07.06. 2017



Allgemeines
Höhere  Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen ab 1. Juli 2017


Die Höhe der Pfändungsfreigrenzen wird jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres an die Entwicklung des steuerlichen Freibetrags für das sächliche Existenzminimum angepasst. Der steuerliche Grundfreibetrag hat sich seit dem letzten Stichtag (1.7.2015) um 5,58% erhöht. Daraus ergibt sich eine entsprechende Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen.

Erhöht werden die geschützten Beträge, die bei einer Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte nicht gepfändet werden dürfen. Dieser Pfändungsschutz stellt sicher, dass Schuldner auch bei einer Pfändung ihres Arbeitseinkommens ihr Existenzminimum sichern und die gesetzlichen Unterhaltspflichten  erfüllen können.

Ab  dem  1.7.2017  gelten  neue  Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO, für einen monatlichen Lohnzahlungszeitraum z.B. Grundbetrag 1.133,80 € (bisher 1.073,88 €)
Freibeträge für unterhaltsberechtigte Personen
> erste Person 426,71 € (bisher 404,16 €)
> zweite bis fünfte Person jew. 237.73 € (bisher   225,17 €)

Hinweise:
Bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens ist zu beachten, dass Teile des Einkommens unpfändbar (§ 850a ZPO) sind, so z.B. die Hälfte des für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Lohns sowie Weihnachtsgeld bis zur Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens (max. jedoch 500 €).

Wenn Schuldner mehr verdienen als den so ermittelten pfändungsfreien Betrag, verbleibt ihnen vom Mehrbetrag ebenfalls ein bestimmter Anteil.
Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2017 v. 28.3.2017 (BGBl I vom 7.4.2017 S.750)

Hinzuverdienstgrenzen und Sozialabgaben für Rentenbezieher
Hinzuverdienstgrenze

Für Arbeitnehmer, die vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze (ab dem Geburtsjahrgang 1964 mit Vollendung des 67. Lebensjahres) hinzuverdienen wollen, gilt ab 1.7.2017 eine einheitliche, kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze.

Bislang darf ein Rentner in 10 Monaten im Jahr jeweils maximal 450 € und zusätzlich in zwei Monaten im Jahr jeweils maximal 900 € hinzuverdienen, d.h. insgesamt im Jahr maximal 6.300 € brutto.

Mit Wirkung ab 1.7.2017 gibt es nur noch eine einheitliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 € brutto pro Kalenderjahr. Der Höchstbetrag verändert sich hiernach gegenüber bisher nicht, allein die zulässige Summe kann künftig auch in wenigen Monaten des Jahres hinzuverdient werden.

Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, besteht ein Anspruch auf Teilrente.

Nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze gibt es keine Hinzuverdienstgrenzen.

Regelaltersgrenze – Sozialabgaben (ab dem 1.1.2017)

Nach Ablauf des Monats, in dem der Rentner die Regelaltersgren- ze erreicht hat, besteht grundsätzlich – unverändert wie bisher – für den Arbeitnehmer keine Beitragspflicht zur Rentenversicherung mehr. Der Arbeitgeberanteil hingegen ist abzuführen, bei 450 €- Jobs gilt hierfür unverändert ein pauschaler Satz von 15%.

Das neue Flexirentengesetz räumt dem Arbeitnehmer nunmehr das Recht ein, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Rentenversicherungsfreiheit zu verzichten. Der Verzicht gilt dann für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses.

In der Arbeitslosenversicherung besteht Versicherungsfreiheit für den Arbeitnehmer. Dies gilt nunmehr auch für den Arbeitgeber, zumindest bis zum 31. Dezember 2021.

In der Kranken- und Pflegeversicherung findet für den Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil ein ermäßigter Beitragssatz von zusammen14% bei der KV Anwendung; bei der PV bleibt es beim normalen Satz von 2,55%.

Bei 450 €-Jobs besteht für den Arbeitnehmer Versicherungsfreiheit, für den Arbeitgeber gilt ein pauschaler Beitragssatz von 13% für die KV, sofern der Arbeitnehmer nicht privat versichert ist.
Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhe- stand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben –
"Flexirentengesetz" vom 8.12.2016 (BGBl 2016 vom 13.12.2016 Teil I S. 2838)


Einkommensteuer – Körperschaftsteuer
Wegfall Verlustvortrag bei Kapitalgesellschaften verfassungswidrig


Werden innerhalb von 5 Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 25% und bis zu 50% der Anteile an einen Erwerber oder diesem nahestehende Personen übertragen oder liegt ein vergleichbarer Sachverhalt vor (schädlicher Beteiligungserwerb), sind nach derzeitiger Gesetzeslage insoweit die bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht ausgeglichenen oder abgezogenen negativen Einkünfte (nicht genutzte Verluste) nicht mehr abziehbar (vgl. § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG; früher § 8c Satz 1 KStG).

Diese Vorschrift ist nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes unvereinbar. Nach Ansicht des Gerichts fehlt ein sachlich einleuchtender Grund für die Ungleichbehandlung von Kapitalgesellschaften bei der Bestimmung ihrer steuerpflichtigen Einkünfte im Fall eines sog. schädlichen Beteiligungserwerbs.

Das Gericht hat dem Gesetzgeber aufgegeben bis zum 31. Dezember 2018 rückwirkend für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2015 den festgestellten Verfassungsverstoß zu beseitigen.

Kommt der Gesetzgeber dieser Verpflichtung nicht nach, tritt am 1. Januar 2019 im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit rückwirkend auf den Zeitpunkt seines Inkrafttretens die Nichtigkeit von § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG ein.

Anmerkungen:
Noch offen ist, ob auch die gesetzliche Regelung zur Übertragung von mehr als 50% der Anteile (§ 8c Abs. 1 Satz 2 KStG), bei der die nicht genutzten Verluste vollständig nicht mehr abziehbar sind, verfassungswidrig ist. Hierzu ist ein Verfahren beim BFH anhängig (Az. BFH: I R 63/16).
Auch für Übertragungen nach dem 31.12.2015 bleibt die Verfassungswidrigkeit  weiterhin offen.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29.3.2017- 2 BvL-6/11 (Pressemitteilung BVerfG vom 12.5.2017)

Gebäudeabschreibung bei mittelbarer  Grundstücksschenkung

Bei mittelbarer Grundstücksschenkung werden Geldbeträge schenkweise übertragen mit der Auflage, dass die Beschenkten diese finanziellen Mittel ausschließlich z.B. zum Erwerb einer genau bestimmten Eigentumswohnung verwenden   müssen.
Diese Auflage wurde in einem strittigen Fall erfüllt und die Beschenkte machte dann für die vermietete Wohnung im Rahmen der steuerlichen Einkünfteermittlung Abschreibungen (AfA) auf die auf das Gebäude entfallenden Anschaffungskosten geltend.
Das Finanzamt ließ bei der Steuerpflichtigen diese Abschreibung nicht zum Abzug zu mit der Begründung, dass sie selbst die Anschaffungskosten nicht getragen habe.
Der BFH kam durch Auslegung zu dem für die Steuerpflichtige günstigen Ergebnis, dass die vom Schenker getragenen Anschaffungskosten bei der Beschenkten (nach § 11d Abs.1 Satz 1 EStDV) im Rahmen der Abschreibungen berücksichtigt werden können.
BFH-Urteil vom 4.10.2016 – IX R 26/15 (DStRK 2017 S. 114)

Doppelte Haushaltsführung Abzugsfähigkeit von Kosten für Wohnungseinrichtung?

Im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist die steuerliche Abzugsfähigkeit von Unterkunftskosten auf monatlich 1.000 € begrenzt (§ 9 Abs.1 Nr. 5 EStG).
Nach Ansicht der Finanzverwaltung umfasst dieser Höchstbetrag auch die AfA für notwendige Einrichtungsgegenstände (BMF-Schreiben vom 24.10.2014 – Rz.104, BStBl. 2014 I, S. 1433).

Das Finanzgericht Düsseldorf widerspricht der aktuellen Verwaltungsauffassung. Die Kosten für die notwendige Einrichtung der Wohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung gehören nicht zu den Unterkunftskosten. Ihr Abzug ist damit nicht auf 1.000 €/mtl. begrenzt.

Nach Ansicht des Gerichts erstreckt sich die betragsmäßige Beschränkung des Abzugs nur auf die unmittelbaren Aufwendungen für die Unterkunft, z.B. Miete und Betriebskosten.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das Finanzgericht die Revision zum BFH zugelassen.
FG Düsseldorf, Urteil 14.3.2017 – 13 K 1216/16 E (Pressemitteilung FG Düsseldorf vom 12.4.2017)

Umsatzsteuer
Ermäßigter  Steuersatz für die Lieferung von Messekatalogen


Die Finanzverwaltung hat bisher die Auffassung vertreten, dass Umsätze mit Messekatalogen dem allgemeinen Steuersatz unterliegen.

Zwischenzeitlich hat der BFH entschieden, dass Messekataloge dem  ermäßigten Steuersatz unterliegen.

Die obersten Finanzbehörden haben beschlossen, diese Rechtsprechung in allen offenen Fällen anzuwenden.

Hinweis:
Für vor dem 1.4.2017 ausgeführte Umsätze wird es auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs nicht beanstandet, wenn der leistende Unternehmer diese Umsätze dem allgemeinen Steuersatz unterwirft.
FinMin Schleswig-Holstein, Kurz-Info vom 20.12.2016 – VI 358 – S 7220 – 054 (DStR 2017 S. 547)

Erbschaftsteuer – Schenkungsteuer
Schenkungen des biologischen, aber nicht rechtlichen Vaters Besteuerung nach der günstigen Steuerklasse I

"Die freigebige Zuwendung des biologischen Vaters eines Kindes ist auch dann unter Anwendung der Steuerklasse I zu besteuern, wenn es sich bei ihm nicht um den rechtlichen  Vater i.S. des § 1592 BGB handelt."

Nach § 1592 BGB ist der rechtliche Vater eines Kindes der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist (Vaterschaftsvermutung). Dieser rechtliche Vater hatte die Vaterschaft nicht angefochten.

Im Streitfall erkannte der biologische Vater in einer notariellen Urkunde seine Vaterschaft an. Diese biologische Vaterschaft wurde zudem durch Genanalyse festgestellt.

Das Gericht hat sich im Urteil über die zivilrechtlichen Grundsätze hinweggesetzt, nach denen ein Kind nur einen Vater haben kann.

Im Ergebnis findet damit sowohl bei Zuwendungen des leiblichen Vaters als auch bei Zuwendungen des rechtlichen Vaters die günstige Steuerklasse I Anwendung.

Die Finanzverwaltung hat gegen das Urteil Revision eingelegt. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs bleibt abzuwarten.
Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 15.12.2016 – 1 K 1507/16 – Az. BFH: II R 5/17 (EFG 2017 S. 610)

Einlage eines Kommanditisten ins Rücklagenkonto als freiwillige Zuwendung an die Mitgesellschafter

"Die (einseitige) Einlage eines Kommanditisten, die auf einem gesellschaftsbezogenen Rücklagenkonto einer GmbH & Co. KG verbucht wird, stellt eine freigebige Zuwendung an die übrigen Gesellschafter dar."

Zivilrechtlich kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Personengesellschaft eine eigene Rechtsfähigkeit zu.

Abweichend hiervon hat das Finanzgericht aber unter Berufung auf die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs entschieden, dass bei Zuwendungen an eine Personengesellschaft für Zwecke der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer die einzelnen Gesellschafter Erwerber und Steuerschuldner seien.

Das Finanzgericht hat wegen eines anderen beim Bundesfinanzhof anhängigen Verfahrens (Az.BFH: II R 46/15) ebenfalls die Revision zugelassen.

Anmerkung:
Die (bisherige) transparente schenkungsteuerliche Beurteilung der Personengesellschaft hat zur Folge, dass bei Familienangehörigen als Mitgesellschafter die günstigere Steuerklasse und höhere Freibeträge zur Anwendung kommen.
Finanzgericht Münster, Urteil vom 12.1.2017 – 3 K 518/15 Erb – Revision eingelegt, Az. BFH: II R 9/17 (EFG 2017 S. 696)



copyright 2024 © ECKSTEIN & FREY Partnerschaft mbB Steuerberater              
-> webpages by sow