Mandanten-Rundschreiben 07/2019 / Steuertermine / Gesetzesänderungen

24.06. 2019



Allgemeines
Zuwendungen an Vereinsmitglieder Freigrenze  in Baden-Württemberg

Vereinsmitglieder dürfen nach § 55 AO keine Zuwendungen aus Mitteln eines gemeinnützigen Vereins erhalten. Ausgenommen sind Aufmerksamkeiten, die allgemein üblich und nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sind.

Für Baden-Württemberg (es besteht keine bundeseinheitliche Regelung) wird die bisherige Nichtbeanstandungsgrenze ab 1.1.2019 von bisher 40 € auf 60 € erhöht.

Die Freigrenze pro Mitglied gilt für besondere Ereignisse bei den Mitgliedern (z.B. Geburtstag, Hochzeit, Jubiläum) oder im Rahmen besonderer Einzelereignisse (z.B. Weihnachtsfeier oder Ausflug).
FinMin Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 21.03.2019

Einkommensteuer – Körperschaftsteuer
Ablösung Gesellschafterdarlehen durch Gesellschaftereinlagen als  nachträgliche Anschaffungskosten

Zu dieser Problematik wurde in 6/2019 auf eine Gestaltungsmöglichkeit zur Erreichung von Anschaffungskosten hingewiesen (BFH-Urteil vom 20.7.2018 – IX R 5/15).

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben beschlossen, das Urteil im Bundessteuerblatt II zu veröffentlichen. Das Urteil ist damit allgemein anzuwenden.
Bundesministerium der Finanzen – Mitteilung vom 14.5.2019

Enteignung
kein  privates Veräußerungsgeschäft

Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften unterliegen der Einkommensteuer.

Hierzu gehören nach § 23 EStG u.a. Veräußerungen von Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre beträgt.

Zu dieser Thematik hat ein Finanzgericht in einem nicht rechtskräftigen Urteil entschieden, dass eine Enteignung keine Veräußerung in diesem Sinne darstellt. Eine höchstrichterliche Entscheidung bleibt abzuwarten.
FG Münster, Urteil vom 28.11.2018 – 1 K 71/16 – Revision eingelegt; Az.BFH: IX R 28/18 (DStRE 2019 S. 424)

Aufwendungen für Taxifahrten als Werbungskosten?
Strittig ist und bleibt nach Urteilen der Finanzgerichte die Frage, ob ein Taxi als öffentliches Verkehrsmittel gilt. Höchstrichterliche Rechtsprechung liegt noch nicht vor.

Das FG Thüringen urteilte:
"Nutzt ein Arbeitnehmer für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte ein Taxi, sind – über die Entfernungspauschale hinaus – die tatsächlichen Aufwendungen als Werbungskosten zu berücksichtigen, da ein Taxi als "öffentliches Verkehrsmittel" i.S. des § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG anzusehen ist."

Das Niedersächsische Finanzgericht entschied dagegen:
"1. Nur Aufwendungen für Fahrkarten des regelmäßig verkehrenden öffentlichen Personennah- und Fernverkehrs im Linienverkehr sind ausnahmsweise nach § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG statt der Entfernungspauschale als Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abziehbar.

2. Tatsächliche Kosten für solche Fahrten mit Taxen im Gelegenheitsverkehr sind im In- und Ausland abweichend von der Rechtsprechung anderer Finanzgerichte nicht anstelle der Entfernungspauschale zum Abzug zugelassen."
FG Thüringen, Urteil vom 25.9.2018 – 3 K 233/18 (EFG 2018 S. 1944)
FG Niedersachsen, Urteil vom 5.12.2018 – 3 K 15/18 (EFG 2019 S. 344)


Vermietung Arbeitszimmer/Homeoffice an Arbeitgeber Einkommensteuerliche  Beurteilung
In einem BMF-Schreiben hat die Finanzverwaltung u.a. zum BFH-Urteil vom 17.4.2018 (vgl. 11/2018) im Hinblick auf die einkommensteuerliche Beurteilung der Vermietung eines Arbeitszimmers/Homeoffice an den Arbeitgeber Stellung genommen.

Unterschieden wird dabei die Beurteilung als Arbeitslohn (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) oder als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Die Beurteilung ist daran auszurichten, in wessen vorrangigem Interesse die Nutzung erfolgt.

Arbeitslohn
Dient das Arbeitszimmer/Homeoffice in erster Linie dem Interesse des Arbeitnehmers, sind die Einnahmen als Arbeitslohn zu beurteilen. Ein gewichtiges Indiz für den Arbeitslohncharakter liegt dabei vor, wenn der Arbeitnehmer im Betrieb des Arbeitgebers über einen weiteren Arbeitsplatz verfügt und die Nutzung des Arbeitszimmers/Homeoffice vom Arbeitgeber lediglich gestattet oder geduldet wird.

Einkünfte aus Vermietung
Voraussetzung der Einordnung zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist, dass das Arbeitszimmer/Homeoffice vorrangig im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers genutzt wird.

Für das vorrangige betriebliche Interesse des Arbeitgebers sprechen z.B. folgende Anhaltspunkte:
- kein geeigneter Arbeitsplatz im Unternehmen,
- erfolglose Versuche, entsprechende fremde Räume anzumieten,
- für andere Arbeitnehmer von fremden Dritten angemietete Räume,
- ausdrückliche, schriftliche Vereinbarung zur Nutzungsbedingung.

Nicht entscheidend ist,
- ob ein entsprechendes Nutzungsverhältnis zu gleichen Bedingungen auch mit einem fremden Dritten hätte begründet werden können,
- ob der vereinbarte Mietzins die Höhe der ortsüblichen Marktmiete unterschreitet.

Bei der zweckentfremdeten Vermietung von Wohnraum zu betrieblichen Zwecken handelt es sich um Gewerbeimmobilien. Die Einkünfteerzielungsabsicht ist durch eine objektbezogene Überschussprognose festzustellen.

Mangelt es an der Einkünfteerzielungsabsicht infolge negativer Überschussprognose, ist der Vorgang steuerlich unbeachtlich. Eine Zuordnung als Arbeitslohn kommt dann nicht in Betracht.

Werbungskosten
Bei einer Zuordnung zu den Einkünften aus Vermietung sind die Aufwendungen für das Arbeitszimmer/Homeoffice in vollem Umfang Werbungskosten.

Sind die Leistungen des Arbeitgebers als Arbeitslohn zu behandeln, unterliegt der Abzug der Aufwendungen ggf. der Abzugsbeschränkung nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 6b EStG ("häusliches Arbeitszimmer").
BMF-Schreiben vom 18.4.2019 – IV C 1 – S 2211/16/10003:005 (BStBl 2019 Teil I S. 461)

 

Gewerbesteuer
Erweiterte Kürzung bei Grundstücksunternehmen

Die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG soll grundsätzlich dazu führen, dass in Fällen, in welchen ausschließlich eigener Grundbesitz verwaltet wird, die Gewerbesteuerbelastung vollständig eliminiert wird.

Zu dieser Thematik erging nachstehender Beschluss des Großen Senats des  Bundesfinanzhofs:
"Einer grundstücksverwaltenden, nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegenden Gesellschaft (interne Anmerkung: i.d.R. GmbH & Co. KG) ist die sogenannte erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht deshalb zu verwehren, weil sie an einer rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist."

Die bisher unterschiedlichen Auffassungen des I. und IV. Senats zu diesem Problem sind damit zugunsten des IV. Senats entschieden.
Großer Senat des BFH, Beschluss vom 25.9.2018 – GrS 2/16 (NWB 2018 S. 1068)

Umsatzsteuer
Gemischt genutzte Grundstücke/Gebäude Zuordnung zum umsatzsteuerlichen Unternehmen

Wie für bewegliche Wirtschaftsgüter besteht auch z.B. für Gebäude (Grundstücke), die teilweise unternehmerisch, teilweise privat genutzt werden, ein Wahlrecht hinsichtlich des Umfangs der Zuordnung (vollumfänglich, anteilig oder gar nicht) zum umsatzsteuerrechtlichen  Unternehmensvermögen.

Eine Terminverschiebung für die Zuordnungsentscheidung ist Anlass, die grundsätzlichen Regelungen der Zuordnung von Leistungen zum Unternehmensvermögen in Erinnerung zu bringen, die in einem BMF-Schreiben ausführlich dargestellt sind (BMF-Schreiben vom 2.1.2014 - IV D 2 – S 7300/12/10002:001 -BStBl 2014 Teil I S. 119).

Nachfolgend (nur) die wesentlichen Kernaussagen, insbesondere zum Zeitpunkt und der Dokumentation der Zuordnung.

Mindestnutzung
Erreicht der Umfang der unternehmerischen Verwendung nicht mindestens 10% ist eine vollständige Zuordnung zum Privatvermögen zwingend.

Zeitpunkt und Dokumentation der Zuordnung
- Die Zuordnungsentscheidung ist grundsätzlich in der erstmöglichen USt-Voranmeldung zu treffen.
- An die Eindeutigkeit der Zuordnung sind erhöhte Anforderungen zu stellen; sinnvoll ist z.B. eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Finanzamt zum Umfang der unternehmerischen Zuordnung.
- Eine zeitnahe eindeutige Dokumentation der Zuordnungsentscheidung kann nur bis zur gesetzlichen Abgabefrist für Steuererklärungen, d.h. bis zum 31.Juli des Folgejahres (bisher 31.5.), dem zuständigen Finanzamt gegenüber erfolgen (Fristverlängerungen für die Abgabe der Steuererklärungen haben darauf keinen Einfluss!). Bis zu diesem Zeitpunkt kann auch eine im Voranmeldungsverfahren getroffene Zuordnungsentscheidung korrigiert werden.
- Diese Grundsätze gelten entsprechend auch bei Herstellungsvorgängen eines Gebäudes über mehrere Jahre ab Beginn des Herstellungsprozesses, d.h. die schriftliche Mitteilung an das Finanzamt muss schon im Zeitpunkt des Herstellungsbeginns (spätestens zum 31. Juli des Folgejahres) erfolgen.

Bei "verspäteter oder fehlerhafter Zuordnung" droht der Verlust von Vorsteuerbeträgen!
"Zuordnung zum Unternehmensvermögen" (kösdi 2019, S. 21154 ff)

Umsatzsteuer auf Geldspielautomatenumsätze?

Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit sind nach bisheriger höchstrichterlicher Auffassung steuerbar und steuerpflichtig.

In aktuellen Klagen wird jedoch die Steuerbarkeit der Umsätze an sich schon in Frage gestellt. Mehrere Finanzgerichte bejahen gleichwohl die Steuerbarkeit.

Zwischenzeitlich sind wegen dieser Thematik drei solcher Verfahren vor dem BFH anhängig. Angesichts dieser Verfahren sollten betroffene Umsatzsteuerbescheide vorsorglich offengehalten werden.
FG Köln, Urteil vom 30.01.2018 – 8 K 2620/15 –
Revision eingelegt; Az. BFH: XI R 26/18 (EFG 2018 S. 648)
FG Münster, Urteil vom 30.01.2018 – 5 K 419/15 U - Az. BFH: XI R 23/18 Hessisches FG, Urteil vom 22.02.2018 – 6 K 2400/17 – Az. BFH: XI R 13/18


Berichtigung eines  unrichtigen Steuerausweises
Die wirksame Berichtigung eines Steuerbetrags erfordert über den Gesetzeswortlaut hinaus zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Bereicherung grundsätzlich, dass der Unternehmer die vereinnahmte Umsatzsteuer an den Leistungsempfänger zurückgezahlt hat.

Ist dies nicht geschehen, ist das Finanzamt berechtigt, die Erstattung der zu Unrecht erhobenen Umsatzsteuer zu verweigern.
BFH-Urteil vom 16.5.2018 – XI R 28/16 (koesdi 2018 S. 20906)



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