Mandanten-Rundschreiben 08/2012 / Steuertermine / Gesetzesänderungen

17.07. 2012



Allgemeines
Basis/Verzugszinssatz


Der Basiszinssatz nach § 247 BGB – z.B. als Bezugsgröße für die Berechnung von Verzugszinsen – wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli neu festgesetzt.

Dieser Basiszinssatz wurde unverändert ab 1. Juli 2012 auf 0,12% festgesetzt.

Der Verzugszinssatz beträgt damit nach § 288 BGB
> für Verbrauchergeschäfte 5,12% (bisher 5,12%),
> bei Handelsgeschäften 8,12% (bisher 8,12%).

MicroRichtlinie Bilanzregelungen und Offenlegungspflichten

Der Rat der Wirtschaftsund Finanzminister in Brüssel verabschiedete am 21.02.2012 die sogenannte MicroRichtlinie.

Ziel der Regelungen ist es, besonders kleinste Unternehmen von bestimmten Bilanzierungspflichten zu befreien (z.B. Anhang) und die zwingenden Veröffentlichungspflichten einzuschränken. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Kleinstunternehmen ihre Jahresabschlüsse nur noch an ein Register übersenden, wo sie nur bei Nachfrage an Dritte zur Information herausgegeben werden.

Als Kleinstunternehmen gelten Unternehmen, die mindestens zwei der nachstehenden Kriterien erfüllen

> Bilanzsumme weniger als 350.000 €
> Jahresumsatz weniger als 700.000 €
> Mitarbeiter weniger als 10

Die Richtlinie bedarf jetzt der nationalen Umsetzung.
Information des Bundesministeriums der Justiz vom 22.02.2012

Beschäftigung von Studenten Sozialversicherung
Bei Studenten ist sozialversicherungsrechtlich zu unterscheiden zwischen Beschäftigungen während des Semesters und Beschäftigungen in den Semesterferien.

Bei allen Beschäftigungen muss die Immatrikulationsbescheinigung für den entsprechenden Zeitraum vorliegen (Kopie zu den Personalakten nehmen).

Nachfolgend ein Überblick über die grundsätzlichen Regelungen. KV=Kankenversicherung, PV=Pflegeversicherung, AV=Arbeitslosenversicherung, RV=Rentenversicherung.

1. Ferienjob
Für Beschäftigungen, die ausschließlich in den Semesterferien (vorlesungsfreie Zeit) ausgeübt werden, gilt unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit:
KV/PV/AV versicherungsfrei RV versicherungspflichtig
Ausnahmen:
geringfügig entlohnte oder kurzfristige Beschäftigung

2. Nebenjob
Für Beschäftigungen während des Semesters ist die Beurteilung abhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit.
2.1. Bis 20 Stunden pro Woche
Mtl. Entgelt                          KV/PV/AV                     RV

bis 400 €                             frei *)                           frei *)
mehr als 400 € bis 800 €      frei                               pflichtig (Gleitzone)
mehr als 800 €                     frei                               pflichtig

*) Pauschale Beiträge zur Krankenund Rentenversicherung


2.2. Mehr als 20 Stunden pro Woche
Mtl. Entgelt                           KV/PV/AV                      RV

bis 400 €                              frei *)                           frei *
mehr als 400 € bis 800 €       pflichtig (Gleitzone)        pflichtig (Gleitzone)
mehr als 800 €                     pflichtig                          pflichtig

*) Pauschale Beiträge zur Krankenund Rentenversicherung


Hinweis:

Aushilfsbeschäftigungen von Schülern, die während eines Kalenderjahres ausschließlich in den sechswöchigen Sommerferien erfolgen, sind als kurzfristige Beschäftigungen (im Laufe des Kalenderjahrs weniger als 2 Monate oder 50 Arbeitstage) versicherungsfrei. Pauschalbeiträge fallen nicht an.

Urlaubsdauer
Altersabhängige Staffelung unzulässig

Gemäß § 3 Absatz 1 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) stehen jedem Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr mindestens 24 Werktage bezahlter Erholungsurlaub zu. Die gesetzliche Regelung knüpft die Dauer des Urlaubs nicht an das Lebensalter an.

Eine Staffelung der Urlaubsdauer nach dem Lebensalter stellt nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts eine Benachteiligung nach dem "Allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (AGG)" dar und ist daher nicht zulässig.

Im Streitfall wurde der "jüngeren" Arbeitnehmerin ein weiterer Urlaubstag zugesprochen.

Anmerkung:
Betriebliche Urlaubsregelungen sind zu überprüfen und ggf. anzupassen.
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 22/12 BAGUrteil vom 20.03.2012 9 AZR 529/10 (BKKVBU Service 2/2012 S. 21)

Einkommensteuer – Körperschaftsteuer
Aufwendungen für die Sanierung eines Gebäudes als außergewöhnliche Belastung


Bei eigen genutzten Grundstücken sind Werbungskosten, z.B. Instandhaltungsaufwendungen grundsätzlich steuerlich nicht relevant.

Eine eingeschränkte Steuerermäßigung besteht nach § 35 a EStG für Handwerkerleistungen (nur für den Lohnanteil).

Nach drei BFHUrteilen besteht außerdem in Sonderfällen die Möglichkeit, die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen.

Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsen (außergewöhnliche Belastung).

Hierzu können auch Aufwendungen für die Sanierung eines Gebäudes gehören, wenn durch die Baumaßnahmen konkrete Gesundheitsgefährdungen, etwa durch ein asbestgedecktes Dach (VI R 47/10) abgewehrt, Brand, Hochwasseroder ähnlich unausweichliche Schäden, beispielsweise durch den Befall eines Gebäudes mit echtem Hausschwamm (VI R 70/10) beseitigt oder vom Gebäude ausgehende unzumutbare Beeinträchtigungen (Geruchsbelästigungen, VI R 21/11) behoben werden.

Allerdings darf der Grund für die Sanierung weder beim Erwerb des Grundstücks erkennbar gewesen noch vom Grundstückseigentümer verschuldet worden sein. Auch muss der Steuerpflichtige realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte verfolgen, bevor er seine Aufwendungen steuerlich geltend machen kann und er muss sich den aus der Erneuerung ergebenden Vorteil ("Neu für Alt") anrechnen lassen.
BFHPressemitteilung Nr. 43/12 vom 13.06.2012
BFHUrteil vom 29.03.2012 VI R 21/11
BFHUrteil vom 29.03.2012 VI R 70/10
BFHUrteil vom 29.03.2012 VI R 47/10


Mindestanforderungen für ordnungsgemäßes Fahrtenbuch
In der Praxis besteht immer wieder Streit über die Ordnungsmäßigkeit von Fahrtenbüchern. In einem Verfahren hat der BFH in der Urteilsbegründung erneut die grundsätzlichen Mindestanforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch dargestellt:


> Führung zeitnah und in geschlossener Form
Dies soll nachträgliche Einfügungen oder Änderungen ausschließen oder dieseals solche erkennbar zu machen.

> Angaben zum Datum, zum Fahrtziel (Anfangs- und Endpunkt) undgrundsätzlich zum jeweils aufgesuchten Kunden/Geschäftspartner
oder zum konkreten Gegenstand der dienstlichenVerrichtung
Bloße Ortsangaben genügen nur dann, wenn sich der aufgesuchte Kunde/Geschäftspartner aus der Ortsangabe zweifelsfrei ergibt.
Hat ein Kunde z.B. in einer Stadt mehrere Filialen, muss die aufgesuchte Filiale
konkret bezeichnet werden.

> Aufzeichnung der Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstandes vollständig und in fortlaufendem
Zusammenhang.
Besteht eine einheitliche berufliche Reise aus mehreren Teilabschnitten, so könnendiese Abschnitte miteinander zu einer zusammenfassenden Eintragung verbunden werden. Dann genügt der Kilometerendstand der Reise, wenn zugleich die Kunden/Geschäftspartner in der zeitlichen Reihenfolge aufgeführt werden. Wechseln sich berufliche und private Verwendung ab, ist der Kilometerstand aufzuzeichnen, der sich bei Abschluss der beruflichen Fahrt ergibt.

Anmerkung:
Zusammenfassend muss festgestellt werden, dass ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch in der Regel einen hohen bürokratischen Aufwand erfordert. Im entschiedenen Streitfall waren die Mindestanforderungen nicht erfüllt, da als Fahrziele jeweils nur Straßennamen angegeben waren und diese Angaben erst mit nachträglich erstellten Auflistungen präzisiert wurden.
BFHUrteil vom 1.3.2012 VI R 33/10 (DStR 2012 S. 1011)

Umsatzsteuer
Gelangensbestätigung Fristverlängerung


Die geplante Fristverlängerung (vgl. 7/2012) für die Anwendung der neuen Nachweisregelungen für die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen (sog. Gelangensbestätigung) ist jetzt auch offiziell verkündet.

Es wird nicht beanstandet, wenn der Nachweis der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen bis zum Inkrafttreten einer erneuten Änderung des § 17 a UStDV weiterhin auf der Grundlage der bis 31.12.2011 geltenden Rechtslage geführt wird.

Anmerkung:
Die Anpassung der UmsatzsteuerDurchführungsverordnung (UStDV) ist zum 1.1.2013 geplant. Die endgültige Ausgestaltung bleibt abzuwarten.
BMFSchreiben vom 1.6.2012 IV D 3 S7141/11/1000306 ( DB 2012 S. 1301)

Schenkungsteuer – Erbschaftsteuer
Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen

(Änderung der Rechtsprechung)

Ehegatten und Kindern (sowie Eltern bei kinderlosen Ehen), die testamentarisch enterbt sind, stehen nach § 2303 BGB sog. Pflichtteilsansprüche zu.

Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.

Schenkungen innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall werden voll, frühere Schenkungen pro Jahr um jeweils 10% vermindert berücksichtigt. Schenkungen, die "älter" sind als 10 Jahre bleiben unberücksichtigt. Bei Schenkungen an Ehegatten beginnt diese 10Jahresfrist nicht vor Auflösung der Ehe.

Nötig war nach bisheriger Rechtsprechung die sogenannte Doppelberechtigung, wonach die Pflichtteilsberechtigung sowohl im Zeitpunkt des Erbfalles als auch im Zeitpunkt der Schenkung erforderlich war, d.h. der Pflichtteilsberechtigte musste im Zeitpunkt der Schenkung bereits leben. Diese bisherige Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof nunmehr aufgegeben.

Es reicht jetzt aus, wenn der Pflichtteilsberechtigte im Zeitpunkt des Erbfalls pflichtteilsberechtigt ist.
Urteil des Bundesgerichtshofes vom 23.5.2012 IV ZR 250/11 (NWB Eilnachrichten 2012 S. 1886)



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