Mandanten-Rundschreiben 08/2018 / Steuertermine / Gesetzesänderungen

12.07. 2018



Allgemeines
Beschluss der Mindestlohnkommission Höhe des Mindestlohns

Die Mindestlohnkommission prüft im Rahmen einer Gesamtabwägung, welche Höhe des Mindestlohns geeignet ist, zu einem angemessenen Mindestschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beizutragen, faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen zu ermöglichen sowie Beschäftigung nicht zu gefährden.

Bei der Festsetzung der Höhe des gesetzlichen Mindestlohns orientiert sich die Kommission nachlaufend an der Tarifentwicklung.

Als Grundlage für die Berechnung der nachlaufenden Tarifentwicklung stützt sich die Mindestlohnkommission wiederum auf den Tarifindex des Statistischen Bundesamts.
In der Sitzung am 26.6.2018 hat die Mindestlohnkommission beschlossen, den Mindestlohn
ab 1. Januar 2019 auf    9,19  €/Stunde,
ab 1. Januar 2020 auf   9,35 €/Stunde    festzusetzen.

Die Bundesregierung muss die künftige Höhe des Mindestlohns noch per Verordnung umsetzen.
Beschluss der Mindestlohnkommission nach § 9 MiLoG vom 26.6.2018

Einkommensteuer – Körperschaftsteuer
Umwandlung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe

Das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts ist am 1.10.2017 in Kraft getreten.
Dies gibt in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Steuerpflichtigen das Recht, ihre eingetragene Lebenspartnerschaft zivilrechtlich rückwirkend in eine Ehe umwandeln zu lassen.

Die Finanzverwaltung lehnt in diesem Zusammenhang eine Änderung bestandskräftiger Steuerfestsetzungen ab und gibt entsprechenden Anträgen auf Zusammenveranlagung nicht statt. Im Ergebnis fehle dem "rückwirkenden Ereignis" die notwendige steuerliche Wirkung für die Vergangenheit.
OFD NRW, Kurzinformation Verfahrensrecht Nr. 03 vom 1.3.2018 (DB 2018 S. 606)

Verzögerungen bei der Denkmalbehörde gehen nicht zu Lasten der Steuerpflichtigen
Bestandskräftige Einkommensteuerfestsetzungen können noch zugunsten der Steuerbürger geändert werden, wenn sie eine Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde nachreichen.

Die Eigentümer eines denkmalgeschützten Hauses, das sie selbst bewohnten, machten entsprechende Kosten beim Finanzamt erst dann als Sonderausgaben für Baudenkmäler (§ 10f EStG) steuermindernd geltend, nachdem sie eine entsprechende Denkmalbescheinigung vom Amt für Denkmalschutz erhalten hatten.

Das Finanzamt lehnte eine Änderung der bisherigen Steuerfestsetzungen ab, weil die Veranlagungen nach steuerrechtlichen Vorschriften nicht mehr änderbar seien.

Das Finanzgericht dagegen gab der Klage statt.

Die Bescheinigung der Denkmalbehörde stelle einen Grundlagenbescheid dar, auch wenn sie nicht sämtliche Voraussetzungen der Steuerbegünstigung verbindlich regele. Deshalb sei das Finanzamt nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO nachträglich zur Änderung der Einkommensteuerbescheide verpflichtet. Hierfür spreche auch, dass Steuerpflichtige sonst um die Steuerbegünstigung für Baudenkmäler gebracht würden. Dass die Verfahren bei den Denkmalbehörden erfahrungsgemäß lange Zeit in Anspruch nehmen, dürfe schließlich nicht zu Lasten der Steuerbürger gehen.
Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
FG Köln Urteil vom 26.4.2018 - 6 K 726/16 (Pressemitteilung vom 15.6.2018)

Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen Steuerlicher Wertansatz
Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen (Verpflichtung, die durch Lieferung, Dienst- oder Werkleistung zu erfüllen ist, z.B. Rückstellung für Rückbauverpflichtung, für Garantie- und Gewährleistungen, für Jahresabschlusskosten) sind steuerlich nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe b EStG mit den Einzelkosten und den angemessenen Teilen der notwendigen Gemeinkosten zu bewerten.

Maßgebend sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe f EStG die Wertverhältnisse am Bilanzstichtag; künftige Preis- und Kostensteigerungen dürfen nicht berücksichtigt werden.

Ab einer Laufzeit von mindestens 12 Monaten erfolgt eine Ab- zinsung mit 5,5%. Für diese ist der Zeitraum bis zum Beginn der Erfüllung maßgebend (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe e EStG).
Bei einer Erfüllung in Teilleistungen ist die Erfüllung der ersten Erfüllungshandlung  maßgebend.

Handelsrechtlich erstreckt sich die Abzinsung über einen Zeitraum bis zum Ende der Erfüllung (§ 253 Abs. 2 HGB). Daraus kann sich ergeben, dass die steuerlich zulässige Rückstellung über dem handelsrechtlichen Ansatz liegt.

Nach bisheriger Verwaltungsauffassung ist in solchen Fällen der handelsrechtliche Ansatz auch steuerlich maßgebend.

So sah dies auch ein Finanzgericht:
"Rückstellungen in der Steuerbilanz dürfen, von Pensionsrück- stellungen nach § 6a EStG abgesehen, den zulässigen Ansatz in der Handelsbilanz nicht überschreiten."

Die Entscheidung bleibt aber dem Bundesfinanzhof vorbehalten.
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7.12.2016 – 1 K 1912/14 – Revision eingelegt, Az. BFH: XI R 46/17 (DStRE 1018 S. 577)

Kaufpreisaufteilung für ein bebautes Grundstück
Der Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück ist für Zwecke der Ermittlung einer Bemessungsgrundlage für die Abschreibung aufzuteilen in einen Anteil für den nicht abnutzbaren Grund und Boden und den Anteil für das Gebäude, das der Abnutzung unterliegt.

Diese Kaufpreisaufteilung hat nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nach dem Verhältnis der Verkehrswerte oder Teilwerte auf Grund und Boden einerseits und Gebäude andererseits zu erfolgen.

Die obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern haben eine Arbeitshilfe mit Anleitung aktualisiert (Stand März 2018). Damit kann in einem typisierten Verfahren die Kaufpreisaufteilung vorgenommen oder die Plausibilität einer erfolgten Auf- teilung, z.B. durch das Finanzamt, geprüft werden. (www.bundesfinanzministerium.de/Kaufpreisaufteilung).
BMF-Mitteilung vom 28.3.2018 (NWB Eilnachrichten Heft 21/2018 S. 1513)

Häusliches  Arbeitszimmer
Kein anteiliger privater Veräußerungsgewinn

Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften führen bei Grundstücken zur Besteuerung, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre beträgt (sog. Spekulationsgewinn).

In der Literatur strittig ist in diesem Zusammenhang die Behandlung eines häuslichen Arbeitszimmers.
Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass auch ein häusliches Arbeitszimmer nicht Wohnzwecken dient, selbst wenn der Abzug der Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ausgeschlossen bzw. eingeschränkt ist. "Spekulationsgewinne" würden hiernach besteuert.

Dieser Auffassung ist das Gericht aber nicht gefolgt. Das Arbeitszimmer sei in den privaten Wohnbereich integriert argumentierten die Richter und stelle kein selbständiges Wirtschaftsgut dar.

"Der auf das häusliche Arbeitszimmer eines privat genutzten Eigenheims entfallende Veräußerungsgewinn führt nicht zu Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften, wenn eine weit überwiegende Eigennutzung der Wohnung im Übrigen vorliegt."

Das Finanzamt hat Revision eingelegt, das Problem bleibt strittig.
FG Köln, Urteil vom 20.3.2018 – 8 K 1160/15 – Revision eingelegt, Az. BFH: IX R 11/18 (NWBEilnachrichten Heft 25/2018 S. 1802)

Umsatzsteuer
Privatverkäufe über die Internet-Auktions-Plattform eBay

"Privatverkäufe über die Internet-Auktions-Plattform eBay sind umsatzsteuerlich grundsätzlich dem Inhaber des Nutzerkontos zuzurechnen."

Findet die Internetauktion – wie regelmäßig bei Privatverkäufen über eBay – ausschließlich unter Verwendung des Nutzernamens statt, dann sind die Umsätze grundsätzlich dem Inhaber des Nutzerkontos zuzurechnen, der sich diesen Nutzernamen hat zuweisen lassen.

Eine Aufteilung der Umsätze nach den (interfamiliären) Eigentumsverhältnissen an den verkauften Gegenständen lehnte das Gericht ab und stellte fest, dass es auch unerheblich sei, auf wessen Bankkonto der Kaufpreis fließe.
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.10.2017 – 1 K 2431/17 (EFG 2018 S. 867)

Lohnsteuer
Steuerpauschalierung nach § 37b EStG für betrieblich veranlasste Sachzuwendungen

Sachzuwendungen  sollen  Geschäftsbeziehungen fördern.

Dem Zuwendungsgeber steht nach § 37b Abs.1 Satz 1 Nr. 1 EStG die Möglichkeit offen, die Einkommensteuer, die als Lohn- steuer gilt, mit einem pauschalen Steuersatz von 30% einheit- lich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Sachzuwendungen zu übernehmen und abzuführen.
Diese Pauschalierung erfasst nur Zuwendungen, die erstens betrieblich veranlasst sind und die zweitens bei den Zuwendungs- empfängern zu einkommensteuerlichen Einkünften führen.

In einem aktuellen Urteil wird außerdem darauf hingewiesen, dass drittens diese Zuwendungen zusätzlich zu der ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung des Steuerpflichtigen erbracht werden müssen (sogenanntes Zusätzlich- keitserfordernis).

Erforderlich ist daher, dass zwischen dem Zuwendenden (Steu- erpflichtigen) und dem Leistungsempfänger eine Leistung oder Gegenleistung (Grundgeschäft) vereinbart ist und die Zuwendung zusätzlich, d.h. freiwillig zur geschuldeten Leistung oder Gegenleistung hinzukommt.

Alle  drei Voraussetzungen müssen für die Anwendung des § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erfüllt sein.


Im Streitfall erhielten externe Fachverkäufer im stationären Handel sowie deren Mitarbeiter vom Großhändler im Rahmen eines Verkaufsförderprogramms Prämien im Erfolgsfall. Diese Prämien waren aber nicht zu einem Grundgeschäft zwischen dem Großhändler und den Fachverkäufern hinzugetreten, sie prämierten allein einen personenbezogenen Verkaufserfolg. Das vorstehende Zusätzlichkeitserfordernis war daher nicht erfüllt, die pauschale Steuer war nicht abzuführen.

Hinweis:
Die Steuerpauschalierung ist nach § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG auch vorgesehen für Geschenke, die nicht in Geld bestehen.
BFH-Urteil vom 21.2.2018 – VI R 25/16 (kösdi 2018 S. 20743)


Pauschale Lohnsteuer nach § 37b EStG Besuch von Bundesligaspielen
Im Streitfall erwarb die Klägerin Dauerkarten für Bundesliga- fußballspiele. Diese Karten wurden von eigenen Arbeitnehmern der Klägerin und Geschäftspartnern bzw. deren Arbeitnehmern verwendet.

Entsprechend der ertragsteuerlichen Behandlung von Aufwendungen für VIP-Logen wurden die Aufwendungen von der Steuerpflichtigen verteilt zu 30% auf Geschenk, zu 40% auf Werbung und zu 30% auf Bewirtung (BMF-Schreiben vom 22.8.2005, BStBl. I 2005, S. 845).

Die Bewirtung wurde gesondert in Rechnung gestellt. Hiernach behandelte die Klägerin die Kosten für die Eintrittskarte als Geschenk mit einem Anteil von 30/70 und einem abziehbaren Aufwand für Werbung mit einem Anteil von 40/70.

Die Steuerpflichtige meldete im Rahmen ihrer Lohnsteueranmeldung nach § 37b EStG nur den Anteil "Geschenk" als Bemessungsgrundlage.

Das Finanzgericht sah dies in einem rechtskräftigen Urteil anders und unterwarf auch den als Werbeaufwand erfassten Anteil der Pauschalversteuerung gemäß § 37b EStG, da mit den Aufwendungen für die Eintrittskarten keine üblichen Werbeleistungen (wie z.B. Werbung über Lautsprecherdurchsagen, auf Videoleinwänden oder in Vereinsmagazinen) entgolten worden seien.
FG Bremen, Urteil vom 21.9.2017 – 1 K 20/17(5) (DStRK 2018 S. 152)



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