Mandanten-Rundschreiben 08/2019 / Steuertermine / Gesetzesänderungen

01.07. 2019




Allgemeines
Kaufprämie für Elektro-Autos (sog. Umweltbonus) verlängert

Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) hat die Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Umweltbonus) verlängert.

Die Förderung erfolgt bis zur vollständigen Auszahlung der hierfür vorgesehenen Bundesmittel in Höhe von 600 Mio Euro, längstens jedoch bis zum 31.12.2020.

Antragsberechtigt sind Privatpersonen und Unternehmen, Stiftungen, Körperschaften und Vereine.

Die Kaufprämie wird in ihrer bestehenden Form mit identischen Fördersätzen fortgeführt. Die Förderrichtlinie des BMWi ist am 5.6.2019 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden und gilt un- mittelbar nach Auslaufen der bisherigen Förderrichtlinie ab 1.7.2019.

Die Kaufprämie, die beim Kauf eines neuen Elektroautos gewährt wird, kann auch weiterhin beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragt werden (nähere Informationen unter www.bafa.de/DE/Energie/Energieeffizienz/Elektromobilitaet).

Die Kaufprämie beträgt 4.000 € für rein elektrisch angetriebene Fahrzeuge und 3.000 € für Plug-In Hybride.

Die Finanzierung des Umweltbonus erfolgt zur Hälfte durch den Automobilhersteller und zur Hälfte durch einen Bundeszuschuss. Ein Bundesanteil am Umweltbonus kann nur für elektrisch betriebene Fahrzeuge gewährt werden, wenn deren Netto-Listenpreis des Basismodells maximal 60.000 € beträgt.

Neu hinzugekommen ist die Förderung der Anschaffung von akustischen Zusatzeinrichtungen (Acoustic Vehicle Alerting Systems – AVAS). Hier beträgt die Förderung pauschal 100 €.

Richtlinie zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Umweltbonus) vom 28.5.2019 (BAnz AT 5.6.2019)

Buchführung und Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme

Ab dem 1.1.2020 gelten verschärfte Regelungen bei der Nutzung elektronischer Kassen. Hierzu liegt der neue Anwendungserlass zu § 146a AO vor.

Nachstehend nur ein kurzer Hinweis auf zwei Punkte:
Elektronische Kassensysteme müssen innerhalb eines Monats nach Anschaffung bzw. nach Außerbetriebnahme an das zuständige Finanzamt gemeldet werden.

Hinweis
Alle vor dem 1.1.2020 angeschafften Kassen müssen bis zum 31.1.2020 mitgeteilt werden.

"Alte", technisch nicht aufrüstbare Kassen dürfen längstens noch bis zum 31.12.2022 weiterhin verwendet werden.

Kassen müssen ab dem 1.1.2020 mittels einer sogenannten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) vor Manipulationen geschützt sein.


Die eingesetzte TSE muss durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifiziert sein.


Kurzfristige Kontaktaufnahme mit den jeweils zuständigen EDV- Beratern bzw. den betreffenden Kassenlieferanten ist angesagt.


Im Übrigen bestehen schon heute erhebliche Zweifel, ob die vorgenannten zeitlichen Vorgaben überhaupt eingehalten werden können.
BMF-Schreiben vom 17.06.2019 – IV A 4 – S 0316-a/18/10001 (Veröffentlichung im Bundessteuerblatt 2019 Teil I ist noch nicht erfolgt)

Einkommensteuer – Körperschaftsteuer
Kaufpreisaufteilung für ein bebautes Grundstück

Der Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück ist für Zwecke der Ermittlung einer Bemessungsgrundlage für die Abschreibung aufzuteilen in einen Anteil für den nicht abnutzbaren Grund und Boden und den Anteil für das Gebäude, das der Abnutzung unterliegt.

Diese Kaufpreisaufteilung hat nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nach dem Verhältnis der Verkehrswerte oder Teilwerte auf Grund und Boden einerseits und Gebäude andererseits zu erfolgen.

Die obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern haben eine Arbeitshilfe mit Anleitung aktualisiert (Stand Mai 2019). Damit kann in einem typisierten Verfahren die Kaufpreisaufteilung vorgenommen oder die Plausibilität einer erfolgten Aufteilung, z.B. durch das Finanzamt, geprüft werden. (www.bundesfinanzministerium.de/Kaufpreisaufteilung).
BMF-Mitteilung vom 13.5.2019 (NWB Eilnachrichten Heft 23/2019 S. 1657)

Keine Pflicht einer aktiven Rechnungsabgrenzung für unwesentliche Beträge

Nach dem Gesetzeswortlaut in § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG besteht ein Aktivierungsgebot für Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.

Allerdings ermöglicht der Grundsatz der Wesentlichkeit, unwesentliche Elemente bei der Bilanzierung und Bewertung außer Betracht zu lassen. In Fällen von geringer Bedeutung kann daher auf eine aktive Rechnungsabgrenzung verzichtet werden. Bei der Frage, wann ein Fall von geringer Bedeutung vorliegt, orientierte sich ein Gericht an der jeweiligen Grenze des § 6 Abs. 2 EStG (geringwertige Wirtschaftsgüter).

Bei geringwertigen Wirtschaftsgütern verzichtet der Gesetzgeber auf einen periodengerechten Ausweis. Bis zu der hierfür geltenden Grenze soll auch eine aktive Rechnungsabgrenzung nicht erforderlich sein.

Ab dem Veranlagungszeitraum 2018 hat sich dieser Betrag auf 800 € im jeweiligen Einzelfall erhöht (Im Streitfall des Jahres 2014 belief sich diese Grenze noch auf 410 €).

Anmerkung: Die zugelassene Revision wurde nicht eingelegt.
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.03.2018 - 5 K 548/17 (kösdi 2019 S. 21260)

Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen (§ 50a EStG) für Onlinewerbung?
Deutsche Unternehmen werben verstärkt im Internet für ihre Dienstleistungen und Produkte über ausländische Portalbetreiber, wie z.B. Google.

Das Bundesfinanzministerium hat hierzu nunmehr klargestellt, dass Vergütungen, die ausländische Plattformbetreiber und Internetdienstleister für die Platzierung oder Vermittlung von elektronischer Werbung erhalten, nicht dem deutschen Quellensteuerabzug unterliegen.

"Das gilt für Entgelte für Werbung bei Anfragen in Online-Suchmaschinen, über Vermittlungsplattformen, für Social-Media-Werbung, Bannerwerbung und vergleichbare sonstige Onlinewerbung und unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen die Vergütung aufgrund des konkreten Vertragsverhältnisses anfällt (z.B. Cost per Click, Cost per Order oder Cost per Mille, Revenue Share)."
BMF-Schreiben vom 3.4.2019 – IV C 5 – S 2411/11/10002 (BStBl 2019 Teil I S. 256)

 

Gewerbesteuer
Erweiterte Kürzung bei  Grundstücksunternehmen

§ 9 Nr. 1 GewStG dient der Vermeidung der Doppelbelastung von Grundbesitz innerhalb der Realsteuern durch Gewerbesteuer und Grundsteuer. Dabei bezwecken § 9 Nr. 1 Sätze 2 bis 5 GewStG (erweiterte Kürzung) nach ständiger Rechtsprechung, die Gewerbesteuerbelastung der kraft ihrer Rechtsform gewerbesteuerpflichtigen Gesellschaften derjenigen von Einzelunternehmen und Personengesellschaften anzugleichen, die sich nur mit der Verwaltung von Grundvermögen befassen und damit nicht ge- werbesteuerpflichtig sind.

Fraglich war, ob die Überlassung eines betrieblichen Personenkraftwagens zu privaten Zwecken an Gesellschafter und Mitunternehmer eine für die erweiterte Kürzung schädliche (Vermietungs-) Tätigkeit darstellt (vgl. 12/2018).

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder vertreten hierzu folgende Rechtsauffassung:
"Die reine Kfz-Überlassung an Gesellschafter und Mitunternehmer zu privaten Zwecken ist keine schädliche Tätigkeit i.S.d. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG. Das bedeutet, dass allein durch die Überlassung eines betrieblichen Kfz an Gesellschafter bzw. an Arbeitnehmer zu privaten Zwecken das Grundstücksunternehmen den Anspruch auf die erweiterte Kürzung nicht verliert."
OFD Nordrhein-Westfalen, Kurzinformation Gewerbesteuer vom 8.3.2019 (DStR 2019 S. 1155)

Umsatzsteuer
Berichtigung  des Vorsteuerabzugs bei ersatzloser Einstellung der Umsatztätigkeit?

Ändern sich bei einem Wirtschaftgut, das nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet wird, innerhalb von 5 Jahren (bei Grundstücken innerhalb von 10 Jahren) ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse, ist für jedes Kalenderjahr der Änderung ein Ausgleich durch eine Berichtigung des Abzugs der auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge vorzunehmen (§15a  UStG).

Klärungsbedürftig ist, ob eine vom Willen des Steuerpflichtigen unabhängige Erfolglosigkeit, die zu einer bloßen Nichtnutzung eines Investitionsguts führt, zu einer Änderung der für den Vorsteuerabzug maßgebenden Faktoren führt.

Dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) wurde in diesem Zusammenhang die nachstehende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
"Muss ein Steuerpflichtiger, der einen Investitionsgegenstand im Hinblick auf eine steuerpflichtige Verwendung mit Recht auf Vorsteuerabzug herstellt (hier: Errichtung eines Gebäudes zum Betrieb einer Cafeteria) den Vorsteuerabzug ... berichtigen, wenn er die zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsatztätigkeit (hier: Betrieb der Cafeteria) einstellt und der Investitionsgegenstand im Umfang der zuvor steuerpflichtigen Verwendung nunmehr ungenutzt  bleibt?"
BFH-Beschluss vom 27.03.2019 – V R 61/17 (DB 2019 S. 1185)

Anforderung an die Leistungsbeschreibung in Rechnungen für den Vorsteuerabzug
Eine Rechnung, die zum Vorsteuerabzug berechtigen soll, muss nach § 14 Abs. 4 Nr.5 UStG u.a. folgende Angaben enthalten:
"…. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung".

Im Streitfall lagen Rechnungen über Textillieferungen vor, die nur Angaben zur Gattung enthielten. Ein Finanzgericht hat einen Vorsteuerabzug mangels hinreichender Leistungsbeschreibung abgelehnt.

"1. Bei der Lieferung von Textilien stellt die bloße Angabe einer Gattung in einer Rechnung (z.B. T-Shirt, Bluse, Tops, Kleid, Hosen und ähnliche Bezeichnungen) keine handelsübliche Bezeichnung dar, die § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG genügt.

2. Kann das Finanzamt bei der Beschreibung der gelieferten Waren nur der Gattung nach die Lieferungen, über die abgerechnet wurde, nicht eindeutig identifizieren und fehlen sonstige Belege, die eine derartige Feststellung ermöglichen könnten, z.B. Bestellunterlagen, Lieferscheine oder Korrespondenz mit den Lieferanten, kann der Vorsteuerabzug auch nicht auf der Grundlage der EuGH-Rechtsprechung (Urteil vom 15.9.2016 RS. C-516/14 Barlis 06, HFR 2016, 1031) gewährt werden."

In der Urteilsbegründung wird u.a. ausgeführt, dass eine Beschaffenheitsbeschreibung dergestalt notwendig ist, welche die zu einer Identifizierung notwendigen und erforderlichen Merkmale beschreibt. Eine solche weitergehende Beschreibung kann z.B. über die Herstellerangaben bzw. die Angabe einer etwaigen Eigenmarke oder über Modelltyp, Farbe, Größe und Material erfolgen.

Die Identifikation von Kleidungsstücken allein über abstrakte Warenbezeichnungen sei nicht handelsüblich und begründe die konkrete Gefahr einer willentlichen oder unwillentlichen Doppelabrechnung des Lieferanten. Auch im Niedrigpreissegment sei es nicht handelsüblich, in großen Mengen Kleidungsstücke zu beziehen, deren Größe und Modelltyp an Hand der Rechnung in keiner Weise überprüft werden könne.
Hessisches FG, Urteil vom 19.6.2018 – 1 K 28/14 Revision eingelegt; Az BFH: XI R 27/18 (EFG 2019 S.826)



copyright 2024 © ECKSTEIN & FREY Partnerschaft mbB Steuerberater              
-> webpages by sow