Mandanten-Rundschreiben 08/2020 / Steuertermine / Gesetzesänderungen

09.07. 2020



Allgemeines
Zweites Corona-Steuerhilfegesetz ESt, USt, GewSt


Mit dem neuen Gesetz soll die Wirtschaft wieder mit schnell wirkenden konjunkturellen Stützungsmaßnahmen an Schwung gewinnen, die aufgrund der Corona-Pandemie geschwächte Kaufkraft gestärkt und zusätzliche Investitionsanreize gesetzt werden.

Das Gesetz wurde am 29.6.2020 u.a. mit nachfolgenden Neuerungen/ Änderungen/Ergänzungen beschlossen.

1. Einkommensteuergesetz
1.1. Bewertung (§ 6 EStG)

Bei Anschaffung eines PKW nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031 ist der Bruttolistenpreis beim Ansatz der pauschalen 1%-Regelung für die private Nutzung nur mit einem Viertel anzusetzen, wenn der PKW keine Kohlendioxidemission verursacht und der Bruttolistenpreis nicht mehr als 40.000 € beträgt. Der maximale Bruttolistenpreis wird auf 60.000 € erhöht.

Anwendung (§ 52 Abs. 12 EStG) Die Neuregelung gilt bereits ab 1.1.2020 für Fahrzeuge, die nach dem 31.12.2018 angeschafft, geleast oder erstmalig zur privaten Nutzung überlassen werden.

1.2. Übertragung stiller Reserven (§ 6b EStG)
Wurde bei der Veräußerung eines begünstigten Wirtschaftsguts eine gewinnmindernde Rücklage nach § 6b EStG gebildet, ist diese Rücklage spätestens bis zum Ablauf von Reinvestitionsfristen auf ein Ersatzwirtschaftsgut zu übertragen. Andernfalls ist die Rücklage gewinnerhöhend aufzulösen. Mit dem geänderten Gesetz werden vorübergehend die Reinvestitionsfristen jeweils um 1 Jahr verlängert.

Anwendung (§ 52 Abs. 14 EStG)
Sofern eine Reinvestitionsrücklage am Schluss des nach dem 28.02.2020 und vor dem 1.1.2021 endenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden ist, aber aufzulösen wäre, endet die Reinvestitionsfrist erst am Schluss des darauffolgenden Wirtschaftsjahres.

1.3. Investitionsabzugsbeträge (§ 7g EStG)
Investitionsabzugsbeträge sind grundsätzlich bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des jeweiligen Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres für begünstigte Investitionen zu verwenden. Andernfalls sind diese rückgängig zu machen und zu verzinsen. Die Gesetzesänderung sieht auch hier eine einjährige Verschiebung vor.

Anwendung (§ 52 Abs. 16 EStG) Bei in nach dem 31.12.2016 und vor dem 1.1.2018 endenden Wirtschaftsjahren beanspruchten Investitionsabzugsbeträgen endet die Reinvestitionsfrist erst zum Ende des vierten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs fol.genden Jahres.

1.4. Absetzung für Abnutzung (§ 7 EStG)

Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens können in fallenden Jahresbeträgen (degressive AfA) abgeschrieben werden, wenn diese in den Kalenderjahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt worden sind.

Die Abschreibung darf in diesen Fällen maximal das 2,5-fach des linearen Prozentsatzes, höchstens aber 25% betragen. Bei diesen Abschreibungen in fallenden Jahresbeträgen sind Absetzungen wegen außergewöhnlicher technischer oder wirtschaftlicher Abnutzung nicht zulässig.

1.5. Verlustabzug (§ 10d EStG)
Negative Einkünfte sind im Rahmen des Verlustrücktrags bis zu einem Betrag von 1 Mio. € bzw. bei Ehegatten bis zu einem Betrag von 2 Mio. € vom Gesamtbetrag der Einkünfte des vorangegangen Veranlagungszeitraumes abzuziehen. Die vorstehenden Höchstgrenzen werden für Verluste der Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 von 1 Mio. € auf 5 Mio. € bzw. von 2 Mio. € auf 10 Mio. € angehoben.

Anwendung (§ 52 Abs.18b EStG bzw. Artikel 2 des Gesetzes)
Die erhöhten Grenzen sind für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 anzuwenden. Ab dem Veranlagungszeitraum 2022 gelten wieder die alten Höchstgrenzen.

1.6. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG)

Gehört zum Haushalt eines alleinstehenden Steuerpflichtigen ein Kind, beträgt der Entlastungsbetrag 1.908 € im Kalenderjahr. Für die Kalenderjahre 2020 und 2021 erhöht sich dieser Betrag um jeweils 2.100 € auf 4.008 €.

1.7. Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 35 EStG)
Die tarifliche Einkommensteuer auf enthaltene gewerbliche Einkünfte ermäßigt sich derzeit um das 3,8-fache des Gewerbesteuermessbetrags für diese gewerblichen Einkünfte, beschränkt auf die tatsächlich zu bezahlende Gewerbesteuer.

Diese Ermäßigung erhöht sich auf das 4-fache des Gewerbe.steuermessbetrags.
Anwendung (§ 52 Abs. 35a EStG) Die Neuregelung gilt erstmals für den Veranlagungszeitraum 2020.

1.8. Höhe des Kindergelds (§ 66 EStG)
Für jedes Kind, für das für den Monat September 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, wird für den Monat September ein Einmalbetrag von 200 € und für den Monat Oktober 2020 ein Einmalbetrag von 100 € bezahlt. Ein Anspruch in Höhe der Einmalbeträge von insgesamt 300 € besteht auch für ein Kind, für das nicht für den September, jedoch für mindestens einen anderen Monat im Kalenderjahr 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht.

1.9. Anpassung von Vorauszahlungen für 2019 (§ 110 EStG)
Auf Antrag wird der für die Vorauszahlungen 2019 zugrundeliegende Gesamtbetrag der Einkünfte pauschal um 30% gekürzt. Ausgenommen von dieser Kürzung bleiben die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Voraussetzung für diese Kürzung der Vorauszahlungen 2019 ist eine Herabsetzung der Vorauszahlungen 2020 auf null Euro.

Eine höhere Kürzung des Gesamtbetrags der Einkünfte 2019 kann beantragt werden, wenn dies durch einen voraussichtlichen Verlustrücktrag aus 2020 anhand detaillierter Unterlagen nachgewiesen wird.
Hierbei sind die Grenzen des Verlustrücktrags zu beachten (vgl. Tz.1.5.).

1.10. Vorläufiger Verlustrücktrag für 2020 (§ 111 EStG)
Auf Antrag wird ein vorläufiger Verlustrücktrag aus 2020 in Höhe von 30% des Gesamtbetrags der Einkünfte 2019 bei der Veranlagung 2019 berücksichtigt. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bleiben bei der Verlustermittlung unberücksichtigt.

Ein höherer Verlustrücktrag muss nachgewiesen werden und wird der Höhe nach durch den maximalen Verlustrücktrag (vgl. Tz 1.5.) begrenzt.

Mit der Veranlagung für 2020 ist dann die Steuerfestsetzung für den Veranlagungszeitraum 2019 zu ändern.

Bei bestandskräftiger Einkommensteuerveranlagung 2019 kann grundsätzlich nachträglich ein Antrag auf Berücksichtigung des vorläufigen Verlustrücktrags für 2020 gestellt werden.

2. Umsatzsteuergesetz
2.1. Steuersatz (§ 12 UStG)

Der normale Steuersatz in Höhe von 19% ermäßigt sich zeitlich befristet auf 16% für Umsätze im Zeitraum vom 1.7.2020 bis 31.12.2020.

Der ermäßigte Steuersatz in Höhe von 7% ermäßigt sich zeitlich befristet auf 5% für Umsätze im Zeitraum vom 1.7.2020 bis 31.12.2020.

Anmerkung: Restaurant-und Verpflegungsdienstleistungen
Unter Berücksichtigung der schon vorgenommenen Änderungen im ersten Corona-Steuerhilfegesetz (vgl. 7/2020) ergeben sich bei vorstehenden Dienstleistungen (Umsätzen) folgende Steuersätze:

5% USt für Umsätze nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1.2021

7% USt für Umsätze nach dem 31.12.2020 und vor dem 1.7.2021

Dies gilt nicht für die Abgabe von Getränken.
Betroffen ist nicht nur die Gastronomiebranche, die Regelung gilt auch für Catering-Unternehmen sowie für Bäckereien und Metzgereien, soweit diese mit der Abgabe verzehrfertig zubereiteter Speisen Umsätze erbringen.

3. Gewerbesteuergesetz
3.1. Hinzurechnungen (§ 8 GewStG)

Der Freibetrag für die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 GewStG wird ab dem Erhebungszeitraum 2020 (dauerhaft) von 100 T€ auf 200 T€ erhöht.

Zweites Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise Bundesrat vom 29.6.2020 – Drucksache 370/20

Einkommensteuer – Körperschaftsteuer
Taxikosten als Werbungskosten?

Grundsätzlich ist zur Abgeltung der Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die Tätigkeitsstätte aufsucht, als Werbungskosten eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe von 0,30 € anzusetzen.

Durch die Entfernungspauschale sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte veranlasst sind.

Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.

Da die Kosten für den öffentlichen Personennahverkehr höher sein können als der gesetzliche Pauschbetrag, soll es damit möglich bleiben, die tatsächlichen Kosten abzuziehen.

Strittig ist, ob das Taxi ein öffentliches Verkehrsmittel ist. Ein Finanzgericht hat dies bejaht: „Nutzt ein Arbeitnehmer für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ein Taxi, sind – über die Entfernungspauschale hinaus – die tatsächlichen Aufwendungen als Werbungskosten zu berücksichtigen, da ein Taxi als öffentliches Verkehrsmittel i.S. des § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG anzusehen ist."
Thüringer Finanzgericht, Urteil vom 22.10.2019 – 3 K 490/19 Revision eingelegt; Az. BFH: VI R 26/20 (EFG 2020 S. 348)

Erbschaftsteuer – Schenkungsteuer
Bedarfswertermittlung für Mietwohngrundstücke

Mietwohngrundstücke (Grundstücke die zu mehr als 80%, berechnet nach der Wohn- oder Nutzfläche, Wohnzwecken dienen und nicht Ein- und Zweifamilienhäuser oder Wohnungseigentum sind) werden für Zwecke der Erbschaftsteuer nach dem Ertragswertverfahren bewertet. Der für die Bewertung maßgebliche Rohertrag ist grundsätzlich das Entgelt, das für die Benutzung des bebauten Grundstücks nach den am Bewertungsstichtag geltenden vertraglichen Vereinbarungen für den Zeitraum von 12 Monaten zu bezahlen ist. Die sog. „übliche Miete" ist anzusetzen, wenn der Eigentümer dem Mieter Grundstücke oder Grundstücksteile zu einer um mehr als 20% von der üblichen Miete abweichenden tatsächlichen Miete überlassen hat. Die übliche Miete ist in Anlehnung an die Miete zu schätzen, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird. Ob eine vertraglich vereinbarte Miete in diesem Sinne nicht mehr üblich ist, wurde wie folgt entschieden: „1. Der für die Bewertung im Ertragswertverfahren maßgebliche Rohertrag eines bebauten Grundstücks ist grundsätzlich das Entgelt, das für die Benutzung nach den vertraglichen Vereinbarungen als Miete zu zahlen ist.

2. Eine vertraglich vereinbarte Miete kann nicht mehr als üblich angesehen werden, wenn sie mehr als 20% niedriger als der unterste Wert der Spanne des verwendeten Mietspiegels oder wenn sie mehr als 20% höher ist als der oberste Wert der Spanne. Auf den Mittelwert kommt es nicht an."
BFH-Urteil vom 5.12.2019 – III R 41/16 (kösdi 2020 S. 21770)



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