Mandanten-Rundschreiben 08/2021 / Steuertermine / Gesetzesänderungen

16.07. 2021



Allgemeines
Änderung des Einkommensteuergesetzes im Rahmen des Fondsstandortgesetzes - FoStoG
(BGBl 2021 Teil I S. 1498)


1. § 3 EStG-Steuerfreie Einnahmen (Artikel 3 Nr. 2 FoStoG) Vorteile des Arbeitnehmers im Rahmen eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers sind derzeit steuerfrei, soweit der Vorteil ins.gesamt 360  im Kalenderjahr nicht übersteigt.

Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Beteiligung mindestens allen Arbeitnehmern offensteht, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen. Der steuerfreie Höchstbetrag wird auf 1.440  erhöht.
Anwendung (Artikel 19 Abs. 1 FoStoG)

Die Änderung tritt am 1.7.2021 in Kraft und ist damit ab dem Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden.
2. § 19 a EStG-Sondervorschrift für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei Vermögensbeteiligungen (Artikel 3 Nr. 3 FoStoG) Werden einem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitslohn Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers unentgeltlich oder verbilligt übertragen, dann un.terliegt dieser Vorteil im Kalenderjahr der Übertragung nicht der Besteuerung.

Der nach Absatz 1 nicht besteuerte Arbeitslohn unterliegt erst dann der Besteuerung als sonstiger Bezug, wenn die Vermögensbeteiligung ganz oder teilweise entgeltlich oder unentgeltlich übertragen wird bzw. wenn das Dienstverhältnis mit dem Arbeit.geber beendet wird, spätestens aber nach Ablauf von 12 Jahren.

Hat die Beteiligung mindestens drei Jahre bestanden, gilt für die Besteuerung die sog. 1/5-Regelung.

Gefördert werden Arbeitnehmer von einem Unternehmen, dessen Gründung nicht mehr als 12 Jahre zurückliegt und das im Jahr der Übertragung oder im vorangegangenen Kalenderjahr die europäischen Schwellenwerte für Kleinst-, Klein-und Mittelun.ternehmen nicht überschreitet.

Unternehmen  Umsatz                     Bilanzsumme           Mitarbeiter
Mittel-U          höchstens 50 Mio €    höchstens 43 Mio €   unter 250

Klein-U           höchstens 10 Mio €    höchstens 10 Mio €   unter 50

Kleinst-U        höchstens 2 Mio €      höchstens 2 Mio €     unter 10
Anwendung (Artikel 19 Abs. 1 FoStoG) Die Bestimmungen sind erstmals auf Vermögensbeteiligungen anzuwenden, die nach dem 30.6.2021 übertragen werden.


Höhere Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen ab 1. Juli 2021
Die Höhe der Pfändungsfreigrenzen wird jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres an die prozentuale Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG angepasst.

Erhöht werden die geschützten Beträge, die bei einer Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte nicht gepfändet werden dürfen. Dieser Pfändungsschutz stellt sicher, dass Schuldner auch bei einer Pfändung ihres Arbeitseinkommens ihr Existenzminimum sichern und die gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllen können.

Ab dem 1.7.2021 gelten neue Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO, für einen monatlichen Lohnzahlungszeitraum z.B.
Grundbetrag 1.252,64 €  (bisher 1.178,59 € ) Freibeträge für unterhaltsberechtigte Personen
> erste Person 471,44 €  (bisher 443,57 € )
> zweite bis fünfte Person jeweils 262,65 €  (bisher 247,12 € )

Hinweise: Bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens ist zu beachten, dass Teile des Einkommens unpfändbar (§ 850a ZPO) sind, so z.B. die Hälfte des für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Lohns sowie Weihnachtsgeld bis zur Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens (max. jedoch 500 € ).
Wenn Schuldner mehr verdienen als den so ermittelten pfändungsfreien Betrag, verbleibt ihnen vom Mehrbetrag ebenfalls ein bestimmter Anteil.
Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2021 v. 10.5.2021 (BGBl 2021 I vom 21.5.2021 S. 1099)


Einkommensteuer – Körperschaftsteuer
Privates Veräußerungsgeschäft mit Grundstücken bei Nutzung zu eigenen Wohnzwecken

Grundstücksveräußerungen bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre beträgt, unterliegen nach § 23 EStG der Besteuerung.
Eine Ausnahme gilt für Grundstücke, die im Zeitraum zwischen Anschaffung/Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. Gleiches gilt bei entsprechender Eigennutzung im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren.

In einem Streitfall stellte sich die Frage, ob die erforderliche Nutzung zu eigenen Wohnzwecken auch dann erfüllt wird, wenn diese Nutzung baurechtlich gar nicht erlaubt ist. In dem Verfahren handelte es sich um ein voll erschlossenes Gartenhaus (mit 60qm Wohnfläche) in einer Kleingartenanlage.

Ein Finanzgericht entschied, dass eine baurechtswidrige Nutzung zu eigenen Wohnzwecken die Besteuerung nicht ausschließt: "Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ….. setzt voraus, dass ein Gebäude dazu bestimmt und geeignet ist, Menschen auf Dauer Unterkunft und Aufenthalt zu ermöglichen. Das trifft für ein im Außenbereich in einer Kleingartenanlage in einem sog. Wochenend-und Ferienhausgebiet belegenes, voll erschlossenes Gartenhaus, das baurechtlich nicht ganzjährig bewohnt werden darf, nicht zu. Insoweit ist eine rechtswidrige Duldung der Nutzung zu Wohnzwecken durch die Bauverwaltung unerheblich."
Gegen das Urteil wurde nach erhobener Nichtzulassungsbeschwerde die Revision zugelassen.
FG München, Urteil vom 15.9.2020 – 2 K 1316/19 Revision anhängig; AZ. BFH: IX-R-5/21 (EFG 2021 S. 762)

Entnahme eines Wirtschaftsguts als anschaffungsähnlicher Vorgang
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG gehören zu den Herstellungskosten eines Gebäudes auch Aufwendungen für Instandsetzungs-und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15% der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (anschaffungsnahe Herstellungskosten).

In einem rechtshängigen Fall hatte der Steuerpflichtige eine Wohnung aus dem Betriebsvermögen entnommen und diese anschließend instandgesetzt. Den dafür getätigten Aufwand wollte der Steuerpflichtige sofort als Werbungkosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen.

Das Finanzgericht widersprach diesem Begehren. Das Tatbestandsmerkmal der Anschaffung ist dahin auszulegen, dass auch die Entnahme eines Wirtschaftsguts als anschaffungsähnlicher Vorgang von ihrem Anwendungsbereich erfasst wird. Dabei ist als Betrag der Anschaffungskosten der Entnahmewert maßgebend.

"Die Entnahme eines Gebäudes aus dem Betriebsvermögen und Überführung in das Privatvermögen ist im Wege der Analogie ….. auch bei der Auslegung und Anwendung des Begriffs der anschaffungsnahen Herstellungskosten i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG als anschaffungsähnlicher Vorgang zu beurteilen."

Im Ergebnis können damit die Aufwendungen steuerlich nur über die Abschreibung der Immobilie geltend gemacht werden. Zur höchstrichterlichen Klärung wurde die Revision zugelassen.
FG Köln, Urteil vom 25.02.2021 – 11 K 2686/18; Revision eingelegt; Az. BFH: IX R 7/21 ((NWB Eilnachrichten 2021 S. 1638)

Umsatzsteuer
Aufsichtsratsvergütung eines Sportvereins Umsatzsteuer

Nach dem Urteil eines Finanzgerichts ist für die Frage, ob das Mitglied des Kontrollmediums eines Vereins mit seinen Bezügen der Umsatzsteuer unterliegt, die Ausgestaltung der Satzung maßgeblich.

"Ein Aufsichtsratsmitglied ist nur dann unternehmerisch tätig, wenn es seine Tätigkeit im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ausübt und das hiermit verbundene wirtschaftliche Risiko trägt. Das ist nicht der Fall, wenn lediglich Zahlungen aufgrund eines garantierten Auslagenersatzanspruches erfolgen und die Vereinssatzung eine persönliche Haftung für Pflichtverletzungen für Aufsichtsratsmitglieder nicht vorsieht."

Gegen die Umsatzsteuerpflicht von Vergütungen sprechen z.B. folgende Kriterien:
> die Tätigkeit erfolgt nicht im eigenen Namen und nicht auf eigene Rechnung,
> das Mitglied haftet nicht persönlich für Schäden,
> das Mitglied trägt mangels Einfluss auf Einnahmen oder Aus.gaben kein wirtschaftliches Risiko,
> die Vergütung ist fest und unabhängig vom Zeitaufwand.
FG Köln, Urteil vom 26.11.2020 – 8 K 2333/18 (DStRK 11/2021 S. 153)

Lohnsteuer
Verlängerung der Zahlungsfrist für steuerbefreite Corona-Sonderzahlung

Mit dem Corona-Steuerhilfegesetz ist mit § 3 Nr. 11a EStG eine ursprünglich vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 zeitlich befristete Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber aufgrund der Pandemie gezahlte Beihilfen und Unterstützungen bis zur Höhe von 1.500  eingeführt worden (vgl. 6/2020).

Durch das Jahressteuergesetz 2020 wurde diese Frist bereits bis zum 30.6.2021 verlängert (vgl. 3/2021). Die Zahlungsfrist für nach § 3 Nr. 11a EStG steuerfreie Corona-Beihilfen ist bis zum 31.3.2022 nochmals verlängert worden.

Voraussetzung für die Steuerbefreiung bleibt unverändert, dass die Zahlung des Arbeitgebers zusätzlich zum ohnehin geschul.deten Arbeitslohn erfolgt.

Unverändert bleibt auch der maximale Steuerfreibetrag von 1.500 . Die Fristverlängerung bedeutet nicht, dass dieser Steuerfreibetrag mehrfach gewährt werden kann.
Artikel 1 Nr. 2 -Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzug.steuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer – AbzStEntModG vom 2. Juni 2021 (BGBl. 2021 Teil I vom 8. Juni 2021 S. 1259)

Abgrenzung zwischen Geldleistungen und Sachbezügen
Durch eine Gesetzesänderung sind ab 1.1.2020 Neuregelungen hinsichtlich der Abgrenzung des Sachlohnbegriffs zu beachten (vgl. 5/2020).
Die angekündigten Einzelheiten des neuen Rechts wurden jetzt in einem sehr ausführlichen BMF -Schreiben niedergelegt. Dabei ist hilfreich, dass zur Klärung einzelne Regelungen mit detaillierten Beispielen unterlegt sind, auf die in diesem Rahmen nur verwiesen werden kann.

Durch die neue Definition in § 8 Abs. 1 S. 2 EStG ist gesetzlich festgeschrieben, dass zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, grundsätzlich keine Sachbezüge, sondern Geldleistungen sind.

In §8 Abs. 1Satz 3EStG werden bestimmte zweckgebundene Gutscheine (einschließlich entsprechender Gutscheinkarten, digitaler Gutscheine, Gutscheincodes oder Gutscheinapplikationen/-Apps) oder entsprechende Geldkarten (einschließlich Wertguthabenkarten in Form von Prepaid-Karten) als Sachbezug gesetzlich definiert.

Voraussetzung ist, dass die Gutscheine ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und außerdem ab 1.1.2022 die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen.

Um eine Geldleistung handelt es sich, wenn ein Arbeitnehmer zunächst in Vorleistung tritt und der Arbeitgeber ihm die Kosten im Nachhinein erstattet.
Die Sachbezugsfreigrenze von derzeit 44 Euro im Kalendermonat wird ab 1.1.2022 auf 50 Euro erhöht.
BMF -Schreiben vom 13.4.2021 – IV C 5 – S 2334/19/10007 :002 (DStR 2021 S. 866)



copyright 2024 © ECKSTEIN & FREY Partnerschaft mbB Steuerberater              
-> webpages by sow