Mandanten-Rundschreiben 09/2012 / Steuertermine / Gesetzesänderungen

04.08. 2012




Allgemeines

Abgabefrist für Steuererklärungen 2011

Sofern die Steuererklärungen 2011 (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, gesonderte und einheitliche Feststellung) von Angehörigen der steuerberatenden Berufe angefertigt werden, verlängert sich die grundsätzliche Frist (31. Mai 2012) allgemein bis zum 31. Dezember 2012.

Diese Frist kann über den 31. Dezember 2012 bis zum 29. Februar 2013 nur aufgrund begründeter Einzelanträge verlängert werden. Eine weitergehende Fristverlängerung kommt grundsätzlich nicht in Betracht.

Es bleibt den Finanzämtern vorbehalten, Erklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern.

Hinweis: Um Bearbeitungsengpässe am Jahresende zu vermeiden, sollten die notwendigen Unterlagen den steuerlichen Beratern rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden.
Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 2.1.2012 2011/1003842 (DB 2012 S. 147)

Förderung von Energieberatung im Mittelstand
Auf Grund steigender Energiekosten weist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) auf die Förderung von Energieberatungen im Mittelstand für privatwirtschaftliche Unternehmen und Freiberufler mit einem Betriebsstandort in Deutschland hin. Diese Förderung gewährt Zuschüsse für eine professionelle, externe Beratung bis zu insgesamt 6.080 €.

Kleine (weniger als 50 Mitarbeiter und Jahresumsatz/Jahresbilanzsumme höchstens 10 Mio €) und mittlere Unternehmen (weniger als 250 Mitarbeiter und Jahresumsatz höchstens 50 Mio € oder Jahresbilanzsumme höchstens 43 Mio €), deren jährliche Energiekosten mehr als 5.000 € betragen, können diese Zuschüsse für Energieberatungen erhalten.

Im ersten Schritt werden im Rahmen einer Initialberatung (Zuschuss 80% des Beraterhonorars, max. 1.280 €) die Schwachstellen analysiert. Im zweiten Schritt, der Detailberatung, werden konkrete Verbesserungsvorschläge erarbeitet (Zuschuss 60% des Beraterhonorars, max. 4.800 €).

Weitere Einzelheiten zum Programm können u.a. folgenden Quellen entnommen werden:
www.bmwi.de,
energieberatung.kfw.de,
www.energieeffizienzexperten.de.

Schenkungsbedingte Rückforderungen Beginn der 10Jahresfrist
Nach dem Urteil eines Sozialgerichts zur Sozialhilfe beginnt die 10Jahresfrist zur Rückforderung einer Grundstücksschenkung nach § 529 Abs. 1 BGB bei vorbehaltenem Nießbrauch nicht zu laufen (vgl. 6/2012).

Dieses Urteil steht in Widerspruch zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes, der wie folgt entschieden hat:

"Bei der Schenkung eines Grundstücks genügt es zur Leistung des geschenkten Gegenstandes im Sinne von § 529 Absatz 1 Fall 2 BGB, dass der Beschenkte nach dem formgerechten Abschluss des Schenkungsvertrages und der Auflassung einen Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung beim Grundbuchamt eingereicht hat."
"Der Beginn der in § 529 Absatz 1 Fall 2 BGB vorgesehenen Zehnjahresfrist wird nicht dadurch gehindert, dass sich der Schenker an dem verschenkten Gegenstand ein lebenslanges Nutzungsrecht vorbehält."

In der Urteilsbegründung wird u.a. ausgeführt, dass ein vorbehaltenes Nutzungsrecht die Leistungsfähigkeit des Schenkers erhöhe und seine Bedürftigkeit u.a. gegenüber dem Träger der Sozialhilfe vermindere. Ein Vergleich zu Pflichtteilsergänzungsansprüchen, bei denen die 10Jahresfrist nicht zu laufen beginnt, gehe fehl. Die Rückforderung wurde deshalb wegen Ablaufs der 10Jahresfrist abgelehnt.
BGHUrteil vom 19.7.2011 X ZR 140/10 (ZEV 2011 S. 666)

Einkommensteuer – Körperschaftsteuer

Wahlrecht bei der Ermittlung der Herstellungskosten
Handelsrecht – Steuerrecht
Handelsrechtlich besteht nach § 255 Abs. 2 Satz 3 HGB folgendes Wahlrecht:
"Bei der Berechnung der Herstellungskosten dürfen angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie ange
messene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung einbezogen werden, soweit diese auf den Zeitraum der Herstellung entfallen."

Nach den allgemeinen Grundsätzen, dass auf der Aktivseite der Bilanz ein handelsrechtliches Bilanzierungswahlrecht eine steuerliche Aktivierungspflicht nach sich zieht, müssten vorstehende Aufwendungen steuerlich zwingend berücksichtigt werden.

Die Finanzverwaltung gewährt dieses Wahlrecht aber auch steuerlich solange wie die EinkommensteuerRichtlinien 2008 in R 6.3. Absatz 4 zu § 6 EStG noch gelten.

Inzwischen liegt der Entwurf der neuen EinkommensteuerÄnderungsrichtlinien 2012 (EStÄR 2012) vor, die nunmehr den vorstehenden Grundsätzen entsprechen.

Wird der Entwurf unverändert umgesetzt, gehören zu den steuerlichen Herstellungskosten nunmehr zwingend auch:

> angemessene Kosten der allgemeinen Verwaltung,

Zu den Kosten für die allgemeine Verwaltung gehören u.a. die Aufwendungen für Geschäftsleitung, Einkauf und Wareneingang, Betriebsrat, Personalbüro, Nachrichtenwesen, Ausbildungswesen, Rechnungswesen – z.B. Buchführung, Betriebsabrechnung, Statistik und Kalkulation –, Feuerwehr, Werkschutz sowie allgemeine Fürsorge einschließlich Betriebskrankenkasse.

>     angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs,

Zu den Aufwendungen für soziale Einrichtungen gehören z.B. Aufwendungen für Kantine einschließlich der Essenszuschüsse sowie für Freizeitgestaltung der Arbeitnehmer.

> angemessene Aufwendungen für freiwillige soziale Leistungen,

Freiwillige soziale Leistungen sind nur Aufwendungen, die nicht arbeitsvertraglich oder tarifvertraglich vereinbart worden sind; hierzu können z.B. Jubiläumsgeschenke, Wohnungsund andere freiwillige Beihilfen, Weihnachtszuwendungen oder Aufwendungen für die Beteiligung der Arbeitnehmer am Ergebnis des Unternehmens gehören.

> angemessene Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung.

Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung sind Beiträge zu Direktversicherungen, Zuwendungen an Pensions und Unterstützungskassen, Pensionsfonds sowie Zuführungen zu Pensionsrückstellungen.

Werden handelsrechtlich die eingangs erwähnten Kosten im Rahmen der Ermittlung der Herstellungskosten nicht berücksichtigt, dann ergeben sich damit zwingend höhere steuerliche Herstellungskosten. Das bisherige Wahlrecht besteht nur noch für Wirtschaftsjahre, die vor der Veröffentlichung der EStÄR 2012 im Bundessteuerblatt enden. Mit den höheren steuerlichen Wertansätzen sind handelsrechtlich aktive latente Steuern verbunden.

Anmerkung:
Die endgültige Fassung der EStÄR 2012 bleibt abzuwarten.
BMFSchreiben vom 12.03.2010 IV C 6 S 2133/09/1001, 2010/0188935 (BStBl 2010 Teil I S. 239)
BMFSchreiben vom 22.6.2010 IV C 6 S 2133/09/10001 (BStBl 2010 Teil I S. 597)
Entwurf der EinkommensteuerÄnderungsrichtlinien 2012 (BMF)


Rücklage für Ersatzbeschaffung
Verlängerung Reinvestitionsfristen

Die Gewinnrealisierung durch Aufdeckung stiller Reserven kann in bestimmten Fällen der Ersatzbeschaffung vermieden werden (R 6.6 EStR).

Voraussetzung ist das Ausscheiden eines Wirtschaftsguts durch höhere Gewalt oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs und die Anschaffung oder Herstellung eines funktionsgleichen Wirtschaftsguts innerhalb bestimmter Fristen, auf das die stillen Reserven übertragen werden.

Der Bundesfinanzhof erkennt diese Regelung als Gewohnheitsrecht an, verlängert aber die von der Verwaltung bisher vorgegebenen Reinvestitionsfristen in Anlehnung an jene Fristen im Rahmen der Vorschrift des § 6b EStG.

Bei Grundstücken muss die Ersatzbeschaffung hiernach spätestens innerhalb von 4 Wirtschaftsjahren (bisherige Verwaltungsauffassung 2 Jahre), im Falle eines Gebäudeneubaus spätestens innerhalb von 6 Wirtschaftsjahren erfolgen.

Dabei gilt die widerlegbare Vermutung, dass die bei Bildung der Rücklage nachgewiesene (Re) Investitionsabsicht bis zu dem Fristablauf fortbesteht. Die Rücklage ist jedoch in dem Zeitpunkt aufzulösen, in dem diese Absicht aufgegeben wird.
BFHUrteil vom 12.1.2012 IV R 4/09 (DStR 2012 S. 945)

Gewerbesteuer

Hinzurechnung von Mieten/Pachten
für die Benutzung unbeweglicher Wirtschaftsgüter

Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, unterliegen nach der Vorschrift des § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG der Hinzurechnung.

Nach einer Verfügung der Finanzverwaltung gilt diese Hinzurechnung nicht für einen "sog. Lagervertrag", der nicht nur auf das bloße Einstellen von Waren abstellt.

Gegenstand eines Lagervertrags ist nicht nur die Lagerung selbst, sondern auch die Aufbewahrung, die mit der Übernahme von Obhutspflichten (z.B. ordnungsgemäße Unterbringung, Einund Ausgangskontrolle, Überprüfung und Beobachtung des Lagerguts) verbunden ist.

Anmerkung:
Zur evtl. Verfassungswidrigkeit der gesamten Hinzurechnungsvorschrift vgl. 5/2012.
OFD Magdeburg, Verfügung vom 7.5.2012 G 1422 67 St 216 (Ubg 2012 S. 411)

Hinweis:
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Erlass (aus dem Jahr 2008) zu Zweifelsfragen/Anwendungsfragen zur Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen nach § 8 Nr. 1 GewStG neu gefasst (Klarstellungen/Änderungen) wurde.
Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 2.7.2012 (BStBl. Teil I 2012 S. 654)

Erweiterte Gewerbesteuerkürzung
nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG

Der Gewerbeertrag wird nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG um den Teil gekürzt, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt.

Dies gilt auf Antrag u.a. für Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen.

Bei einer gewerblichen Gesellschaft kraft Rechtsform, die eigenen Grundbesitz verwaltet, findet diese erweiterte Gewerbesteuerkürzung jedoch dann keine Anwendung, wenn die Gesellschaft eine Photovoltaikanlage betreibt. Die Produktion von Strom und die entgeltliche Einspeisung in das öffentliche Netz stellen eine gewerbliche Tätigkeit dar, die die erweiterte GewStKürzung ausschließen.

Hinweis:
Bei einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft besteht zudem das Risiko, dass wegen der gewerblichen Photovoltaiktätigkeit alle Erträge "gewerblich infiziert" und als solche aus Gewerbebetrieb behandelt werden.

In vergleichbaren Fällen sollten diese Anlagen daher "ausgelagert" und von einem einzelnen Gesellschafter oder einer gesonderten Personengesellschaft betrieben werden.
Finanzgericht BerlinBrandenburg, Urteil vom 13.12.2011 6 K 6181/08 (KÖSDI 2012 S. 17965)



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