Mandanten-Rundschreiben 09/2017 / Steuertermine / Gesetzesänderungen

23.09. 2017

  



Allgemeines
Abgabefrist für Steuererklärungen 2016

Sofern die Steuererklärungen 2016 (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, gesonderte und einheitliche Feststellung) von Angehörigen der steuerberatenden Berufe angefertigt werden, verlängert sich die grundsätzliche Frist vom 31. Mai 2017 allgemein bis zum 31. Dezember 2017.

Es bleibt den Finanzämtern vorbehalten, Erklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern.

Die Frist kann über den 31. Dezember 2017 bis zum 28. Februar 2018 nur aufgrund begründeter Einzelanträge verlängert werden. Eine weitergehende Fristverlängerung kommt grundsätzlich nicht in Betracht.

Hinweise:
- Um Bearbeitungsengpässe am Jahresende zu vermeiden, sollten die notwendigen Unterlagen den steuerlichen Beratern zeitnah zur Verfügung gestellt werden.
- In Hessen läuft weiterhin das Pilotprojekt für Beraterfälle mit einer Fristverlängerung bis zum 28.2.2018.

Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder (ohne Hessen) vom 2.1.2017 (DB 2017 S.36)

Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen
BGBl 2017 vom 4.7.2017 Teil I S. 2074
Nachstehend wird nur auf die wesentlich erscheinenden Änderungen bzw. Neuerungen eingegangen.
1. Einkommensteuergesetz - EStG
1.1Steuerfreie Einnahmen (§ 3 EStG)
Die Richtlinie zur Bezuschussung von Wagniskapital privater Investoren für junge innovative Unternehmen "INVEST-Zuschuss für Wagniskapital" wurde neu gefasst.
Steuerfrei ist unter bestimmten Voraussetzungen der aus einer öffentlichen Kasse gezahlte Zuschuss für den Erwerb eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft in Höhe von 20% der Anschaffungskosten, höchstens jedoch in Höhe von 100.000 €.
Steuerfrei ist unter bestimmten Voraussetzungen auch der Gewinn im Umfang von 25%, der anlässlich der Veräußerung eines vorgenannten Anteils an einer Kapitalgesellschaft erzielt wird, sogenannter  "EXIT-Zuschuss".
Anwendung (§ 52 Abs. 4 EStG)
Die gesetzliche Neufassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2017 anzuwenden.

1.2 Sanierungserträge (§ 3a EStG)
Bisher haben die Finanzbehörden in Sanierungsfällen auf der Grundlage eines BMF-Schreibens sachliche Billigkeitsmaßnahmen in Form von abweichenden Festsetzungen, Stundungen und Erlassen gewährt. Der Große Senat des Bundesfinanzhofs sieht in dieser Verwaltungspraxis einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.
Die Steuerfreiheit von Sanierungserträgen ist daher jetzt gesetzlich im umfangreichen neuen § 3a EStG geregelt.
Anwendung (§ 52 Abs. 4a EStG)
Die neuen Bestimmungen sind auf alle Fälle anzuwenden, in denen die Schulden ganz oder teilweise nach dem 8.2.2017 erlassen wurden.
Bei Schuldenerlass und bei verbindlicher Auskunft bis zum 8.2.2017 ist der bisherige Sanierungserlass weiter anzuwenden.

1.3 Anteilige Abzüge (§ 3c EStG)
Stehen Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem Sanierungsertrag i.S. des vorstehenden § 3a EStG, sind diese nicht abzugsfähig.
Anwendung (§ 52 Abs. 5 EStG)
Die Neuregelung gilt für Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem Schuldenerlass nach § 3a EStG stehen.

1.4 Aufwendungen für Rechteüberlassungen (§ 4j EStG)
Aufwendungen für die Überlassung der Nutzung oder des  Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten sowie von Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten sind ungeachtet von Dop- pelbesteuerungsabkommen nur vermindert abzugsfähig, wenn diese Einnahmen beim Gläubiger einer niedrigen Besteuerung unterliegen und der Gläubiger dem Schuldner nahe steht i.S. von § 1 Abs. 2 AStG (Außensteuergesetz).
Ein Nahestehen liegt insbesondere dann vor, wenn der Gläubiger am Schuldner (oder umgekehrt) zu mindestens 25% beteiligt ist.
Eine niedrige Besteuerung ist gegeben, wenn die Ertragsteuerbelastung unter 25% liegt.
Der Prozentsatz des nicht abzugsfähigen Teils der Aufwendungen ermittelt sich bei niedriger Besteuerung nach der Formel:
25% abzüglich Ertragsteuerbelastung in % 25%.
Je geringer die Ertragsteuerbelastung ist, desto höher ist der nicht abzugsfähige Anteil der betreffenden Aufwendungen.
Anwendung (§52 Abs. 8a EStG)
Die Vorschrift ist erstmals für Aufwendungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2017 entstehen.

1.5 Bewertung (§ 6 EStG)
Die Regelungen zur Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG) werden verbessert.
Nach der Neuregelung ist eine Sofortabschreibung abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens möglich, wenn deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 800 € (bisher 410 €) nicht übersteigen.
Für den Sammelposten mit jährlicher Abschreibung von jeweils 20% bleibt es bei der Obergrenze für das einzelne Wirtschaftsgut von
1.000 €. Hierzu zählen aber nur noch Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von mehr als 250 € (bisher 150 €). Wirtschaftsgüter mit dem vorstehenden geringen Wert (bis 250 €) können sofort in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
Anwendung (§ 52 Abs. 12 EStG)
Die Erhöhungen sind erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem 31.12.2017 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden.

1.6 Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne (§ 34a EStG)
In Fällen der unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils ist eine Nachversteuerung durchzu- führen, wenn die Übertragung auf eine Körperschaft erfolgt.
Gleiches gilt für die unentgeltliche Übertragung auf eine Mitun- ternehmerschaft, soweit an dieser Körperschaften beteiligt sind.
Anwendung (§ 52 Abs. 34 EStG)
Die Regelung gilt erstmals für unentgeltliche Übertragungen nach dem 5.7.2017 (Tag nach der Gesetzesverkündung).

Zweites Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie
(Zweites Bürokratieentlastungsgesetz)
BGBl 2017 vom 5.7.2017 Teil I S. 2143
1. Abgabenordnung – AO
1.1 Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen (§ 147 AO)
Für empfangene Lieferscheine endet die Aufbewahrungsfrist mit dem Erhalt der Rechnung, für abgesandte Lieferscheine analog mit dem Versand der Rechnung.
Dies gilt aber nur, wenn die Lieferscheine keine Buchungsbelege sind.
Die Rechnungen müssen daher alle steuerrelevanten Daten enthalten, Verweise in der Rechnung auf Angaben im Lieferschein (z.B. Lieferdatum) reichen für eine "Entsorgung" der Lieferscheine nicht!
Anwendung (Artikel 9 des Gesetzes und § 19a EGAO)
Die Neuregelung tritt am 1.1.2017 in Kraft.
Sie betrifft außerdem alle Lieferscheine, deren Aufbewahrungsfrist nach bisherigem Recht noch nicht abgelaufen ist.

2. Einkommensteuergesetz - EStG
2.1 Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer (§ 41a EStG)
Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 1.080 € (wie bisher), aber nicht mehr als 5.000 € (bisher 4.000 €) betragen hat.
Anwendung (Artikel 9 des Gesetzes)
Die Neuregelung tritt am 1.1.2017 in Kraft.

3. Umsatzsteuergesetz – UStG
3.1 Rechnungen über Kleinbeträge (§ 33 UStDV)
Für Kleinbetragsrechnungen gelten unverändert geringere formale Vorgaben, z.B. bedarf es keines offenen Ausweises der Umsatzsteuer, die Angabe des Bruttobetrags mit Angabe des Steuersatzes reicht aus.
Hierunter fallen nun Rechnungen, bei denen der Gesamtbetrag 250 € (bisher 150 €) nicht übersteigt.
Erforderliche Angaben bei Kleinbetragsrechnungen: Name und Anschrift des leistenden Unternehmers Ausstellungsdatum
Menge und Art der gelieferten Gegenstände bzw. Umfang und Art der sonstigen Leistung Bruttorechnungsbetrag mit Angabe des Umsatzsteuersatzes bzw. Hinweis auf Steuerbefreiung.
Anwendung (Artikel 9 des Gesetzes)
Die Neuregelung tritt am 1.1.2017 in Kraft.

Einkommensteuer – Körperschaftsteuer
Unentgeltliche Übertragung eines Gewerbebetriebs unter Nießbrauchsvorbehalt - nicht steuerneutral  möglich!

Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG ist bei unentgeltlicher Übertragung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils grundsätzlich die Buchwertfortführung gesetzlich zwingend vorgeschrieben. Eine Aufdeckung stiller Reserven ist damit nicht verbunden.

Jetzt hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die unentgeltliche Übertragung eines Gewerbebetriebs unter Vorbehalt des Nießbrauchs für den bisherigen Betriebsinhaber nicht steuerneutral möglich ist.

"Die Anwendung des § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG setzt voraus, dass der Übertragende seine bisherige gewerbliche Tätigkeit einstellt. Daran fehlt es, wenn die einzige wesentliche Betriebs- grundlage aufgrund des vorbehaltenen Nießbrauchs vom bisherigen Betriebsinhaber weiterhin gewerblich genutzt wird."
"Es ist insoweit unerheblich, ob ein aktiv betriebener oder ein verpachteter Betrieb unter Nießbrauchsvorbehalt übertragen wird."

Anmerkungen:
Es bleibt abzuwarten, ob
> die Finanzverwaltung für noch offene Fälle eine Übergangsregelung erlässt,
> von dieser Rechtsprechung auch die bisher anerkannte Übertragung von Mitunternehmeranteilen unter Nießbrauchsvorbehalt betroffen ist.
In der Praxis bietet sich alternativ die Betriebsübergabe gegen Versorgungsleistungen an.
Das Urteil berührt die Buchwertfortführung beim Vorbehalts- nießbrauch in der Land- und Forstwirtschaft nicht.
BFH-Urteil vom 25.1.2017 – X R 59/14 (NWB Eilnachrichten 2017 S. 2008)

Kaufpreisaufteilung für ein bebautes Grundstück
Der Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück ist für Zwecke der Ermittlung einer Bemessungsgrundlage für die Abschreibung aufzuteilen in einen Anteil für den nicht abnutzbaren Grund und Boden und den Anteil für das Gebäude, das der Abnutzung unterliegt.

Diese Kaufpreisaufteilung hat nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nach dem Verhältnis der Verkehrswerte oder Teilwerte auf Grund und Boden einerseits und Gebäude andererseits zu erfolgen.

Die obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern haben eine  Arbeitshilfe mit Anleitung aktualisiert.

Damit kann in einem typisierten Verfahren die Kaufpreisaufteilung vorgenommen oder die Plausibilität einer erfolgten Aufteilung, z.B. durch das Finanzamt, geprüft werden (www.bundesfinanzministerium.de/Kaufpreisaufteilung).
BMF-Mitteilung vom 11.5.2017 (DB 2017 Heft 21 – M 13)



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