Mandanten-Rundschreiben 10/2009 / Steuertermine / Gesetzesänderungen

12.09. 2008

Steuertermine im Oktober 2009

Fälligkeit 12.10.         Ende Zahlungsschonfrist 15.10.  
• Lohnsteuer:               mtl., 1/4-jährlich 
• Umsatzsteuer:           mtl., 1/4-jährlich 
                                   Zusammenfassende Meldung

Zahlung mit/per        Eingang/Gutschrift beim Finanzamt
Überweisung            Gutschrift spätestens am Ende der Schonfrist
Scheck                    Eingang drei Tage vor Fälligkeit
Bargeld                    Eingang am Tag der Fälligkeit

Sonstige Termine
              Sozialversicherungsbeiträge:
26.10.     Übermittlung Beitragsnachweise
28.10.     Fälligkeit (voraussichtliche) Beitragsschuld

              Oktober 2009

              zzgl. restliche Beitragsschuld September 2009

Allgemeines

Bedeutung der Feststellung des Jahresabschlusses einer GmbH
Nach den Vorschriften des GmbHGesetzes (§§ 42a, 46) haben die Gesellschafter spätestens bis zum Ablauf der ersten 8 Monate (für kleine Gesellschaften 11 Monate) des Geschäftsjahrs über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Ergebnisverwendung zu beschließen.

In der Praxis zeigt sich immer mal wieder, dass sich Gesellschafter – insbesondere bei kleineren Gesellschaften – der Bedeutung dieser Feststellung für das gesellschaftsinterne Verhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern nicht bewusst sind. Der Bundesgerichtshof hat sich in einem aktuellen Urteil u.a. auch zur Bedeutung der Feststellung geäußert.

"Die Feststellung des Jahresabschlusses hat – nicht anders als bei der Personengesellschaft ( ……) – auch bei der GmbH die Bedeutung einer Verbindlicherklärung der Bilanz jedenfalls im Verhältnis der Gesellschafter zur Gesellschaft und auch untereinander. Typischer Inhalt einer solchen korporativen Abrede ist auch der Ausschluss bekannter oder mindestens für möglich gehaltener Einwendungen gegenüber bilanzierten Gesellschaftsverbindlichkeiten im Sinne eines deklaratorischen Anerkenntnisses."

Für das gesellschaftsinterne Verhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern handele es sich bei der Feststellung des Jahresabschlusses um einen konstitutiv wirkenden Akt der Billigung des aufgestellten Jahresabschlusses durch die Gesellschafter, mit der diese dessen Richtigkeit anerkennen. Die Gesellschafter der GmbH bezwecken mit der ihnen obliegenden Feststellung des Jahresabschlusses regelmäßig, zumindest die Rechtsgrundlage für das Folgejahr zu fixieren und ihre Ansprüche und Verbindlichkeiten gegenüber der Gesellschaft zum Bilanzstichtag festzulegen.

BGHUrteil vom 2.3.2009 – II ZR 264/07 (BB 2009 S. 1235)

Sozialversicherungspflicht trotz Freistellung
Bislang gingen die Sozialversicherungsträger trotz entgegenstehender Urteile des Bundessozialgerichts davon aus, dass ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nur so lange besteht, wie der Beschäftigte seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt und dafür Lohn/Gehalt erhält.

Jetzt haben sich die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung entschlossen, die Rechtsprechung umzusetzen. Danach ist eine tatsächliche Arbeitsleistung nicht zwingend erforderlich für das Vorliegen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung i.S. von § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV.

Bei einer unwiderruflichen Freistellung, z.B. durch einen Aufhebungsoder Abwicklungsvertrag endet daher das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis nicht schon am letzten Tag der Arbeitsleistung.

Nach dieser Rechtsauffassung soll spätestens für Zeiträume ab dem 1.7.2009 verfahren werden.

Besprechung des GKVSpitzenverbands, der DRV Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 30./31.3.2009 in Berlin (DStR – Aktuell Heft 25/2009 – XII)

Insolvenzantragspflicht bei juristischen Personen und Zahlungsverbot
Die Regelungen zur Insolvenzantragspflicht wurden im Rahmen des MoMiG (Gesetz zur Modernisierung des GmbHRechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen) rechtsformneutral in § 15a der Insolvenzordnung (InsO) erfasst.

Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einen Insolvenzantrag zustellen.

Grundsätzlich obliegt der Insolvenzantrag dem Vertretungsorgan der Gesellschaft, bei der GmbH dem Geschäftsführer, bei der AG dem Vorstand. Bei führungslosen Gesellschaften trifft diese Obliegenheit auch Gesellschafter und Mitglieder des Aufsichtsrats.

Nachdem die Zahlungsunfähigkeit (ebenso bei Überschuldung
– vgl. Hinweis unten) eingetreten ist, darf der Vorstand einer AG keine Zahlungen mehr leisten (§ 92 Abs. 2 Satz 1 AktG). Gleiches gilt für Geschäftsführer einer GmbH (§ 64 Satz 1 GmbHG).

In einem Urteil des Bundesgerichtshofes wird darauf hingewiesen, dass das vorstehende Zahlungsverbot "ab Eintritt der Insolvenzreife und nicht erst ab dem Ende der Insolvenzantragsfrist" gilt. Der oben genannten 3Wochenfrist für die Insolvenzantragsstellung kommt im Rahmen des Zahlungsverbots keine Bedeutung zu.

Darüber hinaus nahm das Gericht in diesem Urteil auch zu Auf
gaben des Aufsichtsrats Stellung:

"Stellt der Aufsichtsrat fest, dass die Gesellschaft insolvenzreif ist, hat er darauf hinzuwirken, dass der Vorstand rechtzeitig einen Insolvenzantrag stellt und keine Zahlungen leistet, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters nicht vereinbar sind. Verstößt er hiergegen schuldhaft, kann er der Gesellschaft gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet sein."

Hinweis
Nach dem Finanzmarktstabilisierungsgesetz braucht für eine Übergangszeit bis zum 31.12.2010 eine rechnerische Überschuldung nicht geprüft zu werden.

Urteil des Bundesgerichtshofes vom 16.3.2009 – II ZR 280/07 (DB 2009 S. 948)

Einkommensteuer – Körperschaftsteuer

Gesetz zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung
(Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz)

Das neue Gesetz dient vorrangig der Austrocknung von Steueroasen, betrifft aber mit den neuen Aufbewahrungsregelungen für Steuerpflichtige mit hohen Einkünften in § 147a AO auch reine Inlandsfälle.
1. Steueroasen
   (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 lit. f EStG, § 33 Abs. 1 Nr. 2 lit. e KStG, § 90 Abs. 2 AO) Geschäftsbeziehungen mit Ländern, mit denen Doppelbesteuerungsabkommen bestehen bzw. mit denen ein Informationsaus
tausch gemäß Artikel 26 des OECDMusterabkommens stattfindet, werden von den Vorschriften des neuen Gesetzes nicht tangiert.

Steuerpflichtige aber, die Geschäftsbeziehungen zu sog. Steueroasen unterhalten, müssen dem Finanzamt zukünftig zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Steuerhinterziehung
umfassend Auskünfte über die ausländischen Aktivitäten
erteilen. Es ist vorgesehen, In einer gesonderten Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung (StHintBekVO), diese Steueroasen zu benennen und zu veröffentlichen.

Wer den höheren Auskunftsund Mitwirkungspflichten in vorstehenden SteueroasenFällen nicht nachkommt, muss vonseiten der Finanzbehörden mit der Nichtanerkennung von Betriebsausgaben bzw. mit der Einschränkung der Entlastung von Kapitalertragsteuer oder der Versagung der Steuerfreiheit von Dividenden aus diesen Ländern rechnen.

Es gilt der Grundsatz: Je mehr der andere Staat mit dem deutschen Fiskus zusammenarbeitet, desto geringer sind die Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen.

2. Vorschriften für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und
    Unterlagen bestimmter Steuerpflichtiger
(§ 147a AO)
Steuerpflichtige, bei denen die Summe der positiven Überschusseinkünfte (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte) mehr als 500.000 € im Kalenderjahr beträgt, haben die den Einkünften (Einnahmen und Werbungskosten) zugrunde liegenden Aufzeichnungen und Unterlagen sechs Jahre aufzubewahren.

Die Aufbewahrungspflicht beginnt mit dem Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die vorstehende Grenze überschritten wird und endet erst mit Ablauf des fünften aufeinanderfolgenden Kalenderjahres, in dem die erwähnten Einkünfte nicht mehr als 500.000 € betragen haben.

Die zuständige Finanzbehörde kann einen Steuerpflichtigen für die Zukunft entsprechend zur Aufbewahrung verpflichten, wenn dieser seinen Mitwirkungspflichten hinsichtlich von Auslandssachverhalten nicht nachgekommen ist (vergl. Tz 1.).

Gesetz zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung (BGBl 2009 Teil I S. 2302)

Pensionsrückstellung beim beherrschenden GesellschafterGeschäftsführer
Die Finanzverwaltung geht bei der Bildung von Pensionsrückstellungen für beherrschende GesellschafterGeschäftsführer von nachstehendem Mindestpensionsalter aus:
für Jahrgänge bis 1952            Pensionsalter 65
für Jahrgänge 1953 bis 1961    Pensionsalter 66
für Jahrgänge ab 1962             Pensionsalter 67

Diese Verwaltungsanweisung gilt grundsätzlich bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2008 (R 6a Absatz 8 EStÄR 2008 – BStBl 2008 Teil I S. 1017) und damit für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2007 enden.

Nach einem neuen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen wird es aber nicht beanstandet, wenn das Mindestpensionsalter erstmals in der Bilanz des Wirtschaftsjahres berücksichtigt wird, das nach dem 30. (!!) Dezember 2009 endet.

BdFSchreiben vom 3.7.2009 IV C 6 – S 2176/07/10004 (BStBl 2009 Teil I. S.712)

Schadenersatzrenten im Rahmen der Einkommensteuer
In einem aktuellen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen wird auf die Frage der Steuerbarkeit von Schadenersatzrenten eingegangen.

Schadenersatzrenten unterliegen hiernach nur in den Fällen der Einkommensteuer, in denen Ersatz für andere steuerbare Einkünfte geleistet wird.

Schadenersatzrenten aber, die dem Ausgleich von Mehraufwendungen für die erhöhten Kosten des täglichen Lebens dienen – sog. Mehrbedarfsrenten – sind nicht steuerpflichtig (weder als Leibrenten noch als sonstige wiederkehrende Bezüge).

Analoges gilt für Schmerzensgeldrenten. Auch diese erhöhen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Rentenempfängers nicht, sondern sollen dem Ausgleich von verletzungsbedingten Nachteilen
(z.B. entgehende Genüsse) dienen. In den Leistungen einer Schmer
zensgeldrente ist auch kein steuerpflichtiger Zinsanteil enthalten.

Auch Unterhaltsrenten sind nicht zu versteuern, weil diese lediglich den nicht steuerbaren Unterhaltsanspruch ausgleichen. Dies gilt auch für in diesem Zusammenhang stehende Ersatzansprüche für entgangene Dienste.

BdFSchreiben vom 15.7.2009 – IV C 3 – S 2255/08/10012 (DB 2009 S. 1733)

 

Umsatzsteuer

Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen
Elektronisches Ausfuhrverfahren
Seit 1. Juli 2009 besteht innerhalb der EU einheitlich die Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren. In einem umfangreichen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen wird zu diesem Thema Stellung genommen.

Im Wesentlichen ergeben sich aus diesem Schreiben nachste
hende Veränderungen.

Die bisherige schriftliche Ausfuhranmeldung wird durch eine elektronische Ausfuhranmeldung ersetzt.

Die Pflicht zur Abgabe elektronischer Anmeldungen betrifft alle Anmeldungen, unabhängig vom Beförderungsweg (Straßen, Luft, See, Postund Bahnverkehr).

Die Ausfuhrzollstelle (AfZSt) überführt die elektronisch angemeldeten Waren in das Ausfuhrverfahren und übermittelt der angegebenen Ausgangszollstelle (AgZSt) vorab die Angaben zum Ausfuhrvorgang.

Der körperliche Ausgang der Waren wird danach der Ausfuhrzollstelle von der Ausgangszollstelle angezeigt (Ausgangsbestätigung) und diese übermittelt dem Ausführer auf elektronischem Wege als pdf Dokument den Ausgangsvermerk.

Dieser Ausgangsvermerk gilt als Ausfuhrnachweis im umsatzsteuerlichen Sinne. Dies gilt unabhängig davon, ob der Gegenstand der Ausfuhr vom Unternehmer oder vom Abnehmer befördert oder versendet wird.

Anmerkung: Nur in Ausnahmefällen (Ausfall ITSysteme, in Fällen von geringer wirtschaftlicher Bedeutung bzw. bei Ausfuhranmeldungen bis zu einem Warenwert von 1.000 € ) sind Ausfuhranmeldungen außerhalb des elektronischen Verfahrens noch möglich.

BMF Schreiben vom 17.7.2009 – IV B 9 – S 7134/07/10003 (DB 2009 S. 1624) 



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