Mandanten-Rundschreiben 10/2010 / Steuertermine / Gesetzesänderungen

10.09. 2010



Allgemeines
Voller Urlaubsanspruch bei Wechsel von Vollzu Teilzeitarbeit
Der während einer Vollzeitbeschäftigung erworbene, aber noch nicht verbrauchte Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub darf beim Wechsel von einer Vollzeitzu einer Teilzeitbeschäftigung nicht reduziert werden, wenn der Arbeitnehmer den ihm zustehenden Urlaub während seiner Vollzeitbeschäftigung nicht nehmen konnte.

Analoges gilt für das Urlaubsentgelt.

EuGHUrteil vom 22.4.2010 Rs. C 486/08 (NWB 2010 S . 1887)

Einkommensteuer – Körperschaftsteuer
Häusliches Arbeitszimmer Abziehbarkeit der Aufwendungen

Das Bundesverfassungsgericht hat die seit dem Veranlagungszeitraum 2007 geltende Neuregelung zur nur noch stark eingeschränkten Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als verfassungswidrig eingestuft.

Das Abzugsverbot ist hiernach insoweit mit dem Grundgesetz unvereinbar, als auch entstandene Aufwendungen in den Fällen von der steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen sind, in denen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Der Gesetzgeber ist verpflichtet, rückwirkend ab 1.1.2007 den verfassungswidrigen Zustand durch eine entsprechende "GesetzesKorrektur" zu beseitigen.

Nach einem BMFSchreiben können auf Antrag in allen noch offenen Fällen – im Vorgriff auf die gesetzliche Änderung – nachgewiesene Aufwendungen bis zu einem Betrag von 1.250 €
als Betriebsausgaben/Werbungskosten vorläufig berücksichtigt werden, wenn für die betriebliche/berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 6.7.2010 2 BvL 13/09 (BGBl I 2010 S.1157)
Schreiben des BdF vom 12.08.2010 IV A 3 S 0338/07/1001003 (noch nicht veröffentlicht)


Rückwirkung im Steuerrecht Grundstücke/Kapitalgesellschaftsanteile/Entschädigungen
Das Bundesverfassungsgericht hat in drei Beschlüssen ausführlich zur Frage der steuerlichen Rückwirkung Stellung genommen und gesetzliche Änderungen teilweise als verfassungswidrig angesehen.

1. Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 (verkündet am 31.3.1999)

Im Rahmen dieses Gesetzes ergaben sich u.a. folgende Änderungen:
a) Gewinne aus privaten Grundstücksveräußerungen unterlagen bis zum 31.12.1998 nur dann der Besteuerung, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als 2 Jahre (sog. Spekulationsgeschäfte) betrug. Diese Frist wurde im Steuerentlastungsgesetz auf 10 Jahre verlängert.

b) Gewinne aus der Veräußerung privat gehaltener Anteile an Kapitalgesellschaften unterlagen bis zum 31.12.1998 nur dann der Besteuerung, wenn der Steuerpflichtige innerhalb der letzten 5 Jahre vor Veräußerung zu mehr als 25% an der Kapitalgesellschaft beteiligt war. Die Beteiligungsgrenze wurde im Steuerentlastungsgesetz auf mindestens 10% gesenkt.

c) Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen (Abfindungen) wurden bis zum 31.12.1998 tarifbegünstigt mit der Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes besteuert. Diese Vergünstigung wurde im Rahmen des Steuerentlastungsgesetzes durch die steuerlich ungünstigere sogenannte FünftelRegelung abgelöst.

2. "Rückwirkung"
Das Verfassungsgericht hat gegen die vorstehenden gesetzlichen Änderungen grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Das Gericht erkannte jedoch jeweils einen Verstoß gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes und sah die Neuregelungen daher teilweise als verfassungswidrig an,

– soweit bei Grundstücksveräußerungen ein im Zeitpunkt der Verkündung der gesetzlichen Neuerung bereits eingetretener Wertzuwachs der Besteuerung unterworfen wird, der nach der zuvor geltenden Rechtslage hätte steuerfrei realisiert werden können, weil die alte Spekulationsfrist bereits abgelaufen war,

- soweit ein im Zeitpunkt der Verkündung der gesetzlichen Neuerung bereits eingetretener Wertzuwachs bei den Kapitalgesellschaftsanteilen der Besteuerung unterworfen wird, der nach alter Rechtslage steuerfrei hätte realisiert werden können, weil die alte Beteiligungsgrenze nicht überschritten war,

- soweit die zugrunde liegende (Abfindungs) Vereinbarung im Zeitpunkt der Verkündung der Gesetzesänderung bereits getroffen war.

Bundesverfassungsgericht, Pressemitteilungen 64, 65 und 66/2010 jeweils vom 19.08.2010 zu 2BvL14/02, 2BvL2/04, 2BvL13/05 / 2BvR748/05,2BvR753/05, 2BvR1738/05, 2BvL1/03, 2BvL57/06, 2BvL58/06

Zufluss von Kapitaleinnahmen aus Schneeballsystemen
"Gutschriften aus Schneeballsystemen führen zu Einnahmen aus Kapitalvermögen, wenn der Betreiber des Schneeballsystems bei entsprechendem Verlangen des Anlegers zur Auszahlung der gutgeschriebenen Beträge leistungsbereit und leistungsfähig gewesen wäre."

"An der Leistungsbereitschaft des Betreibers des Schneeballsystems kann es fehlen, wenn er auf einen Auszahlungswunsch des Anlegers hin eine sofortige Auszahlung ablehnt und stattdessen über anderweitige Zahlungsmodalitäten verhandelt."

Der Bundesfinanzhof hat ein Finanzgerichtsurteil aufgehoben und hält daran fest, dass Kapitaleinkünfte auch dann vorliegen, wenn Kapital zum Aufbau oder Erhalt eines "Schneeballsystems" verwendet wird und dem Anleger aus dem Kapital anderer getäuschter Anleger oder aus seinem eigenen angelegten Kapital "Scheinrenditen" bezahlt werden.

Auch Gutschriften über wiederangelegte Renditen im Schneeballsystem führen zu Einkünften aus Kapitalvermögen.

Nach Auffassung des Gerichts kann sich der Steuerpflichtige nicht auf eine "unmögliche" hypothetische Zahlung an alle Anleger berufen. Der Zusammenbruch des Schneeballsystems sage nichts über den Abfluss und Zufluss beim einzelnen Anleger aus, so das Gericht.

Im ungünstigen Fall hat der Steuerpflichtige damit nicht nur sein angelegtes Geld verloren, sondern muss gegebenenfalls auch noch nur "gutgeschriebene Scheinrenditen" versteuern.

Anmerkung
Zum Nachweis des Mangels der Leistungsbereitschaft des Betreibers des Schneeballsystems kann eine detaillierte Dokumentation und ein belegmäßiger Nachweis abgelehnter Auszahlungswünsche von Vorteil sein. Auch Verhandlungen über anderweitige Zahlungsmodalitäten sollten schriftlich festgehalten werden.

BFHUrteil vom 16.03.2010 (BFHNV 2010 S. 1527)

Umsatzsteuer
Umsatzsteuerpflicht bei der Abgabe von Gutscheinen

Der europäische Gerichtshof legt die umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen dahingehend aus,

"dass die Aushändigung eines Einkaufsgutscheins durch ein Unternehmen, das diesen Gutschein zu einem Preis einschließlich Umsatzsteuer erworben hat, an seine Bediensteten gegen deren Verzicht auf einen Teil ihrer Barvergütung eine Dienstleistung gegen Entgelt" darstellt.

Diese Beurteilung steht im Gegensatz zur bisherigen Verwaltungsauffassung, wonach Gutscheine, die bloße Geldbeträge ausweisen nur als Umtausch von Zahlungsmitteln (Bargeld gegen Gutschein) gesehen wird. Die Hingabe eines Gutscheins stellt hiernach einen nichtsteuerbaren Vorgang dar. Eine Anzahlung liegt ebenfalls nicht vor, da die Leistung nicht hinreichend konkretisiert ist. Umsatzsteuerliche Bedeutung hat hiernach nur der (spätere) Leistungsaustausch bei Einlösung des Gutscheins (so z.B. OFD Karlsruhe, Vfg. v. 29.2.2008, UR 2008 S. 399).

Der Europäische Gerichtshof sieht dies anders und beurteilt "bereits" die Aushändigung von Einkaufsgutscheinen als umsatzsteuerbare Dienstleistung.

Hinweis
Eine rasche Reaktion der Finanzverwaltung erscheint notwendig. Insbesondere der Frage des Umsatzsteuersatzes kommt Bedeutung zu, z.B. bei nachfolgender Gutscheineinlösung im Rahmen des Erwerbs eines (steuersatzbegünstigten) Buches, wenn bereits die Gutscheinabgabe zum vollen Steuersatz versteuert werden müsste.

EuGH, Urteil vom 29.7.2010 C 40/09 (DStR 2010 S. 1623)


Recht auf Vorsteuerabzug (Rück) Wirkung einer Rechnungsberichtigung
Nach bisheriger höchstrichterlicher Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung wird ein Vorsteuerabzug bei formal nicht gesetzeskonformen Rechnungen versagt und erst zu dem Zeitpunkt gewährt, in dem eine "korrekte" Rechnung vorgelegt wird.

Dies zieht in der Praxis nicht nur einen "ärgerlichen" Verwaltungsaufwand nach sich, sondern führt i.d.R. auch zur Verzinsung des fiskalischen Steuernachzahlungsanspruchs, der sich aus der Versagung des Vorsteuerabzugs für "Altjahre" ergibt.

Der Europäische Gerichtshof hat hiergegen nunmehr "steuerpflichtigenfreundlich" entschieden und der bisherigen Handhabung widersprochen.

Legt der Unternehmer der Steuerbehörde, die eine Rechnung über eine Leistung aus "formalen" Gründen beanstandet, bis zum Erlass der Entscheidung über die Versagung des Vorsteuerabzugs eine berichtigte "formal richtige" Rechnung vor, dann bleibt nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes der Vorsteuerabzug "rückwirkend" erhalten.

EuGH, Urteil vom 15.7.2010 C 368/09 (DStR 2010 S. 1475)

Schenkungsteuer – Erbschaftsteuer
Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaft Ungleichbehandlung verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hält – im Gegensatz zum Bundesfinanzhof – eine erbschaftund schenkungsteuerliche Gleichbehandlung eingetragener Lebenspartner mit Ehegatten für verfassungsrechtlich geboten.

Das Gericht fordert daher (bis 31.12.2010) eine rückwirkende Nachbesserung. Betroffene eingetragene Lebenspartner können sich darauf berufen, soweit schon ergangene Erbschaftund/oder Schenkungsteuerbescheide verfahrensrechtlich noch abänderbar sind.

Im derzeit vorliegenden Entwurf des Jahressteuergesetzes 2010 sind "Gleichstellungen" von Ehegatten und Lebenspartnern im Rahmen des Erbschaftsteuergesetzes (Steuerklasse und Freibetrag) und des Grunderwerbsteuergesetzes schon vorgesehen. Diese neuen Regelungen werden aufgrund des vorstehenden Urteils zeitlich früher ("rückwirkend") in Kraft treten müssen als bisher nach dem Gesetzentwurf geplant.

Hinweis
Die Gleichbehandlung gilt nur für eingetragene Lebenspartnerschaften. Nicht betroffen sind Partner "formloser" nicht ehelicher Lebensgemeinschaften.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21.7.2010, 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07 (NWB Eilnachrichten 2010 S. 2685)



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