Mandanten-Rundschreiben 10/2011 / Steuertermine / Gesetzesänderungen

12.09. 2011



Allgemeines
Zentrales Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer


Mit Wirkung ab 1.1.2012 verfügt auch Deutschland über ein zentrales Testamentsregister.

Notarielle Urkunden, zum Beispiel ein Erbvertrag, ein Erbverzichtsvertrag oder ein notariell beurkundetes Testament werden durch den Notar an dieses Register übermittelt.

Auch eigenhändige Testamente können registriert werden, wenn sie in die besondere amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht verbracht werden.

Nicht registriert werden hingegen handschriftliche Testamente, die zu Hause aufbewahrt sind.

Die Registrierung erfolgt durch Gerichte und Notare (Melder); diese übermitteln die Daten elektronisch an die Bundesnotarkammer. Die Angaben zum Erblasser, zur Urkunde und zur Verwahrstelle werden gespeichert. Nicht gespeichert wird der Inhalt der Urkunde.

Die Rücknahme einer notariellen Verfügung von Todes wegen aus der Verwahrung ist meldepflichtig, ebenso die Rücknahme eines eigenhändigen Testaments aus der Verwahrung.

Wichtiger Hinweis:
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Rücknahme eines notariellen Testaments aus der Verwahrung einen Widerruf dieses Testaments beinhaltet!
Aus der Verwahrung genommene handschriftliche Testamente gelten hingegen nicht als widerrufen.

Die Übernahme bisheriger Verwahrungsnachrichten (Testamentsverzeichnisse der Standesämter und der Hauptkartei für Testamente beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin) wird sich über mehrere Jahre erstrecken und soll Ende 2016 abgeschlossen sein.

Gesetz zur Modernisierung des Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen durch Schaffung des Zentralen Testamentsregisters bei der Bundesnotarkammer (BGBl 2010 Teil I S. 2255)

Verordnung zur Errichtung und Führung des Zentralen Testamentsregisters Testamentsregister-Verordnung - ZTRV (BGBl 2011 Teil I S. 1386)

 

Befristung von Arbeitsverträgen
Neueinstellung bei Vorbeschäftigung

Grundsätzlich ist nach § 14 Abs. 1 TzBfG (Teilzeit und Befristungsgesetz) die Befristung eines Arbeitsvertrages zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund (z.B. Beschäftigung eines Arbeitnehmers zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers) gerechtfertigt ist.

Ohne Vorliegen eines sachlichen Grunds ist eine Befristung bis zur Dauer von 2 Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages zulässig (§ 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG).

Eine Befristung ohne sachlichen Grund ist jedoch dann nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein (befristetes oder unbefristetes) Arbeitsverhältnis bestanden hat (§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG). Bislang ging die Rechtsprechung davon aus, dass es auf den Abstand zwischen dem früheren Arbeitsverhältnis und dem nunmehr ohne Sachgrund befristeten Arbeitsverhältnis nicht ankomme, d.h. das Anschlussverbot gelte zeitlich völlig uneingeschränkt.

Das Bundesarbeitsgericht hat sich jetzt aus Sicht der Arbeitgeber erfreulicherweise für ein zeitlich begrenztes Verständnis des Vorbeschäftigungsverbots und damit gegen ein lebenslanges Anschlussverbot entschieden.

"Der Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ohne Sachgrund bis zu zwei Jahre zu befristen, steht ein früheres Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers mit dem demselben Arbeitgeber nicht nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG entgegen, wenn das Ende des vorangegangenen Arbeitsverhältnisses mehr als drei Jahre zurückliegt."
BAG-Urteil vom 6.4.2011 - 7 AZR 716/09 (DB 2011 S.1811)

Kreditkündigung wegen unzureichender Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse
"Ein Kreditinstitut ist zur Kündigung des Kreditverhältnisses aus wichtigem Grund berechtigt, wenn der Kreditnehmer auf die Vorlageforderung mit Fristsetzung und Kündigungsandrohung die geforderten Unterlagen nicht vorgelegt hat, ohne dass zusätzlich ein Kontensollsaldo oder eine unregelmäßige Erfüllung der Tilgungsleistungen vorliegen muss."

Im Streitfall hatte der Kreditnehmer nachhaltig und beharrlich gegen seine vertragliche Verpflichtung zur Vorlage zeitnaher Unterlagen verstoßen.

Nach § 18 KWG ist ein Kreditinstitut in der derzeit geltenden Fassung bei Krediten von insgesamt mehr als 750.000 € verpflichtet, sich von dem Kreditnehmer die wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere durch Vorlage von Jahresabschlüssen, offen legen zu lassen. Diese bankenaufsichtsrechtliche Norm schlägt sich auch bei geringeren Kreditsummen in den einzelvertraglichen Regelungen der Kreditinstitute mit ihren Kunden nieder.
OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.3.2011 - 19 U 173/10 (NWB Eilnachrichten 2011 S. 2442)

Einkommensteuer – Körperschaftsteuer
Kosten für berufliche Erstausbildung und Erststudium als Werbungskosten abzugsfähig

Der Bundesfinanzhof hat in zwei aktuellen Urteilen entschieden, dass Kosten für ein Erststudium bzw. eine Erstausbildung bei Aufnahme unmittelbar nach Schulabschluss steuerlich vom Studen•ten bzw. Auszubildenden (trotz der Vorschrift des § 12 Nr. 5 EStG) als vorab entstandene Werbungskosten geltend gemacht werden können.

Zu den Kosten, die geltend gemacht werden können, zählen z.B. Studiengebühren, Fachliteratur, Büromaterial, Fahrtkosten zur Universität bzw. Ausbildungsstätte und Berufsschule, gegebenenfalls auch Kosten einer doppelten Haushaltsführung.

Die Reaktion der Finanzverwaltung bzw. des Gesetzgebers auf diese Urteile bleibt abzuwarten.

Gleichwohl gibt es folgende Empfehlungen
> Studenten/Auszubildende, die bisher keine Steuererklärungen abgegeben haben

Bis zum 31.12.2011 sind dem Finanzamt Steuererklärungen für Jahre ab 2007 einzureichen, in denen die betreffenden Ausgaben als Werbungskosten geltend gemacht werden. Die sich ergebenden Verluste können dann jeweils in den Folgejahren mit positiven Einkünften verrechnet werden.

> Studenten/Auszubildende, die schon bisher Steuererklärungen abgegeben haben

Für Jahre ab 2004, die bislang nicht bestandskräftig veranlagt sind, können die Kosten im Einspruchswege nachgemeldet werden. In der Regel wird vorstehende Voraussetzung einer fehlenden Bestandskraft nur noch für das Jahr 2010 erfüllt sein. BFH-Urteile vom 28.07.2011 - VI R 7/10 bzw. VI R 38/10 (DB 2011 S. 1836)


Umsatzsteuer
Umsatzsteuerliche Organschaft Übergangsregelung

Auf die Rechtsprechungsänderung zu den Voraussetzungen einer umsatzsteuerlichen Organschaft im Hinblick auf Betriebsaufspaltungen wurde hingewiesen (vgl. 8/2011 und 9/2010). Dabei wurde entschieden, dass eine finanzielle Eingliederung sowohl bei einer Kapital als auch bei einer Personengesellschaft als Organträger eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung der Kapital oder Personengesellschaft an der Organgesellschaft voraussetzt.

Die Finanzverwaltung wird diese Rechtsprechungsänderung in allen offenen Fällen anwenden. Abschnitt 2.8 Abs. 5 UStAE (finanzielle Eingliederung) wird entsprechend neu gefasst.

Übergangsregelung:
Den Unternehmen wird bis zum 31.12.2011 eine Übergangsregelung gewährt. Es wird nicht beanstandet, wenn die am vermeintlichen Organkreis beteiligten Unternehmer bei vor dem 1.1.2012 ausgeführten Umsätzen eine finanzielle Eingliederung annehmen.
BMF-Schreiben vom 5.7.2011 - IV D 2 - S 7105/10/10001 (DB 2011 S. 1552)


Schenkungsteuer – Erbschaftsteuer
Einzahlungen auf Oder-Konto als freigebige Zuwendung an Ehegatten

Erneut hat ein Finanzgericht Einzahlungen auf ein OderKonto durch einen Ehegatten in Höhe des hälftigen Betrages als freigebige Zuwendung an den anderen Ehegatten angesehen und die Festsetzung von Schenkungsteuer gebilligt.

Nach § 430 BGB sind Gesamtgläubiger im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt. Diese Regel trifft bei einem Oder-Konto im Verhältnis zwischen Ehegatten grundsätzlich zu und gilt nur dann und nur insoweit nicht, als etwas anderes bestimmt ist.

Einzahlungen auf ein Oder-Konto in Form von einmalig hohen Beträgen (z.B. aus dem Firmenverkauf eines Ehegat•ten) sollten daher vorsorglich nicht ohne eine entsprechende schriftliche Vereinbarung erfolgen.

Anmerkung:
In der Praxis wird häufig zur Vermeidung des vorstehenden Risikos statt eines Oder-Kontos eine Kontovollmacht zugunsten des anderen Ehegatten ausreichend sein.
FG Nürnberg, Urteil vom 25.3.2010 - 4 K 654/2008 - Revision eingelegt - Az BFH: II R 33/10 (DStRE 2011 S. 690)

 

Abzug von Einkommensteuer als Nachlassverbindlichkeit?
Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung weder Nachzahlungen noch Überzahlungen privater Steuern für das Veranlagungsjahr des Able•bens zu berücksichtigen (vgl. 7/2010).

Diese Auffassung, die in der Literatur teilweise kritisiert wird, bestätigt ein aktuelles Urteil eines Finanzgerichts:

"Die Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum, in den der Tod des Erblassers fällt, ist zum für die Erbschaftsteuer maßgeblichen Stichtag noch nicht entstanden und kann infolgedessen nicht als Nachlassverbindlichkeit in Abzug gebracht werden."

Im Streitfall war der Erblasser am 31.12.2004 0:15 Uhr verstorben. Die (hohe) ESt - Abschlusszahlung für 2004 wurde nicht als Nachlassverbindlichkeit anerkannt, da die Einkommensteuer für 2004 erst am 31.12.2004 24.00 Uhr entstehe.

Anmerkung:
Solche Sachverhalte mit Steuernachzahlungen sollten offen gehalten werden, da gegen das Urteil Revision eingelegt und zugelassen wurde und damit (erstmals) eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu dieser Rechtsfrage erfolgen wird. Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 23.2.2011 - 3 K 332/10 - Rev. eingelegt; AZ BFH:II R 15/11 (EFG 2011 S. 1342)

Lohnsteuer
Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten


Liegt ein beruflich veranlasster Umzug vor (z.B. Versetzung, Wechsel des Arbeitgebers) kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Umzugskosten in Höhe des Betrags steuerfrei ersetzen, der nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) als höchstmögliche Umzugskostenvergütung gezahlt werden könnte.

Ersetzt werden können als umzugsbedingte Kosten grundsätzlich
– Beförderungsauslagen (z.B. Speditionskosten)

– Reisekosten (z.B. zur Wohnungsbesichtigung)

– Mietenschädigungen (z.B. Miete alte Wohnung, die wegen Kündigungsfristen noch weiter bezahlt werden muss)

– Vermittlungsgebühren

– (zusätzlicher) Unterricht für Kinder

– Sonstige Umzugsauslagen.

 

Für bestimmte Positionen sind Höchstgrenzen/Pauschbeträge zu beachten. Diese Beträge wurden für Umzüge, die ab
1.8.2011
beendet werden, neu festgesetzt:

– Höchstbetrag für Unterrichtskosten für ein Kind 1.617 €

– Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen
   1.283 €/641 € (Verheirate/Ledige)

      283 € jede weitere Person (ohne Ehegatte)

BMF Schreiben vom 5.7.2011 - IV C 5 - S 2353/08/10007 (DStR 2011 S. 1322) 



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