Mandanten-Rundschreiben 10/2014 / Steuertermine / Gesetzesänderungen

17.10. 2014



Allgemeines
Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr

Nachstehend wird auf die Neuerungen im Bürgerlichen Gesetzbuch zum "Zahlungsverzug" eingegangen.

Anwendung (§ 34 EGBGB)
Die neuen Bestimmungen gelten für Schuldverhältnisse, die nach dem 28.07.2014 entstanden sind.

Für vorher entstandene Dauerschuldverhältnisse gelten die geänderten Vorschriften, soweit die Gegenleistung nach dem 30.6.2016 erbracht wird.

1. Vereinbarungen über Zahlungs, Überprüfungsoder Abnahmefristen (§ 271a BGB)

Vertraglich vereinbarte Zahlungsfristen zwischen Unternehmen sind grundsätzlich auf höchstens 60 Tage beschränkt, wenn die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben und dies für den Gläubiger nicht grob unbillig ist.

Ist der Schuldner ein öffentlicher Auftraggeber ist die Forderung regelmäßig innerhalb von 30 Tagen zu begleichen. Ausdrücklich vereinbarte spätere Fälligkeiten sind bis zu 60 Tagen möglich, darüber hinausgehende Vereinbarungen sind unwirksam.

Ist eine Entgeltforderung erst nach Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen, dann muss diese Prüfung innerhalb von 30 Tagen nach dem Leistungsbezug erfolgen. Eine Verlängerung dieser Frist kann ausdrücklich vereinbart werden, darf aus Sicht des Gläubigers aber nicht grob unbillig sein.

Vorstehende Vorschriften gelten nicht für vereinbarte Abschlagszahlungen oder Ratenzahlungen. Außerdem sind sie nicht anzuwenden, wenn ein Verbraucher das Entgelt schuldet.

2. Verzug des Schuldners (§ 286 BGB)

Die gesetzliche Vorgabe im neuen Absatz 5 des § 286 BGB soll sicherstellen, dass die vorstehenden gesetzlichen Vorgaben des § 271a BGB nicht durch Vereinbarungen über den Verzugseintritt umgangen werden.

3. Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden (§ 288 BGB)

Der Verzugszinssatz beträgt bei Geldschulden für das Jahr 5% über dem Basiszinssatz.

Bei Rechtsgeschäften, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, beträgt dieser Verzugszinssatz jetzt 9% (bisher 8%) über dem Basiszinssatz.

Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners Anspruch auf Zahlung einer Pauschale von 40 €, wenn der Schuldner kein Verbraucher ist. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Forderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt.

Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Dies gilt nicht bei Ansprüchen gegen Verbraucher.

4. Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit (§ 308 BGB)

In § 308 BGB werden in den neuen Absätzen 1a und 1b Sonderregelungen für Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommen.

Generell gelten im Zweifel Zahlungsfristen von mehr als 30 Tagen sowie Überprüfungsund Abnahmefristen von mehr als 15 Tagen als unangemessen lang und damit unwirksam.
Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und zur Änderung des ErneuerbareEnergienGesetzes vom 22.07.2014 (BGBl 2014 Teil I vom 28.07.2014 S. 1218)

Aufbewahrung von Unterlagen Ordnungsvorschriften
Erläuterung zu 9/2014
Im o.g. Artikel der Ausgabe 9/2014 wurde im "Ergänzenden Hinweis" ausgeführt, dass Rechnungen auf Thermopapier zusätzlich kopiert oder gescannt werden sollen. Zur Klarstellung weisen wir darauf hin, dass es dabei nicht erforderlich ist, (auch) die ursprüngliche, auf Thermopapier ausgedruckte Rechnung aufzubewahren (UStAE 14b.1. Abs. 5).

Einkommensteuer – Körperschaftsteuer
Darlehenszinsen Anwendung des Abgeltungsteuersatzes?

Zur vorstehenden Problematik hat der Bundesfinanzhof in mehreren Urteilen Stellung genommen, mit folgenden Ergebnissen:
1. Darlehen unter Angehörigen Angehörige i.S. von § 15 AO sind entgegen der bisherigen
Auffassung der Finanzverwaltung nicht zwingend als "nahe stehende Personen" i.S. der Abgeltungsteuer anzusehen.

Die Abgeltungsteuer findet daher nur dann keine Anwendung, wenn eine Beherrschung in dem Sinne vorliegt, dass der "beherrschten Person aufgrund eines absoluten Abhängigkeitsverhältnisses im Wesentlichen kein eigener Entscheidungsspielraum verbleibt".

Dies gilt auch bei Darlehen an Ehegatten und/oder Kinder, selbst wenn damit ein Gesamtsteuerbelastungsvorteil verbunden ist, weil der Darlehensnehmer die Zinsen als Werbungskosten geltend machen kann, während der Darlehensgeber "nur" die 25%ige Abgeltungsteuer entrichten muss.

Die pauschale Besteuerung gilt auch für Stundungszinsen zwischen Angehörigen, wenn eine missbräuchliche Gestaltung nicht vorliegt.

Fazit:
In aller Regel findet die pauschale Abgeltungsteuer mit 25% Anwendung.

2. Darlehen an eine GmbH (Gesellschafterfremdfinanzierung)
Die Abgeltungsteuer findet dann keine Anwendung, wenn der Darlehensgeber an der GmbH zu mindestens 10% beteiligt ist. Dies entspricht den gesetzlichen Vorgaben in § 32d Abs. 2 Nr.
1b EStG.

3. Darlehen an eine "AngehörigenGmbH" Gewährt ein Angehöriger eines zu mehr als 10% an einer GmbH beteiligten Gesellschafters dieser GmbH ein Darlehen, unterliegen die Zinseinnahmen auch in diesem Fall der pauschalen Abgeltungsteuer mit 25%.
BFHUrteile vom 29.4.2014 VIII R 9/13, VIII R 23/13, VIII R 35/13, VIII R 44/13 und vom 14.5.2014 VIII R 31/11 (NWB Eilnachrichten 2014 S. 2602)

"Doppeltes" Betriebsausgabenabzugsverbot bei Anteilsveräußerungen
Nach den gesetzlichen Vorgaben des § 8b KStG bleiben bei einer Kapitalgesellschaft Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen (nach Abzug von Veräußerungskosten) an einer anderen Kapitalgesellschaft steuerfrei.

Gleichzeitig gelten aber von dem vorstehend ermittelten Gewinn 5% als Ausgaben, die steuerlich nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können.

Damit sind die bei der Ermittlung des steuerfreien Gewinns bereits berücksichtigten Veräußerungskosten sowieso schon nicht abzugsfähig, gleichwohl werden "nochmals" 5% des Gewinns steuerlich als nichtabzugsfähige Betriebsausgabe berücksichtigt.

Der Bundesfinanzhof hat dieses "doppelte" Abzugsverbot in einem aktuellen Urteil bestätigt und sich dabei streng am Wortlaut des Gesetzes orientiert.

Im Übrigen gehören nach dem Urteil zu den Veräußerungskosten alle Aufwendungen, die durch die Anteilsveräußerung veranlasst sind. Abzustellen ist nach Auffassung des Gerichts auf das "auslösende Moment" für die Entstehung der Aufwendungen und ihre größere Nähe zur Veräußerung oder zum laufenden Gewinn.
BFHUrteil vom 12.3.2014 I R 45/13 (DStR 2014 S.1219)

Umsatzsteuer
(Erneute) Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Das Umsatzsteuergesetz ist erneut, u.a. in folgenden Vorschriften geändert worden.

Leistungsempfänger als Steuerschuldner (§ 13 b UStG)
Umsätze Die Umsätze, für die der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, werden um nachstehende Umsätze erweitert:
> Lieferung von TabletComputern und Spielekonsolen
> Lieferung von Edelmetallen und unedlen Metallen (im Einzelnen lt. Anlage 4 zum Umsatzsteuergesetz)

Differenzbesteuerung
Die neue Regelung in § 13b Absatz 5 Satz 9 UStG besagt, dass der Leistungsempfänger dann nicht Steuerschuldner wird, wenn der liefernde Unternehmen von der Differenzbesteuerung (Verkaufspreis abzüglich Einkaufspreis) des § 25a UStG Gebrauch macht.

Betroffen sind davon u.a. Lieferungen von Schrott, Altmetallen und Abfall oder Lieferungen von Edelmetallen und unedlen Metallen. Praktisch scheitert hier die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bereits an dessen Unkenntnis des Einkaufspreises.

Bescheinigung für den Leistungsempfänger
Bei Bauleistungen und bei Gebäudereinigungsleistungen schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, wenn er Unternehmer ist und nachhaltig entsprechende Leistungen erbringt.
Anmerkung:
Es ist damit nicht mehr erforderlich (abweichend von bisheriger Rechtsprechung vgl.
4/2014), dass empfangene Bauleistungen ihrerseits wiederum für Bauleistungen verwendet werden.

Hiervon kann nach den neuen gesetzlichen Vorgaben ausgegangen werden, wenn ihm vom zuständigen Finanzamt eine entsprechende Bescheinigung erteilt worden ist. Diese Bescheinigung wird auf längstens 3 Jahre befristet und kann nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen werden.

Bauleistungen nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungsund Überwachungsleistungen.

Gebäudereinigungsleistungen nach § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG Reinigen von Gebäuden und Gebäudeteilen.

"Irrtum" der Vertragspartner Sind Leistungsempfänger und Leistender in Zweifelsfällen übereinstimmend – aber fälschlicherweise – vom Vorliegen der Steuerschuld des Leistungsempfängers ausgegangen, so wird
dies umsatzsteuerlich "anerkannt", wenn dadurch keine Steuerausfälle entstehen.

Dies gilt außer für Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen auch z.B. für die Lieferungen von
> Gas und Elektrizität (§ 13b Abs. 2 Nr. 5b UStG),
> Abfällen und Schrott (§ 13b Abs. 2 Nr. 7 i.V. mit Anlage 3 UStG),
> Gold (§ 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG),
> Mobilfunkgeräten, TabletComputern und Spielekonsolen (§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG),
> Edelmetallen und unedlen Metallen (§ 13b Abs. 2 Nr. 11 i.V. mit Anlage 4 UStG).

Anwendung (Artikel 28 Absatz 4 des Gesetzes)
Die Vorschrift tritt am 1.10.2014 in Kraft.

Bemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 5 UStG)
Der Umsatz bemisst sich bei einer entgeltlichen Lieferung oder sonstigen Leistung an eine dem Unternehmer nahestehende Person grundsätzlich nach den Kosten, wenn diese das tatsächliche Entgelt übersteigen (sogenannte Mindestbemessungsgrundlage).

Nach der Rechtsprechung setzt die Anwendung dieser Mindestbemessungsgrundlage aber voraus, dass die Gefahr von Steuerhinterziehung bzw. Steuerumgehung besteht. Diese Gefahr besteht jedoch dann nicht, wenn das vereinbarte Entgelt dem marktüblichen Entgelt entspricht.

Liegt das tatsächliche Entgelt über dem Marktpreis, ist das tatsächliche Entgelt maßgebend.

Anwendung (Artikel 28 Absatz 1 des Gesetzes) Die Vorschrift tritt am 31.7.2014 (Tag nach der Gesetzesverkündung) in Kraft.

Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (BGBl 2014 Teil I vom 30.07.2014 S. 1266)



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