Mandanten-Rundschreiben 10/2018 / Steuertermine / Gesetzesänderungen

16.09. 2018



Allgemeines
Geplante Gesetzesänderung Private Nutzung von Elektrofahrzeugen

Im Rahmen geplanter Gesetzesänderungen soll u.a. die private Nutzung von zu mehr als 50% betrieblich genutzten Kraftfahrzeugen neu geregelt werden. Die Regelung soll analog für die Überlassung von Kraftfahrzeugen an Arbeitnehmer gelten, wobei diese Überlassung für den Arbeitgeber stets betriebliche Nutzung darstellt.

Für in den Kalenderjahren 2019, 2020 und 2021 angeschaffte Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge soll die pauschale 1%-Methode dadurch auf 0,5% abgesenkt werden, indem die Bemessungsgrundlage halbiert wird.

Analoges soll bei Anschaffungen innerhalb dieser drei Jahre bei der sogenannten Fahrtenbuch-Methode gelten.

Entwurf eines Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften –
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG (Gesetzentwurf der Bundesregierung)

Notarielles oder privates Testament / Anfallende Kosten
In der Praxis wird oft auf die Errichtung eines notariellen Testaments verzichtet und der letzte Wille nur handschriftlich niedergelegt. Hierfür werden regelmäßig Kostengründe angeführt.

Für den Erblasser ist diese Überlegung unbestritten richtig. Anders sieht es jedoch aus, wenn man die finanziellen Belastungen der Erben mitberücksichtigt.

Wenn der Erblasser kein notarielles Testament verfasst hat, werden die Erben regelmäßig einen Erbschein (§ 2353 BGB) benötigen, z.B. für die Umschreibung von Immobilien.

Im Antrag für einen Erbschein können Angaben des gesetzlichen oder des gewillkürten Erben durch öffentliche Urkunden (§§ 2354, 2355 BGB) nachgewiesen werden. Das Gesetz sieht aber im Übrigen vor, dass der Antragsteller von ihm gemachte Angaben häufig durch die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (§ 2356 BGB) bestätigen muss.

Sowohl der Erbschein als auch die eidesstattliche Versicherung sind gebührenpflichtig. Es fallen hierfür zwei volle Gebühren an, deren Höhe sich am Wert des Nachlasses orientiert.

Die Erteilung eines Erbscheins kann damit für die Erben gegebenenfalls mit doppelt so hohen Kosten verbunden sein, wie sie beim Erblasser selbst für ein notarielles Testament entstanden wären.

Einkommensteuer – Körperschaftsteuer
Buchwertübertragung eines Mitunternehmeranteils bei zeitgleicher Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen?

Wird der Anteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb (z.B. Kommanditanteil) unentgeltlich übertragen, so ist nach § 6 Abs. 3 EStG die Buchwertfortführung zwingend vorgeschrieben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist.

Dieser Buchwertfortführung steht es nicht entgegen, wenn der Übertragende zeitgleich eine wesentliche Betriebsgrundlage des Sonderbetriebsvermögens (z.B. Grundstück) veräußert.

So urteilte ein Finanzgericht in einem nicht rechtskräftigen Urteil und folgt damit der Auffassung des IV. Senats des Bundesfinanzhofs.

Die Finanzverwaltung teilt jedoch (unter Verweis auf die Auffassung des I. Senats des Bundesfinanzhofs) diese Auffassung nicht, folgt der sogenannten Gesamtplanrechtsprechung und geht von einer Gewinnrealisierung aus (BdF-Schreiben vom 3.3.2005 IV B S 2241 14/05 – BStBl. I 2005, S. 458 unter Tz 7).

Anmerkung:
Entsprechende Vorhaben sollten vorsorglich bis zu einer endgültigen Klärung zurückgestellt werden.
FG Düsseldorf, Urteil vom 19.4.2018 – 15 K 1187/17;
Revision anhängig, Az. BFH: IV R 14/18 (koesdi 2018 S. 20814)


Unentgeltliche Übertragung eines Gewerbebetriebs unter  Nießbrauchsvorbehalt
In 9/2017 wurde auf ein höchstrichterliches Urteil hingewiesen, wonach die unentgeltliche Übertragung eines Gewerbebetriebs unter Nießbrauchsvorbehalt nicht steuerneutral möglich ist.

Dieses Urteil wurde nicht im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht. In Zweifelsfällen kann eine verbindliche Auskunft sinnvoll sein.

Anmerkung:
Wird ein BFH-Urteil im Bundessteuerblatt Teil II amtlich veröf- fentlicht, werden die Finanzämter angewiesen, diese Entscheidungen in vergleichbaren Fällen anzuwenden.

BFH-Urteile, die nicht amtlich veröffentlicht werden (z.B. wie hier „nur“ Abdruck in BFH/NV), haben keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.
BFH-Urteil vom 25.1.2017 – X R 59/14 (BFH NV 2017 S. 1077)

Gewerbesteuer
Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen

Nach den gewerbesteuerlichen Regelungen in § 8 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) werden von den Hinzurechnungsvorschriften u.a. 1/5 der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasing- raten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagervermögens erfasst, die im Eigentum eines anderen stehen.
Hierzu urteilte ein Finanzgericht in einem Streitfall, in dem es bei einer Baugesellschaft um gemietetes Zubehör für Baustelleneinrichtungen ging:

"Mietzinsen, die zu Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens führen, sind jedenfalls dann nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG dem Gewinn hinzuzurechnen, wenn das betroffene Umlaufvermögen vor dem Bilanzstichtag aus dem Betriebsvermögen  ausscheidet."

Nach Auffassung der Finanzverwaltung unterliegen der Hinzurechnung nur Beträge, die bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind. Eine Zurechnung unterbleibt daher für Aufwendungen, die am Bilanzstichtag als Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Anlage- oder Umlaufvermögens aktiviert wurden (vgl. gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 2.7.2012 – BStBl. I 2012 S. 654, Rz. 2 und 13).

Die steuerliche Behandlung hängt damit vom Zufall ab, ob das betreffende Wirtschaftsgut vor oder erst nach dem Bilanzstichtag aus dem Betriebsvermögen ausscheidet. Bei aktivierten Kosten ist eine Nachholung der Zurechnung in Folgejahren bislang nicht vorgesehen.

Hinweis:
Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs bleibt abzuwarten.
FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.3.2018 – 1 K 243/15 – Revision eingelegt, Az. BFH: III R 24/18 (EFG 2018 S. 1284)

Umsatzsteuer
Kleinunternehmergrenze bei Differenzbesteuerung

Nach § 19 UStG wird von Unternehmern Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn der Umsatz im vorangegangenen  Kalenderjahr
17.500 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird.

In Fällen der Differenzbesteuerung bei Wiederverkäufern (z.B. Gebrauchtwagenhändler) wird der Umsatz nach dem Betrag bemessen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den betreffenden  Gegenstand übersteigt.

Die Finanzverwaltung bezieht in solchen Fällen in die Berechnung für die Kleinunternehmergrenze den vereinnahmten gesamten Verkaufspreis und nicht nur den Differenzbetrag ein (UStAE 19.3. Abs. 1 Gesamtumsatz).

Dagegen neigt der Bundesfinanzhof dazu, bei der Ermittlung der Umsatzgrößen nur auf die Differenzbeträge abzustellen und hat mit Beschluss dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) diese strittige Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt.
BFH-Beschluss vom 7.2.2018 – XI R 7/16
(BFH-Pressemitteilung Nr. 33/2018 vom 13.6.2018)


Umsätze zum Verzehr an Ort und Stelle in Bäckereifilialen

Bei einem Finanzgericht ist ein Verfahren anhängig, das den Verkauf von Backwaren und anderen Lebensmitteln zum Verzehr an Ort und Stelle in Bäckereifilialen mit und ohne eigene Sitzgelegenheiten betrifft. Dabei kann es sich sowohl um Fachgeschäfte (Bäckerei mit eigenem Cafe) als auch um Filialen im Vorkassenbereich von Supermärkten handeln.

Es geht hierbei um die finanziell nicht unerhebliche Frage, ob die Umsätze dem vollen (19%) oder dem ermäßigten (7%) Steuersatz unterliegen.

Die Finanzverwaltung – OFD Nordrhein-Westfalen – gewährt bei entsprechenden Einsprüchen ein Ruhen des Verfahrens, gewährt aber keine Aussetzung der Vollziehung.
OFD Nordrhein-Westfalen v. 26.04.2018 – Kurzinfo USt 3/2018
FG Münster, anhängig -: Az. 15 K 2553/16 U (NWB 2018, S. 2097)

Innergemeinschaftliches Verbringen eines ausländischen Lieferanten im grenznahen Bereich
Ein ausländischer Lieferant kann bisher bei der grenznahen Belieferung von Kunden in Deutschland von einem innergemeinschaftlichen Verbringen auch dann ausgehen, wenn der Abnehmer bereits bei Beginn des Transports feststeht. Voraussetzung ist, dass der Lieferant die Ware mit eigenen Mitteln transportiert.
Die Abrechnung erfolgt nach dieser bisherigen Vereinfachungsregelung jeweils mit deutscher Umsatzsteuer.

Dieses Verfahren wird bis zum 31.12.2018 nicht beanstandet.

Ab 1.1.2019 wird die Vereinfachungsregelung  abgeschafft.

Steht der Abnehmer schon bei Beginn des Transports fest, liegt ab vorstehendem Termin beim abnehmenden Unternehmer-Kunden mit USt-ID-Nummer ein steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb und beim Lieferanten eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vor.

Hinweis:
Wird in diesen Fällen vom Lieferanten gleichwohl Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, ist ein Vorsteuerabzug nicht möglich.
Bei Privatpersonen als Kunden oder Kleinunternehmer ohne USt- ID-Nummer ist deutsche Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen.
BMF-Schreiben vom 23.4.2018 – III C 3 S 7103-a/17/10001 (NWB 2018 S. 1436)

 

Erbschaftsteuer – Schenkungsteuer
Einkommensteuer und Zinsen Im Rahmen der Erbschaftsteuer

Zwei Finanzgerichtsurteile sind Anlass, auf die aktuellen Vorgaben hinzuweisen.

Steuer-Vorauszahlungen
Festgesetzte Einkommensteuervorauszahlungen sind abzugsfähig, auch für Quartale im Todesjahr, die nach dem Tod des Erblassers beginnen (entgegen RE 10.8. Abs. 4 ErbStR).
FG Münster, Urteil vom 31.8.2017 – 3 K 1641/17– Erb Nichtzulassungsbeschwerde, Az. BFH: II B 105/17 (EFG 2017 S. 1746)

Steuer-Nachzahlungen
Einkommensteuernachzahlungen für Jahre vor dem Tod des Erblassers sind abzugsfähig, gleichgültig, ob diese vor dem Tod festgesetzt wurden oder nicht.

Gleiches gilt auch für Nachzahlungen, die das Todesjahr betreffen, weil die besteuerten Einkünfte vom Erblasser herrühren (entgegen RE 10.8. Abs. 3 ErbStR).

Steuer-Überzahlungen
Erstattungsansprüche aus Veranlagungszeiträumen, die vor dem Todeszeitpunkt endeten, sind anzusetzen. Die Überzahlungen, die zu den Erstattungsansprüchen geführt haben, muss noch der Erblasser geleistet haben.

Erstattungsansprüche aus dem Veranlagungszeitraum des Todesjahres gehören nicht zum steuerpflichtigen Erwerb.

Zinsen
Sowohl Erstattungen als auch Nachzahlungen sind nur anzusetzen, wenn diese vor dem Tod des Erblassers abgabenrechtlich festgesetzt worden sind und nur soweit diese einen Zeitraum bis zu dessen Tod betreffen.
FG München, Urteil vom 15.11.2017 – 4 K 3189/16 – Revision eingelegt, Az.BFH: II R 47/17 (EFG 2018 S. 303)

Latente Steuern
Latente Steuern werden nicht berücksichtigt.

Hinweis:
Es gibt verfahrensmäßig keine Verknüpfung zwischen der Einkommen- und der Erbschaftsteuer.



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