Mandanten-Rundschreiben 10/2019 / Steuertermine / Gesetzesänderungen

01.10. 2019



Allgemeines
Gesetzlicher Urlaubsanspruch bei unbezahltem Sonderurlaub

In einem Gerichtsverfahren stellte sich die Frage, ob einer Arbeitnehmerin, die das ganze Jahr über Sonderurlaub hatte, auch noch der gesetzliche Urlaub nachträglich gewährt werden musste.

Abweichend von der bisherigen Rechtsprechung(!) (vgl. BAG, Urteil v. 6.5.2014 – 9 AZR 678/12; BB 2015 S. 256) kam das Bundesarbeitsgericht zu folgendem Ergebnis:

Für die Berechnung des gesetzlichen Mindesturlaubs bleiben Zeiten eines unbezahlten Sonderurlaubs unberücksichtigt. Befindet sich ein Arbeitnehmer im Urlaubsjahr ganz oder teilweise im unbezahlten Sonderurlaub, ist bei der Berechnung der  Urlaubsdauer  zu  berücksichtigen,  dass  die Arbeitsvertragsparteien ihre Hauptleistungspflichten durch die Vereinbarung von Sonderurlaub vorübergehend ausgesetzt haben.

Dies führt dazu, dass einem Arbeitnehmer für ein Kalenderjahr, in dem er sich durchgehend im unbezahlten Sonderurlaub befindet, mangels einer Arbeitspflicht kein Anspruch auf Erholungsurlaub zusteht.
Bundesarbeitsgericht; Urteil vom 19.3.2019 – 9 AZR 315/17 (BAG-Pressemitteilung Nr. 15/19 vom 19.3.2019)

Wirksamkeit von Klauseln bei einer Hinterbliebenenversorgung?
Ein Arbeitgeber kann den Kreis der Berechtigten aus Altersversorgungszusagen für eine Hinterbliebenenzusage einschränken, um das finanzielle Risiko zu begrenzen. Zur Frage der Wirksamkeit solcher Klauseln hat das Bundesarbeitsgericht in zwei aktuellen Urteilen Stellung genommen.

Mindestehedauerklausel
Sieht eine Hinterbliebenenversorgung in allgemeinen Geschäftsbedingungen die Einschränkung vor, dass die Versorgung für den Ehepartner bei einer kürzer als zehn Jahre dauernden Ehe entfällt, liegt darin eine unangemessene Benachteiligung des unmittelbar versorgungsberechtigten Arbeitnehmers.

Nach Auffassung des Gerichts darf die Schwelle einer unangemessenen Benachteiligung nicht überschritten werden. Diese aber ist nach Auffassung des Gerichts jedenfalls dann überschritten, wenn die Hinterbliebenenversorgung bei weniger als zehn Jahre Ehedauer vollständig wegfällt.

Altersabstandsklausel
Einer Versorgungszusage mit einer Hinterbliebenenversorgung liegt eine Versorgungsordnung zu Grunde, welche eine sog. Altersabstandsklausel enthält. Danach wird die Versorgung des Ehepartners um 5% für jedes volle Jahr gekürzt, das der Ehepartner mehr als 10 Jahre jünger ist als der Arbeitnehmer. Ein vollständiger Wegfall tritt damit erst bei einem Altersunterschied von mehr als 30 Jahren ein.

Das Gericht sieht zwar in der gegenständlichen Altersabstandsklausel eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters. Diese Benachteiligung sei jedoch sachlich gerechtfertigt durch die Begrenzung des finanziellen Risikos des Arbeitgebers.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.2.2019 – 3 AZR 150/18 (BB 2019 S. 1408)
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.12.2018 – 3 AZR 400/17 (BB 2019 S. 1211)


Einkommensteuer – Körperschaftsteuer
Elektronisches Fahrtenbuch Zeitnahe Führung

"Auch in einem elektronischen Fahrtenbuch müssen Aufzeichnungen zeitnah geführt und in unveränderlicher Weise dokumentiert werden. Dies gilt insbesondere für automatisch aufgezeichnete Bewegungsprofile sowie für die jeweiligen konkreten Fahrtanlässe."

Auch bei der Verwendung eines elektronischen Fahrtenbuchs bedarf es folgender Daten:
- Datum,
- Art der Fahrt (Wohnung - erste Tätigkeitsstätte, privat, beruflich/betrieblich),
- Ausgangspunkt und Reiseziel,
- Kilometerstand zu Beginn und Ende jeder einzeln zu erfassenden Fahrt,
- Reisezweck (jeweils aufgesuchter Kunde/Geschäftspartner oder konkreter Gegenstand der beruflichen/betrieblichen Verrichtung).

Sämtliche Angaben haben zeitnah und unveränderlich(!) zu erfolgen. Der Steuerpflichtige muss auch die automatischen Aufzeichnungen zeitnah um die fehlenden Angaben ergänzen. Im Urteilsfall hat das Gericht die vorgelegten Fahrtenbücher u.a. bereits wegen des fehlenden Nachweises der zeitnahen Führung der vorgelegten Fahrtenbücher verworfen.

Hinweis:
Nach Ansicht der Finanzverwaltung bestehen keine Bedenken, ein elektronisches Fahrtenbuch, in dem alle Fahrten automatisch bei Beendigung jeder Fahrt mit Datum, Kilometerstand und Fahrtziel erfasst werden, jedenfalls dann als zeitnah geführt anzusehen, wenn der Fahrer den dienstlichen Fahrtanlass (Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner) innerhalb eines Zeitraums von bis zu sieben Kalendertagen nach Abschluss der jeweiligen Fahrt in einem Webportal einträgt und die übrigen Fahrten dem privaten Bereich zuordnet.
(BMF-Schreiben vom 4.4.2018 IV C 5 – S 2334/18/10001, BStBl. 2018 I S. 592 ,Rz.26).
FG Niedersachsen, Urteil vom 23.1.2019 – 3 K 107/18 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt; Az. BFH: VI B 25/19 (EFG 2019 S. 875)


Keine Abziehbarkeit von Badrenovierungskosten beim häuslichen Arbeitszimmer
Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) sind be- stimmte Kosten, z.B. die Kosten eines privat genutzten Badezimmers nicht – auch nicht anteilig – bei einem häuslichen Arbeitszimmer abzugsfähig.

"Renovierungs- und Umbaukosten, die für einen Raum anfallen, der ausschließlich oder mehr als in nur untergeordnetem Umfang privaten Wohnzwecken dient, erhöhen nicht die gemäß § 4 Abs. 5 S.1 Nr. 6b S. 2 und 3 EStG abziehbaren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Sie sind auch nicht als allgemeine Gebäudekosten über den Flächenanteil des Arbeitszimmers bei den Betriebsausgaben zu berücksichtigen."

Damit können Aufwendungen für Renovierungs-und Umbauarbeiten für vorrangig zu Wohnzwecken dienende Räume nicht abgesetzt werden.

Allgemeine Gebäudekosten (z.B. Schuldzinsen, AfA) die das ganze Haus oder die gesamte Wohnung selbst betreffen, können
dagegen anteilig nach dem Flächenverhältnis angesetzt werden.
BFH-Urteil vom 14.5.2019 – VIII R 16/15 (DStR 2019 S. 1627)

 

Lohnsteuer
Besteuerung von Überstundenvergütungen

Es ist strittig, ob die Abgeltung von Überstundenvergütungen unter die Tarifermäßigung nach § 34 EStG fällt.

Nach § 34 Abs.1 EStG sind außerordentliche Einkünfte ermäßigt zu besteuern (sog. "Fünftel-Regelung"). In Betracht  kommen
u.a. Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten, wenn diese dem Steuerpflichtigen  zusammengeballt zufließen.

Ein Finanzgericht hat folgende Entscheidung getroffen:

"1. Überstundenvergütungen stellen Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten gem. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG dar, wenn der Nachzahlungszeitraum sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und länger als zwölf Monate dauert.

2. Auch wenn Überstundenvergütungen anlässlich der Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, setzt § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG - ………. - nicht voraus, dass der Steuerpflichtige infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum insgesamt mehr erhält, als er bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erhalten würde."

Bislang besteht keine Rechtssicherheit hinsichtlich der Frage der Tarifbegünstigung von Überstundenvergütungen. Das Finanzgericht hat die Revision zum BFH zugelassen.
FG Münster, Urteil vom 23.5.2019 3 K 1007/18 E – Revision eingelegt; Az.BFH: VI R 23/19 (EFG 2019 S.1199)

Erbschaftsteuer – Schenkungsteuer
Termfix-Lebensversicherung Zeitpunkt  der Steuerentstehung

"Erwirbt der Erbe als alleiniger Bezugsberechtigter eines vom Erblasser abgeschlossenen Termfix-Lebensversicherungsvertrages mit dessen Tod  unmittelbar einen eigenen, unwiderruflichen Rechtsanspruch gegen die Versicherung auf Zahlung der Versicherungssumme bzw. des Rückkaufwertes zum Fälligkeitszeitpunkt, entsteht die Erbschaftsteuer mit dem Tod des Erblassers."

Gestritten wurde um die erbschaftsteuerliche Behandlung einer sogenannten Termfix-Lebensversicherung, die zu einem bestimmten Zeitpunkt fällig wird (sog. Termfix-Geschäft).

Im vorliegenden Fall sah der Versicherungsvertrag vor, dass die Auszahlung der fondsgebundenen Kapital-LV nicht an den Tod der Versicherungsnehmerin, die zugleich versicherte Person war, geknüpft ist, sondern zu einem festen Zeitpunkt erfolgen sollte. Die Erblasserin verstarb rund 10 Jahre vor diesem Fälligkeitstermin.

Gleichwohl befand das mit dem Streitfall befasste Finanzamt, der Wert der Versicherung sei zum Todeszeitpunkt der Erblasserin zu versteuern und zinste den Einmalbetrag der Einzahlung in Höhe von 600 T€ auf den Fälligkeitstag ab. Dem latenten Risiko eines vertraglich möglichen Totalverlustes kam keine Bedeutung zu.

Das Finanzgericht folgte - mit Ausnahme der Bewertung - im Grundsatz dem Finanzamt. Die erworbene Forderung war als Kapitalforderung mit dem Nennwert zum Todestag zu bewerten.

( Anm:
Der gegenüber dem abgezinsten Wert höhere Nennwert der Termfix-Versicherung zum Todestag konnte wegen des Verböserungsverbots nicht mehr angesetzt werden).

Hinweis:
Die Versteuerung zum Todeszeitpunkt hat den Vorteil, dass gegebenenfalls Werterhöhungen bis zum Fälligkeitstag nicht mehr der Erbschaftsteuer unterliegen.
FG Köln, Urteil vom 30.01.2019 – 7 K 1364/17 – Revision zugelassen (kösdi 2019 S. 21353)

 

Steuerbefreiung für das Familienheim
Kinder können eine von den Eltern eigengenutzte Immobilie steuerfrei erben, wenn die Wohnung beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist (Familienheim) und soweit die Wohnfläche der Wohnung 200 qm nicht übersteigt (§ 13 Abs.1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG).

In einem Streitfall hat der BFH zum Kriterium unverzüglich geurteilt:

"1. Unverzüglich i.S. des § 13 Abs.1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG bedeutet ohne schuldhaftes Verzögern, d.h. innerhalb einer angemessenen Zeit nach dem Erbfall. Angemessen ist regelmäßig ein Zeitraum von sechs Monaten.

2. Nach Ablauf von sechs Monaten muss der Erwerber darlegen und glaubhaft machen, zu welchem Zeitpunkt er sich zur Selbstnutzung als Familienheim entschlossen hat, aus welchen Gründen ein Einzug nicht früher möglich war und warum er diese Gründe nicht zu vertreten hat. Umstände in seinem Einflussbereich, wie eine Renovierung der Wohnung, sind ihm nur unter besonderen Voraussetzungen nicht anzulasten."

In der Urteilsbegründung wird noch ausgeführt, dass der Begriff des Familienheims voraussetzt, dass der Erwerber dort den Mittelpunkt seines Lebensinteresses hat. Nicht begünstigt sind deshalb Zweit- oder Ferienwohnungen.

Unschädlich ist es, wenn das Kind, z.B. als Berufspendler, mehrere Wohnsitze hat, solange das Familienheim seinen Lebens- mittelpunkt bildet.

Hinweise:
> Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb nicht mehr selbst zu Wohnzwecken nutzt, es sei denn er ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert.

> In einem weiteren Streitfall entschied ein Finanzgericht, dass die Steuerbefreiung auch innerhalb der vorgegebenen Quadratmetergrenze (200 qm) nur für eine Wohnung in Anspruch genommen werden kann.
BFH-Urteil vom 28.5.2019 – II R 37/16 (DStR 2019 S. 1571)
FG Köln, Urteil vom 30.1.2019 – 7 K 1000/17 – rechskräftig (EFG 2019 S. 1126)




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