Mandanten-Rundschreiben 11/2011 / Steuertermine / Gesetzesänderungen

14.10. 2011



Allgemeines
Weihnachtsgeldzahlungen
Vorbehaltsklauseln


Im Hinblick auf bevorstehende Weihnachtsgeldzahlungen ist auf ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts hinzuweisen.

"Bei einer Verknüpfung von Freiwilligkeitsvorbehalt und Widerrufsvorbehalt in einem Arbeitsvertrag wird für den Arbeitnehmer nicht hinreichend deutlich, dass trotz mehrfacher, ohne weitere Vorbehalte erfolgender Sonderzahlungen ein Rechtsbindungswille des Arbeitgebers für die Zukunft ausgeschlossen bleiben soll."

Im Streitfall war im Arbeitsvertrag folgende Regelung getroffen: "Soweit der Arbeitgeber gesetzlich oder durch Tarifvertrag nicht vorgeschriebene Leistungen wie ….……. Weihnachtsgratifikationen gewährt, erfolgen sie freiwillig und ohne rechtliche Verpflichtung. Sie sind daher jederzeit ohne Wahrung einer besonderen Frist widerrufbar."

In der Urteilsbegründung wird ausgeführt, dass grundsätzlich ein Freiwilligkeitsvorbehalt das Entstehen eines Rechtsanspruchs auf eine künftige Sonderzahlung wirksam verhindern könne. Dieser Freiwilligkeitsvorbehalt dürfe aber nicht mehrdeutig sein und insbesondere nicht im Widerspruch zu anderen Vereinbarungen des Arbeitsvertrags stehen. Die Freiwilligkeitsklausel im Arbeitsvertrag sei missverständlich, da der nachfolgende Satz eine Widerrufsmöglichkeit vorsehe.

Anmerkungen:
- Im Hinblick auf das genannte Urteil sind Formulierungen in Arbeitsverträgen zu überprüfen. Wenn trotz jährlicher Zahlung keine bindende Wirkung entstehen soll, muss der Freiwilligkeitsvorbehalt unmissverständlich ausgesprochen werden.

- Es ist zudem zweckmäßig, den Vorbehalt jährlich durch ein Anschreiben an den einzelnen Arbeitnehmer bekannt zu machen.

Eine solche Vorbehaltsklausel könnte folgenden Wortlaut haben:
"Die Zahlung des Weihnachtsgelds stellt eine freiwillige Leistung dar. Ein Anspruch auf sie wird für die Zukunft nicht begründet. Dies gilt auch im Fall wiederholter Zahlung."
BAGUrteil vom 8.12.2010 10 AZR 671/09 (BB 2011 S. 2368)

Kindergeld
Bundesfreiwilligendienst und Internationaler Jugendfreiwilligendienst


Die vorstehend genannten, mit der Abschaffung der Wehrpflicht und des Zivildienstes eingeführten Freiwilligendienste berechtigen derzeit noch nicht zum Bezug von Kindergeld.

Im Rahmen des vorliegenden Entwurfs des BeitreibungsrichtlinieUmsetzungsgesetzes werden jedoch diese Freiwilligendienste in den KinderKatalog des § 32 Abs. 4 EStG aufgenommen.

Offene Kindergeldanträge werden deswegen durch die Familienkassen von der Bearbeitung zurückgestellt, bis das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen ist.

Gegen evtl. ergehende ablehnende Bescheide muss Einspruch eingelegt werden.
Bundeszentralamt für Steuern, Schreiben vom 24.6.2011 St II 2 S 2282 PB/11/00001 2011/581341 (BStBl 2011 Teil I S. 579)

Einkommensteuer – Körperschaftsteuer
Steuerabkommen zwischen der Schweiz und Deutschland

Das umfangreiche "Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt" ist zwar inzwischen unterzeichnet, muss aber noch von beiden Ländern ratifiziert werden.

Wesentliche Inhalte sind:
"Alte" Kapitalerträge deutscher Anleger aus bisher unversteuertem Vermögen in der Schweiz werden steuerlich mit einem Einmalbetrag abgegolten, der nach einer komplizierten mathematischen Formel unter Berücksichtigung von Anlage
dauer und Kapitalbestand berechnet wird und zwischen 19% und 34% des Vermögensbestandes beträgt.

Ab dem Jahre 2013 führen dann die schweizerischen Banken 26,375% (25% Abgeltungssteuer zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag) bzw. rd. 28% (einschließlich Kirchensteuer) der steuerlichen Erträge an den deutschen Fiskus ab.

Die deutschen Kunden werden von den schweizerischen Banken bis spätestens Ende Februar 2013 informiert und müssen dann entscheiden, ob das angelegte Vermögen weiterhin "anonym" bleiben soll oder ob Name und Bankverbindung den deutschen Behörden gemeldet werden sollen.

Anmerkung:
Das Abkommen wird teilweise heftig kritisiert; die Zustimmung des Bundesrats ist nicht sicher. Deshalb folgen weitere, detaillierte Ausführungen zu diesem Abkommen erst nach Ratifizierung.
Steuerabkommen Deutschland/Schweiz (IWB 2011 S. 640).

Besteuerung von Erwerbsminderungsrenten und Erstattungszinsen verfassungsgemäß?


Erneut wird durch die Gerichte die Verfassungsmäßigkeit einzelner Besteuerungssachverhalte in Frage gestellt. Veranlagungen können bei derartigen Sachverhalten offen gehalten werden.

Erwerbsminderungsrenten
Erwerbsminderungsrenten wurden bis 2004 (nur) mit dem Ertragsanteil (§ 55 EStDV) besteuert, ab 2005 durch eine Gesetzesänderung (Alterseinkünftegesetz) mit dem Besteuerungsanteil (§ 22 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG).

Diese Praxis wurde in einem Urteil des BFH bestätigt.

"Erwerbsminderungsrenten der gesetzlichen Rentenversicherung sind nicht mit ihrem Ertragsanteil, sondern mit dem Besteue
rungsanteil gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 3 EStG zu besteuern."

In diesem Streitfall wurde die Erwerbsminderungsrente daher mit dem 50%igen Besteuerungsanteil statt mit einem Ertrags
anteil von 9% besteuert.

Anmerkung:
Gegen dieses Urteil wurde Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt (Az BVerfG: 2 BvR 1808/11).
BFHUrteil vom 13.4.2011 X R 33/09 (BFH/NV 2011 S. 1496)

Erstattungszinsen
Nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG sind Erstattungszinsen steuerbar und steuerpflichtig, auch soweit sie auf Steuern entfallen, die nicht abziehbar sind, z.B. auf die Einkommensteuer. Zu dieser Vorschrift laufen mehrere Verfahren, die u.a. die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift in Zweifel stellen.
SchleswigHolsteinisches FG, Beschl. v. 1.6.20112 V 35/11, Beschwerde eingelegt; AZ BFH: VIII B 95/11 (DStR kompakt 36/2011 S. VI) FG Düsseldorf, Beschl. vom 5.9.2011 1 V 2325/11 A(E) (NWB 2011 S. 3259) FG Münster, Urteil vom 16.12.2010 5 K 3626/03 Revision eingelegt; Az BFH: VIII R 1/11(EFG 2011 S. 649)

Arbeitszimmer trotz erheblicher privater Mitbenutzung steuerlich abzugsfähig?

Die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bleibt auch nach der Entscheidung durch das Bundesverfassungsgerichts (vgl. 10/2010) ein strittiges Thema.

Bislang ist nach Auffassung der Finanzverwaltung Voraussetzung für die Anerkennung u.a., dass das häusliche Arbeitszimmer ausschließlich oder nahezu ausschließlich zu betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken genutzt wird; eine untergeordnete private Mitbenutzung (von weniger als 10%) ist jedoch unschädlich.

Ein Finanzgericht (BadenWürttemberg) hat (in einem rechtskräftigen Urteil) eine entsprechende Aufteilung von Wohnraumkosten abgelehnt.

Ein anderes Finanzgericht (FG Köln) hat dagegen entschieden, dass die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer auch bei erheblicher Privatnutzung in Höhe des beruflichen bzw. betrieblichen Nutzungsanteils steuerlich abgezogen werden können. Begründet wird diese Auffassung mit der Aufhebung des strikten Aufteilungsverbots nach § 12 EStG bei so genannten gemischten Aufwendungen ( vgl. 9/2010).

Anmerkung:
Gegen das Urteil des FG Köln wurde die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen. Bis zur Entscheidung des BFH können vergleichbare Sachverhalte offen gehalten werden.
FG Köln, Urteil vom 19.5.2011 10 K 4126/09; Revision zugelassen; Az.BFH: X R 32/11 (DStZ 2011 S. 543) FG BadenWürttemberg, Urteil vom 2.2.2011 7 K 2005/08 (EFG 2011 S. 1055) BMFSchreiben vom 2.3.2011 IV C 6 S2145/07/10002 (BStBl. 2011 Teil I S. 195)

Umsatzsteuer
Lieferung von Speisen zum ermäßigten Steuersatz oder Abgabe als Restaurationsumsatz zum vollen Steuersatz


Der Bundesfinanzhof hat nach dem grundlegenden Urteil des Europäischen Gerichtshofs (vgl. 5/2011) nunmehr in zwei Fällen wie folgt entschieden:

"Die Abgabe von Bratwürsten, Pommes frites und ähnlichen standardisiert zubereiteten Speisen an einem nur mit behelfsmäßigen Verzehrvorrichtungen (Anm: z.B. Theken oder Ablagebretter) ausgestatteten Imbissstand ist eine einheitliche Leistung, die als Lieferung dem ermäßigten Steuersatz unterliegt."

"Die Abgabe von Bratwürsten, Pommes Frites und ähnlichen standardisiert zubereiteten Speisen zum Verzehr an einem Tisch mit Sitzgelegenheiten führt zu einem dem Regelsteuersatz unterliegenden Restaurationsumsatz."

Die Abgrenzung von Lieferungen zum ermäßigten Steuersatz und sonstigen Leistungen zum vollen Steuersatz wird in diesem Themenbereich auch nach diesen Urteilen weiterhin umstritten bleiben. So lassen die beiden Urteile weitere Fragen offen, z.B. welche Speisen gelten als "standardisiert zubereitet" ?

Die Finanzverwaltung hat zu den vorstehenden Urteilen des Bundesfinanzhofes noch keine Stellung bezogen.
BFHUrteil vom 30.6.2011 V R 35/08 (UR 2011 S. 696) BFHUrteil vom 30.6.2011 V R 18/10 (UR 2011 S. 699)

Umsatzsteuerpflicht bei Gutscheinen

Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs stellt bereits die Aushändigung eines Gutscheins eine umsatzsteuerbare Dienstleistung dar (vgl. 10/2010).

Eine Oberfinanzdirektion hat zu diesem Thema in einer Verfügung jetzt wie folgt Stellung genommen:

Werden Gutscheine über bestimmte, konkret bezeichnete Leistungen ausgestellt, dann unterliegt der gezahlte Betrag als Anzahlung der Umsatzbesteuerung (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 4 UStG). Bei Ausführung der Leistung ist der gegebenenfalls noch zu zahlende Differenzbetrag der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

In allen anderen Fällen stellt die Hingabe des Gutscheins keine umsatzsteuerliche Lieferung dar. Es handelt sich lediglich um den Umtausch von Zahlungsmitteln (Bargeld gegen Gutschein). Die Leistung unterliegt erst bei der Einlösung des Gutscheins der Umsatzsteuer.
OFD Karlsruhe, Verfügung vom 25.8.2011 S 7270/3 (DB 2011 S. 2962)

Lohnsteuer
Nur eine regelmäßige Arbeitsstätte beim Arbeitnehmer


Der Bundesfinanzhof hat in drei Entscheidungen abweichend von der bisherigen Rechtsprechung festgestellt, dass ein Arbeitnehmer grundsätzlich nur eine regelmäßige Arbeitsstätte haben kann (Änderung der Rechtsprechung).

Ist der Arbeitnehmer z.B. nachhaltig in mehreren Betriebsstätten tätig, liegt diese regelmäßige Arbeitsstätte dort, wo der sachlich und zeitlich bedeutsamste Teil der Tätigkeit des Arbeitnehmers ausgeübt wird.

Kommt nach vorstehenden Vorgaben keiner von mehreren Tätigkeitsstätten eine hinreichend zentrale Bedeutung zu, dann liegt beim Arbeitnehmer insgesamt eine Auswärtstätigkeit vor.

Konsequenzen der geänderten Rechtsprechung ergeben sich insbesondere für die Frage der steuerfreien Erstattung bzw. des Werbungskostenabzugs von Verpflegungsmehraufwendungen und für die Frage, ob Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vorliegen (vgl. hierzu auch 6/2011).

Anmerkung:
Eine Reaktion der Finanzverwaltung auf diese Urteile steht noch aus.
BFHUrteile vom 9.6.2011 VI R 36/10 und VI R 55/10 und VI R 58/09 (KÖSDI 2011 S. 17570)



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