Mandanten-Rundschreiben 11/2014 / Steuertermine / Gesetzesänderungen

22.10. 2014



Allgemeines
Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns
(Mindestlohngesetz MiLoG)

Das vorstehende Gesetz tritt zum 1.1.2015 in Kraft. Nachstehend wird nur auf wesentliche, praxisrelevant erscheinende Bestimmungen hingewiesen.

1. Mindestlohn
Ab 1. Januar 2015 beträgt die Höhe des Mindestlohns 8,50 brutto je Zeitstunde.

Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten, sind unwirksam.

Entgelte, die ein Mehr an Leistung honorieren, sind auf den Mindestlohn grundsätzlich nicht anzurechnen, z.B.
> Sonntags, Feiertags, Nachtarbeitszuschläge,
> Überstundenzuschläge.

Andererseits können Weihnachtsund Urlaubsgeld als Bestandteil des Mindestlohns angesehen werden, wenn diese Leistungen anteilig jeweils am Fälligkeitstag des Mindestlohns tatsächlich und unwiderruflich ausbezahlt werden.


Fällig ist der Mindestlohn spätestens am letzten Bankarbeitstag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde.

Eine sog. Mindestlohnkommission hat erstmals bis 30.6.2016 über eine Anpassung ab 1.1.2017 zu beschließen.

2. Arbeitnehmer(innen)
Der Mindestlohn gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen.
Ausgenommen sind
> Praktikantinnen/Praktikanten,
>> bei vorgeschriebenem Praktikum,
>> bei einem Praktikum bis zu 3 Monaten zur Orientierung (Berufsausbildung/Studium) oder begleitend zu einer Berufsoder Hochschulausbildung,
> Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre ohne abgeschlossene Berufsausbildung,
> Personen, die zur Berufsausbildung beschäftigt werden,

> Langzeitarbeitslose (ein Jahr und länger) in den ersten sechs Beschäftigungsmonaten.

3. Dokumentationspflichten
Für bestimmte Arbeitnehmer(innen) gelten besondere Dokumentationspflichten.

Hierzu gehören
> geringfügig Beschäftigte (ohne im Privathaushalt Beschäftigte),
> Beschäftigte in bestimmten Branchen:
> Baugewerbe,
> Gaststättenund Beherbergungsgewerbe,
> Personenbeförderungsgewerbe,
> Speditions,Transportund Logistikgewerbe,
> Schaustellergewerbe,
> Gebäudereinigungsgewerbe,
> Fleischwirtschaft, > Aufund Abbau von Messen und Ausstellungen,
> Unternehmen der Forstwirtschaft.

Der Arbeitgeber hat für jeden geringfügig Beschäftigten (in allen Branchen!) und für jeden Beschäftigten in vorstehenden Branchen zu dokumentieren:
Beginn, Ende und Dauer der tatsächlichen täglichen Arbeitszeit.

Diese Dokumentationspflichten gelten auch für einen Entleiher, dem ein Verleiher einen Beschäftigten in vorstehenden Branchen überlässt.

Die Aufzeichnungen haben innerhalb einer Woche nach dem Tag der Arbeitsleistung zu erfolgen und sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

Die Dokumentationspflichten können durch Rechtsverordnung modifiziert werden; bislang sind keine Modifikationen veröffentlicht.

4. Haftung Der Auftraggeber einer Werkoder Dienstleistung, insbesondere ein Generalunternehmer haftet auch dafür, dass sowohl von ihm beauftragte Subunternehmer als auch von diesen wiederum beauftragte Nachunternehmer den Mindestlohn bezahlen.

Die ursprünglich gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Exkulpation für den Generalunternehmer bei fehlender positiver Kenntnis und bei nicht grob fahrlässiger Unkenntnis wurde nicht ins Gesetz übernommen.

5. Übergangsregelung Abweichende Regelungen in bestimmten Tarifverträgen gehen bis zum Jahresende 2017 vor, diese müssen jedoch ab 1.1.2017 einen Mindestlohn von 8,50 € vorsehen.
Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautonomiestärkungsgesetz) vom 11.8.2014; Artikel 1: Gesetz zur Regelung des allgemeinen Mindestlohns (BGBl 2014 Teil I S. 1348 )

Gesetz zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes (KSAStabG)

Mit diesem Gesetz sollen bisherige Prüfdefizite beseitigt und Abgabegerechtigkeit hergestellt werden. Die neuen Vorschriften treten am 1.1.2015 in Kraft und beinhalten im Wesentlichen folgende Regelungen:
> Arbeitgeber, bei denen die Abgabepflicht bereits festgestellt wurde oder künftig festgestellt wird und die daher zum Bestand der zur Abgabe verpflichteten Arbeitgeber der Künstlersozialkasse gehören, werden in der Praxis künftig mindestens alle 4 Jahre geprüft.

> Derselbe Prüfungsturnus gilt auch für Arbeitgeber mit mehr als 19 Beschäftigten.

> Von den Arbeitgebern mit weniger als 20 Beschäftigten werden mindestens 40% der im jeweiligen Kalenderjahr zur Prüfung anstehenden Arbeitgeber geprüft.

Außerdem wurde die Zusammenarbeit der Deutschen Rentenversicherung und der Künstlersozialkasse bei der Auswahl des Prüfungskontingents der Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten geregelt. Neben der Auswahl anhand sachlicher Kriterien (z.B. Größe, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Wirtschaftsklasse) wird ein Teil der zu prüfenden Arbeitgeber zufällig ausgewählt.

Arbeitgeber, die zwar bezüglich des Gesamtsozialversicherungsbeitrags geprüft werden, die aber nicht zum vorstehenden Prüfungskontingent zählen, werden im Hinblick auf die Künstlersozialabgabe beraten. Der Arbeitgeber hat in diesen Fällen schriftlich zu bestätigen, dass diese Beratung erfolgt ist und er abgabepflichtige Sachverhalte melden wird.
Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz (BGBl 2014 Teil I S. 1311)

Einkommensteuer – Körperschaftsteuer
Spendenbescheinigung Aufwandsspenden bei Aufwendungsersatzanspruch

Aufwandsspenden und damit der Verzicht auf Aufwandserstattung gegen Spendenbescheinigungen sind bei gemeinnützigen Vereinen in der Praxis häufig.

In einem Finanzgerichtsurteil wurde ein gemeinnütziger Sportverein in einem solchen Fall wegen unrichtiger Spendenbescheinigungen in Haftung genommen.

Nach den gesetzlichen Vorgaben in § 10b Abs. 3 Sätze 5 und 6 EStG gilt Folgendes:
"Aufwendungen zugunsten einer Körperschaft, die zum Empfang steuerlich abziehbarer Zuwendungen berechtigt ist, können nur abgezogen werden, wenn ein Anspruch auf die Erstattung der Aufwendungen durch Vertrag oder Satzung eingeräumt und auf die Erstattung verzichtet worden ist. Der Anspruch darf nicht unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt worden sein."

Aus der Urteilsbegründung wird auf folgende wesentliche Punkte hingewiesen:
> Der Aufwendungsersatzanspruch muss durch Vertrag oder durch Satzung eingeräumt sein. Ein Vorstandsbeschluss reicht nicht aus.

> Auf den Ersatzanspruch muss nach Erbringung der Leistung bedingungslos verzichtet werden.
Die Beteiligten müssen es in der Hand haben, ob sie entgeltlich, unentgeltlich oder unentgeltlich, aber zumindest gegen Ersatz ihrer Aufwendungen tätig werden wollen.

> Nicht jeder Verzicht auf Reisekosten kommt dem Verein zugute, wie z.B. solche bei Trainern und Betreuern.

Dies gilt insbesondere für Fahrten von Sportlern selbst (bzw. von deren Eltern), denn Aufwendungen, die (auch) im eigenen Interesse des Zuwendenden getätigt werden, fehlt das für den Spendenabzug zwingend erforderliche Element der Uneigennützigkeit.
FG BerlinBrandenburg, Urteil vom 4.3.2014 6 K 9244/11 (DStRKompakt 38/2014 S. VI)

Umsatzsteuer
Leistungsempfänger als Steuerschuldner Übergangsregelung

Das Umsatzsteuergesetz wurde u.a. für Umsätze, für die der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, geändert (vgl. 10/2014).

Zwischenzeitlich wurde eine Übergangsregelung erlassen:
"Bei Lieferungen von TabletComputern, Spielekonsolen, Edelmetallen (mit Ausnahme der Lieferungen von Gold, soweit sie bereits vor dem 1.10. 2014 unter § 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG fielen), unedlen Metallen, Selen und Cermets, die nach dem 30.9.2014 und vor dem 1.1.2015 ausgeführt werden, ist es beim leistenden Unternehmer und beim Leistungsempfänger nicht zu beanstanden, wenn die Vertragspartner einvernehmlich noch von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers nach § 13a Abs. 1 Nr.1 UStG ausgegangen sind. Voraussetzung hierfür ist, dass der Umsatz vom leistenden Unternehmer in zutreffender Höhe versteuert wird."
BMFSchreiben vom 26.9.2014 IV D 3 S 7279/14/10002 (noch nicht veröffentlicht)

Erbschaftsteuer – Schenkungsteuer
Übernommene Pflegeleistungen als Gegenleistung

In notariellen Übergabeverträgen und Schenkungsverträgen insbesondere bei Grundstücksübertragungen werden oftmals Pflegeverpflichtungen des "Beschenkten" im Bedarfsfall vereinbart. Die Pflegeleistung stellt schenkungsteuerrechtlich eine Gegenleistung dar.

Nach Ansicht der Finanzverwaltung ergeben sich daraus kurz gefasst nachstehende Ergebnisse. Die Verpflichtung zur Pflege im Bedarfsfall bleibt regelmäßig im Zeitpunkt der Schenkung unberücksichtigt. Es handelt sich um eine aufschiebend bedingte Last, die vor Eintritt der Pflegebedürftigkeit nicht geltend gemacht werden kann.
Pflegeleistungen können erst dann berücksichtigt werden, wenn der Pflegefall eingetreten ist (z.B. durch Einstufung in die Pflegestufe I) und der Beschenkte diese Leistungen auch erbringt. Der ursprünglich ergangene Schenkungsteuerbescheid wird in diesen Fällen rückwirkend berichtigt.
Der Erwerber muss schlüssig darlegen und glaubhaft machen, dass er Pflegeleistungen zu erbringen hat. Er trägt die Feststellungslast für Art, Dauer, Umfang und Wert.
Die Pflegeleistungen sind mit ihrem Kapitalwert im Zeitpunkt des Eintritts des Pflegefalls zu bewerten und auf den Zeitpunkt der Schenkung abzuzinsen.
Es bestehen keine Bedenken, wenn für die erbrachten Pflegeleistungen ein pauschaler Satz von 11 € je Stunde angesetzt wird.
Oberste Finanzbehörden der Länder, gleichlautende Erlass vom 4.6.2014 (DStR 2014 S.1448)



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