Mandanten-Rundschreiben 11/2015 / Steuertermine / Gesetzesänderungen

19.10. 2015

Steuerberater Eckstein, Frey HelbronnMandanten Rundschreiben 11 2015


Allgemeines
Abgabefrist für Steuererklärungen 2014

Sofern die Steuererklärungen 2014 (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, gesonderte und einheitliche Feststellung) von Angehörigen der steuerberatenden Berufe angefertigt werden, verlängert sich die grundsätzliche Frist (31. Mai 2015) allgemein bis zum 31. Dezember 2015.

Es bleibt den Finanzämtern vorbehalten, Erklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern.

Die Frist kann über den 31. Dezember 2015 bis zum 29. Februar 2016 nur aufgrund begründeter Einzelanträge verlängert werden. Eine weitergehende Fristverlängerung kommt grundsätzlich nicht in Betracht.

Hinweis:
Um Bearbeitungsengpässe am Jahresende zu vermeiden, sollten die notwendigen Unterlagen den steuerlichen Beratern zeitnah zur Verfügung gestellt werden.
Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 2.1.2015 .S 0320 .1 .VA 2 (DB 2015 S.31)


Kürzung des Erholungsurlaubs wegen Elternzeit
Der Arbeitgeber kann nach dem Bundeselterngeld und Elternzeitgesetz (BEEG) den Erholungsurlaub, der dem/der Arbeitnehmer/ Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen (§ 17 Abs. 1 BEEG).

Zu beachten ist dabei, dass nach neuer Rechtsprechung keine Kürzungsbefugnis nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht.

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts setzt die Kürzungsbefugnis voraus, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub noch besteht. Daran fehlt es, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsabgeltung hat.

Nach der neueren Rechtsprechung des zuständigen Senats ist der Anspruch auf Urlaubsabgeltung ein reiner Geldanspruch. Damit konnte der Arbeitgeber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Kürzung nicht mehr erreichen.
BAG-Urteil vom 19.5.2015 – 9 AZR 725/13 (DB 2015, S. 2153)

Witwenrente/Witwerrente
Vertragliche Spätehenklausel

In der Praxis sehen heute Pensionszusagen u.a. vor, dass Ansprüche auf Witwenrente bzw. Witwerrente nur dann bestehen, wenn die Ehe vor der Vollendung des 60. Lebensjahres geschlossen wurde (sog. Spätehenklausel).

Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr in letzter Instanz dazu entschieden, dass diese Klausel wegen Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot unwirksam ist, weil sie eine nicht gerechtfertigte Diskriminierung wegen Alters darstellt.

Bei der Erteilung betrieblicher Versorgungszusagen muss diese neue Rechtsprechung beachtet werden.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 4.8.2015 – 3 AZR 137/13
(GmbHR im Blickpunt: Heft 17/2015 .R 265; Pressemitteilung des BAG 40/15)


Einspruch durch einfaches E-Mail
Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass ein Einspruch mit einfachem E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur eingelegt werden kann (auch nach der bis 31.7.2013 geltenden Fassung des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO), wenn die Finanz.behörde einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet hat.
BFH-Urteil vom 13.5.2015 – III R 26/14 (WPg 2015 S. 979)
Europäische Erbrechtsverordnung für Erbfälle ab dem 17.8.2015


Europäische Erbrechtsverordnungfur Erbfälle ab dem 17.8.2015
Ab dem 17.8.2015 gilt die europäische Erbrechtsverordnung in allen EU-Mitgliedsstaaten, mit Ausnahme von Großbritannien, Irland und Dänemark.

Bedeutsam ist insbesondere die neue Regelung zum anwendbaren Erbrecht.

Für Erbfälle nach dem 16.08.2015 findet nicht mehr wie bisher das Recht des Staates Anwendung, dessen Staatsangehöriger der Erblasser bzw. die Erblasserin war.

Zukünftig gilt stattdessen grundsätzlich das Recht des Staates, in dem der bzw. die Verstorbene seinen bzw. ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Für deutsche Staatsangehörige, die z.B. ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien hatten, findet somit das spanische Erbrecht Anwendung, das nicht unerheblich vom deutschen Erbrecht abweicht.

Wer dies vermeiden will, muss in einer Verfügung von Todes wegen (Testament/Erbvertrag) ausdrücklich auf die Wahl des deutschen Rechts hinweisen.

Dies gilt vorsorglicherweise auch für alle solche Personen, bei denen die Frage des gewöhnlichen Aufenthalts strittig ist oder sein kann.

Letztwillige Verfügungen deutscher Staatsangehöriger, die vor dem 17.8.2015 errichtet worden sind, genießen Bestandsschutz, d.h. deutsches Recht bleibt in solchen Fällen auch dann anwendbar, wenn sich der gewöhnliche Aufenthalt des Verstorbenen im Todeszeitpunkt im Ausland befindet.

Anmerkung
Erbschaftsteuerrechtliche Vorschriften werden von der Verordnung nicht tangiert.

Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (BGBl 2015 Teil I S. 1042)

Einkommensteuer - Körperschaftsteuer
Bilanzierung von Verbindlichkeiten bei Rangrücktrittsvereinbarungen

Rangrücktrittsvereinbarungen haben in aller Regel den Zweck, dass Darlehensverbindlichkeiten im Überschuldungsstatus nicht (mehr) zum Ansatz kommen, gleichzeitig aber steuerlich weiterhin als Verbindlichkeit auszuweisen sind.

Steuerlich gilt es dabei, die gesetzliche Regelung in § 5 Abs. 2a EStG zu beachten, nach der Verpflichtungen insoweit nicht als Verbindlichkeit oder Rückstellung anzusetzen sind, als diese nur aus künftigen Einnahmen oder Gewinnen zu erfüllen sind.

Hierzu hat der Bundesfinanzhof entschieden:
"Eine Verbindlichkeit, die nach einer im Zeitpunkt der Überschuldung getroffenen Rangrücktrittsvereinbarung nur aus einem zukünftigen Bilanzgewinn und aus einem etwaigen Liquidationsüberschuss zu tilgen ist, unterliegt dem Passivierungsverbot des § 5 Abs. 2a EStG."

Damit wird bestätigt, dass eine Rangrücktrittserklärung zur Erreichung des o.g. Zwecks einer Ergänzung dahingehend bedarf, dass die Verbindlichkeit auch aus sonstigem freien Vermögen getilgt werden kann.

Im vorstehenden Urteil hat das Gericht außerdem in Abkehr von bisheriger Rechtsprechung entschieden, dass der sich nach § 5 Abs. 2a EStG aus dem Wegfall der Verbindlichkeit ergebende Gewinn in Höhe des werthaltigen Teils durch den Ansatz einer Einlage zu neutralisieren ist, wenn der "Wegfallgewinn" auf dem Gesellschaftsverhältnis beruht. Praktisch wird dieser Rechtsprechungsänderung kaum Bedeutung zukommen, weil in betreffenden Fällen eine Werthaltigkeit in aller Regel nicht gegeben sein wird.
BFH-Urteil vom 15.4.2015 – I R 44/14 (DB 2015 S. 1633)

Optionsrecht beim Finanzierungsleasing als entnahmefähiges Wirtschaftsgut
Im Streitfall war ein betriebliches Fahrzeug vom Unternehmer geleast und die Leasingraten sind als Betriebsausgaben erfasst worden. Die Leasinggesellschaft räumte kurz vor Ablauf der Leasing-Laufzeit dem Leasingnehmer die Option ein, das Fahrzeug zu einem deutlich unter dem Verkehrswert liegenden Preis selbst zu erwerben oder aber einen Dritten als Erwerber zu benennen.

Der Unternehmer-Ehegatte erwarb daraufhin das Fahrzeug privat und veräußerte es (nach Ablauf der Spekulationsfrist des § 23 EStG) mit hohem Gewinn.

Diesem "Steuersparmodell" hat der Bundesfinanzhof die Anerkennung versagt.

"Die von einem Leasinggeber dem Leasingnehmer eingeräumte Möglichkeit, den Leasing.PKW bei Vertragsablauf zu einem weit unter dem Verkehrswert liegenden Preis entweder selbst anzukaufen oder einen Dritten als Käufer zu benennen, stellt ein entnahmefähiges betriebliches Wirtschaftsgut dar, wenn die Leasingraten zuvor als Betriebsausgaben abgezogen worden sind."

Die im betrieblichen Bereich wegen hoher Leasingraten entstandenen stillen Reserven bleiben damit steuerverstrickt und können nicht unbesteuert "privatisiert" werden.

Ist die Kaufoption von Anfang an eingeräumt, stellt sich die Frage, welcher Teil der Leasingraten als Anschaffungskosten für das immaterielle Wirtschaftsgut "Optionsrecht" zu aktivieren ist.
BFH-Urteil vom 26.11.2014 – X R 20/12 (BB 2015 S. 622)

Erbschaftsteuer – Schenkungsteuer
Unentgeltliche Übertragung eines Kommanditanteils unter Nießbrauchsvorbehalt

Die gesetzlichen Vorschriften zur Steuerbefreiung von Betriebsvermögen nach §13a ErbStG finden bei Übertragung eines Kommanditanteils nur dann Anwendung, wenn der Erwerber Mitunternehmer der Gesellschaft im ertragsteuerrechtlichen Sinne wird.

In einem Streitfall war diese Voraussetzung nicht erfüllt, weil sich der Schenker (Vater) die Ausübung der Stimmrechte umfassend, d.h. auch bei Grundlagengeschäften, vorbehalten hatte.

Die Frage, wem beim Vorbehaltsnießbrauch an einem Kommanditanteil das Stimmrecht zusteht, ist gesetzlich nicht geregelt. Die herrschende Auffassung ordnet das Stimmrecht wohl dem Gesellschafter zu.

Bei Schenkungen muss das Stimmrecht – wie das Urteil zeigt – zumindest aufgeteilt werden. Dem bedachten Gesellschafter muss auf jeden Fall das Stimmrecht für die Grundlagengeschäfte der Gesellschaft zustehen. Soll, wie so häufig in der Praxis, alles beim "Alten" bleiben, werden wie im entschiedenen Fall die schenkungsteuerlichen Ziele nicht erreicht.

Nach der Begründung des Urteils wird auf die vertraglichen Gegebenheiten im Zeitpunkt der Übertragung abgestellt, der praktischen Handhabung der Stimmrechtsausübung und einer späteren Änderung der Stimmrechte soll (wohl) keine Bedeutung zukommen.

Die Grenzen des Missbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten dürfen allerdings auch hier nicht überschritten werden.
BFH-Urteil vom 6.5.2015 – II R 34/13 (GmbHR 2015 S. 1001)

Grunderwerbsteuer
Grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage in Sonderfällen

Die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage ermittelt sich grundsätzlich nach dem Wert der Gegenleistung, d.h. i.d.R. nach dem Kaufpreis.

Wenn eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist, in Fällen von Umwandlungen sowie bei anderen Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage, kommt es auf die Ersatzbemessungsgrundlage an. Die Steuer bemisst sich in diesen Fällen auf der Basis von Wertermittlungen nach den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes in §§ 138 ff. BewG.

Dieser Ersatzmaßstab führt nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts zu einer erheblichen und sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung gegenüber dem Kaufpreis als Regelbemessungsmaßstab.

Das Gericht hält daher die bisherige Regelung ab dem 1.1.2009 für verfassungswidrig und setzte dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 30.06.2016, um rückwirkend ab dem 1.1.2009 eine verfassungskonforme Neuregelung zu schaffen.
Beschluss des BVerfG vom 23.6.2015 – 1 BvL 13/11 – 1 BvL 14/11 (DStR 2015 S. 1678)



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