Mandanten-Rundschreiben 11/2018 / Steuertermine / Gesetzesänderungen

18.10. 2018



Allgemeines
Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung des  Mietwohnungsneubaus

Mit dem vorliegenden Entwurf sollen steuerliche Anreize für den Mietwohnungsneubau gesetzt werden. Die Maßnahme zielt nach der Gesetzesbegründung vorwiegend auf private Investoren ab, sich verstärkt im bezahlbaren Mietwohnungsneubau zu engagieren.

Im Einzelnen ergeben sich nach dem Gesetzentwurf folgende wesentliche  Eckpunkte:
- Bauantrag nach dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2022
- Anschaffungskosten/Herstellungskosten maximal 3.000 €/qm (einschließlich nachträglicher AK/HK in den folgenden 3 Jahren)
- Sonder-AfA-Bemessungsgrundlage maximal 2.000 €/qm
- Vermietung im Jahr der Anschaffung/Herstellung und in den folgenden 9 Jahren; bei Verstoß rückwirkende Änderung
- Keine Veräußerung im Jahr der Anschaffung/Herstellung und in den folgenden 9 Jahren, wenn Veräußerung nicht der Einkommen- oder Körperschaftsteuer unterliegt; bei Verstoß rückwirkende Änderung
- Sonderabschreibung (neben normaler AfA) im Jahre der Anschaffung/Herstellung und in den folgenden 3 Jahren bis jährlich 5%, letztmalig im Veranlagungszeitraum 2026
BMF – Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 12.09.2018

Einkommensteuer – Körperschaftsteuer
Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen außerhalb des Haushalts?

Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a EStG bleibt weiterhin eine streitbehaftete Vorschrift.

Die Ermäßigung kann u.a. nur in Anspruch genommen werden, wenn diese Leistung in einem (in der Europäischen Union oder dem europäischen Wirtschaftsraum liegenden) Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt oder erbracht wird.

In einem Streitfall geht es um die Frage, ob für Aufwendungen für Handwerkerleistungen mit Bezug zum Privathaushalt auch insoweit eine Steuerermäßigung gewährt werden kann, als diese für im Handwerksbetrieb ausgeführte Leistungen angefallen sind.

Nach Ansicht der Finanzverwaltung war nur der direkt im Haushalt auf die Montage einer Tür entfallende Arbeitslohn anzuerkennen, nicht dagegen der auf die in der Werkstatt des Handwerkers erbrachten Leistungen für die Anfertigung.

Ein Finanzgericht urteilte dagegen:
"Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG kann nach der Gesetzesbegründung auch für Handwerkerleistungen in An- spruch genommen werden, die außerhalb des Haushaltes vorgenommen, aber mit Bezug zum Haushalt erbracht werden."

Anmerkung:
Gegen dieses Urteil wurde Revision eingelegt. Entsprechende Streitfälle können daher offengehalten werden.
FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.2.2018 – 1 K 1200/17
– Revision eingelegt; Az. BFH: VI R 7/18 (EFG 2018 S. 1270))


Aktienveräußerung Berücksichtigung  eines Verlustes
Das Finanzamt wollte bei der Einkommensteuerveranlagung einen realisierten Verlust aus dem Verkauf von Aktien nicht an- erkennen, mit der Begründung, dass eine Veräußerung nicht vorliegt, wenn der Veräußerungspreis die tatsächlichen Transaktionskosten nicht übersteigt.

Das Finanzamt berief sich hierbei auf ein BMF-Schreiben aus dem Jahre 2016 (BMF vom 18.01.2016 IV C 1 – S 2252/08/10004 BStBl 2016
Teil I S. 85, unter Tz 59).

Erfreulicherweise hat der Bundesfinanzhof dieser Verwaltungsauffassung widersprochen und entschieden, dass eine Veräußerung weder von der Höhe der Gegenleistung noch von der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten abhängig ist.

Jede entgeltliche Übertragung des – zumindest wirtschaftlichen – Eigentums auf einen Dritten stelle eine Veräußerung i.S. des § 20 EStG dar. Es stehe grundsätzlich im Belieben des Steuerpflichtigen, ob, wann und mit welchem erzielbaren Ertrag er Wertpapiere erwirbt und wieder veräußert.

Anmerkung:
Ob auch die Ausbuchung wertlos gewordener Aktien aus einem Wertpapierdepot steuerwirksam ist, war nicht Gegenstand des Verfahrens.
BFH-Urteil vom 12.6.2018 – VIII R 32/16
(NWB Datenbank Online-Nachricht vom 19.9.2018)


Homeoffice Vermietung an den Arbeitgeber
Bei einer auf Dauer angelegten Vermietung ist grundsätzlich davon auszugehen, dass beabsichtigt ist, einen Einnahmenüberschuss zu erzielen. Davon wurde bisher auch bei der Vermietung von Büroräumen an den Arbeitgeber ausgegangen (BMF-Schreiben vom 13.12.2005 IV C 3 - S 2253 – 112/05 BStBl 2006 Teil I S. 4).

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs gilt dies aber nur für die Vermietung von Wohnungen, nicht aber für die Vermietung von Gewerbeimmobilien, wobei zu letzteren alle Immobilien gehören, die nicht Wohnzecken dienen.

Zur Vermietung eines Homeoffice an den Arbeitgeber hat der Bundesfinanzhof damit abweichend zur bisherigen Verwaltungsauffassung entschieden:
"Bei einer Einliegerwohnung des Steuerpflichtigen, die er zweckfremd als Homeoffice an seinen Arbeitgeber für dessen betriebliche Zwecke vermietet, ist stets im Einzelfall festzustellen, ob er beabsichtigt, auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen (entgegen BMF vom 13.12.2005 - …)."

Anmerkungen:
- Bei Anwendung dieses Urteils mit dem Erfordernis einer Überschussprognose werden die Fälle steuerwirksamer Ver- mietungen seltener sein.
- Die Reaktion der Finanzverwaltung auf die abweichende Ent- scheidung bleibt abzuwarten.
BFH-Urteil vom 17.4.2018 – IX R 9/17 (DStR 2018 S. 1758)

Veräußerung von GmbH-Anteilen Vereinbarung   eines  "Vorab-Gewinnverteilungsbeschlusses"
Ein Urteil des Bundesfinanzhofs vermeidet bei Anteilsveräußerungen die in der Praxis bisher häufig anzutreffenden Vorabausschüttungen.

"Erwirbt bei einer GmbH der eine Gesellschafter vom anderen dessen Geschäftsanteil mit dinglicher Wirkung zum Bilanzstichtag und vereinbaren die Gesellschafter zugleich, dass dem ausscheidenden Gesellschafter der laufende Gewinn der Gesellschaft noch bis zum Bilanzstichtag zustehen und nach Aufstellung der nächsten Bilanz an ihn ausgeschüttet werden soll, kann ein zivilrechtlich wirksamer und steuerlich anzuerkennender Gewinnverteilungsbeschluss vorliegen...."

Im Streitfall veräußerte ein Gesellschafter mit notariell beurkundetem Geschäftsanteilsübertragungsvertrag seine Geschäftsanteile mit dinglicher Wirkung zum 31.12. eines Jahres. In diesem Vertrag war auch geregelt, dass dem ausscheidenden Gesellschafter die ihm zustehenden anteiligen Gewinne bis zum 31.12. dieses Jahres, soweit sie nicht bereits ausgeschüttet wurden, im folgenden Jahr als Dividende ausgeschüttet werden.

Der dem ausscheidenden Gesellschafter hiernach im Folgejahr ausgeschüttete Betrag stellt bei diesem dann nachträgliche Kapitaleinkünfte dar und führt bei ihm nicht zu einer nachträglichen  Erhöhung des Veräußerungserlöses.

Damit scheidet eine Zurechnung beim erwerbenden Gesellschafter ebenso aus und es ergeben sich beim Anteilserwerber keine Anschaffungskosten für die erworbenen Anteile.

Hinweis:
In der Praxis empfiehlt sich im Zweifel eine vorherige Abstimmung mit den zuständigen Finanzbehörden.
BFH-Urteil vom 13.3.2018 – IX R 35/16 (BFH/NV 2018 S. 936)

Bewirtungsaufwendungen eines Gastwirts
Aufwendungen eines Gastwirts (Autoraststätte) für die kostenlose Verpflegung von Busfahrern, um diese mit ihren Reisebussen in seine Raststätte zu locken, waren nach dem Urteil eines Finanzgerichts nur beschränkt zum Abzug als Betriebsausgabe zugelassen worden (vgl. 10/2017).

Die Revision gegen dieses Urteil war erfolgreich.

Nach dem höchstrichterlichen Urteil gilt nämlich das anteilige Abzugsverbot für Bewirtungsaufwendungen nicht, "wenn und soweit die Bewirtung Gegenstand eines Austauschverhältnisses im Sinne eines Leistungsaustausches ist."

Die Gegenleistung kann dabei auch in Form einer Werk-, Dienst- oder Vermittlungsleistung erbracht werden.

Das Zuführen von potenziellen Kunden stellt nach Auffassung der Richter in diesem Sinne eine Gegenleistung des Busfahrers für die Bewirtung durch den Raststättenbetreiber dar.
BFH-Urteil vom 26.4.2018 – X R 24/17 (DStR 2018 S. 1963)

Lohnsteuer
Zufluss von Arbeitslohn bei Wertguthaben

"1.Gutschriften auf einem Wertguthabenkonto zur Finanzierung eines vorzeitigen Ruhestands sind kein gegenwärtig zufließender Arbeitslohn.
2. Dies gilt auch für Gutschriften auf dem Wertguthabenkonto eines Fremd-Geschäftsführers einer GmbH (entgegen BMF- Schreiben vom 17.6.2009, BStBl. Teil I 2009, S. 1286 – A.IV.2.b.)."


Vorstehende Ausführungen unter Tz 2 stehen in Widerspruch zur bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung, nach der die Einrichtung von Zeitwertkonten bei Arbeitnehmern, die zugleich als Organ (z.B. als Geschäftsführer einer GmbH) bestellt sind, mit deren Aufgabengebiet nicht vereinbar ist und damit eine Gutschrift zum Zufluss von Arbeitslohn führt.

Die Reaktion der Finanzverwaltung bleibt abzuwarten.
BFH-Urteil vom 22.2.2018 – VI R 17/16 (DB 2018 S. 1570)

Betriebsveranstaltung
Ermittlung  des Arbeitnehmeranteils

Grundsätzlich gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer anlässlich von sog. Betriebsveranstaltungen (z.B. Weihnachtsfeier).

Die Zuwendungen gehören jedoch insoweit nicht zu den Einkünften als die Zuwendungen für max. zwei Betriebsveranstaltungen jährlich einen Freibetrag von jeweils 110 € pro teilnehmendem Arbeitnehmer nicht übersteigen und die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebes oder eines Betriebsteils offensteht.

Nach derzeitiger Auffassung der Finanzverwaltung sind für die Frage der Lohnsteuer die Kosten einer Betriebsveranstaltung auf alle teilnehmenden (anwesenden) Mitarbeiter zu verteilen.

Im Gegensatz hierzu wollte der Steuerpflichtige die nicht strittigen Aufwendungen auf die Anzahl der für die Veranstaltung angemeldeten Arbeitnehmer verteilt wissen.

Von 27 angemeldeten Arbeitnehmern hatten nur 25 an der Betriebsveranstaltung teilgenommen, zwei hatten ihre Teilnahme kurzfristig abgesagt, was sich aber nicht mindernd auf die Kosten auswirkte.

Das Finanzgericht gab dem Steuerpflichtigen Recht.
"1.Absagen von Kollegen anlässlich einer Betriebsveranstaltung (hier: Weihnachtsfeier) gehen steuerrechtlich nicht zu Lasten der tatsächlich Feiernden.
2. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb den Feiernden die vergeblichen Aufwendungen des Arbeitgebers für sog. "No-Shows" zuzurechnen sein sollen."

Anmerkung:
Gegen das Urteil hat die Finanzverwaltung Revision eingelegt.
FG Köln, Urteil vom 27.6.2018 – 3 K 870/17 – Revision eingelegt; Az. BFH: VI R 31/18 (BB 2018 S. 2277)



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