Mandanten-Rundschreiben 11/2019 / Steuertermine / Gesetzesänderungen

18.10. 2019



Allgemeines
Irrtümliche Instandsetzung des  Gemeinschaftseigentums

Ein Wohnungseigentümer, der die Fenster seiner Wohnung in der irrigen Annahme erneuert, dies sei seine Aufgabe und nicht gemeinschaftliche Aufgabe der Wohnungseigentümer, hat keinen Anspruch auf Kostenersatz.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die vom Betroffenen gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft geltend gemachte Klage auf Wertersatz deswegen abgewiesen.

Tatsächlich ist die Fenstererneuerung grundsätzlich gemeinschaftliche Aufgabe der Wohnungseigentümer, so auch im Streitfall. Die Instandhaltung der Fenster kann aber auch im Be- reich des Sondereigentums liegen.
Hinweis:
Ein rechtzeitiger Blick in die Teilungserklärung vor Auftragsvergabe vermeidet solche Fehler.
BGH-Urteil vom 14.6.2019 – V ZR 254/17 (NWB 2019 S. 1879)

Einkommensteuer – Körperschaftsteuer
Unternehmerische Beteiligung an einer GmbH Antrag auf tarifliche Einkommensteuer (Teileinkünfteverfahren)

Bei einer unternehmerischen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH) werden auf Antrag Kapitaleinkünfte aus dieser Gesellschaft tariflich besteuert.

Eine unternehmerische Beteiligung liegt vor bei einer mindestens 25%-igen Beteiligung an der GmbH oder bei einer mindestens 1%-igen Beteiligung in Verbindung mit einer beruflichen Tätigkeit für diese Gesellschaft, durch die maßgeblicher unternehmerischer Einfluss auf deren Tätigkeit genommen werden kann.

Der Antrag auf tarifliche Besteuerung ist spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum zu stellen und gilt auch für die folgenden vier Jahre, wenn er nicht widerrufen wird.

Hintergrund eines solchen Antrags ist i.d.R. die damit eröffnete Möglichkeit, Werbungskosten (z.B. Schuldzinsen) steuerlich zu berücksichtigen.

Ein Steuerpflichtiger stellte diesen Antrag aber nicht, weil er nicht mit Einkünften aus Kapitalvermögen aus der betreffenden Beteiligung rechnete.

Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung wurden jedoch bei der Kapitalgesellschaft verdeckte Gewinnausschüttungen an den Steuerpflichtigen festgestellt.

Die oben erwähnte Frist für den Antrag auf tarifliche Besteuerung war zum Zeitpunkt dieser Prüfungsfeststellung längst verstrichen und das Gericht stellte sich auf den unbefriedigenden Standpunkt, dass dieser Antrag – auch unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles - nicht mehr nachgeholt werden kann.

Im Streitfall war dies besonders hart, weil die festgestellten verdeckten Gewinnausschüttungen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung mit Verlustvorträgen hätten verrechnet werden können.

Das Gericht wies deutlich darauf hin, dass der Steuerpflichtige sein Antragsrecht auch vorsorglich ausüben kann und damit eine Option vorsorglich ausgesprochen werden kann.
Hinweis:
Ergänzend ist zu beachten, dass ein entsprechender Antrag für fünf Jahre gilt und ein vorzeitiger Widerruf dazu führt, dass für diese Beteiligung ein erneuter Antrag nicht mehr möglich ist.
BFH-Urteil vom 14.5.2019 – VIII R 20/16 (DStR 2019 S. 1736)

Gewerbesteuer
Hinzurechnung der vom Mieter übernommenen  Grundsteuer?

Nach dem Urteil eines Finanzgerichts ist die Grundsteuer, die der Vermieter auf den Mieter umlegt, im Rahmen der Gewerbesteuer nicht nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewSt hälftig hinzuzurechnen.

Dieses Urteil steht im Widerspruch zur bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung, nach der die vereinbarte Umlage der Grundsteuer der Hinzurechnung unterliegt (Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 2.7.2012 – BStBl 2012 Teil I S.654, Rdnr. 29).
FG Köln, Urteil vom 21.2.2019 – 10 K 2174/17
Revision eingelegt; Az. BFH: I R 2219 (kösdi 2019 S. 21382)

Rentenberater Gewerbliche Tätigkeit
Die steuerliche Einordnung von Beratungstätigkeiten als gewerbliche Tätigkeit oder als selbstständige/freiberufliche Arbeit mit der Folge der Gewerbesteuerpflicht oder -freiheit, ist umstritten.

Für die Tätigkeit eines Rentenberaters wurde der Streit mit der Folge der Gewerbesteuerpflicht wie folgt entschieden:
"1. Der Rentenberater übt keine Tätigkeit aus, die einem der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG genannten Katalogberufe – ins- besondere dem des Rechtsanwalts bzw. Steuerberaters – ähnlich ist. Es fehlt an einer Vergleichbarkeit von Ausbildung und ausgeübter Tätigkeit.

2. Der Rentenberater erzielt auch keine Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit gem. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG, denn seine Tätigkeit ist im Schwerpunkt beratender Natur und – anders als die gesetzlichen Regelbeispiele – nicht berufsbildtypisch durch eine selbstständige fremdnützige Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis sowie durch Aufgaben der Vermögensverwal- tung geprägt."
BFH-Urteile - jeweils vom 7.5.2019 – VIII R 2/16 bzw. VIII R 26/16 (DB 2019 S. 1939 bzw. S. 1942)

Umsatzsteuer
Grenzen der Soll-Besteuerung bei unter Bedingungen stehen Ratenzahlungen

Der Bundesfinanzhof hatte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) folgende Frage gestellt:
Gilt die Sollbesteuerung (nur), wenn der für die Leistung zu ver- einnahmende Betrag auch fällig oder zumindest unbedingt geschuldet wird (vgl. 1/2018)?

Im Ergebnis hat der EuGH diese Frage bejaht. Im Anschluss daran hat jetzt das höchste deutsche "Steuer-Gericht“" (BFH) entschieden:
"Unternehmer können sich bei ratenweise vergüteten Vermittlungsleistungen auf eine unmittelbare Anwendung von Artikel 64 Abs. 1 MwStSystRL (Mehrwertsteuersystemrichtlinie)  berufen."

"Geben ………Dienstleistungen zu aufeinander folgenden Abrechnungen oder Zahlungen Anlass, gelten sie jeweils als mit Ablauf des Zeitraums bewirkt, auf den sich diese Abrechnungen oder Zahlungen beziehen (Art.64 Abs.1 MwStSystRL)."

Die Umsatzsteuer aus einer vollständig erbrachten Vermittlungs- leistung entsteht anteilig im Zeitpunkt der Ratenfälligkeiten, wenn diese jeweils unter einer Bedingung stehen.

Der Streitfall betraf einen im Fußballsport tätigen Spielervermittler, dem eine Vermittlungsprovision für eine zukünftige Spielzeit (Saison) nur dann zustand, wenn der Arbeitsvertrag zwischen Verein und Spieler für diese Spielzeit weiter Bestand hatte und nicht aufgelöst worden war.
Hinweis:
Alternativ kann aber auch – wenn sich der Steuerpflichtige nicht auf das Unionsrecht beruft - vollumfänglich die Soll-Besteuerung vorgenommen werden.
BFH-Urteil vom 26.6.2019 – V R 8/19 (NWB 2019 S. 2548)

Anwendung  der Kleinunternehmerregelung bei der Differenzbesteuerung von Wiederverkäufern

Umsatzsteuer wird bei Kleinunternehmern nach § 19 Abs. 1 UStG (bis 17.500 € Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr und nicht mehr als 50.000 € Umsatz im laufenden Kalenderjahr) nicht erhoben.

Für Wiederverkäufer ist in § 25a UStG vorgesehen, dass der Umsatz nur nach dem Betrag bemessen wird, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt, sogenannte Differenzbesteuerung.

Gleichwohl ist aber für die Frage der Einhaltung der eingangs dargestellten Umsatzgrenzen für Kleinunternehmer in diesen Fällen der "Verkaufspreis" maßgeblich.

Analoges dürfte für die umsatzsteuerlich mögliche Margenbesteuerung im Bereich der Besteuerung von Reiseleistungen gelten.
EuGH, Urteil vom 29.7.2019 – C 388/18 (NWB 2019 S. 2614)

Lohnsteuer
Anerkennung von Zeitwertkonten-Modellen bei Organen von Körperschaften

Aufgrund diverser Urteile des BFH wird die steuerliche Anerkennung von Zeitwertkonten bei Arbeitnehmern, die zugleich als Organ einer Körperschaft bestellt sind - z.B. bei Geschäftsführern einer GmbH - abweichend von der bisherigen Auffassung (BMF Schreiben vom 17.6.2009 – IV C 5 – S2332/07/004, BStBl 2009 I S.1286) beurteilt.

Die Neuregelung ist in allen offenen Fällen anzuwenden.
Bei Fremd-Geschäftsführern, die nicht an der Körperschaft beteiligt sind, wird die Vereinbarung über die Einrichtung von Zeitwertkonten lohn-/einkommensteuerlich grundsätzlich anerkannt.

Ist der Gesellschafter-Geschäftsführer an der Körperschaft beherrschend beteiligt, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vor. Zeitwertkonten sind lohn-/einkommensteuerlich nicht anzuerkennen.

Wenn sich bei Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführern nach allgemeinen Prüfungsgrundsätzen ergibt, dass keine vGA vorliegt, ist die Einrichtung von Zeitwertkonten lohn-/einkommensteuerlich anzuerkennen.
BMF-Schreiben vom 8.8.2019 – IV C 5 – S2332/07/0004:004 (DB 2019 S. 1877)

Zeitwertkonten bei nahen Angehörigen
Die steuerliche Anerkennung einer Vereinbarung eines Zeitwertkontos im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zwischen nahen Angehörigen ist in einem Verfahren vor dem Finanzgericht wie folgt beurteilt worden:
"Die Vereinbarung eines Zeitwertkontos im Rahmen eines zwischen nahen Angehörigen geschlossenen Arbeitsvertrags ist auch dann steuerlich anzuerkennen, wenn die Vereinbarung keine Beschränkungen hinsichtlich der Höhe des Einzahlungsbetrags enthält und der Arbeitnehmer monatlich rund 70% seines Arbeitslohns in das Zeitwertkonto einzahlt."
Hinweis:
Gegen das Urteil ist ein Revisionsverfahren beim BFH anhängig, sodass für ähnlich gelagerte Fälle die steuerliche Anerkennung offenbleibt.
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.10.2018 5 K 2061/16 Revision eingelegt; Az.BFH: X R 1/19 (EFG 2019 S. 1179)

Erbschaftsteuer – Schenkungsteuer
Steuerberatungskosten des Erben als  Nachlassverbindlichkeiten

Streitig ist die Behandlung von Steuerberatungskosten für Steuerangelegenheiten  des Erblassers.

Das nachfolgende Urteil eines Finanzgerichts widerspricht der bisherigen Verwaltungsauffassung (vgl. gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 11.12.2015 – BStBl. 2015 I S.1028).

"1. Nachlassverbindlichkeiten im Sinne des § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG sind sowohl Verbindlichkeiten, die noch zu Lebzeiten des Erblassers entstanden und dann nach § 45 AO auf dessen Gesamtrechtsnachfolger übergegangen sind, als auch Verbindlichkeiten, die erst durch oder nach dem Erbfall entstanden sind, für die aber der Rechtsgrund bereits zu Lebzeiten des Erblassers gelegt war.

2. Steuerberatungskosten, die der Erbe für die Erstellung berichtigter Einkommensteuererklärungen wegen der Nacherklärung ausländischer Kapitaleinkünfte des Erblassers nach dessen Tod getragen hat, mindern als Nachlassverbindlichkeiten unabhängig davon die Erbschaftsteuer, ob der Steuerberater noch vom Erblasser oder erst von dem Erben beauftragt worden ist."

Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Revision zugelassen.
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.5.2019 – 7 K 2712/18 Revision eingelegt; Az. BFH: II R 30/19 (EFG 2019 S. 1398)<



copyright 2024 © ECKSTEIN & FREY Partnerschaft mbB Steuerberater              
-> webpages by sow